91998E0496

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 496/98 von Daniel VARELA SUANZES- CARPEGNA an die Kommission. Notwendigkeit der eindeutigen Festlegung der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Argentiniens

Amtsblatt Nr. C 323 vom 21/10/1998 S. 0041


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0496/98 von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE) an die Kommission (2. März 1998)

Betrifft: Notwendigkeit der eindeutigen Festlegung der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Argentiniens

In ihrer Antwort auf die Anfrage E-3951/97 ((ABl. C 310 vom 9.10.1998, S. 5. )) teilt die Kommission mit, daß sie die Frage der schwerwiegenden rechtlichen Unsicherheit in bezug auf gemeinschaftliche Schiffe, die in internationalen Gewässern nahe der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Argentiniens fischen, zu gegebener Zeit und im Rahmen des gemeinschaftlichen Projektes zur Schaffung eines Systems zur Zusammenarbeit im südwestlichen Atlantik ansprechen wird.

Sie weist ebenfalls darauf hin, daß Argentinien den Vereinten Nationen am 16. September 1996 die geographischen Koordinaten seiner AWZ mitteilte und daß die Kommission nicht für die Festlegung der AWZ Argentiniens zuständig ist.

Ist der Kommission nicht bekannt, daß die Aufbringung des gemeinschaftlichen Schiffes Arpón am 13. Mai 1997 stattfand, obwohl Argentinien die betreffenden Koordinaten seiner AWZ am 16. September 1996 mitgeteilt hatte?

Was wurde unternommen, um zu vermeiden, daß sich ähnliche Vorkommnisse künftig wieder ereignen?

Ist der Kommission nicht bekannt, daß die Kontrolle der den Vereinten Nationen vorgelegten Seekarten zeigt, daß diese nicht mit den geographischen Angaben des Falles Arpón übereinstimmen?

Bedeutet das, daß die Europäische Kommission weder Argentinien noch den Vereinten Nationen gegenüber etwas unternehmen wird, und die gegenwärtige unklare Lage und die Risiken akzeptiert, die sie für die gemeinschaftliche Flotte mit sich bringen, bis das heutige gemeinschaftliche "Projekt" zur Schaffung eines Systems zur multilateralen Zusammenarbeit in dieser Zone in Kraft tritt?

Erfordern die Zuständigkeiten der Kommission für gemeinschaftliche Fischerei nicht, die rechtliche Sicherheit ihrer Schiffe in internationalen Gewässern zu gewährleisten sowie die korrekte rechtliche Festsetzung der AWZ anderer Staaten zu prüfen und zu bestätigen, um Ungenauigkeiten, die zu neuen und unerwünschten Konflikten führen könnten, zu vermeiden?

Antwort von Frau Bonino im Namen der Kommission (22. April 1998)

Die Kommission hat den Fall des Fischereifahrzeugs Arpón aufmerksam verfolgt. Obwohl dieses Schiff nicht im Rahmen des Fischereiabkommens eingesetzt war, sind sowohl die Delegation in Buenos Aires als auch die GD XIV wiederholt und auf verschiedenen Ebenen eingeschritten.

Die Kommission ist ebenfalls der Auffassung, daß die Umstände, die zur Aufbringung der Arpón geführt haben, Auslegungsschwierigkeiten mit sich bringen und eine gewisse rechtliche Unsicherheit für Schiffe in dieser Region.

Deshalb wurde die Frage der Abgrenzung der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) unlängst auf einer Sitzung der Kommission und der argentinischen Behörden angesprochen. Nach Aussage der argentinischen Behörden ist der Punkt "Restringa sur balneario los angeles", der für die Aufbringung des genannten Schiffes entscheidend war, nicht auf den bei den Vereinten Nationen hinterlegten Seekarten verzeichnet, weil diese in sehr grossem Maßstab gehalten sind. Allerdings ist er auf allen anderen Seekarten eingezeichnet, die zur Berechnung der Basislinien dienen.

Die Kommission ist ferner der Auffassung, daß der Küstenstaat gemäß Artikel 56 Absatz 2 und Artikel 75 des Seerechtsübereinkommens, alle für die Abgrenzung der AWZ erforderlichen Angaben beizubringen hat und nach internationalem Recht für Versäumnisse in diesem Punkt zur Rechnung gezogen werden kann.

Zur Klärung dieser Situation sind die argentinischen Behörden bereit, mit Spanien eine technische Sitzung einzuberufen; die Kommission will an dieser Sitzung teilnehmen. Sollte die Rechtsunsicherheit danach noch fortbesetehen, könnten formellere Schritte ins Auge gefasst werden.