91997E2556

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2556/97 von Harald ETTL an die Kommission. Diskriminierende Altersgrenzen bei Dienstpostenausschreibungen in EU-Institutionen

Amtsblatt Nr. C 082 vom 17/03/1998 S. 0106


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2556/97 von Harald Ettl (PSE) an die Kommission (24. Juli 1997)

Betrifft: Diskriminierende Altersgrenzen bei Dienstpostenausschreibungen in EU-Institutionen

In der EU-Beschäftigungsdiskussion wird sehr oft die Verantwortung auf den einzelnen geschoben indem man als Allheilmittel gegen Arbeitslosigkeit Mobilität und lebenslanges Lernen vorschiebt. Dabei sollten gerade die EU-Institutionen ihre Vorbildfunktion erfuellen und nicht eine Praxis diskriminierender Altersbegrenzungen als Voraussetzung für die Aufnahme in den Dienst der EU anwenden und geeignete Initiativen ergreifen, die qualifizierte Arbeitsplätze im Bereich der Europäischen Union für ArbeitnehmerInnen jeder Altersklasse schaffen.

1. Trifft es zu, daß es bei Dienstpostenausschreibungen in europäischen Institutionen Stellenausschreibungen gibt, bei denen ein Hoechstalter für BewerberInnen festgesetzt wird (Auswahlverfahren EUR/A/121 des Rates der Europäischen Union, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen ABl. C 363 A vom 3. Dezember 1996)?

2. Welche objektiven Gründe für den diskriminierenden Ausschluß älterer Menschen aus dem Arbeits- und Berufsleben werden vorgebracht, wenn einerseits die betroffenen Personen noch etwa 20 oder mehr Jahre ihren Beruf ausüben könnten und wenn andererseits Programme zur Integration älterer Menschen in den Arbeitsmarkt gleichzeitig eine andere Politik vorgeben?

3. Wie wird dieser Widerspruch gerechtfertigt?

4. Welche geeignete Initiativen wurden seitens der EU-Institutionen ergriffen, um qualifizierte Arbeitsplätze im Bereich der Europäischen Union für ArbeitnehmerInnen jeder Altersklasse zu schaffen?

Gemeinsame Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission auf die Schriftlichen Anfragen E-2556/97 und E-2720/97 (22. September 1997)

Fragen 1 - 3: Die Kommission bestätigt, daß sich die Gemeinschaftsorgane einvernehmlich darauf geeinigt haben, für die Teilnahme an Auswahlverfahren der Eingangsbesoldungsgruppen in der Regel ein Hoechstalter von 35 Jahren vorzuschreiben. Für die Festlegung von Altersgrenzen gibt es verschiedene Gründe, die praktisch alle in den Antworten auf die eine oder andere diesbezuegliche parlamentarische Anfrage des Herrn Abgeordneten angeführt wurden.

Wie in der Antwort auf die schriftliche Anfrage E-1623/97 des Herrn Abgeordneten Alex Smith ((ABl. C 45 vom 10.2.1998. )) angekündigt, werden bei der Kommission derzeit Überlegungen im Hinblick auf eine Öffnung der für die Einstellung von Beamten geltenden Altersgrenzen angestellt.

Eine erste Diskussion der Verwaltungschefs im Hinblick auf die Annahme eines gemeinsamen Konzepts der Organe der Europäischen Union hat bereits stattgefunden. Die Erörterungen werden in diesem Rahmen Anfang Herbst fortgesetzt.

Die Frage der Altersgrenzen wird unter anderem im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Inkrafttreten des Artikels 6a des Vertrages von Amsterdam über die Nichtdiskriminierung, namentlich aus Gründen des Lebensalters, sowie nach Maßgabe der Veränderungen der einschlägigen Praxis der Mitgliedstaaten geprüft werden.