91997E2559

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2559/97 von Patricia McKENNA an die Kommission. Transport lebender Tiere

Amtsblatt Nr. C 082 vom 17/03/1998 S. 0107


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2559/97 von Patricia McKenna (V) an die Kommission (24. Juli 1997)

Betrifft: Transport lebender Tiere

Die Kommission hat eine neue Richtlinie mit detaillierten technischen Anforderungen an Fahrzeuge für den Transport lebender Tiere vorgeschlagen. Eines der Hauptziele dieser Richtlinie soll vor allem die Verbesserung des Wohlergehens der Tiere sein.

Worauf stützt die Kommission ihre Ansicht, daß diese neue Richtlinie die Normen für das Wohlergehen der Tiere verbessert? Kann sie im einzelnen mitteilen, welchen Rat sie von Tierärzten und Tierschutzexperten bei der Ausarbeitung dieser Richtlinie eingeholt hat?

Hat die Kommission die Einstellung von EU-Subventionen für die Exporte von lebenden Tieren erwogen, um von der damit verbundenen Tierquälerei abzuschrecken? Hat sie sonstige Vorschläge geprüft, um die Beschäftigung in der fleischverarbeitenden Industrie dadurch zu fördern, daß Tiere in der Nähe ihrer Aufzuchtorte geschlachtet werden müssen, bevor ihr Fleisch ausgeführt wird?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission (9. September 1997)

Die von der Kommission vorgeschlagenen Anforderungen an Fahrzeuge für den Transport von Tieren über einen längeren Zeitraum als acht Stunden stützen sich auf Artikel 13 der Richtlinie 91/628/EWG ((ABl. L 340 vom 11.12.1991. )) über den Schutz von Tieren beim Transport, in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG ((ABl. L 148 vom 30.6.1995. )).

Die Richtlinie 95/29/EG stellt einen in langen, zähen Verhandlungen erzielten politischen Kompromiß dar. Die grundlegenden Anforderungen an die Transportfahrzeuge sind in Kapitel VII Nummer 3 des Anhangs dieser Richtlinie verankert und tragen allen zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung. Diese Erkenntnisse zeigen, daß vor allem die Belüftung und das regelmässige bzw. ständige Tränken der Tiere für ihr Wohlbefinden von entscheidender Bedeutung sind.

Die Kommission hat geprüft, welche Möglichkeiten bestehen, von Ausführern, die die Vorschriften über den Schutz von Tieren beim Transport zum Bestimmungsort nachweislich nicht vollständig erfuellt haben, die Ausfuhrerstattung wiedereinzuziehen. Die Kommission hat dem Rat unlängst einen Vorschlag unterbreitet, dem zufolge Ausfuhrerstattungen nur gezahlt werden sollen, wenn die Bestimmungen über den Schutz von Tieren beim Transport erfuellt sind.

Maßnahmen, mit denen die Beschäftigung in der fleischverarbeitenden Industrie dadurch gefördert werden soll, daß die Tiere in der Nähe ihrer Aufzuchtorte geschlachtet werden müssen, hat die Kommission nicht erwogen.