SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3050/96 von Francisco LUCAS PIRES an die Kommission. Rücktritt des Generaldirektors für Fischerei der Europäischen Kommission
Amtsblatt Nr. C 091 vom 20/03/1997 S. 0065
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3050/96 von Francisco Lucas Pires (PPE) an die Kommission (18. November 1996) Betrifft: Rücktritt des Generaldirektors für Fischerei der Europäischen Kommission Da der in der Presse vielfach angekündigte, aber dennoch mysteriöse Rücktritt des Generaldirektors für Fischerei der Europäischen Kommission, Fragen betreffend die Gründe für diesen Rücktritt und den Einfluß der nationalen Regierungen auf die Ernennung und den Rücktritt der Inhaber solch wichtiger Ämter aufgeworfen hat, möchte ich nun wissen, welche Regeln dafür gelten und welches die Gründe für den betreffenden Rücktritt sind. Antwort von Herrn Santer im Namen der Kommission (13. Dezember 1996) Das endgültige Ausscheiden des Generaldirektors für Fischerei wurde von der Kommission als der zuständigen Anstellungsbehörde nach Maßgabe von Artikel 50 des Statuts verfügt. Danach kann die Anstellungsbehörde jeden Beamten der Besoldungsgruppe A1 bzw. A2 aus dienstlichen Gründen seines Amtes entheben. Sie verfügt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs über ein weites Ermessen hinsichtlich der objektiven dienstlichen Erfordernisse.