SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3580/97 von Mihail PAPAYANNAKIS an die Kommission. Feuchtbiotope in Nea Fokaia, Chalkidiki
Amtsblatt Nr. C 158 vom 25/05/1998 S. 0155
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3580/97 von Mihail Papayannakis (GÜ/NGL) an die Kommission (13. November 1997) Betrifft: Feuchtbiotope in Nea Fokaia, Chalkidiki In der Gemeinde Nea Fokaia (Chalkidiki) gibt es zwei wichtige Feuchtbiotope an der Küste, die von Wald umgeben sind. Ein grosser Teil des Gebietes wurde bereits mit Genehmigungen bebaut, die vom Staat erteilt wurden, während ab 1961 Druck ausgeuebt wird, um das Land anderweitig zu nutzen. Die beiden Feuchtbiotope wurden von vielen Stellen (vom Landwirtschaftsministerium im Jahre 1988, vom Nationalen Zentrum für Biotope-Feuchtbiotope/Goulandris-Museum für Naturgeschichte im Jahre 1994, vom Forstamt in Kassandra in den Jahren 1996 und 1997 und vom Umweltamt des Departement Chalkidiki im Jahre 1997) als solche registriert.. Am 4.4.1995 beschloß jedoch die Regierung, von einem der beiden Feuchtbiotope 118,1 Hektar an das Griechische Fremdenverkehrsamt abzutreten, um dort einen Golfplatz zu bauen, und zwar mit der Begründung, daß das Griechische Fremdenverkehrsamt dieses Gebiet als trockengelegtes Sumpfland ausgewiesen hat. Die lokalen Behörden ersuchten darum, die Feuchtbiotope zu erhalten und keiner anderen Verwendung zuzuführen, gleichzeitig aber auch, sie touristisch aufzuwerten und die mißbräuchliche Nutzung des Landes sowie die Verletzung der nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften einzustellen, die unser Land international in Verruf bringt. Sind der Kommission die obengenannten Tatbestände bekannt, und beabsichtigt sie, die griechischen Behörden um eine Klarstellung zu ersuchen? Antwort von Frau Bjerregaard im Namen der Kommission (12. Dezember 1997) Die Kommission ist bereits von den vom Herrn Abgeordneten mitgeteilten Tatsachen unterrichtet worden. Erste Erkundigungen haben ergeben, daß das zur Diskussion stehende Gebiet zur Zeit weder als besonderes Schutzgebiet gemäß der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ((ABl. L 103 vom 25.4.1979. )) ausgewiesen noch von Griechenland gemäß der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tiere und Pflanzen ((ABl. L 206 vom 22.7.1992. )) als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung für das Netz Natura 2000 vorgeschlagen worden ist. Es liegen jedoch Informationen über den ökologischen Wert dieses Gebiets vor (wissenschaftliche Bestandsaufnahme, jüngste Überarbeitung der für die Erhaltung der Vogelarten wichtigen Gebiete). In unmittelbarer Nähe des zur Diskussion stehenden Gebiets befindet sich übrigens ein Küstengebiet, das von Griechenland als Gebiet von gemeinschaftlichem Interesse vorgeschlagen wurde. Die Kommission wird bei den griechischen Behörden vorstellig werden, um zusätzliche Auskünfte über die Naturerhaltung in dem zur Diskussion stehenden Gebiet einzuholen. Gegebenenfalls wird sie die für das Verfahren gemäß Artikel 169 EG-Vertrag erforderlichen Ermittlungen vornehmen.