URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

15. April 2026 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Verbrauchsteuern – Verbrauchsteuern auf Tabakwaren – Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2011/64/EU -Auslegung des Begriffs ‚Rauchtabak‘ – Berücksichtigung der Bestimmungen der Kombinierten Nomenklatur und der Erläuterungen – Gültigkeit – Rechtssicherheit – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen“

In der Rechtssache T‑190/25,

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Oberster Gerichtshof Litauens) mit Entscheidung vom 27. Februar 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Februar 2025, in dem Strafverfahren gegen

A. K.,

„Tabako lapai“ UAB,

Beteiligte:

Lietuvos Respublikos generalinė prokuratūra,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

unter Mitwirkung der Präsidentin N. Półtorak, des Richters G. Hesse (Berichterstatter), der Richterin G. Steinfatt sowie der Richter D. Petrlík und I. Dimitrakopoulos,

Generalanwältin: M. Brkan,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund der am 19. März 2025 gemäß Art. 50b Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgten Weiterleitung des Vorabentscheidungsersuchens vom Gerichtshof an das Gericht,

in Anbetracht des in Art. 50b Abs. 1 Buchst. b und d der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Sachgebiets und des Nichtvorliegens einer eigenständigen Auslegungsfrage im Sinne von Art. 50b Abs. 2 dieser Satzung,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der litauischen Regierung, vertreten durch V. Kazlauskaitė-Švenčionienė als Bevollmächtigte,

des Rates der Europäischen Union, vertreten durch R. Liudvinavičiūtė, S. Santoro und O. Segnana als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Björkland, A. Demeneix und J. Jokubauskaitė als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft zum einen die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. 2011, L 176, S. 24) sowie der Positionen 2401 und 2403 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 (ABl. 2000, L 28, S. 16) geänderten Fassung, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 der Kommission vom 12. Oktober 2017 (ABl. 2017, L 282, S. 1) (im Folgenden: KN) sowie, zum anderen, die Gültigkeit von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64 und der KN im Hinblick auf Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit.

2

Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen die „Tabako lapai“ UAB, eine Gesellschaft litauischen Rechts, und gegen A. K., ihren Direktor, wegen Straftaten im Bereich der Verbrauchsteuern.

Rechtsrahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2011/64

3

In den Erwägungsgründen 2, 3, 8 und 9 der Richtlinie 2011/64 heißt es:

„(2)

Die Steuervorschriften der Union für Tabakwaren sollten das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und gleichzeitig ein hohes Gesundheitsschutzniveau … gewährleisten. …

(3)

Eines der Ziele des Vertrags über die Europäische Union ist es, eine Wirtschaftsunion, die einem innerstaatlichen Markt ähnlich ist und in der gesunder Wettbewerb herrscht, aufrecht zu erhalten. Im Bereich der Tabakwaren setzt dies voraus, dass die in den Mitgliedstaaten auf die Erzeugnisse dieses Sektors erhobenen Verbrauchsteuern die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälschen und den freien Verkehr dieser Erzeugnisse in der Union nicht behindern.

(8)

Im Interesse einer einheitlichen und gerechten Besteuerung ist eine Definition von Zigaretten, Zigarren, Zigarillos und anderem Rauchtabak jeweils dahin gehend festzulegen, … dass Rauchtabak, der in vielerlei Hinsicht Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten ähnelt, verbrauchsteuerrechtlich als Feinschnitttabak behandelt wird. …

(9)

Die Harmonisierung der Strukturen der Verbrauchsteuern muss insbesondere dazu führen, dass der Wettbewerb zwischen den einer gleichen Gruppe angehörenden Kategorien von Tabakwaren durch die Folgen der Besteuerung nicht verfälscht wird und dass es zur Öffnung der nationalen Märkte der Mitgliedstaaten kommt.“

4

Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2011/64 lautet:

„Die vorliegende Richtlinie bestimmt allgemeine Grundsätze für die Harmonisierung der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern, denen die Tabakwaren in den Mitgliedstaaten unterliegen.“

5

In Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2011/64 heißt es:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff ‚Tabakwaren‘:

c)

Rauchtabak;

i)

Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten,

ii)

anderen Rauchtabak.“

6

Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2011/64 bestimmt:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff ‚Rauchtabak‘:

a)

geschnittenen oder anders zerkleinerten, gesponnenen oder in Platten gepressten Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet;

b)

… Tabakabfälle …“

KN

7

Teil II („Zolltarif“) der KN enthält einen Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe“, zu dem u. a. Kapitel 24 („Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe“) gehört. Dieses Kapitel enthält folgende Positionen und Unterpositionen:

KN-Code

Warenbezeichnung

2401

Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle

2403

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:

 

– Rauchtabak, auch mit einem beliebigen Anteil an Tabakersatzstoffen:

2403 19

– – anderer

2403 19 10

– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger

2403 19 90

– – – andere:

Erläuterungen zur KN

8

Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (ABl. 2015, C 76, S. 1) in geänderter Fassung (ABl. 2016, C 121, S. 4) (im Folgenden: Erläuterungen zur KN) zu Kapitel 24 sehen in Bezug auf die Unterpositionen 24031910 und 24031990 vor: „Rauchtabak ist geschnittener oder anders zerkleinerter oder gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet.“

9

Anhang A („Rauchtest für Tabak und Tabakwaren“) zu Kapitel 24 der Erläuterungen zur KN sieht in dem Abschnitt „Ziel“ vor:

„Mit dem Rauchtest soll ein harmonisiertes Verfahren zur Unterscheidung von verarbeitetem Tabak (ohne weitere Verarbeitung zum Rauchen geeignetem Tabak) der Position 2403 und unverarbeitetem Tabak der Position 2401 festgelegt werden. Um zwischen verarbeitetem Tabak der Position 2403 und unverarbeitetem Tabak der Position 2401 zu unterscheiden, wird ein Rauchtest durchgeführt. …“

10

In Anhang A zu Kapitel 24 der KN heißt es in dem Abschnitt „Probenvorbereitung“:

„Die Probe wird gründlich gemischt und gegebenenfalls durch manuelles oder automatisiertes Vierteln in Teilproben unterteilt. Ist die Probe trocken (mit einem Wassergehalt von weniger als 8 GHT), sollte sie mindestens 48 Stunden lang bei einer Temperatur von 22 ± 1 °C und einer Luftfeuchtigkeit von 60 ± 3 % konditioniert werden.

Die Probe darf in keiner Weise zerschnitten, zerbrochen, zerstoßen, zermahlen oder anderweitig zerkleinert werden.“

Litauisches Recht

Litauisches Strafgesetzbuch

11

Art. 1992 („Unerlaubter Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren“) Abs. 1 des Lietuvos Respublikos baudžiamasis kodeksas (litauisches Strafgesetzbuch) vom 26. September 2000 (Žin., 2000, Nr. 89‑2741) in geänderter Fassung sieht vor:

„Wer unter Verstoß gegen das vorgeschriebene Verfahren verbrauchsteuerpflichtige Waren mit einem Wert von mehr als dem 150‑fachen der Mindestlebenshaltungskosten, jedoch nicht mehr als dem 400‑fachen der Lebenshaltungskosten, erwirbt, in seinem Besitz hält, befördert, versendet, verwendet oder verkauft, wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren bestraft.“

12

Art. 202 („Unerlaubte Ausübung einer wirtschaftlichen, geschäftlichen, finanziellen oder beruflichen Tätigkeit“) Abs. 1 des litauischen Strafgesetzbuchs bestimmt:

„Wer gewerbsmäßig, in großem Umfang eine wirtschaftliche, gewerbliche, finanzielle oder berufliche Tätigkeit, ohne über die für diese Tätigkeit erforderliche Lizenz (Genehmigung) zu verfügen, oder auf andere rechtswidrige Weise ausübt, wird zur Verrichtung gemeinnütziger Arbeit herangezogen oder mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren bestraft.“

Litauisches Verbrauchsteuergesetz

13

Art. 2 Abs. 1 des Lietuvos Respublikos akcizų įstatymas Nr. IX‑569 (Litauisches Verbrauchsteuergesetz Nr. IX‑569) vom 30. Oktober 2001 (Žin., 2001, Nr. 98‑3482) in geänderter Fassung zählt Tabakwaren zu den verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

14

Nach Art. 3 Nr. 9 des litauischen Verbrauchsteuergesetzes umfasst der Begriff „Tabakwaren“ Zigaretten, Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak. Nach Art. 3 Nr. 27 Abs. 1 dieses Gesetzes ist unter „Rauchtabak“ Tabak zu verstehen, der zerrissen, geschnitten oder anders zerkleinert oder in Platten (Würfel) gepresst worden ist und ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen geeignet ist.

15

Art. 3 Nr. 38 des litauischen Verbrauchsteuergesetzes bestimmt:

„In diesem Gesetz und seinen Anhängen werden die KN‑Codes gemäß der in der einschlägigen Richtlinie des Rates zur Festlegung der Besteuerung der betreffenden Erzeugnisse enthaltenen Fassung der KN des laufenden Jahres angegeben.“

Litauisches Gesetz zur Überwachung von Tabak, Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen

16

Nach Art. 2 Nr. 20 des Lietuvos Respublikos tabako, tabako gaminių ir su jais susijusių gaminių kontrolės įstatymas Nr. I‑1143 (litauisches Gesetz zur Überwachung von Tabak, Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen Nr. I‑1143) vom 20. Dezember 1995 (Žin., 1996, Nr. 11‑281) in geänderter Fassung umfasst der Begriff „Rohtabak“ Tabakblätter und andere Tabakteile, als Ganzes oder nicht auf andere Weise verarbeitet, mit Ausnahme derjenigen, die nach dem litauischen Verbrauchsteuergesetz als Tabakwaren gelten.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

17

Das Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Tabako lapai und A. K., die wegen Herstellung und Lagerung großer Mengen verbrauchsteuerpflichtiger Tabakwaren ohne Lizenz verfolgt werden.

18

Tabako lapai war im Bereich Ein- und Ausfuhr von Tabakrohstoffen tätig. Sie nahm eine Teilverarbeitung des eingeführten Tabaks vor, die im Wesentlichen darin bestand, ihn zu zerreißen, zu teilen, zu bewässern, die zerbröselten Tabakblätter ganz oder teilweise zu entrippen und den Tabak in Plastiktragetaschen von 20 kg zu verpacken. Der Tabak wurde jedoch nicht zugeschnitten. Dieser teilweise verarbeitete Tabak wurde anschließend in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeführt.

19

Ein Zolllabor wurde damit beauftragt, zu prüfen, ob es sich bei dem so behandelten Tabak tatsächlich um unverarbeiteten Tabak handelte, der als solcher nicht in die Kategorie der verbrauchsteuerpflichtigen Waren fällt. Zu diesem Zweck führte ein Laborfachmann einen Rauchtest durch, der zu dem Ergebnis führte, dass der im Lager von Tabako lapai gefundene Tabak in die Kategorie Tabakwaren, insbesondere die Kategorie Rauchtabak fiel. Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, musste der Fachmann eine Probe des fraglichen Tabaks zerlegen, in eine Zigarettenpapierhülle einfüllen und rauchen. So konnte er feststellen, dass dieser Tabak nach einigen einfachen vorbereitenden Handgriffen, bestehend aus dem Zuschneiden der Probe von Hand oder dem Zerteilen, zum Rauchen geeignet war.

20

Mit Urteil vom 28. März 2024 erkannte der Lietuvos apeliacinis teismas (Berufungsgericht Litauen) Tabako lapai und A. K. wegen der in Art. 1992 Abs. 1 und Art. 202 Abs. 1 des litauischen Strafgesetzbuchs genannten Straftaten für schuldig und ordnete die Liquidierung der Gesellschaft an bzw. verurteilte A. K. zu einer Geldstrafe. Tabako lapai und A. K. legten gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Oberster Gerichtshof, Litauen), dem vorlegenden Gericht, ein.

21

Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass das Zuschneiden einer Tabakprobe von Hand zum Zwecke des Rauchtests keine „weitere industrielle Bearbeitung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs darstelle, so dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Tabak im Kontext der Erhebung von Verbrauchsteuer unter den Begriff „Rauchtabak“ falle. Da dieser Vorgang jedoch die Unversehrtheit der Probe entgegen der in den Erläuterungen zur KN festgelegten Voraussetzungen für Rauchtests beeinträchtigt habe, sei im Kontext der Erhebung von Zöllen davon auszugehen, dass dieser Tabak nicht ohne „weitere industrielle Bearbeitung“ zum Rauchen geeignet sei und als „unverarbeiteter Tabak“ in die Position 2401 der KN einzureihen sei.

22

Auch wenn sich der Unionsgesetzgeber dafür entschieden habe, keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Regelung über die Verbrauchsteuern und der Regelung über die Zölle in Bezug auf die Definition der Waren herzustellen, bestehen nach Ansicht des vorlegenden Gerichts begründete Zweifel daran, ob es gerechtfertigt ist, dass ein und derselbe Tabak nach diesen beiden Regelungen unterschiedlich behandelt werde, sowohl hinsichtlich der Möglichkeit, ohne „weitere industrielle Bearbeitung“ geraucht zu werden, als auch hinsichtlich seiner Einstufung als „Rauchtabak“.

23

Das vorlegende Gericht fragt sich, ob in diesem Zusammenhang das bloße Fehlen eines unmittelbaren Verweises in der Richtlinie 2011/64 auf die Erläuterungen zur KN ausreicht, um deren Nichtanwendung bei der Definition von „Tabakwaren“ im Sinne dieser Richtlinie zu rechtfertigen. Es fragt sich weiter, ob eine Unionsregelung, die Tabak, der zum Rauchen bestimmt ist, im Kontext der Erhebung von Zöllen und Verbrauchsteuern jeweils in gleicher Weise beschreibt und definiert, aber je nach Methode, die für den in den Erläuterungen zur KN vorgesehenen Rauchtest angewandt wird, unterschiedlich behandelt, den Anforderungen des allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit genügt. Es fragt sich insbesondere, ob diese Regelung es den Betroffenen ermöglicht, vernünftigerweise vorherzusehen, ob ihr Umgang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit oder eine gleichwertige Haftung auslösen kann.

24

Unter diesen Umständen hat der Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Darf das nationale Gericht bei der Feststellung, ob es sich bei dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tabak um „Rauchtabak“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64 handelt, und bei der Anwendung der Definition in dieser Bestimmung sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zusätzlich die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die Einreihung dieses Tabaks sowie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) der Europäischen Union heranziehen?

2.

Falls die erste Frage zu bejahen ist:

a)

Ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64 dahin auszulegen, dass Tabak als „Rauchtabak“ anzusehen ist, auch wenn dieser Tabak in die Position 2403 (verarbeiteter Tabak) der KN gemäß der Durchführungsverordnung 2017/1925 eingereiht wird, ohne dass, wie in der vorliegenden Rechtssache, die im Anhang der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union beschriebenen Voraussetzungen für den Rauchtest erfüllt sind?

b)

Wie ist die KN-Position 2401 (Tabak; unverarbeitet) für die Zwecke der Einreihung von Tabak nach der Durchführungsverordnung 2017/1925 auszulegen, wenn das Ergebnis eines gemäß den Erläuterungen zur KN durchgeführten Rauchtests negativ ist, der Tabak aber als verarbeiteter Tabak im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64 gilt?

3.

Falls die erste Frage zu verneinen ist: Ist eine solche Regelung, nach der Rauchtabak im Wesentlichen in gleicher Weise definiert, aber nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64 und nach der Kombinierten Nomenklatur unterschiedlich eingereiht wird, mit dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen, wie er in Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte verankert ist, unvereinbar?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Vorlagefrage

25

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob bei der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64 auf Tarifpositionen der KN und die Erläuterungen zur KN abzustellen ist.

26

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dient die Richtlinie 2011/64, wie sich aus ihrem Art. 1 ergibt, zur Festlegung allgemeiner Grundsätze für die Harmonisierung der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern, denen die Tabakwaren in den Mitgliedstaaten unterliegen. Die Richtlinie gehört somit zu den Steuervorschriften der Union für Tabakwaren, die nach dem zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und gleichzeitig ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleisten sollen (Urteil vom 6. April 2017, Eko-Tabak, C‑638/15, EU:C:2017:277, Rn. 17).

27

Ferner soll die Richtlinie 2011/64 nach ihrem dritten Erwägungsgrund gewährleisten, dass die in den Mitgliedstaaten auf die Erzeugnisse des Tabakwarensektors erhobenen Verbrauchsteuern die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälschen und den freien Verkehr dieser Erzeugnisse in der Union nicht behindern. Insbesondere sollten laut dem achten Erwägungsgrund Waren, die in vielerlei Hinsicht den unter die Richtlinie fallenden Waren ähneln, wie diese behandelt werden, und nach dem neunten Erwägungsgrund muss die Harmonisierung der Strukturen der Verbrauchsteuern dazu führen, dass der Wettbewerb zwischen den einer gleichen Gruppe angehörenden Kategorien von Tabakwaren durch die Folgen der Besteuerung nicht verfälscht wird und dass es zur Öffnung der nationalen Märkte der Mitgliedstaaten kommt (Urteil vom 6. April 2017, Eko-Tabak, C‑638/15, EU:C:2017:277, Rn. 18).

28

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Rauchtabak“ bei der Auslegung der Richtlinie 2011/64 unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie nicht eng ausgelegt werden darf (Urteil vom 6. April 2017, Eko-Tabak, C‑638/15, EU:C:2017:277, Rn. 24).

29

Der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64 verwendete Begriff „industrielle Bearbeitung“ bezeichnet dabei gemeinhin die üblicherweise in großem Maßstab anhand eines standardisierten Verfahrens stattfindende Umwandlung von Rohstoffen in materielle Güter (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. April 2017, Eko-Tabak, C‑638/15, EU:C:2017:277, Rn. 30).

30

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellen leicht durchführbare Vorgänge, die die Eignung einer unfertigen Tabakware zum Rauchen herbeiführen sollen – z. B. indem ein Tabakstrang einfach in eine Zigarettenpapierhülse geschoben wird – keine „industrielle Bearbeitung“ dar (vgl. Urteil vom 6. April 2017, Eko-Tabak, C‑638/15, EU:C:2017:277, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

Unter diesen Umständen sind Tabakwaren, die rauchfertig sind oder durch nicht industrielle Mittel leicht rauchfertig gemacht werden können, als im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64 ohne weitere „industrielle Bearbeitung“ zum Rauchen geeignet anzusehen (Urteil vom 6. April 2017, Eko-Tabak, C‑638/15, EU:C:2017:277, Rn. 32).

32

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob ein Tabakerzeugnis wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende dieses Kriterium erfüllt und daher als „Rauchtabak“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64 eingestuft werden kann.

33

An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass die Erläuterungen zur KN im Gegensatz zur Richtlinie 2011/64 einen Rauchtest verlangen, um festzustellen, ob ein bestimmtes Erzeugnis in die Kategorie „unverarbeiteter Tabak“ oder „Rauchtabak“ fällt, und es zu den Voraussetzungen dieses Tests gehört, dass der Tabak aus der Probe nicht zerschnitten, zerbrochen, zerstoßen, zermahlen oder anderweitig zerkleinert werden darf, und dass im vorliegenden Fall die Person, die den Rauchtest durchgeführt hat, eine Probe des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tabaks vor dem Test von Hand zugeschnitten hat.

34

Hierzu ist festzustellen, dass sich die Funktion und der Zweck der Tarifpositionen der KN von denen der Bestimmungen der Richtlinie 2011/64 unterscheiden.

35

Die KN wurde nämlich durch die Verordnung Nr. 2658/87 sowohl für die Zwecke des Gemeinsamen Zolltarifs als auch für die Außenhandelsstatistik der Union eingeführt. Die Richtlinie 2011/64 hat ihrerseits zum Ziel, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und gleichzeitig ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. Dieses Ziel steht, wie sich aus der oben in Rn. 28 angeführten Rechtsprechung ergibt, insbesondere einer engen Auslegung des Begriffs „Rauchtabak“ im Sinne dieser Richtlinie entgegen. Die Richtlinie und die KN bilden somit zwei verschiedene Rechtsrahmen, die unterschiedlich ausgelegt werden können.

36

Weicht die nach der Richtlinie 2011/64 vorgenommene Einordnung von derjenigen nach der KN und ihren Erläuterungen ab, kann die Einreihung in die Kategorie Rauchtabak nach der Richtlinie 2011/64 nicht durch die Erläuterungen zur KN in Frage gestellt werden. Diese Erläuterungen haben also keinen Einfluss auf die Definition von Rauchtabak im Sinne der Richtlinie 2011/64. Hierzu ist festzustellen, dass die Richtlinie 2011/64, anders als andere für verbrauchsteuerpflichtige Waren geltende Richtlinien, wie etwa die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. 2003, L 283, S. 51), nicht auf die Codes der KN verweist, um die in ihren Anwendungsbereich fallenden Tabakwaren zu definieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2019, Skonis ir kvapas, C‑638/17, EU:C:2019:316, Rn. 45 und 46).

37

Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64 dahin auszulegen ist, dass für die Einstufung einer Ware als „Rauchtabak“ im Sinne dieser Bestimmung nicht auf die Tarifpositionen der KN und die Erläuterungen zur KN abzustellen ist.

Zur zweiten Vorlagefrage:

38

Angesichts der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten.

Zur dritten Vorlagefrage

39

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2011/64, die Durchführungsverordnung 2017/1925 und die Erläuterungen zur KN, da sie die Kategorie „Rauchtabak“ im Kontext der Erhebung von Zöllen und Verbrauchsteuern jeweils wortgleich beschreiben und definieren, aber ein und dasselbe Erzeugnis bei der Einreihung in diese Kategorie je nach der Methode für den in den Erläuterungen zur KN vorgesehenen Rauchtest gegebenenfalls unterschiedlich behandeln, im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit und den u. a. in Art. 49 Abs. 1 der Charta verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen Bestand haben können, da die Bestimmungen der Richtlinie 2011/64 im Wesentlichen eine Bezugsregelung für die Definition des Gegenstands von Straftaten nach nationalem Recht darstellen.

40

Es ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht die dritte Frage unter dem Vorbehalt gestellt hat, dass die erste Frage verneint wird. Insoweit folgt aus der Antwort auf diese Frage, wie sich aus den vorstehenden Rn. 26 bis 32 ergibt, vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht, dass eine Ware wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als „Rauchtabak“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64 verbrauchsteuerpflichtig ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn diese Ware nicht als „Rauchtabak“ im Sinne der Durchführungsverordnung 2017/1925 und der Erläuterungen zur KN eingestuft werden kann, weil sie die Voraussetzungen des in diesen Erläuterungen beschriebenen Rauchtests nicht erfüllt.

41

Unter diesen Umständen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob diese unterschiedliche Einstufung ein und desselben Erzeugnisses mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen vereinbar ist.

42

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gebietet der Grundsatz der Rechtssicherheit insbesondere, dass Rechtsvorschriften, vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können, klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2026, Keladis I und Keladis II, C‑72/24 und C‑73/24, EU:C:2026:51, Rn. 163 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43

Darüber hinaus verlangt Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Charta, dass die Straftaten und die für sie angedrohten Strafen gesetzlich klar definiert sind, wobei diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn der Rechtsunterworfene anhand des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung und erforderlichenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Gerichte erkennen kann, welche Handlungen und Unterlassungen seine strafrechtliche Verantwortung begründen (vgl. insbesondere Urteil vom 9. September 2021, Ministère public [Extraterritoriale Sanktionen]C‑906/19, EU:C:2021:715, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44

Der Umstand, dass in einer Regelung auf weit gefasste Begriffe Bezug genommen wird, die schrittweise zu klären sind, steht grundsätzlich nicht der Annahme entgegen, dass diese Regelung klare und bestimmte Vorschriften enthält, die es dem Einzelnen ermöglichen, vorherzusehen, welche Handlungen und Unterlassungen Gegenstand strafrechtlicher Sanktionen sein können. Insoweit kommt es darauf an, ob der Anschein der Mehrdeutigkeit oder Unbestimmtheit dieser Begriffe unter Rückgriff auf die üblichen Methoden der Rechtsauslegung zerstreut werden kann (vgl. Urteil vom 29. Juli 2024, Belgian Association of Tax Lawyers u. a., C‑623/22, EU:C:2024:639, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45

Schließlich hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass der Grad der verlangten Vorhersehbarkeit in hohem Maß vom Inhalt der in Rede stehenden Vorschriften, von dem durch sie erfassten Bereich sowie von Zahl und Eigenschaft ihrer Adressaten abhängt. Mit der Vorhersehbarkeit des Gesetzes ist es nicht unvereinbar, dass die betreffende Person gezwungen ist, fachkundigen Rat einzuholen, um unter den Umständen des konkreten Falles angemessen zu beurteilen, welche Folgen sich aus einer bestimmten Handlung ergeben können. Das gilt insbesondere für die in Ausübung ihres Berufs tätigen Personen, die gewohnt sind, sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sehr umsichtig verhalten zu müssen. Daher kann von ihnen erwartet werden, dass sie die Risiken, die eine solche Tätigkeit mit sich bringt, besonders sorgfältig beurteilen (vgl. Urteil vom 29. Juli 2024, Belgian Association of Tax Lawyers u. a., C‑623/22, EU:C:2024:639, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Wie für den vorliegenden Fall aus den Rn. 34 bis 36 oben folgt, erlauben es die Auslegungsmethoden des Unionsrechts den Betroffenen vorherzusehen, dass eine Ware wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auch dann in die Kategorie „Rauchtabak“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64 fallen kann, wenn diese Ware nicht als „Rauchtabak“ im Sinne der Durchführungsverordnung 2017/1925 und der Erläuterungen zur KN einzustufen ist. Einerseits folgt aus einer Auslegung nach Sinn und Zweck dieser beiden Rechtsrahmen, die nicht strafrechtlicher Natur sind, dass sie unterschiedliche Ziele verfolgen. Die KN soll sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistik der Union entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, HARK, C‑450/12, EU:C:2013:824, Rn. 10). Die Richtlinie 2011/64 hat ihrerseits zum Ziel, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und gleichzeitig ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen (Urteil vom 6. April 2017, Eko-Tabak, C‑638/15, EU:C:2017:277, Rn. 17). Zum anderen lässt die wörtliche Auslegung, da die Richtlinie 2011/64 für die Definition von Tabakwaren, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, nicht auf die KN-Codes verweist, nicht den Schluss zu, dass die Durchführungsverordnung 2017/1925 und die Erläuterungen zur KN für die Einordnung der Waren in die Kategorie „Rauchtabak“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64 maßgeblich sein sollen.

47

Diese Schlussfolgerung wird durch das Urteil vom 11. April 2019, Skonis ir kvapas (C‑638/17, EU:C:2019:316, Rn. 45 und 46), bestätigt, aus dem hervorgeht, dass die Erläuterungen zur KN keinerlei Auswirkungen auf die Definition von Zigarren oder Zigarillos im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/64 haben können.

48

In Anbetracht der oben in den Rn. 44 und 45 angeführten Rechtsprechung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die unterschiedliche Definition von „Rauchtabak“ in der Richtlinie 2011/64 und in der KN nicht den Anforderungen des allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit und des in Art. 49 Abs. 1 der Charta verankerten Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen genügt.

49

Folglich hat der Unionsgesetzgeber, ohne gegen diese Grundsätze zu verstoßen, zwei Regelungen in verschiedenen Bereichen erlassen, mit denen unterschiedliche Ziele verfolgt werden und nach denen ein und dieselbe Ware je nach der angewandten Regelung in verschiedene Kategorien eingeordnet werden kann.

50

Nach alledem hat die Prüfung der Aspekte, auf die sich die dritte Frage bezieht, nichts ergeben, was die Gültigkeit der Richtlinie 2011/64, der Durchführungsverordnung 2017/1925 und der Erläuterungen zur KN im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit und den in Art. 49 Abs. 1 der Charta verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen in Frage stellen könnte.

Kosten

51

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gericht sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

für Recht erkannt:

 

1.

Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren

ist dahin auszulegen,

dass für die Einstufung eines Erzeugnisses als „Rauchtabak“ im Sinne dieser Bestimmung nicht auf die Tarifpositionen der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 der Kommission vom 12. Oktober 2017 und auf die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union abzustellen ist.

 

2.

Die Prüfung der Aspekte, auf die sich die dritte Frage bezieht, hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Richtlinie 2011/64, der Durchführungsverordnung 2017/1925 und der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Straftaten und Strafen, der in Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, in Frage stellen könnte.

 

Półtorak

Hesse

Steinfatt

Petrlík

Dimitrakopoulos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. April 2026.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Litauisch.