91998E1918

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1918/98 von Winfried MENRAD an die Kommission. Italienischer Sprach- und Landeskundeunterricht für Kinder italienischer Herkunft im schulpflichtigen Alter in Baden- Württemberg

Amtsblatt Nr. C 096 vom 08/04/1999 S. 0014


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1918/98

von Winfried Menrad (PPE) an die Kommission

(18. Juni 1998)

Betrifft: Italienischer Sprach- und Landeskundeunterricht für Kinder italienischer Herkunft im schulpflichtigen Alter in Baden-Württemberg

Der muttersprachliche Unterricht in Baden-Württemberg für Kinder italienischer Herkunft findet an deutschen Schulen statt und wird sowohl von italienischen Beamten erteilt, die für den Dienst in der Bundesrepublik beurlaubt sind, als auch von angestellten Lehrkräften und schließlich von Honorarkräften. Die beurlaubten Beamten haben sowohl ein geregeltes Einkommen als auch eine gute soziale Sicherung. Die Honorarkräfte werden auf Honorarbasis ohne Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bezahlt; ihre Arbeitsbedingungen verschlechtern sich rapide, auch bedingt durch unregelmässige Zahlungen seitens der italienischen Regierung.

Ich frage deshalb die Kommission, ob Maßnahmen auf europäischer Ebene eingeleitet werden können und gegebenenfalls sicherzustellen,

1. daß die Kinder italienischer Herkunft auch künftig Unterricht von qualifizierten Lehrkräften in ihrer Muttersprache erhalten;

2. daß alle Lehrkräfte ordentliche, den rechtlichen Grundlagen in der Bundesrepublik bzw. Italien entsprechende Arbeitsverträge erhalten.

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(22. September 1998)

Den Angaben des Herrn Abgeordneten zufolge werden die Italienischlehrer in Baden-Württemberg von der italienischen Regierung unterschiedlich vergütet.

Unterschiedliche Regelungen (Beamte, Angestellte und Selbständige) sind im Recht aller Mitgliedstaaten vorgesehen und entsprechen einer jeweils anderen Auffassung von der Ausübung einer Berufstätigkeit.

Sofern keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zwischen den angestellten Lehrkräften und den Honorarkräften nachgewiesen werden kann, ist die Kommission in diesem Zusammenhang nicht befugt, eine bestimmte vertragliche Regelung für die Lehrkräfte in Italien oder in Deutschland vorzuschreiben.