91997E2316

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2316/97 von James NICHOLSON an die Kommission. Grundwasserrichtline 80/68/EWG

Amtsblatt Nr. C 082 vom 17/03/1998 S. 0056


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2316/97 von James Nicholson (I-EDN) an die Kommission (3. Juli 1997)

Betrifft: Grundwasserrichtline 80/68/EWG

Vor kurzem fand eine öffentliche Anhörung statt, die sich mit einem Planungsantrag auf Eröffnung einer 13 Millionen Kubikmeter grossen Mülldeponie in unmittelbarer Nachbarschaft zu Larne Lough in der Grafschaft Antrim befasste. Die Antragsteller wiesen darauf hin, daß ihren Schätzungen nach potentielles Ablagegut bei Lough Stoffe enthalten könnte, die in der Grundwasserrichtlinie 80/68/EWG ((ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43. )) aufgelistet sind. Die Gegner der Antragsteller vertraten die Ansicht, daß letztere die Auswirkungen der Richtlinie und die Durchführungsbestimmungen Nordirlands nicht beachtet hätten.

Welche Position vertritt die Kommission gegenüber einem Antrag, der aus der Sicht der Gegner ohne gebührende Berücksichtigung der Grundwasserrichtlinie 80/68/EWG gestellt wurde?

Verfügt die Kommission über irgendwelche Instrumente, um eine durch die Behörden von Nordirland getroffene Entscheidung in dem Fall, daß dem Planungsantrag auf die Deponieeröffnung ohne Berücksichtigung der EWG-Richtlinien stattgegeben werden sollte, zu überprüfen oder zu kontrollieren?

Antwort von Frau Bjerregaard im Namen der Kommission (18. September 1997)

Bei dem Vorwurf der Gegner, der Planungsantrag sei vorbereitet worden, ohne der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe Rechnung zu tragen, ist zunächst zu klären, ob der Antrag den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften oder Leitlinien entspricht. Ist dies nicht der Fall, sollte die Angelegenheit mit den nationalen Behörden geklärt werden.

Steht jedoch fest, daß der Antrag den nationalen Rechtsvorschriften oder Leitlinien entspricht, diese jedoch die betreffende Richtlinie mangelhaft oder unzureichend umsetzen, kann die Kommission eine Beschwerde registrieren, die zu einem Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 169 EG-Vertrag gegen den Mitgliedstaat führen kann.