91997E3727

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3727/97 von Daniel VARELA SUANZES- CARPEGNA an die Kommission. APS - Andenpakt und Gemeinsamer Markt von Mittelamerika

Amtsblatt Nr. C 158 vom 25/05/1998 S. 0184


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3727/97 von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE) an die Kommission (21. November 1997)

Betrifft: APS - Andenpakt und Gemeinsamer Markt von Mittelamerika

Mit der Annahme und Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1256/96 ((ABl. L 160 vom 29.6.1996, S. 1. )) vom 20. Juni 1996 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1999 werden die für alle Waren der Zolltarifpositionen 1604 und 1605 geltenden Präferenzzölle für die Staaten des Andenpakts und des Gemeinsamen Markts von Mittelamerika, mit Ausnahme der unter die KN-Codes 1604 14 14, 1604 14 18, 1604 14 90, 1604 19 39 und 1604 2070 fallenden Thunfischkonserven, vollständig aufgehoben, weil die Aussetzung der zollfreien Einfuhren gefordert werden kann, "wenn die unter Präferenzbehandlung in den freien Verkehr gebrachten Mengen, mit Ursprung in diesem Land, die durchschnittlichen jährlichen Einfuhrmengen der betreffenden Waren in den letzten drei Jahren übersteigen".

Diese Formulierung ist sehr unklar. Logischerweise müsste es sich um eine variable Zahl handeln, weil immer das Mittel aus den letzten drei Jahren berechnet wird - 1997 sind das die Jahre 1994, 1995 und 1996, 1998 die Jahre 1995-1997 und 1999 die Jahre 1996-1998 -, um so eine stetige Reduzierung der Referenzmenge zu erreichen; es ist jedoch nicht klar, ob dies wirklich so ist oder ob es sich um eine fixe Menge handelt.

Welcher Zeitraum ist bei der Berechnung des Mittelwertes zu berücksichtigen?

Wie hoch ist gemäß dieser Vorschrift der aktuelle Wert, den die elf einzelnen Länder mit ihren Einfuhren in die Gemeinschaft nicht überschreiten dürfen?

Es müsste auch ausführlich geklärt werden, wie die Zölle für diese Tarifpositionen neu festgelegt werden. Geschieht dies gemäß dem in Artikel 14 beschriebenen Verfahren, was ungefähr zwei Monate dauern würde, oder werden die Zölle automatisch neu festgelegt, sobald der Mittelwert der letzten drei Jahre überschritten wird?

Antwort von Herrn Marín im Namen der Kommission (6. Januar 1998)

Der Herr Abgeordnete hat die besonderen Modalitäten für die Prüfung der Bedingungen für die Anwendung der Schutzklausel in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1256/96 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse ((ABl. L 160 vom 29.6.1996. )) richtig ausgelegt, im Fall der in Anhang VI der Verordnung angeführten Thunfischkonserven, die aus den am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländern sowie den Ländern der Andengruppe und Zentralamerikas stammen.

Diese Prüfung kann durchgeführt werden, wenn im Laufe eines bestimmten Jahres die Ausfuhren eines der betreffenden begünstigten Länder den Durchschnittswert seiner Ausfuhren in den letzten drei Jahren überschreiten. Im Falle einer Anwendung der Schutzklausel im Jahr 1997 sind dies also die Jahre 1994, 1995 und 1996 ((Auf diese Weise ergeben sich folgende Durchschnittswerte (in Tonnen): Panama 25,30, Venezuela 30,37, Peru 64,63, Costa Rica 903,10, Ecuador 4 347,40, Kolumbien 7 210,90. Aus den übrigen Ländern (Bolivien, Guatemala, Honduras, Nicaragua, El Salvador) wurden keine Einfuhren verzeichnet. )), für 1998 müssten die Jahre 1995, 1996 und 1997 berücksichtigt werden. Die Mengen sind daher für jedes Land unterschiedlich, und der Durchschnittswert verringert oder erhöht sich jedes Jahr nach Maßgabe der erfolgten Ausfuhren. Es wird darauf hingewiesen, daß dieser Wert ein Richtwert ist und keine mengenmässige Beschränkung wie Kontingente oder Hoechstmengen darstellt, die unter dem früheren Schema allgemeiner Zollpräferenzen der Gemeinschaft bestanden.