SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3274/97 von Gianni TAMINO an die Kommission. Ausnahmeregelung Italiens für Schlachthäuser
Amtsblatt Nr. C 158 vom 25/05/1998 S. 0075
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3274/97 von Gianni Tamino (V) an die Kommission (20. Oktober 1997) Betrifft: Ausnahmeregelung Italiens für Schlachthäuser Mit dem Gesetz Nr. 228 vom 16.7.1997 "Umwandlung des Gesetzesdekret vom 19.5.1997 Nr. 130 über dringende Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Waldbränden auf dem nationalen Gebiet sowie Maßnahmen im Bereich des Zivil-, Umwelt- und Landwirtschaftsschutzes" in ein Gesetz in geänderter Fassung" wird in Artikel 6b) zum xten Mal der Termin für die Anpassungen der Schlachthäuser an die Hygiene- und Gesundheitsvorschriften und der Regelung gesundheitlicher Fragen auf dem Gebiet der Herstellung und des Inverkehrbringens von frischem Fleisch für Betriebe verschoben, die sich noch nicht an die Bestimmungen der Richtlinien 91/497/EWG ((ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 69. )), 91/498/EWG ((ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 105. )) vom 29.7.1991 halten, welche in das italienische Dekret vom 18.4.1994 Nr. 286 umgesetzt worden sind. Hat die Kommission Kenntnis von diesem Vorgehen und wie beurteilt sie es? Beabsichtigt sie nach Prüfung des offensichtlichen Verstosses gegen die Gemeinschaftsvorschriften ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien einzuleiten? Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission (24. November 1997) Die Hygienevorschriften für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch sind in der Richtlinie 64/433/EWG ((ABl. 121 vom 29.7.1964. )) des Rates, in der Fassung der Richtlinien 91/497/EWG ((ABl. L 268 vom 24.9.1991. )) und 95/23/EG ((ABl. L 243 vom 11.10.1995. )) des Rates festgelegt. Im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarkts wurden die Vorschriften für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch mit der Richtlinie 91/497/EWG auf die nationalen Märkte ausgeweitet. Mit diesen Vorschriften wurde der Tatsache Rechnung getragen, daß bestimmte Betriebe bis 1. Jänner 1993 nicht in der Lage sein würden, alle neuen Bestimmungen zu erfuellen. Um plötzliche Betriebsschließungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten unter bestimmten in der Richtlinie 91/498/EWG² des Rates festgelegten Bedingungen vor dem 1. Jänner 1992 gegründeten Betrieben begrenzte und vorübergehende Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften einräumen. Diese Ausnahmeregelungen gelten bis zum 31. Dezember 1995. Gemäß der Richtlinie 95/23/EG haben die Behörden die Möglichkeit, einem Schlachtbetrieb, für den eine Ausnahmeregelung gilt und der der betreffenden Behörde gegenüber den Nachweis erbringt, daß er begonnen hat, den Anforderungen der Richtlinie nachzukommen, jedoch aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die ursprünglich vorgesehenen Fristen nicht einhalten kann, die zur Einhaltung dieser Anforderungen erforderliche zusätzliche Frist einzuräumen. Ausserdem wurden Sonderbestimmungen (Ausnahmeregelungen) für kleine Verarbeitungsbetriebe (bis zu einem Verarbeitungsvolumen von 1000 Stück Vieh pro Jahr) eingeführt, um Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Vorschriften zu vermeiden. Diese Ausnahmeregelung betrifft strukturelle Bestimmungen. Des weiteren wurde in die Richtlinie 64/433/EWG eine Ausnahmeregelung für Schlachtbetriebe eingefügt, die höchstens 2000 GVE pro Jahr bearbeiten, wodurch besonderen geographischen Umständen und infrastrukturellen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten Rechnung getragen wurde. Die Mitgliedstaaten können auf Antrag ermächtigt werden, die strukturellen Bestimmungen für kleine Schlachtbetriebe (mit einer Kapazität von 1000 GVE pro Jahr) auf diese Betriebe anzuwenden, wenn sie in Regionen mit besonderen geographischen Zwängen oder Versorgungsschwierigkeiten liegen. Zur Beurteilung möglicher Gesundheitsprobleme sind weitere Angaben über die Grösse der Betriebe und die Art der Probleme notwendig. Der Kommission ist nichts über Gesundheitsprobleme im Zusammenhang mit der Umsetzung der Vorschriften über die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch in Italien bekannt. Um die Lage zu klären, wird sie die italienischen Behörden um weitere Informationen zu diesem Thema bitten.