91997E2843

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2843/97 von Klaus-Heiner LEHNE an die Kommission. Antidumpingverordnung betreffend aus China stammende Fahrradteile

Amtsblatt Nr. C 134 vom 30/04/1998 S. 0026


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2843/97 von Klaus-Heiner Lehne (PPE) an die Kommission (11. September 1997)

Betrifft: Antidumpingverordnung betreffend aus China stammende Fahrradteile

Durch die Verordnungen (EG) Nr. 71/97 ((ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55. )) des Rates und Nr. 88/97 ((ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 17. )) der Kommission wurde der ursprünglich auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführte Zoll auch auf die Einfuhr von Fahrradteilen ausgeweitet. Obwohl sich die Untersuchung der Kommission lediglich auf die Einfuhr kompletter vormontierter Fahrradteile (Baugruppen) bezog, wurde der Umgehungszoll auch auf einzelne Fahrradteile erhoben. Dies führt dazu, daß europäische Importeure, die Fahrradteile aus der Volksrepublik China einführen, von der Umgehungsverordnung betroffen sind, obwohl sie den Umgehungstatbestand nicht erfuellen und an der Untersuchung durch die Kommission nicht beteiligt wurden.

Während für Montagebetriebe eine Befreiung vom Umgehungszoll durch die Kommission vorgesehen ist, werden Importeure von Fahrradteilen auf das sogenannte Verfahren der besonderen Verwendung vor den nationalen Zollbehörden verwiesen. In der Praxis hat sich gezeigt, daß das Verfahren der besonderen Verwendung vollkommen untauglich ist, zu einer Einschränkung des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft führt und erhebliche Verluste von Marktanteilen der europäischen Zulieferindustrie zur Folge hat.

Während Antidumpingmaßnahmen den Schutz europäischer Unternehmen gewährleisten sollten, wird durch die vorliegenden Maßnahmen der gegenteilige Effekt, nämlich eine Zerstörung der mittelständischen Zulieferindustrie in Europa bewirkt.

1. Wann wird die Kommission die relevanten Verordnungen dahingehend abändern, daß nur die Unternehmen betroffen werden, die den Umgehungstatbestand erfuellen?

2. Wie beurteilt die Kommission die Situation der europäischen Unternehmen, die Fahrradteile aus der Volksrepublik China einführen und durch die relevanten Verordnungen bereits erhebliche Marktanteile verloren haben?

Antwort von Sir Leon Brittan im Namen der Kommission (28. Oktober 1997)

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 703/96 ((ABl. L 98 vom 19.4.1996. )) umfasste die Umgehungsermittlung, die zum Erlaß der Verordnungen (EG) Nr. 71/97 ((ABl. L 16 vom 18.1.1997. )) und (EG) Nr. 88/97 ((ABl. L 17 vom 21.1.1997. )) führte, sämtliche Fahrradteile der KN-Codes 8714 91 10 bis 8714 99 90 und war nicht auf Baugruppen beschränkt. Dieses Verfahren stand neben Montagebetrieben insbesondere auch betroffenen Importeuren offen, von denen sich allerdings nur ein Unternehmen innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 703/96 gesetzten Frist aktiv beteiligte. Nachdem festgestellt worden war, daß der auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China verhängte Antidumpingzoll durch Einfuhren von Fahrradteilen umgangen wurde, hat die Gemeinschaft mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 den Antidumpingzoll auf wesentliche Fahrradteile derselben Herkunft erstreckt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 88/97 wurde ein weitreichendes Befreiungssytem für Importe, die keine Umgehung darstellen, geschaffen.Da sich der Umgehungstatbestand gemäß Artikel 13 der Antidumping-Grundverordnung (Verordnung (EG) Nr. 384/96 ((ABl. L 56 vom 6.3.1996. ))) nur für Unternehmen feststellen lässt, die Fahrräder montieren oder herstellen, kann eine eventuelle Befreiung vom erstreckten Antidumpingzoll nur Fahrradherstellern für Einfuhren zum eigenen Bedarf erteilt werden.Für andere Markbeteiligte ist eine Befreiung möglich, sofern die Fahrradteile von Montagebetrieben verwendet werden, die keine Umgehung des Antidumpingzolls betreiben. Dies wird über das bewährte Zollverfahren der besonderen Verwendung überwacht. Die besondere Verwendung gestattet die zollamtliche Überwachung über die Abfertigung zum freien Verkehr hinaus und ermöglicht es dadurch, auch in diesen Fällen von der Erhebung der Antidumpingzölle abzusehen. Der Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ist mit Kontrollexemplar T5 möglich.

Da im vorliegende Verfahren erstmals ein Antidumpingzoll gemäß Artikel 13 der Antidumping-Grundverordnung auf Einfuhren von Teilen der gleichartigen Ware in die Gemeinschaft verhängt wurde, und das beschriebene Befreiungssystem eingeführt wurde, ist es von grossem Interesse, Funktion und Wirkung der Maßnahme genau zu beobachten und zu bewerten. So wie betroffene Importeure und Zulieferbetrieben ihre Erfahrungen bereits der Kommission vortragen konnten, sollten auch andere interessierte Parteien gehört werden. Es sind statistische Daten auszuwerten und die Erfahrungen der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.

1. Über eine eventuell notwendige Anpassung der Verordnungen (EG) Nr. 88/97 oder (EG) Nr. 71/97 kann erst nach Abschluß dieser Analyse entschieden werden.

2. Da diese Analyse noch nicht abgeschlossen ist, kann auch noch nicht zur Situation der Einführer von Fahrradteilen, ihren Marktanteilen, möglichen Marktanteilsverschiebungen und deren Ursachen, Stellung genommen werden.