SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1950/96 von Hiltrud BREYER an die Kommission. BSE
Amtsblatt Nr. C 011 vom 13/01/1997 S. 0029
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1950/96 von Hiltrud Breyer (V) an die Kommission (16. Juli 1996) Betrifft: BSE 1. Die Kommission hatte nach einem etwa dreimonatigen Exportverbot eine Lockerung für Gelatine, Talg und Samen aus britischen Beständen beschlossen. a) Auf welchen neueren Untersuchungen basierte diese Entscheidung? b) Sollte es keine Studien geben, die die Unbedenklichkeit belegen, so wird um Auskunft gebeten, auf welcher Grundlage die aus wissenschaftlichen Gründen getroffene Entscheidung innerhalb von 3 Monaten revidiert wurde. 2. Warum wurde die Entscheidung zur Auflockerung des Exportverbotes gegen den Willen des Ständigen wissenschaftlichen Ausschusses für Ernährungsfragen getroffen? Gemeinsame Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission auf die Schriftlichen Anfragen E-1948/96 und E-1950/96 (4. Oktober 1996) Die Entscheidung 96/239/EG der Kommission mit den zum Schutz gegen die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) zu treffenden Dringlichkeitsmaßnahmen ((ABl. L 78 vom 28.3.1996. )) wurde als Schutzmaßnahme bis zur umfassenden Überprüfung der Lage getroffen. Diese Entscheidung stützte sich auf die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses vom 22. März 1996. Die Entscheidung 96/362/EG ((ABl. L 139 vom 12.6.1996. )) zur Änderung der Entscheidung 96/239/EG stützte sich auf eine wissenschaftliche Einschätzung, nach der Gelatine und Talg, die gemäß den im Anhang dieser Entscheidung festgelegten Kriterien hergestellt werden, sowie Sperma als unbedenklich galten. Eines der wichtigsten Kriterien für die Einschätzung der Unbedenklichkeit von Gelatine ist die Ermittlung der Herkunft des Ausgangsmaterials. Daher sind alle Gewebe, die nachweislich infektiös sein können oder die mit dem Erreger infiziert sein können (Schädel, Wirbelsäule, Gehirn, Rückenmark, Augen, Mandeln, Thymusdrüse, Gedärme und Milz) von der Verwendung ausgeschlossen. Die für die Gelatineherstellung verwendeten Häute und Knochen gelten als Gewebe mit geringem Risiko. Ein weiterer Faktor bei der Risiköinschätzung von Gelatine war ein vorläufiger Bericht des unabhängigen Forschungslabors Inveresk Research International Ltd. über die Entfernung des Scrapie-Erregers beim Gelatine-herstellungsverfahren (IRI Projekt Nr. 851180). Diese Studie wurde von den Europäischen Gelatineherstellern finanziert, einer Organisation, die Mitglieder in ganz Europa hat. Infolge des Abschlußberichts von Inveresk Research International Ltd., der der Kommission vorgelegt wurde, nachdem die Entscheidung 96/362/EG erlassen worden war, beauftragte die Kommission ihre wissenschaftlichen Berater, die Unbedenklichkeit von Gelatine erneut zu bewerten. Es gibt jedoch weitere wissenschaftliche Nachweise für die These, daß die bei der Gelatineherstellung verwendeten chemischen und Hitzebehandlungen dazu beitragen, jeden möglicherweise vorhandenen Erreger zu inaktivieren. Es wird erwogen, weitere Untersuchungen über die Inaktivierung der BSE- und Scrapie-Erreger bei der Gelatineherstellung durchzuführen. In der Entscheidung 96/362/EG wird festgelegt, daß keine Gelatine aus dem Vereinigten Königreich ausgeführt werden darf, bevor die Kommission Kontrollen vorgenommen und festgestellt hat, daß die Herstellung den Bestimmungen der Entscheidung entspricht. Dies wird erst nach Klärung der wissenschaftlichen Stellungnahme erfolgen.