91998E2399

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2399/98 von Marjo MATIKAINEN- KALLSTRÖM an die Kommission. Weitere Brachlegung und Saatzeiten in Finnland

Amtsblatt Nr. C 297 vom 15/10/1999 S. 0017


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2399/98

von Marjo Matikainen-Kallström (PPE) an die Kommission

(27. Juli 1998)

Betrifft: Weitere Brachlegung und Saatzeiten in Finnland

In Finnland hat es ausserordentliche Schwierigkeiten mit der Frühjahrssaat gegeben. Wegen des schlechten Wetters konnte selbst im Juni noch nicht angepflanzt werden. Der Beschluß der Kommission zu einem Recht auf weitere Brachlegung in Finnland wurde auf Ende Juni verschoben. Die Landwirte mussten entscheiden, ob sie brachlegen oder ob sie in der Hoffnung auf Beihilfen ihr Getreide auf frostigem und von Hochwasser überflutetem Boden säen. In Finnland sind die Anbauverhältnisse im Frühjahr relativ schwierig und nicht mit denen in Südeuropa zu vergleichen.

Meine Frage an die Kommission lautet, ob es nicht besser wäre, über den Saatzeitpunkt und eine eventuelle weitere Brachlegung auf nationaler Ebene zu entscheiden und nicht auf die manchmal etwas langsamen Beschlüsse der EU zu warten? Durch Entscheidungen auf nationaler Ebene könnten die Saatbeschlüsse beschleunigt und leichter gefasst werden, und das Vertrauen der Landwirte in die EU würde wachsen.

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(17. September 1998)

Zwischen der Saatzeit und dem Zeitraum für die zusätzliche Flächenstillegung besteht kein Zusammenhang. Die Gemeinschaft setzt einen Termin fest, bis zu dem die Erzeuger die Anbaupläne beschließen müssen. Im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems müssen sie die Beihilfeanträge, die die Anbaupläne enthalten, spätestens am 15. Mai einreichen. Für Finnland wurde dieser Termin auf den 15. Juni verschoben, um den besonderen Witterungsbedingungen Rechnung zu tragen.

Wenn dieser Termin aufgrund besonderer Witterungsbedingungen nicht eingehalten werden kann, können Maßnahmen getroffen werden, die die Änderung der Beihilfeanträge ermöglichen. Dies war in Finnland im vergangenen Frühjahr der Fall. Das Problem wurde durch die Verordnung (EG) 1552/98 der Kommission vom 17. Juli 1998 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(1) gereglet. Nach dieser Verordnung können Flächen, die als "ackerbaulich genutzte Flächen" gemeldet waren, den stillgelegten Flächen zugerechnet werden. Da eine solche Entscheidung nur getroffen wird, wenn die nationalen Behörden sie bei der Kommission beantragen, obliegt es diesen Behörden, die Situation rechtzeitig zu beurteilen. Die Kommission kann sehr kurzfristig auf diese Anträge reagieren, wenn sie sich als gerechtfertigt erweisen.

(1) ABl. L 202 vom 18.7.1998.