91998E0885

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 885/98 von Bill MILLER an die Kommission. Zugang zur Dokumentation

Amtsblatt Nr. C 310 vom 09/10/1998 S. 0144


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0885/98 von Bill Miller (PSE) an die Kommission (26. März 1998)

Betrifft: Zugang zur Dokumentation

Erkennt die Kommission das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Februar 1998 (Rechtssache T-124/96) betreffend den Zugang zur Dokumentation an? Wenn ja, beabsichtigt die Kommission, sich an Punkt 6 dieses Urteils zu halten, der einen Verhaltenskodex aufstellt? Falls ja, teilt die Kommission die Ansicht, daß Punkt 6 feststellt, daß die Öffentlichkeit möglichst breiten Zugang zu Dokumenten bei Kommission und Rat erhalten soll? Dabei gilt als Dokument in diesem Zusammenhang jeder - in welchem Medium auch immer - geschriebene Text, der Daten enthält und von Kommission oder Rat verwahrt wird?

Antwort von Herrn Santer im Namen der Kommission (22. April 1998)

Die Kommission weist den Herrn Abgeordneten darauf hin, daß das Gericht erster Instanz in Punkt 4 und 5 seines Urteils vom 6. Februar 1998 (Rs. T-124/96) das von der Kommission 1994 eingeführte System für den Zugang zu ihren Dokumenten sehr ausführlich erläutert hat.

Am 8. Februar 1994 verabschiedete die Kommission den Beschluß 94/90/EGKS, EG, Euratom über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten ((ABl. L 46 vom 18.2.1994. )). Der Beschluß, mit dem ein mit dem Rat am 6. Dezember 1993 vereinbarter Verhaltenskodex eingeführt wird, bestimmt grundsätzlich, daß die Öffentlichkeit einen möglichst umfassenden Zugang zu den Dokumenten der Kommission und des Rates erhält. Ausgenommen sind Dokumente, durch deren Verbreitung der Schutz öffentlicher Interessen oder der Schutz des einzelnen beeinträchtigt werden könnte. Der Zugang kann auch verweigert werden, um die Geheimhaltung der Beratungen des Organs zu gewährleisten.

Wie die Statistiken belegen, ist die Transparenz, an der dem Herrn Abgeordneten gelegen ist, somit gewährleistet. 1997 wurden knapp 10% der Auskunftsersuchen unter Hinweis auf eine der im Verhaltenskodex vorgesehenen Ausnahmen abgewiesen.