SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 205/98 von Rainer WIELAND an die Kommission. Finanzierung des muttersprachlichen Unterrichts im Ausland - Muttersprachlicher Unterricht im Konsularbezirk Stuttgart (Deutschland)
Amtsblatt Nr. C 304 vom 02/10/1998 S. 0052
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0205/98 von Rainer Wieland (PPE) an die Kommission (11. Februar 1998) Betrifft: Finanzierung des muttersprachlichen Unterrichts im Ausland - Muttersprachlicher Unterricht im Konsularbezirk Stuttgart (Deutschland) Im Konsularbezirk Stuttgart (Deutschland) beabsichtigt die italienische Regierung die Übertragung der Lehrtätigkeit für 9.600 italienische Kinder vom Italienischen Kulturinstitut auf private Vereine (Eßlinger Zeitung vom 4.12.1997, Schreiben von Herrn Virga, Stuttgart, an die Ministerin für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg). Mit welchen Mitteln wird der muttersprachliche Unterricht für im Ausland lebende Unionsbürger finanziert? Wenn dieser Unterricht mit Unionsmitteln gefördert wird, wie hoch sind dann diese Mittel und wie lauten die Vergabe- und Verwendungsrichtlinien? Wenn dieser Unterricht auch nur zum Teil mit Geldern der Union gefördert wird, ist dann die Übertragung der Organisation (und die Ausübung der Unterrichtstätigkeit) auf eine private Institution, etwa eines Vereins, rechtlich zulässig? Deckt sich dieses Vorgehen mit dem politischen Willen der Kommission? Antwort von Frau Cresson im Namer der Kommission (24. März 1998) Die Kommission versteht die von dem Herrn Abgeordneten zum Ausdruck gebrachten Bedenken zum Italienischunterricht im Raum Stuttgart, hat aber keine Kompetenz, die Rechtmässigkeit dieser Entscheidung in Frage zu stellen. Nach Artikel 126 EG-Vertrag sind für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie ihre kulturelle und sprachliche Vielfalt ausschließlich die Mitgliedstaaten zuständig. Zudem heisst es in Artikel 3 der Richtlinie des Rates 77/486/EWG vom 25. Juli 1977 über die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern ((ABl. L 199 vom 6.8.1977. )), daß die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Verhältnisse und ihrer Rechtssysteme in Zusammenarbeit mit den Herkunftsstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um unter Koordinierung mit dem Regelunterricht die Unterweisung der Kinder in der Muttersprache und der heimatlichen Landeskunde zu fördern.