91998E2237

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2237/98 von Undine-Uta BLOCH von BLOTTNITZ an die Kommission. Jagd auf Gänsesäger

Amtsblatt Nr. C 031 vom 05/02/1999 S. 0134


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2237/98

von Undine-Uta Bloch von Blottnitz (V) an die Kommission

(10. Juli 1998)

Betrifft: Jagd auf Gänsesäger

Wenn der bayerische Landtag in Kürze der Beschlußvorlage seines Umweltausschusses vom 25. Juni 1998 folgt, dann wird künftig in Bayern die Jagd auf Gänsesäger wieder möglich sein. Ornithologischen Gutachten zufolge gibt es in Bayern allerdings lediglich 300 Brutpaare dieser Vogelart. Mergus Merganser wird in Deutschland als besonders gefährdete Art in der "Roten Liste" geführt.

1. Die EU stellt aufgrund der Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG(1) (Anhang II) die Genehmigung der Jagd auf Gänsesäger in das Ermessen der Mitgliedstaaten. Hält sie die Grösse der Population des Gänsesägers in Bayern wirklich für ausreichend und die Gründe für die Genehmigung der Jagd auf diese seltenen Tiere für hinreichend, so daß sie diesen Schritt der bayerischen Landesregierung rechtfertigen könnte?

2. Ist die Kommission mit den Entwicklungen des Bestands des Gänsesägers in Deutschland und insbesondere in Bayern vertraut? Wenn ja: Welche Erkenntnisse liegen vor und wie werden sie bei der Kommission bewertet?

Antwort von Frau Bjerregaard im Namen der Kommission

(30. Juli 1998)

1. Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten dürfen Vogelarten, die in ihrem Anhang II/2 aufgeführt sind (u. a. mergus merganser), nur in den Mitgliedstaaten bejagt werden, für die sie angegeben sind. Da diese Art für Deutschland nicht angegeben ist, könnte ihre Bejagung dort deshalb nur als Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 dieser Richtlinie zugelassen werden.

2. Die Kommission ist sich des Erhaltungszustandes von mergus merganser bewusst, der auf europäischer Ebene als günstig eingestuft wird. Dies ist jedoch nicht in jedem Mitgliedstaat der Fall, in dem diese Art brütet, und aus wissenschaftlichen Veröffentlichungen geht hervor, daß sie in Deutschland zurückgegangen ist. Die deutschen Behörden sollten diese Tatsache bei allen Maßnahmen berücksichtigen, die sich auf mergus merganser auswirken können.

(1) ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.