SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1047/96 von José BARROS MOURA an die Kommission. Wahlrecht bei den Kommunalwahlen, Luxemburg
Amtsblatt Nr. C 322 vom 28/10/1996 S. 0027
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1047/96 von José Barros Moura (PSE) an die Kommission (13. Mai 1996) Betrifft: Wahlrecht bei den Kommunalwahlen, Luxemburg Das luxemburgische Gesetz vom 28. Dezember 1995 machte in Artikel 1 Gebrauch von der (in Artikel 12 Absatz a) der Richtlinie 94/80/EWG ((ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 38. )) des Rates vorgesehenen Ausnahmeregelung, indem es vorschrieb, daß die Wahlberechtigten eine Mindestzeit von sechs Jahren des Aufenthalts und Wohnsitzes im Laufe der letzten sieben Jahre aufweisen müssen. Das Gesetz trat am 1.1.1996 in Kraft und legt in Artikel 5 (Absatz 4) fest, daß der Antrag auf Eintragung in die Wählerverzeichnisse vor dem 1. April des laufenden Jahres einzureichen ist. Schließlich legt das Wahlgesetz fest, daß die Wahlen auf der Grundlage der im Laufe des Jahres vor den Wahlen überprüften Wahlverzeichnisse durchgeführt werden. Aus der Verbindung dieser Vorschriften würde sich ergeben, daß zu dem Zeitraum von sechs Jahren des Aufenthalts - die zum Zeitpunkt der Eintragung am 1. April gegeben sein müssen - die gesamte Zeit bis zum Zeitpunkt der Wahlen im folgenden Jahr hinzugefügt werden müsste. Wenn man berücksichtigt, daß die Kommunalwahlen in Luxemburg im Prinzip im September 1999 stattfinden werden, würde der Zeitraum von sechs Jahren bei weitem überschritten und 7 1/2 Jahre betragen! Die Ausnahmeregelung von Artikel 12 Absatz a der Richtlinie setzt eine Hoechstdauer für den früheren Aufenthalt fest, den der fragliche Mitgliedstaat vorschreiben darf ("... die die Dauer... nicht überschreiten darf,...). Daher ist es notwendig, das luxemburgische Gesetz bzw. seine Auslegung in Einklang mit der Richtlinie zu bringen. Welche Auslegung/Bewertung des luxemburgischen Gesetzes ist notwendig, wenn man bedenkt, daß es nicht gegen die Richtlinie verstossen darf, die es im übrigen den Mitgliedstaaten verbietet, Vorschriften zu erlassen, die nicht "geeignet, erforderlich und verhältnismässig" sind bzw. die gegen den Vertrag und die allgemeinen Rechtsgrundsätze verstossen? (Artikel 5 Absatz 3)? Welche Maßnahmen wird die Kommission ergreifen, um das zu vermeiden, was eine offensichtliche Verletzung des EU-Vertrags und eine praktische Verweigerung der europäischen Staatsbürgerschaft sowie eine Diskriminierung wäre, die die Ausnahmeregelung, die Luxemburg bereits eingeräumt wurde, noch verschärfen würde? Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission (2. Juli 1996) Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 94/80/EG gilt für den besonderen Fall der Mitgliedstaaten, in denen der Anteil der Unionsbürger anderer Staatsangehörigkeit, die dort ihren Wohnsitz haben, 20% der Gesamtbevölkerung überschreitet. Danach kann ein solcher Mitgliedstaat das aktive und passive Wahlrecht der Unionsbürger neben den für seine Staatsangehörigen geltenden Bedingungen an eine Mindestwohnsitzdauer knüpfen. Nach Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 3 und 12 dieser Richtlinie müssen alle diese Bedingungen an einem sogenannten "maßgeblichen" Tag erfuellt sein. Dieser maßgebliche Tag wird in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt. Es handelt sich um den Tag, an dem die Unionsbürger und die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats die für die Ausübung ihrer Rechte notwendigen Voraussetzungen erfuellen müssen. Er entspricht dem Zeitpunkt der Aktualisierung der Wählerverzeichnisse. In Luxemburg werden die Wählerverzeichnisse zum 1. April jedes Jahres aktualisiert. Zu diesem Zeitpunkt müssen die luxemburgischen Staatsangehörigen genau wie die Unionsbürger mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat die vorgeschriebenen Bedingungen für das aktive und passive Wahlrecht erfuellen. Daher beinhaltet das luxemburgische Gesetz nach Ansicht der Kommission keine Diskriminierung bei der Eintragung in die Wählerverzeichnisse.