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SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3690/97 von Jesús CABEZÓN ALONSO an die Kommission. Rechtssicherheit von Investitionen in Kuba

Amtsblatt Nr. C 174 vom 08/06/1998 S. 0100


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3690/97 von Jesús Cabezón Alonso (PSE) an die Kommission (19. November 1997)

Betrifft: Rechtssicherheit von Investitionen in Kuba

Bieten die Verhandlungen und Abkommen zwischen der Kommission und der amerikanischen Regierung den Unternehmen, die in Kuba investiert haben, die Sicherheit, daß sie heute und künftig der diesbezueglichen Verantwortung enthoben sind?

Bieten diese Verhandlungen und Abkommen über das Helms-Burton-Gesetz Garantien für die Rechtssicherheit dieser Investitionen in Kuba?

Gemeinsame Antwort von Sir Leon Brittan im Namen der Kommission auf die Schriftlichen Anfragen E-3686/97, E-3687/97, E-3688/97, E-3689/97 und E-3690/97 (19. Dezember 1997)

Die Vereinbarung, die mit den Vereinigten Staaten erzielt wurde, ist nicht unausgewogen. Die Kommission hat bei der Welthandelsorganisation (WTO) ein Streitbeilegungsverfahren gegen das Helms-Burton-Gesetz eingeleitet. Die Kommission ist der Ansicht, daß dieses Gesetz gegen das Völkerrecht verstösst, da es das Verhalten von Unternehmen in der Gemeinschaft aufgrund ihrer Beziehungen zu Kuba beeinflussen soll (oder die Wirkung einer Beeinflussung hat). Die Vereinbarung, die die Gemeinschaft und die USA am 11. April 1997 über das Helms-Burton-Gesetz und das D'Amato-Gesetz getroffen haben und aufgrund der die Gemeinschaft das Verfahren bei der WTO gegen ersteres ausgesetzt hat, enthält die Aufforderung, Disziplinen zu entwickeln, durch die in Zukunft der Erwerb von Anlagegütern in Staaten, die solche Anlagegüter in Verletzung des internationalen Rechts enteignet oder verstaatlicht haben, verboten und unmöglich gemacht werden kann. Ausserdem werden die Gemeinschaft und die USA in der Vereinbarung gleichzeitig dazu aufgefordert, auf der Basis vereinbarter Grundsätze das Problem der Zuständigkeitsstreitigkeiten und der Sekundärboykotte gemeinsam zu lösen. Dazu ist festzustellen, daß die Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und den USA über diesen Punkt mit jenen über die Disziplinen in bezug auf Anlagegüter abgestimmt werden. Durch diese Gespräche, die zur Zeit stattfinden, soll ein annehmbarer Kompromiß zur Aussetzung des Artikel IV des Helms-Burton-Gesetzes gefunden werden, um somit die extraterritorialen Wirkungen dieses Gesetzes aufzuheben.

Die Gemeinschaft hat darüberhinaus deutlich gemacht, daß etwaige Maßnahmen zur Beilegung der Streitigkeiten über das Helms-Burton-Gesetz erst dann umgesetzt werden, wenn den Unternehmen der Gemeinschaft von den Vereinigten Staaten auch eine Aussetzung des D'Amato-Gesetzes garantiert wird.

Die Gemeinschaft hat sich das Recht vorbehalten, das WTO-Streitbeilegungsverfahren wieder aufzunehmen, oder ein neues Verfahren einzuleiten, wenn gegen die Unternehmen der Gemeinschaft aufgrund einer nicht gewährten oder nicht fortgesetzten Aussetzung des Helms-Burton-Gesetzes oder des D'Amato-Gesetzes Maßnahmen ergriffen werden.