91998E2412

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2412/98 von Sir Jack STEWART-CLARK an die Kommission. Zollbefreiung für wohltätige Organisationen

Amtsblatt Nr. C 096 vom 08/04/1999 S. 0089


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2412/98

von Sir Jack Stewart-Clark (PPE) an die Kommission

(22. Juli 1998)

Betrifft: Zollbefreiung für wohltätige Organisationen

Gemäß der Verordnung (EWG) 918/83 des Rates(1) vom 28.3.1983, durch die ein gemeinschaftliches System von Zollbefreiungen festgelegt wird, können wohltätige Organisationen für ausserhalb der EU hergestellte medizinische Ausrüstung eine Befreiung von den Einfuhrzöllen beantragen.

Der Royal Marsden NHS Trust in meinem Wahlkreis East Sussex und Kent South stellte einen Antrag, der vom britischen Ministerium für Handel und Industrie genehmigt, von den niederländischen Behörden jedoch abgelehnt wurde.

Gibt es eine Frist, innerhalb derer Anträge eingereicht werden müssen?

Falls ja, wie lange dauert diese Frist?

Ergibt sich aus rückwirkenden Anträgen ein Anspruch auf Zollbefreiung?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(22. September 1998)

Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) 2290/83 der Kommission vom 29. Juli 1983(2) zur Durchführung der Artikel 50 bis 59 der Verordnung (EWG) 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen beträgt die Gültigkeitsdauer der Bewilligung der Einfuhrabgabenbefreiung für die von dem Herrn Abgeordneten genannten Waren sechs Monate. Nach der gegenwärtigen Rechtslage kann diese Bewilligung nicht nachträglich, d.h. nach der tatsächlichen Einfuhr der betreffenden Waren, beantragt werden.

In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf hingewiesen, daß, falls die Bewilligung der Einfuhrabgabenbefreiung zum Zeitpunkt der Wareneinfuhr bereits erteilt, jedoch nicht gemeinsam mit der Zollanmeldung vorgelegt wurde, diese Bewilligung gemäß Artikel 256 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993(3) zur Durchführung der Verordnung (EWG) 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nachgereicht werden kann.

(1) ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1.

(2) ABl. L 220 vom 11.8.1983.

(3) ABl. L 253 vom 11.10.1993.