SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1547/96 von Nikitas KAKLAMANIS an die Kommission. Lagerung radioaktiver Abfälle
Amtsblatt Nr. C 365 vom 04/12/1996 S. 0011
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1547/96 von Nikitas Kaklamanis (UPE) an die Kommission (17. Juni 1996) Betrifft: Lagerung radioaktiver Abfälle Nach Meldungen der Zeitung "DEVNIK" in Skopje (frühere jugoslawische Republik Makedonien) vom 18. und 20. Mai 1996 gedenken die Behörden dieses Staats unter dem Vorwand der Schaffung eines Deponiegeländes für radioaktive Blitzableiter Lagerkapazitäten für Nuklearabfälle zu schaffen, die aus dem Ausland (in Zusammenarbeit mit der Internationalen Atomenergiekommission) eingeführt werden sollen. Die Zeitung druckt zugleich die Ansichten von Umnweltfachleuten ab, nach deren Aussage keinerlei Kontrolle der freiwerdenden Radioaktivität aus den in dieses Land eingeführten Abfällen vorgenommen werden wird. Die öffentliche Meinung Europas reagiert bei Fragen der Verbringung und Lagerung radioaktiver Abfälle empfindlich. Ausserdem ist die Ansicht der an dieses Land grenzenden Länder nicht eingeholt worden. Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission zu treffen, damit der Staat von Skopje sich nicht in eine Deponie für radioaktive Abfälle verwandelt? Antwort von Frau Bjerregaard im Namen der Kommission (6. September 1996) Die Antwort auf die Frage des Herrn Abgeordneten hängt sehr stark vom Standort der fraglichen Deponie für radioaktive Abfälle innerhalb oder ausserhalb der Europäischen Union ab. Informationen über diesen Standort und wenn möglich über Art und Herkunft der Abfälle würden der Kommission ermöglichen, diese Frage präziser zu beantworten. Die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft wird durch die Richtlinie 92/3/Euratom des Rates vom 3. Februar 1992 ((ABl. L 35, 12.2.1992. )) geregelt und unterliegt einer vorherigen Genehmigung. Darüber hinaus muß die Lagerung radioaktiver Abfälle auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates den Anforderungen der Richtlinie 80/836/Euratom ((ABl. L 246, 17.9.1980. )) entsprechen, in der in Übereinstimmung mit Artikel 30 des EURATOM-Vertrages grundlegende Sicherheitsnormen festgelegt sind. Ferner muß für Anlagen, die ausschließlich für die dauerhafte Lagerung oder endgültige Entsorgung radioaktiver Abfälle in der Gemeinschaft bestimmt sind, gemäß Artikel 4 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 ((ABl. L 175, 5.7.1985. )) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden.