SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1549/97 von Niels KOFOED an die Kommission. Öffentliche Dienstleistungen und Beschaffungen in 5B- Gebieten
Amtsblatt Nr. C 045 vom 10/02/1998 S. 0048
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1549/97 von Niels Koföd (ELDR) an die Kommission (5. Mai 1997) Betrifft: Öffentliche Dienstleistungen und Beschaffungen in 5B-Gebieten Kann die Kommission die Möglichkeit prüfen, die geltenden Ausschreibungsrichtlinien dergestalt zu ändern, daß bei Dienstleistungen - beispielsweise Transporten - und Beschaffungen eine weitere Schwächung von Landgebieten und Inselgemeinden in den Ziel-5B-Gebieten nach Möglichkeit vermieden wird, da Beschaffungs- und Dienstleistungsverträge häufig von grossen Unternehmen davongetragen werden, die ihren Sitz ausserhalb der betreffenden Gebiete haben, so daß lokale kleinere Unternehmen in vielen Fällen ihre Geschäftsgrundlage völlig einbüssen? Kann die Kommission gegebenenfalls Vorschläge im Hinblick darauf vorlegen, daß die allgemein geltenden Schwellenwerte für die Angebotspflicht bei Beschaffungs- und Dienstleistungsverträgen in Ziel-5B-Gebieten wesentlich erhöht werden, d.h. beispielsweise verdoppelt oder verdreifacht werden? Könnte die Kommission gegebenenfalls Vorschläge im Hinblick darauf vorlegen, daß die Auftraggeber der unter die Ausschreibungsrichtlinien fallenden Verträge bestimmen dürfen, daß beim Ausschreibungsverfahren Teilangebote gestattet sind, so daß die Bieter einen oder eine geringere Anzahl von Teilzuschlägen einer Gesamtausschreibung erhalten können - beispielsweise den gesamten Busbetrieb in einem Kreis oder einer Region, die sich in einem Ziel-5B-Gebiet befindet? Könnte die Kommission sonst Vorschläge unterbreiten, wie man durch Änderungen der Ausschreibungsrichtlinien vermeiden könnte, daß die Ausschreibungsbedingungen mit zur Entvölkerung von Ziel-5B-Gebieten beitragen, beispielsweise infolge der Schwächung der Grundlagen für kleine und mittlere Unternehmen, und dies nicht zuletzt in Inselgemeinden? Kann die Kommission, falls die Antwort auf die obigen Fragen negativ ausfällt, dies im einzelnen begründen? Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission (23. Juni 1997) Zunächst ist zu sagen, daß die gegenwärtigen Gemeinschaftsvorschriften über öffentliche Aufträge den Auftraggebern nicht verbieten, bei der Vergabe von Aufträgen mit einem Schätzwert unterhalb der in den einschlägigen Richtlinien vorgesehenen Schwellenwerte eine "regionale Präferenz" anzuwenden, sofern diese allen Gemeinschaftsunternehmen und Unternehmen aus Ländern, die dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) beigetreten sind, in derselben Situation unterschiedslos eingeräumt wird. Bei Verträgen unterhalb der Schwellenwerte könnte also Unternehmen in einem Ziel-5 B-Gebiet der Vorzug gegeben werden, sofern dieser allen in Ziel-5 B-Gebieten in der Gemeinschaft oder in Gebieten mit ähnlichen Merkmalen in den EWR-Ländern niedergelassenen Unternehmen unterschiedslos zuerkannt wird. Bei Verträgen mit einem Schätzwert oberhalb der Schwellenwerte sind derartige Präferenzen mit den geltenden Vorschriften über öffentliche Aufträge unvereinbar. Es besteht nicht die Absicht, die Schwellenwerte für öffentliche Aufträge, sei es generell oder in bezug auf Ziel-5 B-Gebiete, heraufzusetzen. Dies widerspräche den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft im Bereich des öffentlichen Auftragswesens. Die Auftraggeber können aufgrund der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften schon heute jeden Auftrag in verschiedenen Losen vergeben, sofern die Schwellenwerte anhand des Gesamtwerts der Lose berechnet und die Richtlinienvorschriften für alle Lose angewandt werden. Ein Auftraggeber kann demnach beispielsweise beschließen, einen Busverkehrsdienst in einem Land in mehreren Losen zu vergeben (z.B. für die einzelnen Buslinien) und festlegen, daß die Interessenten kein Angebot für mehr als ein Los oder eine beschränkte Anzahl von Losen abgeben dürfen. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ((ABl. L 209 vom 24.7.1992. )) und gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge ((ABl. L 189 vom 9.8.1993. )) können unter bestimmten Bedingungen Lose mit einem geschätzten Auftragswert ohne Mehrwertsteuer von weniger als 80.000 bzw. 1.000.000 Ecu vergeben werden, ohne daß die Richtlinien berücksichtigt werden müssen. Was schließlich die Vorstellungen und Initiativen der Kommission zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) betrifft, so möchte die Kommission den Herrn Abgeordneten auf das Kapitel 5 (Ziff. 5.1 bis 5.16) ihres Grünbuchs "Das öffentliche Auftragswesen in der Europäischen Union: Überlegungen für die Zukunft" ((KOM(96) 583. )) verweisen.