91997E2800

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2800/97 von Johanna MAIJ-WEGGEN an die Kommission. Beziehungen der Europäischen Union zu Montserrat

Amtsblatt Nr. C 102 vom 03/04/1998 S. 0126


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2800/97 von Johanna Maij-Weggen (PPE) an die Kommission (1. September 1997)

Betrifft: Beziehungen der Europäischen Union zu Montserrat

Welche rechtlichen und staatsrechtlichen Beziehungen bestehen zwischen Montserrat und dem Vereinigten Königreich sowie zwischen Montserrat und der Europäischen Union?

Welche Verträge, Abkommen, Beschlüsse, Erklärungen, Entschließungen oder sonstige Vorschriften der Europäischen Union sind auf die Beziehungen zwischen Montserrat und der Union anwendbar?

Welche Handelsabkommen unterhält die Europäische Union mit Montserrat? Welchen Gesamtwert hatten die Einfuhren in die und die Ausfuhren aus der Union 1994, 1995 und 1996? Welche Produkte sind davon in erster Linie betroffen?

Welche auf Entwicklungszusammenarbeit und/oder regionale Entwicklung bezogenen Vereinbarungen hat die Union mit Montserrat getroffen? Wieviel hat die Union Montserrat 1994, 1995 und 1996 an Fördermitteln gewährt?

Welche auf Entwicklung und Strukturverbesserung bezogenen Vorhaben bestehen zwischen der Union und Montserrat für den Zeitraum 1997-2000?

Gemeinsame Antwort von Herrn Pinheiro im Namen der Kommission auf die Schriftlichen Anfragen E-2781/97, E-2782/97, E-2783/97, E-2784/97, E-2785/97, E-2786/97, E-2787/97, E-2788/97, E-2789/97, E-2790/97, E-2791/97, E-2792/97, E-2793/97, E-2794/97, E-2795/97, E-2796/97, E-2797/97, E-2798/97, E-2799/97 und E-2800/97 (26. September 1997)

Die Kommission antwortet hiermit umfassend auf die 20 schriftlichen Anfragen der Frau Abgeordneten, die für jedes der 20 überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) die fünf selben Fragen gestellt hat.

Die verfassungsrechtlichen Beziehungen zwischen jedem überseeischen Land und Gebiet und dem jeweiligen Mitgliedstaat beruhen auf dem nationalen Recht eines jeden der vier betroffenen Mitgliedstaaten (Dänemark, Frankreich, Niederlande und Vereinigtes Königreich). Die Beschreibung dieser Beziehungen ist nicht Aufgabe der Kommission. Die Kommission teilt der Frau Abgeordneten jedoch mit, daß diese zusammengefasst sind in Anhang I der Mitteilung der Kommission ((Dok. KOM(94) 538 endg. )) über die Halbzeitprüfung des Beschlusses 91/482/EWG des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ((ABl. L 263 vom 19.9.1991. )). Da sich diese Beziehungen geändert haben, forderte die Kommission die Mitgliedstaaten im Mai 1997 auf, diese Angaben zu aktualisieren, damit sie im Rahmen der Überlegungen über die zukünftigen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den ÜLG nach dem Jahr 2000 verfügbar sind.

Die Beziehungen zwischen den ÜLG und der Gemeinschaft beruhen auf Artikel 131 bis 136 EG-Vertrag und auf den von den Mitgliedstaaten einstimmig nach Artikel 136 gefassten Beschlüssen des Rates über die Assoziation. Diese Beschlüsse wurden 1964, 1970, 1976, 1981, 1986 und 1991 stets neu gefasst.

Die Handelsregelung zwischen der Gemeinschaft und den ÜLG ist in den oben angeführten Beschlüssen aufgeführt. Derzeit gilt der Beschluß 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991. Die Handelsstatistik ist in dem Dokument "Aussenhandel der Gemeinschaft mit den AKP-Staaten und den ÜLG" enthalten, das von der Kommission (Eurostat) veröffentlicht wurde.

Was den Finanzsektor anbelangt, so sind die programmierbaren Mittel des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) für die ÜLG und die regionale Zusammenarbeit sowie die nichtprogrammierbaren Mittel (Soforthilfen, Zinsermässigung, Stabex, Sysmin, Risikokapitalbeträge) und die Darlehen der Europäischen Investitionsbank ebenso in den oben angeführten Beschlüssen des Rates aufgeführt.

Die den Zeitraum 1997-2000 betreffenden Bestimmungen konnten trotz eines Vorschlags der Kommission vom 14. Februar 1996 ((Dok. KOM(95) 739 endg. )) noch nicht vom Rat verabschiedet werden, da unterschiedliche Auffassungen im Rat zur Halbzeitänderung des Beschlusses 91/482/EWG die Handelsaspekte betreffend vorhanden sind, die bisher nicht geklärt werden konnten.