SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3913/97 von Hiltrud BREYER an die Kommission. Seveso-Richtlinie
Amtsblatt Nr. C 304 vom 02/10/1998 S. 0004
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3913/97 von Hiltrud Breyer (V) an die Kommission (11. Dezember 1997) Betrifft: Seveso-Richtlinie Für die Anforderungen an Umweltschutz und Sicherheit von Betrieben sind die Richtlinien - über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 27. Juni 1985 (85/337/EWG) ((ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. )), - über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung vom 24. September 1996 (96/61/EG) ((ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. )), - zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen vom 9. Dezember 1996 (96/82/EG) ((ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13. )) von wesentlicher Bedeutung. Die Umsetzung der beiden letztgenannten Richtlinien durch die Mitgliedstaaten muß bis spätestens 1999 erfolgen. Im Rahmen der dadurch ausgelösten Diskussionen sind einige Standpunkte vorgetragen worden, die Anlaß zu folgenden Fragen an die Kommission geben: Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG fordert von den Mitgliedstaaten, daß keine wesentliche Änderung einer der Richtlinie unterliegenden Anlage ohne vorherige Durchführung eines Genehmigungsverfahrens erfolgt. Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Genehmigung sind die Artikel 3 und 6 bis 10 der Richtlinie anzuwenden. Ist diese Regelung derart von den Mitgliedstaaten umzusetzen, daß wegen Art. 3 e) der Richtlinie 96/61/EG auch der gemäß Art. 10 der Richtlinie 96/82/EG geänderte Sicherheitsbericht, soweit er sich auf die Anlage im Sinne der Richtlinie 96/61/EG bezieht, der zuständigen Behörde vor dem Erteilen einer Genehmigung vorzulegen ist? Antwort von Frau Bjerregaard im Namen der Kommission (29. Januar 1998) Artikel 12 Abs. 2 der IVU-Richtlinie verlangt, daß keine vom Betreiber einer Anlage beabsichtigte wesentliche Änderung ohne eine gemäß dieser Richtlinie erteilte Genehmigung vorgenommen wird. Für Anlagen, auf die sowohl die Bestimmungen der IVU-Richtlinie als auch der Seveso II Richtlinie (Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen) Anwendung finden, präzisiert Artikel 10 der Seveso II Richtlinie, in welchen Fällen der Betreiber tätig werden muß, d.h. bei Änderung einer Anlage, eines Betriebs, eines Verfahrens oder der Art und Mengen der gefährlichen Stoffe, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können und beschreibt die konkreten Pflichten des Betreibers, d.h. Überprüfung/Änderung des Konzepts zur Verhütung schwerer Unfälle, der Managementsysteme und der Verfahren hinsichtlich der Artikel 7 und 9 sowie Überprüfung/Änderung des Sicherheitsberichtes und Unterrichtung der zuständigen Behörde vor Durchführung der Änderung. Die Erteilung einer Genehmigung nach der IVU-Richtlinie vor einer wesentlichen Änderung kann demnach bei Anlagen, die auch der Seveso II Richtlinie unterliegen, nicht ohne gleichzeitige Erfuellung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen erfolgen.