91997E4152

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 4152/97 von Francesco BALDARELLI an die Kommission. Anwendung von Verordnung (EWG) Nr. 2078/ 92 in den italienischen Regionen

Amtsblatt Nr. C 174 vom 08/06/1998 S. 0162


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-4152/97 von Francesco Baldarelli (PSE) an die Kommission (7. Januar 1998)

Betrifft: Anwendung von Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 in den italienischen Regionen

Der Regionalrat der Region Marken hat im Anschluß an die schriftlichen Stellungnahmen der Kommission und an ein Urteil des regionalen Verwaltungsgerichts in einem eigenen Rechtsakt die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 ((ABl. L 215 vom 30.07.1992, S. 85.)), und insbesondere die Maßnahme A2 "Biologischer Landbau" geregelt.

Der Regionalrat der Marken hat - auf der Grundlage technischer Gutachten und in Übereinstimmung mit der Gemeinschaftsverordnung - die Maßnahmen festgelegt, die die Umwandlung von Flächen für den biologischen Landbau anhand der Möglichkeit der Fünffelderwirtschaft für den Luzerneanbau betreffen.

In dem Beschluß ist vorgesehen, daß die Anbauflächen für Luzerne in Form der Fünffelderwirtschaft genutzt werden, sofern sie nicht 60% der LN (landwirtschaftlichen Nutzfläche) übersteigen; daß die vor allem für die Viehzucht genutzten Betriebe mit weniger als 5 ha innerhalb des Fünjahreszeitraums auf 100% der LN kommen können.

Dieser Beschluß wurde auf der Grundlage ähnlicher Entscheidungen der Regionen Toskana, Lombardei und Emilia-Romagna getroffen, die für den Niederpflanzenbau (Luzernefelder oder vieljährige Grünlandnutzung) eine entsprechende Fünffelderwirtschaft vorsehen.

Die GD VI hatte nach einigen Treffen umfassende Zusicherungen über die Zulässigkeit des regionalen Beschlusses gegeben. Nun scheint dagegen aus Mitteilungen der Beamten dieser GD an die Region Marken hervorzugehen, daß sie diesen Beschluß in Frage stellt.

Kann die Kommission in Anbetracht dessen mitteilen,

- wie sie eine unterschiedliche Behandlung der italienischen Regionen bei der Anwendung der Maßnahme A2 der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 vorsehen kann?

- ob sie nicht der Ansicht ist, daß die Anwendung dieser Verordnung durch die Region voll und ganz unter das Subsidiaritätsprinzip fällt?

- ob auf die Kommission oder ihre Beamten Druck ausgeuebt worden ist, damit sie der Region Marken gegenüber ein Verhalten an den Tag legt, das diskriminierend ist und sich von dem gegenüber anderen Regionen unterscheidet?

- ob sie nicht der Ansicht ist, daß sie der Region Marken umgehend die gleiche Regelung wie für die anderen Regionen zugestehen muß?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission (26. Januar 1998)

Angesichts der Tatsache, daß hier eine mögliche Diskriminierung der Region Marken bei der Durchführung der Maßnahme A2 zum ökologischen Landbau im Rahmen des regionalen Agrarumweltprogramms vermutet wird, hat die Kommission sämtliche vergleichbaren Maßnahmen geprüft, die in Italien im Rahmen von Programmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 durchgeführt werden. Hierbei konnten keine Benachteiligungen oder Bevorzugungen festgestellt werden. Die Kommission hat gegenüber den regionalen Behörden mehrmals (zuletzt am 9. Dezember 1997) ihre Bedenken hinsichtlich des fraglichen Verwaltungsgerichtsurteils geäussert. In dem Urteil wird ohne Begründung allen hauptsächlich in der Tierhaltung tätigen Betrieben oder Betrieben mit einer Fläche von weniger als 5 ha für sämtliche laufenden Verpflichtungen die Möglichkeit eingeräumt, anstelle der vorgeschriebenen Fruchtfolge (zwei Jahre Getreideanbau, drei Jahre Futteranbau) fünf Jahre Luzerne in Monokultur anzubauen. Der Luzernenanbau in Monokultur lässt sich weder mit agronomischen Maßnahmen des ökologischen Landbaus noch wirtschaftlich rechtfertigen, denn er erfuellt nicht die Voraussetzungen für die derzeit im Rahmen dieser Maßnahme gewährte Prämie.

Die Kommission ist der Auffassung, daß eine Hinnahme des fraglichen Urteils zudem die anderen italienischen Regionen diskriminieren würde, wo - im Gegensatz zu der in der Schriftlichen Anfrage des Herr Abgeordneten gemachten Aussage - im Rahmen einer solchen Maßnahme eine mehrjährige Fruchtfolge vorgeschrieben ist, was im Falle von Agrarumweltverpflichtungen den Futteranbau in Monokultur ausschließt.

Die Kommission prüft nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 - unter voller Wahrung des Subsidiaritätsprinzips - die diesbezueglichen Vorschläge der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit dieser Verordnung.

Die Frage, ob auf die Kommission oder ihre Beamten Druck ausgeuebt worden sei, entbehrt ganz offensichtlich jeder Grundlage, so daß sich eine Beantwortung erürbrigt.

Zur Zeit führt die Kommission Gespräche mit den Regionalbehörden, um einen gemeinsamen Standpunkt in bezug auf die Änderungen am fraglichen Agrarumweltprogramm zu erreichen.