URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

9. Juli 2026 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Verbraucherrechte – Richtlinie 2011/83/EG – Ausnahmen vom Widerrufsrecht – Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden – Art. 16 Abs. 1 Buchst. m – Abonnement eines Streamingdienstes – Bereitstellung digitaler Dienstleistungen – Angebotene Leistung mit dynamischem Charakter, die über die bloße zuverlässige und gegebenenfalls fortlaufende Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgeht“

In der Rechtssache C‑234/25

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Beschluss vom 19. März 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 27. März 2025, in dem Verfahren

Sky Österreich Fernsehen GmbH

gegen

Verein für Konsumenteninformation

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Richterin I. Ziemele sowie der Richter A. Kumin, S. Gervasoni und M. Bošnjak (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Sky Österreich Fernsehen GmbH, vertreten durch Rechtsanwältin G. Staber,

des Vereins für Konsumenteninformation, vertreten durch Rechtsanwältin A. M. Kosesnik-Wehrle sowie Rechtsanwälte H. Kosesnik-Wehrle und S. Langer,

der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino als Bevollmächtigten im Beistand von I. Fresu, Procuratore dello Stato, und D. G. Pintus, Avvocato dello Stato,

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Kienapfel und I. Rubene als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Februar 2026

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Nr. 11 und Art. 16 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Sky Österreich Fernsehen GmbH (im Folgenden: Sky Österreich) und dem Verein für Konsumenteninformation (im Folgenden: VKI) über das Bestehen eines Widerrufsrechts für Verbraucher, die das von Sky Österreich angebotene Abonnement eines Streamingdienstes abgeschlossen haben.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

– Richtlinie 2011/83

3

In den Erwägungsgründen 4 und 19 der Richtlinie 2011/83 in der durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 (ABl. 2019, L 328, S. 7) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2011/83) heißt es:

„(4)

… Die Harmonisierung bestimmter Aspekte von im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen ist unabdingbar, wenn ein echter Binnenmarkt für Verbraucher gefördert werden soll, in dem ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen bei gleichzeitiger Wahrung des Subsidiaritätsprinzips gewährleistet ist.

(19)

‚Digitale Inhalte‘ bezeichnet Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, wie etwa Computerprogramme, Anwendungen (Apps), Spiele, Musik, Videos oder Texte, unabhängig davon, ob auf sie durch Herunterladen oder Herunterladen in Echtzeit (Streaming), von einem körperlichen Datenträger oder in sonstiger Weise zugegriffen wird. Verträge über die Bereitstellung von digitalen Inhalten sollten in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Werden digitale Inhalte auf einem körperlichen Datenträger wie einer CD oder einer DVD bereitgestellt, sollten diese als Waren im Sinne dieser Richtlinie betrachtet werden. Vergleichbar mit Verträgen über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder über die Lieferung von Fernwärme, sollten Verträge über digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, für die Zwecke dieser Richtlinie weder als Kaufverträge noch als Dienstleistungsverträge betrachtet werden. Für derartige Verträge sollte der Verbraucher ein Widerrufsrecht haben, es sei denn, er hat während der Widerrufsfrist dem Beginn der Vertragserfüllung zugestimmt und zur Kenntnis genommen, dass er infolgedessen sein Widerrufsrecht verliert. …“

4

Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2011/83 bestimmt:

„Zweck dieser Richtlinie ist es, durch Angleichung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern geschlossen werden, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen und damit zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen.“

5

Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2011/83 sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke

7.

‚Fernabsatzvertrag‘ jeden Vertrag, der zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet wird/werden;

11.

‚digitale Inhalte‘ digitale Inhalte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. 2019, L 136, S. 1)];

16.

‚digitale Dienstleistung‘ eine digitale Dienstleistung im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie [2019/770];

…“

6

Art. 9 („Widerrufsrecht“) Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 bestimmt:

„Sofern nicht eine der Ausnahmen gemäß Artikel 16 Anwendung findet, steht dem Verbraucher eine Frist von 14 Tagen zu, in der er einen Fernabsatz- oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ohne Angabe von Gründen und ohne andere Kosten als in Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 vorgesehen widerrufen kann.“

7

Art. 14 („Pflichten des Verbrauchers im Widerrufsfall“) Abs. 3 der Richtlinie 2011/83 sieht vor:

„Übt ein Verbraucher das Widerrufsrecht aus, nachdem er ein Verlangen gemäß Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 8 Absatz 8 erklärt hat, so zahlt er dem Unternehmer einen Betrag, der verhältnismäßig dem entspricht, was bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher den Unternehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet, im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Leistungen geleistet worden ist. Der anteilige Betrag, den der Verbraucher an den Unternehmer zu zahlen hat, wird auf der Grundlage des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises berechnet. Ist der Gesamtpreis überhöht, so wird der anteilige Betrag auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung berechnet.“

8

Art. 16 („Ausnahmen vom Widerrufsrecht“) Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen kein Widerrufsrecht nach den Artikeln 9 bis 15 vor, wenn

m)

bei Verträgen über die Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, die Vertragserfüllung begonnen hat, und, sofern der Vertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, wenn

i)

der Verbraucher dem Beginn der Vertragserfüllung während der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt hat;

ii)

der Verbraucher bestätigt hat, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert und

iii)

der Unternehmer eine Bestätigung gemäß Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 7 zur Verfügung gestellt hat.

…“

– Richtlinie 2019/770

9

Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2019/770 sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

‚digitale Inhalte‘ Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden;

2.

‚digitale Dienstleistungen‘

a)

Dienstleistungen, die dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder

b)

Dienstleistungen, die die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen;

…“

– Richtlinie 2019/2161

10

Im 30. Erwägungsgrund der Richtlinie 2019/2161 heißt es:

„Die Bestimmung der Begriffe ‚digitale Inhalte‘ und ‚digitale Dienstleistungen‘ der Richtlinie [2011/83] sollten an die Begriffsbestimmungen der Richtlinie [2019/770] angepasst werden. Digitale Inhalte, die unter die Richtlinie [2019/770] fallen, umfassen eine einmalige Bereitstellung, eine Reihe einzelner Bereitstellungen sowie eine fortlaufende Bereitstellung über einen bestimmten Zeitraum. Fortlaufende Bereitstellung sollte nicht unbedingt bedeuten, dass es sich dabei um eine langfristige Bereitstellung handelt. Beispielsweise sollte das Streaming eines Videoclips unabhängig von der tatsächlichen Abspieldauer der audiovisuellen Datei als eine fortlaufende Bereitstellung über einen bestimmten Zeitraum betrachtet werden. Es kann daher schwierig sein, zwischen unterschiedlichen Arten digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen zu unterscheiden, da beide eine fortlaufende Bereitstellung durch den Unternehmer während der Vertragslaufzeit umfassen können. Digitale Dienstleistungen sind beispielsweise Dienste zur gemeinsamen Nutzung von Video- oder Audioinhalten und andere Formen des Filehostings, Textverarbeitung oder Spiele, die in der Cloud angeboten werden, Cloud-Speicher, Webmail, soziale Medien und Cloud-Anwendungen. Die fortlaufende Beteiligung des Diensteanbieters rechtfertigt die Anwendung der in der Richtlinie [2011/83] enthaltenen Bestimmungen über das Widerrufsrecht, die dem Verbraucher ermöglichen, die Dienstleistung zu prüfen und innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss zu entscheiden, ob er sie weiter in Anspruch nehmen will oder nicht. Viele Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, sind durch eine einmalige Bereitstellung gekennzeichnet, mit der dem Verbraucher bestimmte digitale Inhalte wie bestimmte Musik- oder Videodateien bereitgestellt werden. Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, unterliegen weiterhin der Ausnahme vom Widerrufsrecht nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie [2011/83], wonach der Verbraucher das Widerrufsrecht verliert, wenn die Vertragserfüllung, zum Beispiel das Herunterladen oder Streamen der Inhalte, begonnen hat, vorausgesetzt der Verbraucher hat dem Beginn der Vertragserfüllung während der Widerrufsfrist vorab ausdrücklich zugestimmt und bestätigt, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert. Bestehen Zweifel daran, ob es sich um einen Dienstleistungsvertrag oder einen Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte handelt, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, sollten die Bestimmungen über das Widerrufsrecht für Dienstleistungen gelten.“

Österreichisches Recht

11

§ 18 („Ausnahmen vom Rücktrittsrecht“) des Bundesgesetzes über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG) vom 29. April 2014 (BGBl. I 33/2014) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (BGBl. I 109/2022) bestimmt:

„(1)   Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über

11.

die Bereitstellung von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden sollen, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat, wobei in jenen Fällen, in denen der Verbraucher nach dem Vertrag zu einer Zahlung verpflichtet ist, das Rücktrittsrecht nur entfällt, wenn überdies

a)

der Verbraucher dem Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist ausdrücklich zugestimmt hat,

b)

der Verbraucher bestätigt hat, zur Kenntnis genommen zu haben, dass er durch den vorzeitigen Beginn der Vertragserfüllung sein Rücktrittsrecht verliert, und

c)

der Unternehmer dem Verbraucher eine Ausfertigung oder Bestätigung nach § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 3 zur Verfügung gestellt hat.

…“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

12

Sky Österreich ist eine österreichische private Fernsehgesellschaft, die in Österreich u. a. einen Streamingdienst anbietet. Die digitalen Inhalte, die zur Betrachtung zur Verfügung gestellt werden, befinden sich auf einem Server, wobei den Kunden die Möglichkeit eingeräumt wird, über einen Link oder eine App mit ihrem Endgerät auf diesen Server zuzugreifen. Sodann können sie die in ihrem Abonnement enthaltenen Programme sowohl in Echtzeit („live“) als auch auf Abruf („on demand“) über das Internet ansehen. Je nach den verfügbaren Lizenzen sind auch Downloads möglich. Die digitalen Inhalte können auf einem eigenen Speichermedium abgespeichert und unabhängig von einem Onlinezugang abgespielt werden. Ein Download kann nur einmal angesehen werden und er muss innerhalb von 48 Stunden ab Beginn des Abrufs zu Ende gesehen werden.

13

Der Streamingdienst kann in zwei Paketen, nämlich „Sport & Live TV“ sowie „Fiction & Live TV“ abonniert werden. Der Abschluss eines Abonnements über das Internet ist nur möglich, wenn der Kunde eine Vertragsklausel akzeptiert, mit der er bestätigt, die Belehrung über das Widerrufsrecht zur Kenntnis genommen zu haben, und zustimmt, dass Sky Österreich bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen mit der Vertragserfüllung beginnt, sowie anerkennt, dass er hierdurch bei Abschluss eines Abonnements sein Widerrufsrecht verliert.

14

Der VKI, eine Verbraucherschutzorganisation, hält diese Belehrung über das Widerrufsrecht für unzureichend. Das Streaming-Abonnement stelle eine „digitale Dienstleistung“ dar, bei der erst die vollständige Erbringung der Dienstleistung zum Entfall des Widerrufsrechts führe. Nach Auffassung von Sky Österreich handelt es sich bei dem Streamingdienst hingegen um „digitale Inhalte“, so dass gemäß § 18 Abs. 1 Z 11 des Bundesgesetzes über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung das Widerrufsrecht entfalle, sobald mit der Erfüllung des Vertrags begonnen werde.

15

Die Klage des VKI, mit der Sky Österreich zur Unterlassung der Verwendung der oben in Rn. 13 beschriebenen Vertragsklausel im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern verpflichtet werden sollte, wurde in erster Instanz abgewiesen. Demgegenüber wurde der Berufung des VKI stattgegeben und die erstinstanzliche Entscheidung dahin abgeändert, dass der von Sky Österreich angebotene Streamingdienst als Bereitstellung einer „digitalen Dienstleistung“ eingestuft wurde, bei der das Widerrufsrecht erst nach vollständiger Leistungserbringung ausgeschlossen werden könne.

16

Der von Sky Österreich im Wege der Revision angerufene Oberste Gerichtshof (Österreich), das vorlegende Gericht, möchte wissen, anhand welcher Kriterien festgestellt werden kann, ob ein Streamingdienst wie der von Sky Österreich angebotene unter die Bereitstellung digitaler Inhalte oder die Bereitstellung digitaler Dienstleistungen fällt.

17

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts handelt es sich bei den von Sky Österreich erbrachten Leistungen um Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt würden und daher unter die Definition „digitaler Inhalte“ fielen. Streaming bezeichne nur das Datenübertragungsverfahren, bei dem die Daten bereits während der Übertragung angesehen oder angehört werden könnten. Allerdings könnten solche Leistungen auch als Speicherung von Daten in digitaler Form oder als Ermöglichung des Zugangs zu solchen Daten angesehen werden und somit eine „digitale Dienstleistung“ darstellen, zumal sie nicht einmalig erbracht würden, regelmäßig mit einer Aktualisierung des Angebots und individuellen Empfehlungen aufgrund des jeweiligen Nutzerverhaltens einhergingen und der Vertrag grundsätzlich auf Dauer angelegt sei.

18

Unter diesen Umständen hat der Oberste Gerichtshof (Österreich) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 16 Buchst. m in Verbindung mit Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen, dass das Anbieten von Streamingdiensten, bei denen sich die digitalen Inhalte, die zur Betrachtung zur Verfügung gestellt werden, auf einem Server befinden, auf den die Kunden mit ihrem Endgerät eine Zugangsmöglichkeit durch Link oder App eingeräumt bekommen und dann über Internet die in ihrem Abonnement enthaltenen Programme sowohl „live“ als auch „on demand“ betrachten können bzw. alternativ die digitalen Inhalte downloaden und auf einem eigenen Speicher abspeichern und unabhängig von einem Onlinezugang einmal innerhalb von 48 Stunden ansehen können, eine Lieferung „digitaler Inhalte“ im Sinne dieser Bestimmungen darstellt?

Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

19

Mit Schriftsatz, der am 10. März 2026 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat Sky Österreich gemäß Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt. Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass sie mit gewissen tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungen in den Schlussanträgen des Generalanwalts nicht einverstanden sei.

20

Gemäß Art. 83 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält.

21

Insoweit sehen zum einen weder die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch die Verfahrensordnung eine Möglichkeit für die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten vor, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 26. Februar 2026, VIRUS u. a.,C‑131/24, EU:C:2026:109, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

22

Nach Art. 252 Abs. 2 AEUV stellt der Generalanwalt öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist. Es handelt sich somit nicht um eine an die Richter oder die Parteien gerichtete Stellungnahme, die von einer Behörde außerhalb des Gerichtshofs herrührt, sondern um die individuelle, begründete und öffentlich dargelegte Auffassung eines Mitglieds des Organs selbst. Die Schlussanträge des Generalanwalts können daher nicht Gegenstand einer Erörterung durch die Parteien sein. Des Weiteren ist der Gerichtshof weder an die Schlussanträge noch an deren Begründung gebunden. Dass ein Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 26. Februar 2026, VIRUS u. a.,C‑131/24, EU:C:2026:109, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23

Zum anderen hält sich der Gerichtshof unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden Informationen jedenfalls für ausreichend unterrichtet, um über das Vorabentscheidungsersuchen entscheiden zu können.

24

Der Gerichtshof gelangt deshalb nach Anhörung des Generalanwalts zu der Auffassung, dass kein Grund besteht, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens zu beschließen.

Zur Vorlagefrage

25

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich das vorlegende Gericht in seiner Frage zwar auf die Bestimmungen der Richtlinie 2011/83 in ihrer vor den Änderungen durch die Richtlinie 2019/2161 geltenden Fassung bezieht, diesen Änderungen jedoch in der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens Rechnung getragen wird. Außerdem wird das einschlägige nationale Recht im Vorlagebeschluss in einer Fassung angeführt, die seit dem 20. Juli 2022 gilt – einem Zeitpunkt, der nach dem in Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2019/2161 festgelegten Beginn der Anwendbarkeit der Vorschriften zur deren Umsetzung, d. h. nach dem 28. Mai 2022, liegt. Unter diesen Umständen ist die Vorlagefrage im Hinblick auf die Richtlinie 2011/83 in ihrer durch die Richtlinie 2019/2161 geänderten Fassung zu prüfen.

26

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 16 Abs. 1 Buchst. m in Verbindung mit Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass die Bereitstellung eines Streamingdienstes, in dessen Rahmen ein Verbraucher über einen Link oder eine digitale Anwendung auf digitale Daten zugreifen kann, die auf einem Server gespeichert sind, um diese in Echtzeit, auf Abruf oder auch offline anzusehen, nachdem er sie auf ein eigenes Speichermedium heruntergeladen hat, unter die Bereitstellung „digitaler Inhalte“ im Sinne dieser Bestimmungen fällt.

27

Insoweit gewähren die Art. 9 bis 15 der Richtlinie 2011/83 dem Verbraucher u. a. nach dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags im Sinne von Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie ein Widerrufsrecht und legen die Bedingungen sowie die Modalitäten für die Ausübung dieses Rechts fest (Urteil vom 31. März 2022, CTS Eventim,C‑96/21, EU:C:2022:238, Rn. 25).

28

Art. 16 der Richtlinie 2011/83 sieht jedoch Ausnahmen von diesem Widerrufsrecht vor, und zwar u. a. in dem in seinem Abs. 1 Buchst. m genannten Fall eines Vertrags über die Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden; insoweit gelten allerdings die Voraussetzungen, dass zum einen die Vertragserfüllung begonnen hat und zum anderen der Vertrag einen Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet, der Verbraucher dem Beginn der Vertragserfüllung während der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt sowie bestätigt hat, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert und der betreffende Unternehmer eine Bestätigung gemäß Art. 7 Abs. 2 oder Art. 8 Abs. 7 der Richtlinie zur Verfügung gestellt hat.

29

Im Hinblick auf die Prüfung, ob ein Streamingdienst, wie er im Ausgangsverfahren in Rede steht, sich auf die Bereitstellung „digitaler Inhalte“ im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 bezieht, verlangen nach ständiger Rechtsprechung die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei bei dieser Auslegung der Wortlaut dieser Vorschrift, ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a.,C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. April 2024, M. N. [EncroChat], C‑670/22, EU:C:2024:372, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30

Da keine Bestimmung der Richtlinie 2011/83 für die Ermittlung des Sinns und der Bedeutung des Begriffs „digitale Inhalte“ im Sinne ihres Art. 16 Abs. 1 Buchst. m in Verbindung mit ihrem Art. 2 Nr. 11 ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, sind diese Bestimmungen nach der in der vorstehenden Randnummer angeführten Methodik im Unionsrecht autonom und einheitlich auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a.,C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 188, sowie vom 30. April 2024, M. N. [EncroChat], C‑670/22, EU:C:2024:372, Rn. 110).

31

Was als Erstes die wörtliche Auslegung des Begriffs „digitale Inhalte“ betrifft, ist dieser in Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie dahin definiert, dass er sich auf digitale Inhalte im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2019/770 bezieht. Die letztgenannte Bestimmung stellt auf „Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden“ ab.

32

Insoweit ermöglicht es ein Streamingdienst, wie er im Ausgangsverfahren in Rede steht, den Verbrauchern offensichtlich, auf digitale Daten zuzugreifen, die ihnen im Rahmen ihres Abonnements von einem Unternehmer bereitgestellt werden. Dieser Umstand allein reicht jedoch nicht aus, um darauf zu schließen, dass ein solches Angebot sich zwangsläufig auf die Bereitstellung „digitaler Inhalte“ im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Buchst. m in Verbindung mit Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 2011/83 bezieht.

33

Im Hinblick auf Verträge, die im Rahmen des digitalen Binnenmarkts zwischen Verbrauchern und Unternehmern geschlossen werden, unterscheidet die Richtlinie 2011/83 nämlich den Begriff „digitale Inhalte“ vom Begriff „digitale Dienstleistungen“, bei denen es sich, wie sich aus Art. 2 Nr. 16 dieser Richtlinie in Verbindung mit Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2019/770 ergibt, entweder um Dienstleistungen handelt, die dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder um Dienstleistungen, die die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen. Die Bereitstellung einer „digitalen Dienstleistung“ fällt nicht unter die in Art. 16 der Richtlinie 2011/83 vorgesehenen Ausnahmen vom Widerrufsrecht.

34

Da ein Streamingdienst, wie er im Ausgangsverfahren in Rede steht, einem Verbraucher den Zugang zu digitalen Daten und gegebenenfalls deren Speicherung über einen gewissen Zeitraum ermöglicht, könnte es sich dabei auch um eine „digitale Dienstleistung“ handeln. Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist daher eine systematische und teleologische Auslegung des Begriffs „digitale Inhalte“ erforderlich, um diesen im Kontext des Ausgangsverfahrens vom Begriff „digitale Dienstleistungen“ abzugrenzen.

35

Was als Zweites die systematische Auslegung des Begriffs „digitale Inhalte“ betrifft, geht aus dem 30. Erwägungsgrund der Richtlinie 2019/2161 hervor, dass digitale Inhalte entweder mit einer einmaligen Bereitstellung verbunden sind, mit der dem Verbraucher bestimmte dieser Inhalte bereitgestellt werden, oder mit einer Reihe einzelner Bereitstellungen oder einer fortlaufenden Bereitstellung über einen bestimmten Zeitraum, u. a. „bestimmte[r] Musik- oder Videodateien“ oder des „Streaming[s] eines Videoclips[,] unabhängig von der tatsächlichen Abspieldauer der audiovisuellen Datei“.

36

Insoweit wird im 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83 eine Reihe weiterer Beispiele aufgezählt, nämlich „Computerprogramme, Anwendungen (Apps), Spiele, Musik, Videos oder Texte, unabhängig davon, ob auf sie durch Herunterladen oder Herunterladen in Echtzeit (Streaming), von einem körperlichen Datenträger oder in sonstiger Weise zugegriffen wird“. Ferner spricht dieser Erwägungsgrund von einer funktionellen Ähnlichkeit zwischen „Verträge[n] über digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden“ und „Verträgen über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden“ oder „über die Lieferung von Fernwärme“. Diese beiden letztgenannten Kategorien von Verträgen sind u. a. dadurch gekennzeichnet, dass der betreffende Verbraucher über die gesamte Vertragslaufzeit einen zuverlässigen und fortlaufenden Zugang zum Gegenstand des Vertrags erhält.

37

Hingegen heißt es im Hinblick auf „digitale Dienstleistungen“ im 30. Erwägungsgrund der Richtlinie 2019/2161, dass Dienstleistungen wie „Dienste zur gemeinsamen Nutzung von Video- oder Audioinhalten und andere Formen des Filehostings, Textverarbeitung oder Spiele, die in der Cloud angeboten werden, Cloud-Speicher, Webmail, soziale Medien und Cloud-Anwendungen“ durch die fortlaufende Beteiligung des Diensteanbieters gekennzeichnet sind, weswegen der Unionsgesetzgeber der Ansicht war, dass die in der Richtlinie 2011/83 vorgesehenen Vorschriften über das Widerrufsrecht auf sie anwendbar sind. Jedoch wird in diesem Erwägungsgrund klargestellt, dass grundsätzlich sowohl digitale Inhalte als auch digitale Dienstleistungen eine fortlaufende Bereitstellung durch den betreffenden Unternehmer während der Vertragslaufzeit umfassen können.

38

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen stellen weder die technischen Mittel für die Übertragung und den Zugang zu digitalen Daten noch die fortlaufende Dauer ihrer Bereitstellung Merkmale dar, die es für sich genommen ermöglichen, „digitale Inhalte“ von „digitalen Dienstleistungen“ abzugrenzen.

39

Allerdings kann, wie der Generalanwalt in den Nrn. 36 und 38 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, aus diesen Hinweisen die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Abgrenzung nach Maßgabe des Ausmaßes der Beteiligung des betreffenden Unternehmers an der Bereitstellung der in Rede stehenden digitalen Daten zu erfolgen hat. Anders als die Bereitstellung eines „digitalen Inhalts“ ist die Bereitstellung einer „digitalen Dienstleistung“ zwangsläufig durch einen dynamischen Charakter der vom betreffenden Unternehmer angebotenen Leistung gekennzeichnet, die über die bloße zuverlässige und gegebenenfalls fortlaufende Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgeht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Leistung so konzipiert ist, dass sie auf der Grundlage einer Nachverfolgung der vom Verbraucher abgerufenen Inhalte oder von Wiedergabe- oder Favoritenlisten an sein Verhalten oder seine individuellen Erwartungen angepasst werden oder die Art und Weise beeinflussen soll, in der dieser die betreffenden Dienste nutzt – beispielsweise, indem ihm bestimmte Inhalte empfohlen werden.

40

Mit einer solchen Auslegung dieser Begriffe wird dem Umstand, dass Art. 16 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 eine Ausnahme vom Widerrufsrecht vorsieht und insofern eng auszulegen ist, als er von unionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften abweicht, vollumfänglich Rechnung getragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Oktober 2020, PE Digital,C‑641/19, EU:C:2020:808, Rn. 43, sowie vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a.,C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 189 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Feststellung wird durch den 30. Erwägungsgrund der Richtlinie 2019/2161 bestätigt, in dem es heißt, dass, wenn Zweifel daran bestehen, ob es sich um einen Dienstleistungsvertrag oder einen Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte handelt, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, die Bestimmungen über das Widerrufsrecht für Dienstleistungen gelten sollten.

41

Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass im Rahmen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Streamingdienstes die Bereitstellung der geeigneten Infrastruktur durch den Unternehmer in der Regel mit einer Aktualisierung des Angebots und individuellen Empfehlungen aufgrund des Nutzerverhaltens einhergeht. Dem betreffenden Verbraucher wird kein einfacher punktueller Zugang zu einem oder mehreren spezifischen Inhalten eingeräumt, sondern er kann nach eigenem Ermessen auf verschiedene Arten von Inhalten zugreifen, die zum einen fortlaufend vom Unternehmer angepasst werden können und zum anderen mit Funktionen verbunden sind, die geeignet sind, die Art und Weise zu beeinflussen, in der der Verbraucher den ihm zur Verfügung gestellten Dienst nutzt.

42

Als Drittes wird die oben in Rn. 39 vorgenommene Auslegung durch eine Analyse der mit der Richtlinie 2011/83 verfolgten Ziele bestätigt. Wie aus dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgeht, hat diese zum Ziel, ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau, wie es in ihrem Art. 1 vorgesehen ist, und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch,C‑430/17, EU:C:2019:47, Rn. 41, und vom 8. Oktober 2020, PE Digital,C‑641/19, EU:C:2020:808, Rn. 30).

43

Das in der Richtlinie 2011/83 vorgesehene Widerrufsrecht soll Verbraucher in der besonderen Situation eines Fernabsatzvertrags schützen, in der sie keine Möglichkeit haben, die Eigenschaften der betreffenden Dienstleistungen vor Abschluss des Vertrags in konkreter Weise sowie in vollem Umfang zur Kenntnis zu nehmen. Dieses Recht soll also den Nachteil ausgleichen, der sich für Verbraucher bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag ergibt, indem ihnen eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wird, in der sie die Möglichkeit haben, den Gegenstand des Vertrags zu prüfen und auszuprobieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch,C‑430/17, EU:C:2019:47, Rn. 45, vom 27. März 2019, slewo,C‑681/17, EU:C:2019:255, Rn. 33, und vom 5. Oktober 2023, Sofatutor,C‑565/22, EU:C:2023:735, Rn. 39).

44

Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Streamingdienst durch eine Vielzahl verschiedener Inhalte, die in Form unterschiedlicher, auf bestimmte Verbraucherprofile zugeschnittener Abonnements angeboten werden, sowie durch eine spezifische Infrastruktur gekennzeichnet ist, die den Zugang zu diesen Inhalten ermöglicht. Verbraucher, die einen Streamingdienst abonnieren möchten, wie er im Ausgangsverfahren in Rede steht, sind nicht zwangsläufig ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in der Lage, sämtliche dieser Inhalte sowie die Eigenschaften und Funktionen zur Kenntnis zu nehmen, auf denen das vom betreffenden Unternehmer angebotene audiovisuelle Erlebnis beruht, oder ein solches Angebot in sachdienlicher Weise mit anderen auf dem Markt vorhandenen Angeboten zu vergleichen, um eine Entscheidung darüber zu treffen, ob eines davon ihren Erwartungen gegebenenfalls besser entsprechen könnte.

45

Vorbehaltlich der Überprüfung der oben in den Rn. 39, 41 und 44 genannten Gesichtspunkte durch das vorlegende Gericht, die den Schluss zulassen, dass die von Sky Österreich angebotene Leistung einen dynamischen Charakter aufweist, der über die bloße zuverlässige und fortlaufende Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgeht, ist der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Streamingdienst somit als „digitale Dienstleistung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 16 der Richtlinie 2011/83 einzustufen. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich dieser Dienst auf die Bereitstellung „digitaler Inhalte“ im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Buchst. m in Verbindung mit Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie bezieht.

46

Was als Viertes die von Sky Österreich in ihren schriftlichen Erklärungen geltend gemachte Missbrauchsgefahr betrifft, die sich aus der Anerkennung eines Widerrufsrechts des betroffenen Verbrauchers im Fall des Abschlusses eines Vertrags über einen Streamingdienst, wie er im Ausgangsverfahren in Rede steht, ergäbe, wird mit der in Art. 16 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 vorgesehenen Ausnahme vom Widerrufsrecht in der Tat darauf abgezielt, den betreffenden Unternehmer vor Nachteilen zu schützen, die damit verbunden sind, dass eine angemessene Rückabwicklung im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher unmöglich ist, sobald mit dem Herunterladen oder dem Streaming eines digitalen Inhalts begonnen wurde.

47

Sky Österreich führt aus, dass im Rahmen des von ihr angebotenen Streamingdienstes sofort sämtliche Inhalte in vollem Umfang abrufbar seien, wobei die meisten Inhalte – wie Sportveranstaltungen, Filme und Serien – nach dem ersten Ansehen regelmäßig nicht mehr interessant für die Verbraucher seien, so dass zahlreiche Abonnements allein zu dem Zweck abgeschlossen würden, bestimmte Sportveranstaltungen oder neue Staffeln von Fernsehserien zu sehen. Im Widerrufsfall sei für eine Rückabwicklung, die ihren wirtschaftlichen Interessen gebührend Rechnung trage, die konkrete Nutzung des Dienstes durch den betreffenden Verbraucher zu berücksichtigen, weswegen eine solche Rückabwicklung in technischer und administrativer Hinsicht nur sehr schwer durchführbar wäre.

48

Zum einen bedeutet die Bereitstellung von Inhalten, die im Abonnement eines Streamingdienstes enthalten sind, wie er im Ausgangsverfahren in Rede steht, jedoch nicht, dass alle der vom betreffenden Unternehmer im Rahmen eines solchen Abonnements angebotenen Leistungen zwangsläufig vollumfänglich ab Vertragsabschluss bereitgestellt werden, da es sich bei der Möglichkeit, sie über die gesamte Laufzeit des Abonnements fortlaufend und gegebenenfalls wiederholt anzusehen, um einen integralen Bestandteil dieses Dienstes handelt. Dies gilt unabhängig von der Möglichkeit, die betreffenden Inhalte nach Vertragsabschluss anzupassen, die dem Unternehmer gegebenenfalls zukommt.

49

Zum anderen sieht Art. 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Richtlinie 2011/83 vor, dass ein Verbraucher, der sein Widerrufsrecht ausübt, nachdem er während der in Art. 9 der Richtlinie vorgesehenen Widerrufsfrist von 14 Tagen vom betreffenden Unternehmer verlangt hat, einen Fernabsatzvertrag zu erfüllen, diesem Unternehmer einen Betrag zahlen muss, der auf der Grundlage des in diesem Vertrag vereinbarten Gesamtpreises berechnet wird und verhältnismäßig dem entspricht, was bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet worden ist, im Vergleich zum Gesamtumfang der in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen geleistet worden ist. Nach Art. 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Richtlinie ist der Unternehmer also berechtigt, eine angemessene Entschädigung vom Verbraucher zu verlangen.

50

Zur Bestimmung des anteiligen Betrags, den der Verbraucher dem betreffenden Unternehmer zu zahlen hat, wenn der Verbraucher ausdrücklich verlangt hat, dass die Erfüllung des geschlossenen Vertrags während der Widerrufsfrist beginnt, und dann den Vertrag widerruft, hat der Gerichtshof entschieden, dass grundsätzlich auf den im Vertrag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen abzustellen und der geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Oktober 2020, PE Digital,C‑641/19, EU:C:2020:808, Rn. 32).

51

Jedoch kann, wie der Generalanwalt in den Nrn. 56 und 57 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, aus der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung nicht abgeleitet werden, dass in einer Situation, in der ein Verbraucher einen Vertrag über einen Streamingdienst, wie er im Ausgangsverfahren in Rede steht, zu einem gewissen Zeitpunkt allein zu dem Zweck schließt, während der Widerrufsfrist auf einen bestimmten, besonders hochwertigen Inhalt zugreifen zu können, die Höhe der in Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83 vorgesehenen Entschädigung zwangsläufig allein auf der Grundlage des Zeitraums berechnet werden muss, in dem der Verbraucher vor der Ausübung seines Widerrufsrechts auf die im Abonnement enthaltenen Inhalte zugreifen kann. Die Höhe der nach dieser Bestimmung geschuldeten Entschädigung muss nämlich „verhältnismäßig“ dem entsprechen, was im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Leistungen „geleistet worden ist“. Es steht dem betreffenden Unternehmer daher auch frei, die Höhe der Entschädigung u. a. nach Maßgabe des wirtschaftlichen Werts der Inhalte zu bestimmen, die dem Verbraucher während dieses Zeitraums im Rahmen des von ihm abgeschlossenen Abonnements zur Verfügung gestellt und von diesem angesehen wurden.

52

Wie sich aus Art. 14 Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie 2011/83 ergibt, ist die Höhe der für diese Inhalte geschuldeten Entschädigung gegebenenfalls auf der Grundlage ihres Marktwerts zu berechnen. Bei der Berechnung der Höhe des Anteils kann ein Unternehmer u. a. die Bedingungen, unter denen die Inhalte angeboten werden, und – in diesem Zusammenhang – den Wert der Inhalte berücksichtigen, wenn sie im Rahmen eines On-Demand-Angebots außerhalb eines bestimmten Abonnements zu den auf dem relevanten Markt vorherrschenden Bedingungen angeboten werden.

53

Unter diesen Umständen kann die Anerkennung eines Widerrufsrechts nach Abschluss eines Vertrags über einen Streamingdienst das ausgewogene Verhältnis zwischen den Interessen der Verbraucher und der Unternehmer im Sinne der oben in Rn. 42 angeführten Rechtsprechung nicht beeinträchtigen.

54

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 16 Abs. 1 Buchst. m in Verbindung mit Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass die Bereitstellung eines Streamingdienstes, in dessen Rahmen ein Verbraucher über einen Link oder eine digitale Anwendung auf digitale Daten zugreifen kann, die auf einem Server gespeichert sind, um diese in Echtzeit, auf Abruf oder auch offline anzusehen, nachdem er sie auf ein eigenes Speichermedium heruntergeladen hat, nicht unter die Bereitstellung „digitaler Inhalte“ im Sinne dieser Bestimmungen fällt, sondern unter die Bereitstellung einer „digitalen Dienstleistung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 16 dieser Richtlinie, wenn die vom betreffenden Unternehmer angebotene Leistung einen dynamischen Charakter aufweist, der über die bloße zuverlässige und gegebenenfalls fortlaufende Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgeht.

Kosten

55

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 16 Abs. 1 Buchst. m in Verbindung mit Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 geänderten Fassung

 

ist dahin auszulegen, dass

 

die Bereitstellung eines Streamingdienstes, in dessen Rahmen ein Verbraucher über einen Link oder eine digitale Anwendung auf digitale Daten zugreifen kann, die auf einem Server gespeichert sind, um diese in Echtzeit, auf Abruf oder auch offline anzusehen, nachdem er sie auf ein eigenes Speichermedium heruntergeladen hat, nicht unter die Bereitstellung „digitaler Inhalte“ im Sinne dieser Bestimmungen fällt, sondern unter die Bereitstellung einer „digitalen Dienstleistung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 16 der Richtlinie 2011/83 in geänderter Fassung, wenn die vom betreffenden Unternehmer angebotene Leistung einen dynamischen Charakter aufweist, der über die bloße zuverlässige und gegebenenfalls fortlaufende Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgeht.

 

Biltgen

Ziemele

Kumin

Gervasoni

Bošnjak

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. Juli 2026.

Der Kanzler

A. Calot Escobar

Der Kammerpräsident

F. Biltgen


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.