91997E3987

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3987/97 von Georges BERTHU an den Rat. Euro-Banknoten - nationale Unterscheidungsmerkmale

Amtsblatt Nr. C 187 vom 16/06/1998 S. 0106


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3987/97 von Georges Berthu (I-EDN) an den Rat (15. Januar 1998)

Betrifft: Euro-Banknoten - nationale Unterscheidungsmerkmale

Die Position des Rates des EWI vom 3. Dezember 1996, mit der nationale Unterscheidungsmerkmale auf den künftigen Euro-Banknoten verboten werden, war offenbar nicht Gegenstand einer echten demokratischen Aussprache. Der Europäische Rat von Dublin (13./14. Dezember 1996) wurde darüber lediglich "informiert", doch findet sich in seinen Schlußfolgerungen weder eine explizite Genehmigung noch auch nur ein Hinweis auf diesen präzisen Punkt.

Dieses Fehlen jeglicher demokratischen Kontrolle sieht zwar der Vertrag sonderbarerweise im Gegensatz zu den einschlägigen Bestimmungen für die künftigen Münzen selbst vor. Ist der Rat nicht der Auffassung, daß in einer solch wichtigen Frage die Mitgliedstaaten in der einen oder anderen Weise an der Beschlußfassung beteiligt werden sollten? Ist das Fehlen jeglicher parlamentarischen Kontrolle, auf welcher Ebene auch immer, überhaupt vorstellbar?

Gemeinsame Antwort auf die Schriftlichen Anfragen E-3986/97, E-3987/97, E-3988/97, E-3989/97 und E-3990/97 (19. März 1998)

Gemäß der im Vertrag vorgesehenen Kompetenzenverteilung hat die Europäische Zentralbank das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten, einschließlich ihrer Gestaltung, zu genehmigen (Artikel 105 a des Vertrags und Artikel 16 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank).

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 13. und 14. Dezember 1996 in Dublin die ihm vom Europäischen Währungsinstitut vorgelegten Entwürfe für die Euro-Banknoten begrüsst.

Die endgültigen diesbezueglichen Entscheidungen werden von der Europäischen Zentralbank getroffen, sobald diese im Einklang mit dem Vertrag errichtet worden ist.