91997E3701

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3701/97 von Raimo ILASKIVI an die Kommission. Auswirkung des Fernfahrerstreiks in Frankreich auf ausländische Transportunternehmer

Amtsblatt Nr. C 187 vom 16/06/1998 S. 0043


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3701/97 von Raimo Ilaskivi (PPE) an die Kommission (19. November 1997)

Betrifft: Auswirkung des Fernfahrerstreiks in Frankreich auf ausländische Transportunternehmer

Der Streik im französischen Transportwesen, mit dem versucht wird, großräumig politischen Einfluß auf die Löhne der französischen Fernfahrer zu nehmen, hat auch bedeutende und weitreichende Folgen für ausländische Unternehmen, die das französische Strassennetz für den Transit nutzen. Die so entstandenen Schäden haben nichts zu tun mit den internen Problemen des französischen Arbeitsmarkts.

Was hat die Kommission unternommen und was beabsichtigt sie zu unternehmen, um den Fluß der Transporte der anderen EU-Länder in Frankreich zu sichern und für den vollständigen Ersatz des entstandenen wirtschaftlichen Schadens zu sorgen?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission (29. Januar 1998)

In Ermangelung einer entsprechenden Rechtsgrundlage ist es der Kommission nicht möglich, in eine Auseinandersetzung zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften in einem Mitgliedstaat einzugreifen, es sei denn, der Mitgliedstaat ist seiner im EG-Vertrag verankerten Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des freien Waren- und Personenverkehrs erwiesenermassen nicht nachgekommen.

Die Kommission ist jedoch zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen bereit, um Lösungen zu finden, die für alle Beteiligten zufriedenstellend sind. Zu diesem Zweck haben sich die Mitglieder der Kommission wiederholt schriftlich an die französischen Minister gewandt und diese nachdrücklich dazu aufgefordert, für die Wiederherstellung des freien Verkehrs auf ihrem Strassennetz zu sorgen; darüber hinaus sind sie sowohl an die französischen Behörden als auch an die Strassengüterverkehrsverbände mit der Bitte herangetreten, auf dem Gebiet der Schadenersatzforderungen weitere Fortschritte zu erzielen. Die Kommission verfügt jedoch über keine rechtlichen Befugnisse zur Festsetzung bzw. Regelung von Schadenersatzvereinbarungen oder - falls die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Schadenersatzbestimmungen enthalten - zur Durchsetzung der Zahlung von Schadenersatzansprüchen.