91997E2874

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2874/97 von Kenneth COATES an die Kommission. Freizügigkeit

Amtsblatt Nr. C 102 vom 03/04/1998 S. 0142


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2874/97 von Kenneth Coates (GÜ/NGL) an die Kommission (11. September 1997)

Betrifft: Freizuegigkeit

Nach dem britischen "Jobseeker's Act" (Gesetz über Arbeitsuchende) haben Arbeitslose, wenn sie ins "Ausland", das heisst in ein anderes Land innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums reisen, nur dann weiterhin Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung, wenn sie sich eigens zu dem Zweck, Arbeit zu suchen, dorthin begeben. Sie können also in einem anderen Land des EWR weder Urlaub machen noch am Begräbnis eines Familienangehörigen teilnehmen und den Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung behalten. Für Beschäftigte oder Selbständige gelten solche Einschränkungen nicht.

Was kann die Kommission gegen diese Benachteiligung arbeitsloser Bürger der Europäischen Union mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich unternehmen, der gegen die Bestimmung verstösst, wonach "innerhalb der Gemeinschaft sicherzustellen [ist], daß alle Arbeitnehmer... nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gleichbehandelt werden"?

Antwort von Herrn Flynn im Namen der Kommission (15. Oktober 1997)

Nach den Rechtsvorschriften für die Unterstützung Arbeitssuchender aus dem Jahre 1996 darf ein Antragsteller einen zweiwöchigen Urlaub ohne Verlust der Unterstützung bzw. ohne Sanktion verbringen, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. So muß der Betreffende sowohl aktiv Arbeit suchen als auch zur Vermittlung zur Verfügung stehen. Nach Rechtsvorschrift (19(1)(p) ("Umstände, unter denen jemand als aktiv arbeitssuchend gilt") muß ein Antragsteller bis zu einem Maximum von zwei Wochen als aktiv arbeitssuchend gelten, selbst wenn er wegen eines Urlaubs nicht tatsächlich auf Arbeitssuche ist, sofern er zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Stellenvermittler muß daher entscheiden, ob der Antragsteller nach wie vor zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und somit Anspruch auf Unterstützung als Arbeitssuchender hat, und wenn der Antragsteller seinen Urlaub ausserhalb des Vereinigten Königreichs verbringt, wird nicht davon ausgegangen, daß er zur Vermittlung zur Verfügung steht.

Daß der Beschäftigungslose bei der Suche nach einem Arbeitsplatz in einem anderen Mitgliedstaat nur Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung nach den Bedingungen des Artikels 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Beschäftigte und ihre Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- oder abwandern ((Aktualisiert durch Verordnung (EWG) Nr. L 118/97 - ABl. 28 vom 30.1.1997, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1290/97 - ABl. L 176 vom 1.7.1997. )), hat, steht im Einklang mit dem Grundrecht auf Gleichbehandlung und den vom EG-Vertrag vorgesehenen Freiheiten ((Urteil des EuGH vom 16.5.1991. Rechtssache C-272/90, Van Noorden, 1991, I, S. 2543. )).