91998E2608

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2608/98 von Bárbara DÜHRKOP DÜHRKOP an die Kommission. Für die Haushaltslinien A-30 und A-31 geltende Kriterien

Amtsblatt Nr. C 142 vom 21/05/1999 S. 0025


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2608/98

von Bárbara Dührkop Dührkop (PSE) an die Kommission

(1. September 1998)

Betrifft: Für die Haushaltslinien A-30 und A-31 geltende Kriterien

In den zu den Kapiteln A-30 und A-31 des Haushaltsplans gehörenden Linien wird verlangt, daß 10 % des Gesamtbetrags der Tätigkeiten der dort genannten Organisationen von europäischem Interesse aus anderen Einnahmen als der Europäischen Union stammt, um auf diese Weise die zweite Hälfte des Zuschusses erhalten zu können.

Mehrere Jugendorganisationen haben sich besorgt über die mangelnde Deutlichkeit der Kommission bei der Festlegung der genauen Kriterien geäussert, um zu bestimmen, welche Ressourcen als in diesen 10 % enthalten angesehen werden können.

Welches sind genau diese Kriterien? Können nicht geldwerte Güter dieser Organisationen, bewegliches Vermögen oder Immobilien, in diese 10 % einbezogen werden?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(8. Oktober 1998)

Aus den Haushaltslinien der Kapitel A-30 und A-31 fördert die Kommission entweder bestimmte Projekte oder die gesamte Tätigkeit der Zuschussempfänger. Das Kriterium einer Mindestkofinanzierung von 10 % der aus dem Gemeinschaftshaushalt bezuschussten Budgets gilt für beide Fälle.

Bei der Förderung eines Projekts bezieht sich dieses Kriterium ausschließlich auf das Budget der Maßnahme und nicht auf die gesamte Tätigkeit des Zuschussempfängers.

Bei der Förderung der gesamten Tätigkeit des Zuschussempfängers wird der Jahresabschluß der betreffenden Organisation bzw. Einrichtung zur Berechnung der Kofinanzierung herangezogen. Sofern die üblichen Regeln der Buchführung angewandt worden sind, werden die im Jahresabschluß ausgewiesenen Infrastrukturkosten bei der Berechnung der Kofinanzierung berücksichtigt.