BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)
21. Mai 2025(*)
„ Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels “
In der Rechtssache C‑18/25 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 15. Januar 2025,
Aeneas GmbH & Co. KG mit Sitz in Wendelsheim (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt I. Jung und Rechtsanwältin L. Ludwig,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Aesculap AG mit Sitz in Tuttlingen (Deutschland),
Klägerin im ersten Rechtszug,
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)
unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz sowie der Richter N. Jääskinen und A. Arabadjiev (Berichterstatter),
Kanzler: A. Calot Escobar,
auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts D. Spielmann
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Aeneas GmbH & Co. KG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. November 2024, Aesculap/EUIPO – Aeneas (AESKUCARE Food Intolerance, AESKUCARE und AESKUCARE Allergy) (T‑64/23 bis T‑66/23, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2024:827), mit dem das Gericht die Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. November 2022 (Sache R 18/2022-2), vom 23. November 2022 (Sache R 20/2022-2) und vom 29. November 2022 (Sache R 21/2022-2) (im Folgenden: streitige Entscheidungen) betreffend Widerspruchsverfahren zwischen der Aesculap AG und Aeneas aufgehoben hat.
Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels
2 Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.
3 Gemäß Art. 58a Abs. 3 der Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.
4 Nach Art. 170a Abs. 1 dieser Verfahrensordnung hat der Rechtsmittelführer in den Fällen des Art. 58a Abs. 1 der Satzung seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.
5 Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.
Vorbringen der Rechtsmittelführerin
6 Zur Stützung ihres Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass mit ihren drei Rechtsmittelgründen bedeutsame Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts aufgeworfen würden.
7 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in Rn. 136 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO ihre Begründungspflicht nach Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) verletzt habe, da sie in den streitigen Entscheidungen die Gründe nicht dargelegt habe, aus denen sie von der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Oktober 2013 (R 1775/2012-1) abgewichen sei. Insoweit habe das Gericht, gestützt auf das Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma (C‑564/16 P, EU:C:2018:509), zu Unrecht angenommen, dass die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die unterschiedliche Beurteilung der Bekanntheit der älteren Marken in den streitigen Entscheidungen im Vergleich zur Entscheidung vom 8. Oktober 2013 habe begründen müssen. Die letztgenannte Entscheidung sei nämlich nicht aktuell genug, um als relevant angesehen werden zu können. Außerdem ergebe sich die Feststellung des Gerichts in Rn. 136 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen aus einer irrigen Lesart der streitigen Entscheidungen.
8 Darüber hinaus habe das Gericht in den Rn. 164 bis 167 und 171 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass die Begründung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO zum Abstand zwischen den betroffenen Waren und Dienstleistungen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sei. Damit habe das Gericht die Bewertungen dieser Beschwerdekammer durch seine eigenen Bewertungen ersetzt und folglich seine richterliche Befugnis überschritten. Folglich sei hinsichtlich des Umfangs der der Beschwerdekammer des EUIPO obliegenden Begründungspflicht eine Klarstellung durch den Gerichtshof notwendig, um insoweit eine einheitliche und kohärente Auslegung und Anwendung sicherzustellen.
9 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in den Rn. 131, 137 und 150 des angefochtenen Urteils die Tatsachen verfälscht, da es seine Beurteilung auf nicht vorgebrachte oder falsche Tatsachen gestützt und damit den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV verletzt habe. Zur Sicherung der einheitlichen und kohärenten Anwendung des Unionsrechts sowie zur Vermeidung solcher Fehler in zukünftigen Verfahren bedürfe es daher einer weiteren Präzisierung durch den Gerichtshof im Hinblick darauf, wie Gerichte vorzugehen hätten, wenn Tatsachen verfälscht worden, falsch ausgelegt oder unzureichend geprüft worden seien.
10 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe dadurch, dass es das nach der Schließung des mündlichen Verfahrens vorgelegte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Deutschland) vom 28. Juni 2024 nicht berücksichtigt habe, das die Unterschiede zwischen den betroffenen Waren und die bloß durchschnittliche Bekanntheit der Marke AESCULAP bestätige, gegen die ihm obliegende Begründungspflicht, gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte nach Art. 47 der Charta der Grundrechte sowie gegen das aus dem Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM (C‑238/06 P, EU:C:2007:635), folgende Erfordernis verstoßen, nationale Entscheidungen zu berücksichtigen, wenngleich diese nicht bindend seien. Insoweit bedürfe es im Hinblick darauf, wie die Unionsgerichte mit nach der Schließung des mündlichen Verfahrens vorgelegten nationalen Entscheidungen umzugehen hätten, einer Klarstellung durch den Gerichtshof, da die Nichtberücksichtigung nationaler Entscheidungen durch das Gericht unter Verstoß gegen die Art. 85 und 113 seiner Verfahrensordnung keine Frage darstelle, die mit einem spezifischen Bereich des Unionsrechts verknüpft sei, und folglich jede Art von Streitigkeiten betreffen könne, die vor dem Gericht anhängig gemacht würden. Somit werde mit einem solchen Rechtsmittelgrund eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen.
Würdigung durch den Gerichtshof
11 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Rechtsmittelführers ist, darzutun, dass die mit seinem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 20, und vom 6. März 2025, Dekoback/EUIPO, C‑775/24 P, EU:C:2025:169, Rn. 11 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
12 Außerdem muss, wie sich aus Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ergibt, der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über die Zulassung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der teilweisen Zulassung des Rechtsmittels dessen Gründe oder Teile zu bestimmen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss. Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der genannten Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; diese Gründe müssen vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 21, und vom 6. März 2025, Dekoback/EUIPO, C‑775/24 P, EU:C:2025:169, Rn. 12 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
13 Daher muss ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in jedem Fall klar und genau die Gründe angeben, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, ebenso genau und klar die von jedem Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage benennen, erläutern, ob diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist, und speziell darlegen, warum diese Frage im Hinblick auf das geltend gemachte Kriterium bedeutsam ist. Was insbesondere die Rechtsmittelgründe betrifft, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nähere Angaben zu der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung enthalten, gegen die durch das mit einem Rechtsmittel angefochtene Urteil oder durch den mit einem Rechtsmittel angefochtenen Beschluss verstoßen worden sein soll, in gedrängter Form darlegen, worin der vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler besteht, und Ausführungen dazu machen, in wie weit sich dieser Fehler auf das Ergebnis des mit einem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses ausgewirkt hat. Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verkennung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau darlegen, erstens, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens die konkreten Gründe, aus denen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 22, und vom 6. März 2025, Dekoback/EUIPO, C‑775/24 P, EU:C:2025:169, Rn. 13 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
14 Ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels, der die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses angeführten Angaben nicht enthält, ist nämlich von vornherein nicht geeignet, darzutun, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, die seine Zulassung rechtfertigt (Beschluss vom 6. März 2025, Dekoback/EUIPO, C‑775/24 P, EU:C:2025:169, Rn. 14 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
15 Im vorliegenden Fall ist als Erstes zu dem in den Rn. 7 und 8 des vorliegenden Beschlusses zusammengefassten Vorbringen festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin zwar Fehler bezeichnet, die das Gericht in Bezug auf die Begründungspflicht angeblich begangen hat; jedoch macht sie lediglich geltend, dass eine einheitliche und kohärente Auslegung notwendig sei, ohne im Einzelnen darzulegen, weshalb diese Fehler, ihr Vorliegen unterstellt, eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwürfen.
16 Was darüber hinaus das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu einer etwaigen irrigen Lesart der streitigen Entscheidungen durch das Gericht betrifft, genügt die Feststellung, dass ein solches Vorbringen darauf hinausläuft, die vom Gericht vorgenommene Tatsachenwürdigung in Frage zu stellen, und damit nicht dargetan werden kann, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Oktober 2024, Converso/Verla-Pharm Arzneimittel und EUIPO, C‑444/24 P, EU:C:2024:873, Rn. 12).
17 Als Zweites genügt zu dem in Rn. 9 des vorliegenden Beschlusses zusammengefassten Vorbringen – mit dem im Wesentlichen eine Verfälschung der Tatsachen geltend gemacht wird, auf die das Gericht seine Beurteilung gestützt habe, was zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin und ihres Rechts auf ein faires Verfahren sowie der dem Gericht obliegenden Begründungspflicht geführt habe – die Feststellung, dass ein solches Vorbringen, da es in erster Linie auf einer angeblichen Verfälschung von Tatsachen beruht, grundsätzlich nicht geeignet sein kann, für sich genommen – selbst wenn es begründet sein sollte – eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufzuwerfen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. Juni 2022, Magic Box Int. Toys/EUIPO, C‑194/22 P, EU:C:2022:463, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
18 Als Drittes und Letztes genügt zu dem in Rn. 10 des vorliegenden Beschlusses zusammengefassten Vorbringen, wonach im Wesentlichen ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe verkannt worden sei, mit dem dieses Gericht eine Unähnlichkeit der betroffenen Waren und die durchschnittliche Bekanntheit der Marke AESCULAP bestätigt habe, der Hinweis, dass die Unionsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht, so dass seine Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Folglich lässt der Umstand, dass ein nationales Gericht bei der Anwendung einer Bestimmung des nationalen Rechts zu einem anderen Ergebnis gelangt ist als dem, zu dem das Gericht bei der Anwendung einer Bestimmung des Unionsrechts gelangt ist, für sich genommen keineswegs erkennen, dass eine für die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts bedeutsame Frage vorliegt (Beschluss vom 9. November 2023, Consulta/EUIPO, C‑443/23 P, EU:C:2023:859, Rn. 17).
19 Unter diesen Umständen ist der Antrag der Rechtsmittelführerin nicht geeignet, darzutun, dass mit dem Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.
20 Nach alledem ist das Rechtsmittel nicht zuzulassen.
Kosten
21 Nach Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird in dem das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten entschieden.
22 Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift den anderen Parteien des Verfahrens zugestellt worden ist und ihnen Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.
2. Die Aeneas GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 21. Mai 2025
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Der Kanzler |
Der Präsident der Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln |
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A. Calot Escobar |
T. von Danwitz |
* Verfahrenssprache: Deutsch.