SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3713/97 von Franco MALERBA an die Kommission. Die Hafenpolitik von Genua
Amtsblatt Nr. C 158 vom 25/05/1998 S. 0181
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3713/97 von Franco Malerba (UPE) an die Kommission (12. November 1997) Betrifft: Die Hafenpolitik von Genua In der Presse erschienen verschiedene Artikel zu der Entscheidung der Kommission betreffend die rechtswidrigen Praktiken der Hafendienststellen von Genua (Tarife der Lotsendienste und befristete Bereitstellung von Arbeitskräften). Hält die Kommission es nach den in den vergangenen Jahren durchgeführten Reformen der italienischen Gesetzgebung und der Änderung der Satzung und der Betriebsführung des Hafens von Genua noch für formell zulässig, daß derartige Praktiken beibehalten werden, die die Kommission als wettbewerbsschädigend und für die weitere Entwicklung des Hafens von Genua schädlich betrachtet? Ist der Kommission bekannt, ob ein vergleichbarer Sachverhalt wie im Hafen von Genua (der zu der entsprechenden Entscheidung geführt hat) auch in anderen italienischen und/oder europäischen Häfen besteht? Verfügt die Kommission über statistisches Material zu den im Zuge der Liberalisierung der europäischen Häfen gemachten Erfahrungen? Kann die Kommission Angaben darüber machen, ob diese Umstellung auf den offenen Wettbewerb zu einem grösseren oder zu einem geringeren Ausbau des Hafenverkehrs und der Arbeitsplätze geführt hat? Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission in naher Zukunft zu ergreifen und mit welchen Mitteln sollen die italienische Regierung und der Hafen von Genua auf den Weg der Liberalisierung gebracht werden? Antwort von Herrn Van Miert im Namen der Kommission (9. Dezember 1997) Der Herr Abgeordnete bezieht sich auf die beiden von der Kommission am 21. Oktober 1997 erlassenen Entscheidungen 97/744/EG und 97/745/EG betreffend die italienischen Vorschriften zur Arbeitsausübung in Häfen bzw. die Rabatte für Lotsendienste im Hafen Genua ((ABl. L 301 vom 5.11.1997. )). Mit ersterer Entscheidung hat die Kommission Italien auferlegt, die novellierten Hafengesetze Nr. 84/94 und 647/96 zu ändern, die zwar eine Teilliberalisierung des Marktes vorsehen, jedoch weiterhin den Dockergenossenschaften das erhebliche Privileg vorbehalten, die Zeitarbeitskräfte bereitzustellen, was ihnen unangemessene Wettbewerbsvorteile verleiht. Mit der zweiten Entscheidung wird Italien aufgefordert, das Rabattsystem abzuschaffen, mit dem eine Diskriminierung zwischen den Fährenbetreibern ermöglicht wird. Italien hat die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um der Kommissionsentscheidung spätestens zwei Monate nach deren Zustellung nachzukommen. Andere Beschwerden zu ähnlichen Verstosspraktiken in Europa wurden der Kommission nicht vorgebracht. Auch verfügt sie nicht über statistische Untersuchungen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Liberalisierung in diesem Sektor. Sie kann jedoch feststellen, daß die Beschäftigung im italienischen Hafensektor um mehr als 15 000 Stellen zurückgegangen ist, solange das Monopol der Dockergenossenschaften in Kraft war. Ausserdem wurde deutlich, daß nach den ersten von Italien nach dem Urteil "Hafen Genua" ((Rechtssache C-179/90 Merci Convenzionali Porto di Genova, Slg.1991, I-5889. )) ergriffenen Liberalisierungsmaßnahmen der Hafen Genua ein erhebliches Anwachsen seiner Wirtschaftstätigkeit verzeichnen konnte.