SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3200/97 von Giulio FANTUZZI an die Kommission. Korrekte Auslegung des Begriffs "Kalb"
Amtsblatt Nr. C 158 vom 25/05/1998 S. 0056
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3200/97 von Giulio Fantuzzi (PSE) an die Kommission (16. Oktober 1997) Betrifft: Korrekte Auslegung des Begriffs "Kalb" Der Begriff "Kalb" wird in den europäischen Rechtsvorschriften zur Bestimmung einer immer wieder anderen Typologie von Tieren verwendet, je nachdem, ob auf Vorschriften für den Schutz von Tieren in landwirtschaftlicher Tierhaltung und beim Transport, Maßnahmen für die Einfuhr aus Drittländern, Marktinterventionen oder Qualitätsanforderungen für Maßnahmen zur Förderung des Verkaufs von Rindfleisch Bezug genommen wird. Die Kommission wird daher um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten: 1. Gibt es eine spezifische Bestimmung, die die Merkmale der Tiere festlegt, von denen das als "Kalb"-Fleisch vermarktete Fleisch stammt? 2. Hält es die Kommission nicht für notwendig, in den verschiedenen Bestimmungen die Merkmale der als "Kälber" bezeichneten Tiere insbesondere in bezug auf Gewicht, Alter, Art und Weise der Tierhaltung und Ernährung zu harmonisieren? Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission (14. November 1997) 1. Es gibt auf EG-Ebene keine einheitliche Begriffsbestimmung für die einzelnen Kategorien von Rindern. Je nach Fragestellung gelten folgende Begriffsbestimmungen: - im Sinne der Marktorganisation dürfen Kälber im Unterschied zu ausgewachsenen Rindern ein Lebendgewicht von höchstens 300 kg haben (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ((ABl. L 148 vom 28.6.1968. ))); - im Sinne des Tierschutzes sind Kälber Rinder bis zum Alter von sechs Monaten (Artikel 2 der Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern ((ABl. L 340 vom 11.12.1991. ))); - im Sinne der Absatzförderung für Rindfleisch müssen Schlachtkälber Flüssigfutter erhalten, das zu 60 % aus Milcherzeugnissen besteht, ausserdem darf das Alter höchstens sechs Monate betragen und das Schlachkörpergewicht mit allen Organen der Brust- und Bauchhöhle 140 kg nicht überschreiten (vgl. Anhang I Nummer 3.5 der Verordnung (EWG) Nr. 1318/93 der Kommission vom 28. Mai 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 des Rates über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch ((ABl. L 132 vom 29.5.1993. ))); - zur Ermittlung der Preise auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft werden herangezogen männliche Kälber im Alter zwischen acht Tagen und drei Wochen (Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 610/77 der Kommission vom 18. März 1977 zur Bestimmung der auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für ausgewachsene Rinder und zur Ermittlung der Preise einiger anderer Rinder in der Gemeinschaft ((ABl. L 77 vom 25.3.1997. ))), junge männliche Rinder im Alter zwischen sechs und zwölf Monaten mit einem durchschnittlichen Gewicht von 300 kg oder weniger (Artikel 9 der genannten Verordnnung) und Schlachtkälber, die ausschließlich mit Milch bzw. Zubereitungen auf Milchbasis aufgezogen und ungefähr im Alter von sechs Monaten geschlachtet werden (Artikel 10 der genannten Verordnung). 2. Da die Kommission verschiedene Ziele verfolgt, hat sie nicht die Absicht, eine einheitliche, in jedem Fall anwendbare Definition des Begriffs "Kalb" festzulegen.