91998E2660

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2660/98 von den Abgeordneten Riccardo GAROSCI , Luigi FLORIO an den Rat. Mordfall Lehrer - Das Fehlen eines Auslieferungsabkommens zwischen Italien und Sri Lanka verhindert Gerechtigkeit

Amtsblatt Nr. C 096 vom 08/04/1999 S. 0130


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2660/98

von Riccardo Garosci (PPE) und Luigi Florio (PPE) an den Rat

(1. September 1998)

Betrifft: Mordfall Lehrer - Das Fehlen eines Auslieferungsabkommens zwischen Italien und Sri Lanka verhindert Gerechtigkeit

Die italienische Staatsangehörige Erika Lehrer Grego wurde am 21. März dieses Jahres in Italien von einem singhalesischen Staatsbürger aus Sri Lanka namens Pereira Nishanta Sudath getötet, der daraufhin umgehend Italien verließ und in sein Heimatland zurückkehrte, nachdem er zuvor die Tat gestanden hatte.

Die Auslieferung des Straftäters, der mittlerweile in seinem Land sorglos lebt und arbeitet, kann die italienische Justiz in Ermangelung eines bilateralen Auslieferungsabkommens mit Sri Lanka nicht beantragen. Dieses Fehlen diplomatischer Instrumente führt zu einer höchst ungerechten Situation. Wieder einmal wird klar, daß es einer gemeinsamen diplomatischen Interessenvertretung für die Unionsbürger bedarf (wie bereits vom Parlament im Bericht A4-0193/97 angesprochen).

Auf welchem Stand befindet sich das Projekt einer gemeinsamen diplomatischen Vertretung der Mitgliedsländer der Union? Welche Möglichkeiten es gibt, bilaterale Abkommen eines Mitgliedstaates mit einem Drittland auf einen anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der nicht die gleichen Abkommen abgeschlossen hat?

Genau wie die europäischen Mitgliedstaaten die Rechte der über 250.000 bei ihnen ansässigen Singhalesen (davon allein 30.000 in Italien) garantieren, so muß auch Sri Lanka die Grundregeln des Zusammenlebens seiner Staatsbürger mit Europäern achten und die Gesetze der Länder respektieren, in denen seine Staatsangehörigen leben und arbeiten.

Welche Druckmittel will der Rat einsetzen, damit schwere Straftaten wie dieser eingestandene Mord nicht ungeahndet bleiben?

Antwort

(19. Oktober 1998)

Fragen, die die bilateralen Beziehungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat im Bereich der Auslieferung betreffen, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Rates.

Auslieferungsabkommen sind allein zwischen den Staaten anwendbar, die Vertragsparteien dieser Abkommen sind. Es ist Sache der italienischen Behörden zu prüfen, welche Rechtsinstrumente auch ohne Auslieferungsabkommen angewandt werden können, um zu erreichen, daß einem Auslieferungsantrag stattgegeben wird.