SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2731/96 von Amedeo AMADEO an die Kommission. Wettbewerb im Telekommunikationssektor
Amtsblatt Nr. C 096 vom 24/03/1997 S. 0018
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2731/96 von Amedeo Amadeo (NI) an die Kommission (21. Oktober 1996) Betrifft: Wettbewerb im Telekommunikationssektor Im Zusammenhang mit dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Richtlinie 90/387/EWG und 92/44/EWG des Rates an ein wettbewerbsorientiertes Telekommunikationsumfeld (KOM(95)543) ((ABl. C 62 vom 1.3.1996, S.3))wird die Kommission auf folgendes hingewiesen: 1. Die in Artikel 2 der Richtlinie 90/387 enthaltenen Definitionen des "öffentlichen Dienstes" und des "Universaldienstes" sind zu überprüfen und neu zu fassen; 2. im Rahmen des allgemeinen Grundsatzes der Kostenorientierung ist für eine gewisse Flexibilität Sorge zu tragen. Antwort von Herrn Bangemann im Namen der Kommission (22. November 1996) Nach Ansicht der Kommission besteht kein Bedarf an einer Anpassung der allgemeinen Begriffsbestimmung des Universaldienstes im Vorschlag für eine Richtlinie des Parlaments und des Rates zur Anpassung der Richtlinien 90/387/EWG und 92/44/EWG an ein wettbewerbsorientiertes Telekommunikationsumfeld ((KOM(95)543 )). Statt einer Änderung der Begriffsbestimmung in der Rahmenmaßnahme sollte vielmehr darauf geachtet werden, wie diese allgemeine Begriffsbestimmung konkret angewendet wird. Die Kommission hat versucht, den Geltungsbereich des Universaldienstes durch ihren Vorschlag für eine Richtlinie des Parlaments und des Rates über die Einführung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld ((KOM(96)419 )) zu verdeutlichen. Nach Ansicht der Kommission ist es ferner nicht erforderlich, eine Begriffsbestimmung für "öffentliche Dienste" festzulegen (dieser Begriff taucht im derzeitigen Vorschlag nicht auf). Die Begriffsbestimmung von "öffentlichen Telekommunikationsdiensten" bleibt weiter gültig, um die Verpflichtungen bei Diensten feststellen zu können, die der breiten Öffentlichkeit angeboten werden. Im Hinblick auf eine grössere Flexibilität bei der Forderung nach Kostenorientierung der Tarife (d.h. die Preise basieren auf den Kosten für die Erbringung der Dienste) räumt die Kommission ein, daß die derzeitigen Rechtsvorschriften weiterentwickelt werden müssen, um die tatsächliche Wettbewerbssituation zu berücksichtigen. Beim Übergang zu einem vollständig wettbewerbsorientierten Umfeld bleibt die Forderung nach der Kostenorientierung bis zu dem Zeitpunkt gerechtfertigt, an dem ein solcher Wettbewerb wirklich hergestellt ist.