SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2105/97 von Jean-Pierre BÉBÉAR an die Kommission. Loi Evin und Einschränkungen des freien Verkehrs
Amtsblatt Nr. C 082 vom 17/03/1998 S. 0029
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2105/97 von Jean-Pierre Bébéar (PPE) an die Kommission (23. Juni 1997) Betrifft: Loi Evin und Einschränkungen des freien Verkehrs Die Kommission hat vor kurzem eine Beschwerde eines Brauereiunternehmens zu den Akten gelegt, das gegen die Anwendung der Loi Evin Einspruch erhebt, aufgrund deren es seinen Sponsorschaftsvertrag mit der FIFA (Internationaler Fußballverband) für die Fußballweltmeisterschaft, die 1988 in Frankreich stattfinden soll, nicht einhalten kann. 1. Kann die Kommission darlegen, welche Überlegungen sie unter Zugrundelegung des Gemeinschaftsrechts zu dieser Entscheidung veranlasst haben? 2. Ist die Kommission bei ihrer Untersuchung der Vereinbarkeit der Loi Evin mit dem Gemeinschaftsrecht auch auf die Wirksamkeit dieses Gesetzes in bezug auf die angestrebten Ziele eingegangen? 3. Bedeutet diese Entscheidung, daß die Kommission das Ziel des Binnenmarktes als unvereinbar mit dem Ziel des Schutzes der Volksgesundheit betrachtet? Können die Mitgliedstaaten daher künftig Hemmnisse im Binnenmarkt aufrichten und sich dabei unabhängig von dem Gegenstand der betreffenden Regelung auf das Ziel der Volksgesundheit berufen? 4. Hat die Kommission berücksichtigt, daß der Sport die Gesundheit fördert und somit die Übertragung von Sportereignissen dieser Erkenntnis den Weg ebnet? 5. Hat die Kommission berücksichtigt, daß das französische Gesetz den Alkoholgenuß in Stadien untersagt und daß dies bedeutet, daß keinerlei Gefahr eines Alkoholmißbrauchs innerhalb von Stadien besteht und sich die Übertragung daher auch nicht schädlich auswirken kann? 6. Kann die Kommission angeben, ob sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit solcher Beschränkungen im Hinblick auf die verfolgten Ziele (vgl. Rechtsprechung des Gerichtshofs) berücksichtigt hat? Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission (9. September 1997) Der Herr Abgeordnete erbittet Auskünfte zur Einstellung eines Vertragsverletzungsverfahrens, in dem es darum ging, daß einem Hersteller alkoholischer Getränke aufgrund des französischen Loi Evin verboten wurde, die 1989 in Frankreich stattfindende Fußballweltmeisterschaft mit einem grenzueberschreitenden Sponsorvertrag zu fördern. Der Herr Abgeordnete wird einsehen, daß seine Fragen nicht mit ausführlichen Informationen über den Fall beantwortet werden kann, weil die Kommission die in derartigen Angelegenheiten gebotene Vertraulichkeit zu wahren hat. Zur Frage, ob diese Beschränkungen im grenzueberschreitenden Dienstleistungsverkehr mit dem EG-Vertrag vereinbar und verhältnismässig sind, ist zunächst festzustellen, inwieweit sie zum Schutz des angeführten öffentlichen Interesses notwendig sind. Die Kommission hat in dem Grünbuch über kommerzielle Kommunikation ((KOM(96) 192 endg. )), das im Parlament weitgehend Unterstützung fand, erläutert, wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung sinnvoller gestaltet werden könnte. Um die Wirksamkeit von Beschränkungen zu beurteilen, die auf die Unterbindung des Alkoholmißbrauchs abzielen, sind die positiven und negativen Auswirkungen der Maßnahme auf das angestrebte Ziel und die übrigen Ziele des Allgemeininteresses zu ermitteln. In dem vom Herrn Abgeordneten genannten Fall ergab sich, daß die Fortsetzung des Verfahrens nicht gerechtfertigt ist. Damit wird einer Beurteilung in künftigen Fällen keineswegs vorgegriffen. Die vom Herrn Abgeordneten erwähnten Aspekte werden selbstverständlich bei der Bewertung dieser Fälle berücksichtigt. Schließlich möchte die Kommission klarstellen, daß sie uneingeschränkt für die politischen Ziele des Binnenmarkts und den Schutz der Volksgesundheit eintritt. Durch die strenge Anwendung der Binnenmarktgrundsätze ist herauszufinden, ob die Beschränkungen verhältnismässig sind, wenn der Schutz der Volksgesundheit in dem die Maßnahme ergreifenden Mitgliedstaat unzureichend ist. Daran lässt sich die Notwendigkeit einer Harmonisierung erkennen, um den freien Verkehr wiederherzustellen und gleichzeitig allen europäischen Bürgern einen hochwertigen Gesundheitsschutz zu gewährleisten.