91998E1996

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1996/98 von Anita POLLACK an die Kommission. Export von Windhunden in Europa

Amtsblatt Nr. C 013 vom 18/01/1999 S. 0133


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1996/98

von Anita Pollack (PSE) an die Kommission

(30. Juni 1998)

Betrifft: Export von Windhunden in Europa

Welche Schritte unternimmt die Kommission, um das Wohlergehen der Windhunde zu garantieren, die von einem EU-Staat in einen anderen exportiert werden, und um die Bedingungen sicherzustellen, unter denen Hunderennen veranstaltet werden? Welche Maßnahmen werden getroffen, um zu gewährleisten, daß die Subventionen für die irischen Zuechter so verwendet werden, daß sich die Tierquälereien abstellen lassen?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(20. Juli 1998)

Für die Verbringung von Windhunden von einem Mitgliedstaat in einen anderen zur Austragung von Hunderennen gelten die Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG des Rates, zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 über den Schutz von Tieren beim Transport(1).

Die Tierschutzbedingungen für die Haltung von Windhunden und die Windhundrennen in den Mitgliedstaaten unterliegen nicht dem Gemeinschaftsrecht, sondern ausschließlichen den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

Was die in Irland gewährten Beihilfen angeht, so sollten die betreffenden Investitionen der Unterbringung von Windhunden dienen. Inzwischen wurde mit den irischen Behörden allerdings vereinbart, daß im Rahmen des Operationellen Programms für Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft 1994-1999 keine Beihilfen für die Zucht von Windhunden gewährt werden.

(1) ABl. L 148 vom 30.6.1995.