91997E3078

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3078/97 von Jesús CABEZÓN ALONSO an die Kommission. Extraterritoriale Gesetze der Vereinigten Staaten

Amtsblatt Nr. C 102 vom 03/04/1998 S. 0163


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3078/97 von Jesús Cabezón Alonso (PSE) an die Kommission (2. Oktober 1997)

Betrifft: Extraterritoriale Gesetze der Vereinigten Staaten

In welchem Stadium befindet sich die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten mit dem Ziel, ein vollständiges Einvernehmen über die Notwendigkeit zu erzielen, daß die USA ihre Extraterritorialgesetze abschaffen oder auf ihre Anwendung verzichten?

Antwort von Sir Leon Brittan im Namen der Kommission (21. Oktober 1997)

Die Vereinbarung, die die Gemeinschaft und die Vereinigten Staaten am 11. April 1997 in dem Streit zwischen der Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten über das Helms-Burton- und das D'Amato-Gesetz erzielten, ist ein Beispiel für die Bemühungen der Gemeinschaft, die Vereinigten Staaten davon zu überzeugen, extraterritoriale Gesetze nicht mehr anzuwenden. Diese Gesetze haben extraterritoriale Auswirkungen, da sie Einfluß auf das Geschäftsgebaren der Unternehmen in der Gemeinschaft wegen ihrer Betätigung in Kuba, Lybien oder in Iran nehmen oder nehmen wollen.

Nach dieser Vereinbarung erklärte sich die Gemeinschaft damit einverstanden, daß das vor der Welthandelsorganisation (WTO) gegen die Vereinigten Staaten wegen ihrer Helms-Burton-Gesetzgebung eingeleitete Panel-Verfahren ausgesetzt wird. Auf seiten der Vereinigten Staaten wird davon ausgegangen, daß die Freistellung nach Titel III weitergilt, und besteht eine Zusage, im Kongreß auf eine Freistellung nach Titel IV des Helms-Burton-Gesetzes hinzuwirken. In Sachen D'Amato-Gesetz haben sich die Vereinigten Staaten bereit erklärt, mit der Gemeinschaft darauf hinzuarbeiten, daß die Bedingungen für eine Freistellung der Gemeinschaft erfuellt werden.

Gleichzeitig werden die Gemeinschaft und die Vereinigten Staaten in der Vereinbarung aufgefordert, Disziplinen zu entwickeln, durch die in Zukunft der Erwerb von Anlagegütern in Staaten verboten und unmöglich gemacht werden kann, die solche Anlagegüter in Verletzung des internationalen Rechts enteignet oder verstaatlicht haben; dies soll auch für Folgegeschäfte gelten, die im Rahmen dieser Investitionen getätigt werden. Parallel dazu werden die Gemeinschaft und die Vereinigten Staaten in der Vereinbarung ausserdem aufgefordert, bei der Lösung des Problems der Zuständigkeitsstreitigkeiten und der sekundären Investitionsboykotte mit extraterritorialen Wirkungen auf der Grundlage allgemein vereinbarter Grundsätze zusammenzuarbeiten.