Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

5. März 2026(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste – Richtlinie 2002/20/EG – Art. 13 – Entgelte für Nutzungsrechte für Frequenzen des digitalen Fernsehens – Richtlinie 2002/21/EG – Art. 8 – Allgemeine Ziele – Verhältnismäßigkeit – Kriterium für die Berechnung der Entgelte, das an die Erhebung eines im Voraus festgelegten Betrags an jährlichen Einnahmen gebunden ist und einen finanziellen Zweck hat “

In der Rechtssache C‑10/25

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium, Italien) mit Entscheidung vom 23. Dezember 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Januar 2025, in dem Verfahren

Elettronica Industriale SpA

gegen

Ministero delle Imprese e del Made in Italy,

Beteiligte:

Persidera SpA,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei, des Präsidenten der Dritten Kammer C. Lycourgos (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Achten Kammer und des Richters S. Rodin,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Elettronica Industriale SpA, vertreten durch D. Franzini, M. Molino und G. Rossi, Avvocati,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino als Bevollmächtigten im Beistand von E. De Bonis und F. Montanaro, Avvocati dello Stato,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Conte und O. Gariazzo als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 21) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 37) geänderten Fassung (im Folgenden: Genehmigungsrichtlinie), von Art. 8 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 33) in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenrichtlinie) sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

2        Das Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Elettronica Industriale SpA und dem Ministero delle Imprese e del Made in Italy (Ministerium für Unternehmen und Made in Italy, Italien) über die Gültigkeit zweier Dekrete dieses Ministeriums zur Festsetzung der Entgelte für Nutzungsrechte für Frequenzen des digitalen Fernsehens, wobei das erste dieser Dekrete die Jahre 2014, 2015 und 2016 und das zweite das Jahr 2017 betrifft.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Genehmigungsrichtlinie

3        Im 32. Erwägungsgrund der Genehmigungsrichtlinie hieß es:

„Zusätzlich zu den Verwaltungsabgaben können für Nutzungsrechte an Frequenzen und Nummern Entgelte erhoben werden, um eine optimale Nutzung dieser Güter sicherzustellen. Diese Entgelte sollten die Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb auf dem Markt nicht erschweren. Durch diese Richtlinie werden die Zwecke, für die Entgelte für die Nutzungsrechte verwendet werden, nicht berührt. Diese Entgelte können beispielsweise zur Finanzierung derjenigen Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden verwendet werden, die nicht über die Verwaltungsabgaben finanziert werden können. …“

4        Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmte:

„Ziel dieser Richtlinie ist es, durch die Harmonisierung und Vereinfachung der Genehmigungsvorschriften und ‑bedingungen einen Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste zu errichten, damit deren Bereitstellung in der ganzen Gemeinschaft erleichtert wird.“

5        Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie definierte die „Allgemeingenehmigung“ als „in einem Mitgliedstaat festgelegte[n] rechtliche[n] Rahmen, mit dem gemäß [der Genehmigungsrichtlinie] Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste gewährleistet werden und in dem sektorspezifische Verpflichtungen festgelegt werden, die für alle oder für bestimmte Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten gelten können“.

6        Art. 13 („Entgelte für Nutzungsrechte und für Rechte für die Installation von Einrichtungen“) derselben Richtlinie bestimmte:

„Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde gestatten, bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder bei Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz Entgelte zu erheben, die eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherstellen sollen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entgelte objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind, und tragen den in Artikel 8 der [Rahmenrichtlinie] genannten Zielen Rechnung.“

 Rahmenrichtlinie

7        Art. 8 („Politische Ziele und regulatorische Grundsätze“) der Rahmenrichtlinie bestimmte:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten regulatorischen Aufgaben alle angezeigten Maßnahmen treffen, die den in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgegebenen Zielen dienen. Die Maßnahmen müssen in angemessenem Verhältnis zu diesen Zielen stehen.

(2)      Die nationalen Regulierungsbehörden fördern den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste, indem sie unter anderem

a)      sicherstellen, dass für die Nutzer, einschließlich behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird;

b)      gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder ‑beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation, einschließlich der Bereitstellung von Inhalten, gibt;

d)      für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen und der Nummerierungsressourcen sorgen und deren effiziente Verwaltung sicherstellen.

(3)      Die nationalen Regulierungsbehörden tragen zur Entwicklung des Binnenmarktes bei, indem sie unter anderem

a)      verbleibende Hindernisse für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste auf europäischer Ebene abbauen;

b)      den Aufbau und die Entwicklung transeuropäischer Netze und die Interoperabilität europaweiter Dienste sowie die durchgehende Konnektivität fördern;

…“

 Italienisches Recht

8        Art. 35 des Decreto legislativo Nr. 259 – Codice delle comunicazioni elettroniche (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 259 über ein Gesetzbuch über die elektronische Kommunikation) vom 1. August 2003 (GURI Nr. 214 vom 15. September 2003, Supplemento Ordinario Nr. 150) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung betreffend die Entgelte für die Erteilung von Rechten zur Nutzung und Errichtung von Infrastrukturen bestimmte im Wesentlichen, dass die Entgelte für die Erteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern vom Ministero dello Sviluppo Economico (Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung, Italien), jetzt Ministerium für Unternehmen und Made in Italy, auf Grundlage der von der Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (Regulierungsbehörde für das Kommunikationswesen, Italien) festgelegten Kriterien festgesetzt werden und dass die Entgelte transparent, objektiv gerechtfertigt, dem angestrebten Ziel angemessen und nicht diskriminierend sind und den in Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie festgelegten Zielen Rechnung tragen.

9        Art. 1 Abs. 172 bis 174 der Legge n. 208 – Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato (legge di stabilità 2016) (Gesetz Nr. 208 mit Bestimmungen für die Aufstellung des jährlichen und mehrjährigen Staatshaushalts [Stabilitätsgesetz 2016]) vom 28. Dezember 2015 (GURI Nr. 302 vom 30. Dezember 2015, Supplemento Ordinario Nr. 70, im Folgenden: Gesetz Nr. 208/2015) bestimmt:

„172.            Die Höhe der von den Netzbetreibern auf nationaler oder lokaler Ebene zu entrichtenden Entgelte für die Nutzungsrechte für Frequenzen des digitalen Fernsehens wird durch Dekret des Ministeriums für Wirtschaftsentwicklung … in transparenter, ihrem Zweck angemessener, nicht diskriminierender und objektiver Weise auf der Grundlage der geografischen Reichweite der gewährten Genehmigung, des Marktwerts der Frequenzen und unter Berücksichtigung von Anreizmechanismen, die auf die Abtretung von Übertragungskapazitäten zu Wettbewerbszwecken sowie auf den Einsatz innovativer Technologien abzielen, festgesetzt.

173.      Die Entgeltregelung nach Abs. 172 gilt auch für die Jahre, für die die zu entrichtenden Entgelte nicht festgesetzt worden sind.

174.      Aus den in Abs. 172 genannten Entgelten und den Verwaltungsabgaben für nationale und lokale Betreiber, die Inhaber einer Allgemeinerlaubnis für die Tätigkeit als Fernsehnetzbetreiber in digitaler terrestrischer Technik und für die Nutzung von Funkfrequenzen für Richtfunkverbindungen … müssen sich jährliche Gesamteinnahmen in Höhe von mindestens 32,8 Mio. Euro für den Staatshaushalt ergeben.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

10      Elettronica Industriale, Betreiberin eines italienischen Telekommunikationsnetzes, erhob beim Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium, Italien), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Nichtigerklärung der Dekrete des Ministeriums für Unternehmen und Made in Italy vom 4. August 2016 und vom 13. April 2017 über die Festsetzung der Entgelte für Nutzungsrechte für Frequenzen des digitalen Fernsehens, wobei sich das erste dieser Dekrete auf die Jahre 2014, 2015 und 2016 bezog und das zweite auf das Jahr 2017. Die Dekrete wurden auf Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 208/2015 erlassen. Die Betreiberin macht geltend, diese Dekrete seien mit den Anforderungen, die sich u. a. aus der Genehmigungsrichtlinie ergäben, unvereinbar.

11      Das vorlegende Gericht stellt zunächst fest, dass mit den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dekreten das in Art. 1 Abs. 172 des Gesetzes Nr. 208/2015 genannte Ziel umgesetzt werde, die Marktöffnung für neue Betreiber sowie den Wettbewerb zu fördern, indem die Entgelte für Nutzungsrechte für Frequenzen des digitalen Fernsehens auf Grundlage der geografischen Reichweite der erteilten Genehmigung und des Marktwerts der Frequenzen berechnet würden, wobei Anreize für die Übertragung von Frequenzen zu Wettbewerbszwecken und für die Nutzung innovativer Technologien zu berücksichtigen seien. Diese Dekrete sähen insoweit einen variablen Prozentsatz der Ermäßigung des Entgelts für Netzbetreiber vor, die nicht vertikal integriert seien oder die in dem Jahr, auf das sich das Entgelt beziehe, vorangegangenen Jahr ihre Frequenzen an Dritte übertragen hätten, die nicht zur selben Unternehmensgruppe wie sie gehörten.

12      Die genannten Dekrete seien somit im Hinblick auf die Anforderungen der Genehmigungsrichtlinie und der Rahmenrichtlinie rechtmäßig, insofern sie insbesondere den in Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Rahmenrichtlinie genannten Zielen entsprächen.

13      Allerdings stellt das vorlegende Gericht fest, dass Art. 1 Abs. 174 des Gesetzes Nr. 208/2015, soweit verlangt wird, dass „sich jährliche Gesamteinnahmen in Höhe von mindestens 32,8 Mio. Euro für den Staatshaushalt ergeben“, im Widerspruch zu den genannten Richtlinien und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Auslegung des Gerichtshofs stehen könnte.

14      Diese Bestimmung verpflichte die sektoralen Behörden nämlich, durch die Erhebung von Entgelten für Nutzungsrechte für Frequenzen des digitalen Fernsehens jährliche Einnahmen für Finanzierungszwecke zu erzielen, ohne eine Verpflichtung zur Weiterverwendung dieser Einnahmen zur Verwirklichung der im Unionsrecht vorgesehenen Ziele vorzusehen. Diese Bestimmung könnte daher so verstanden werden, dass sie „andere“ Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste als die in Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie vorgesehenen einführe, was dieser Art. 13 gerade verhindern solle.

15      Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dekrete willkürlich und ohne Rechtfertigung ein Entgelt festlegten, dessen Höhe der Erzielung finanzieller Einnahmen dienen solle, wobei der Betrag dieser Einnahmen im Voraus gesetzlich festgelegt sei. So habe der italienische Gesetzgeber ex ante ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis festgelegt, das mit den den Betreibern des digitalen Fernsehens auferlegten Entgelten erreicht werden solle, unabhängig von der Einführung eines Mechanismus, der es ermögliche, nachträglich zu überprüfen, ob die mit der Genehmigungsrichtlinie und der Rahmenrichtlinie verfolgten Ziele erreicht worden seien.

16      Im Übrigen bezweifelt das vorlegende Gericht, dass eine Kontrolle der von Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie verlangten Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen kann, wenn Bezugsgröße nicht die Höhe der jedem Betreiber auferlegten Gebühren ist, sondern eine von der nationalen Gesetzgebung vorgegebene jährliche Gesamtsumme an zu erzielenden Einnahmen.

17      Das Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium) hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Stehen Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie in Verbindung mit Art. 8 der Rahmenrichtlinie und der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Einführung eines Kriteriums für die Berechnung der „Entgelte für Nutzungsrechte und für Rechte für die Installation von Einrichtungen“ durch den Gesetzgeber eines Mitgliedstaats entgegen, das an das Erreichen eines bestimmten Gesamtsteueraufkommens und damit an allgemeine Ziele der öffentlichen Finanzen gekoppelt ist und das unabhängig von dem am ordnungsgemäßen Funktionieren des Marktes für elektronische Kommunikation und am Schutz der Nutzer ausgerichteten Zweck von den Betreibern erhoben wird, und muss das nationale Gericht diese Bestimmung unangewendet lassen?

 Zur Vorlagefrage

18      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie in Verbindung mit Art. 8 der Rahmenrichtlinie sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die ein Kriterium für die Berechnung der Entgelte für Nutzungsrechte für Frequenzen des digitalen Fernsehens vorsieht, das sich nach einem im Voraus festgelegten Betrag der jährlichen Einnahmen aus diesen Entgelten und damit nach allgemeinen finanziellen Zielen richtet.

19      Für den Fall, dass diese Frage bejaht wird, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es verpflichtet ist, diese nationale Regelung unangewendet zu lassen.

20      Nach Art. 1 der Genehmigungsrichtlinie verfolgt diese das Ziel, durch die Harmonisierung und Vereinfachung der Genehmigungsvorschriften und ‑bedingungen einen Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste zu errichten, damit deren Bereitstellung in der ganzen Union erleichtert wird.

21      Zu diesem Zweck enthält diese Richtlinie nicht nur Vorschriften über die Verfahren zur Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten an Funkfrequenzen oder Nummern sowie zum Inhalt dieser Genehmigungen, sondern auch Vorschriften über die Natur bzw. das Ausmaß der finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren, die die Mitgliedstaaten den Unternehmen im Sektor der elektronischen Kommunikationsdienste auferlegen können (Urteile vom 4. September 2014, Belgacom und Mobistar, C‑256/13 und C‑264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 29, sowie vom 6. Oktober 2020, Vodafone España, C‑443/19, EU:C:2020:798, Rn. 29).

22      Insbesondere können die Mitgliedstaaten nach Art. 13 („Entgelte für Nutzungsrechte und für Rechte für die Installation von Einrichtungen“) dieser Richtlinie der zuständigen Behörde gestatten, bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder bei Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz Entgelte zu erheben, die eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherstellen sollen. Aus diesem Art. 13 ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die Entgelte objektiv gerechtfertigt, transparent, nicht diskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind und den in Art. 8 der Rahmenrichtlinie genannten Zielen, zu denen u. a. die Förderung des Wettbewerbs und der effizienten Nutzung der Funkfrequenzen gehören, Rechnung tragen (Urteile vom 21. März 2013, Belgacom u. a., C‑375/11, EU:C:2013:185, Rn. 46, sowie vom 6. Oktober 2020, Vodafone España, C‑443/19, EU:C:2020:798, Rn. 50).

23      Dabei setzt das Ziel, sicherzustellen, dass die Betreiber die ihnen zugänglichen knappen Ressourcen, wie die Frequenzen des Digitalfernsehens, optimal nutzen, voraus, dass das betreffende Entgelt in angemessener Höhe festgesetzt wird, also u. a. den Wert der Nutzung dieser Ressourcen widerspiegelt, was eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technologischen Situation auf dem relevanten Markt erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España, C‑85/10, ECLI:EU:C:2011:141, Rn. 28, und vom 6. Oktober 2020, Vodafone España, C‑443/19, ECLI:EU:C:2020:798, Rn. 53).

24      So hat der Gerichtshof entschieden, dass ein überhöhtes Entgelt von der Nutzung der in Rede stehenden knappen Ressourcen abhalten und dadurch bewirken kann, dass diese unzureichend genutzt werden (Urteil vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España, C‑85/10, EU:C:2011:141, Rn. 29).

25      Weiter ist festzustellen, dass Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie die Bedingungen festlegt, die die Mitgliedstaaten, wenn sie beschließen, ein Entgelt für die Nutzungsrechte an einer knappen Ressource zu erheben, bei der Festsetzung der Höhe dieses Entgelts einhalten müssen, ohne jedoch einen bestimmten Modus der Festsetzung vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, Belgacom u. a., C‑375/11, EU:C:2013:185, Rn. 49).

26      Darüber hinaus enthält diese Richtlinie, wie ihr 32. Erwägungsgrund bestätigt, keine Bestimmung, die die Nutzung der Erlöse aus den für die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen erhobenen Entgelten regelt.

27      Im vorliegenden Fall sieht Art. 1 Abs. 172 des Gesetzes Nr. 208/2015, der nach den Angaben des vorlegenden Gerichts durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dekrete umgesetzt wird, vor, dass die Höhe der Entgelte für die Nutzungsrechte für Frequenzen des digitalen Fernsehens „in transparenter, ihrem Zweck angemessener, nicht diskriminierender und objektiver Weise auf der Grundlage der geografischen Reichweite der gewährten Genehmigung, des Marktwerts der Frequenzen und unter Berücksichtigung von Anreizmechanismen, die auf die Abtretung von Übertragungskapazitäten zu Wettbewerbszwecken sowie auf den Einsatz innovativer Technologien abzielen, festgesetzt“ wird.

28      Der Wortlaut dieser Bestimmung deutet darauf hin, dass sie Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs in italienisches Recht umsetzt.

29      Allerdings betont das vorlegende Gericht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dekrete auch Art. 1 Abs. 174 des Gesetzes Nr. 208/2015 entsprechen müssten, der verlange, dass die durch diese Dekrete festgelegten Entgelte dem italienischen Staat jährliche Einnahmen in Höhe von mindestens 32,8 Mio. Euro sicherten. Der Umstand, dass mit der Erhebung dieser Entgelte ein finanzielles Ziel verfolgt werde, nämlich dem Staat einen jährlichen Mindestbetrag an Einnahmen zu sichern, führe zu der Annahme, dass der nationale Gesetzgeber die Erhebung „anderer“ als der in der Genehmigungsrichtlinie vorgesehenen Entgelte vorgeschrieben habe, was im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 13 dieser Richtlinie stehe.

30      Insoweit ist erstens festzustellen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Genehmigungsrichtlinie keine anderen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste als die in der Richtlinie vorgesehenen erheben dürfen (Urteile vom 17. Dezember 2015, Proximus, C‑454/13, EU:C:2015:819, Rn. 20, und vom 6. Oktober 2020, Vodafone España, C‑443/19, EU:C:2020:798 Rn. 32).

31      In den in der vorstehenden Randnummer genannten Urteilen hatte sich der Gerichtshof mit dem Anwendungsbereich von Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie zu befassen und stellte dabei darauf ab, auf welche Umstände sich die Abgaben gründeten, um die es in den den Urteilen zugrunde liegenden Rechtssachen ging.

32      So hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Genehmigungsrichtlinie auf eine nationale Abgabe voraussetzt, dass deren Entstehungstatbestand an das Verfahren der Allgemeingenehmigung anknüpft, mit der nach Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste gewährleistet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, Proximus, C‑454/13, EU:C:2015:819, Rn. 21).

33      Folglich fallen Entgelte, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden von Betreibern, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen, als Gegenleistung für das Recht zur Nutzung der Frequenzen des digitalen Fernsehens erhoben werden, in den Anwendungsbereich von Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie.

34      Daher kann aus dem Umstand, dass der nationale Gesetzgeber bei der Festsetzung dieser Entgelte neben den Zielen der Förderung des Wettbewerbs und der effizienten Nutzung der Frequenzen des digitalen Fernsehens ein Ziel finanzieller Art verfolgt, nicht geschlossen werden, dass er die Zahlung anderer als der in Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie genannten Entgelte im Sinne der in Rn. 30 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung verlangt hätte.

35      Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist zweitens zu klären, ob Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie die Verfolgung eines solchen zusätzlichen finanziellen Ziels durch die Festlegung eines jährlichen Mindestbetrags zulässt, der durch die sich aus den gemäß ebendiesem Art. 13 erhobenen Entgelten ergebenden Einnahmen gewährleistet werden muss.

36      Zunächst geht aus den Rn. 25 und 26 des vorliegenden Urteils hervor, dass die Genehmigungsrichtlinie es den Mitgliedstaaten erlaubt, bei der Festsetzung dieser Entgelte zusätzlich zu den in Art. 13 dieser Richtlinie genannten Zielen ein Ziel zu verfolgen, das an die Einnahmen aus den nach diesem Artikel erhobenen Entgelten geknüpft ist.

37      Wie der Gerichtshof bereits in Bezug auf die Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste (ABl. 1997, L 117, S. 15), dessen Art. 11 Abs. 2 Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie entspricht (Urteil vom 17. Dezember 2015, Proximus, C‑517/13, EU:C:2015:820, Rn. 23), entschieden hat, ist es nicht erforderlich, dass solche Entgelte einem besonderen Zweck zugewiesen oder ihr Ertrag vom jeweiligen Mitgliedstaat später auf bestimmte Art und Weise verwendet werden müsste. Demnach kann der betreffende Mitgliedstaat diesen Ertrag frei verwenden (vgl. entsprechend Urteil vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España, C‑85/10, EU:C:2011:141, Rn. 32).

38      Sodann ist es jedoch, wie in Rn. 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt, wichtig, dass der Betrag der Entgelte in einer angemessenen Höhe festgesetzt wird, die insbesondere den Wert der Nutzungsrechte für die knappen Ressourcen widerspiegelt, zu denen der entgeltpflichtige Betreiber Zugang hat, d. h. im vorliegenden Fall die Frequenzen des digitalen Fernsehens.

39      Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Festsetzung eines Entgelts für die Nutzungsrechte von Funkfrequenzen entweder anhand der Höhe der früheren einmaligen Konzessionsabgabe auf der Grundlage der Zahl der Frequenzen und der Monate, auf die sich die Nutzungsrechte beziehen, oder anhand der durch Versteigerung ermittelten Beträge eine geeignete Methode für die Ermittlung des Wertes der Funkfrequenzen darstellt, da sowohl die eine als auch die andere dieser Methoden es ermöglicht, zu Beträgen zu gelangen, die im Verhältnis zur voraussichtlichen Rentabilität der betreffenden Funkfrequenzen stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, Belgacom u. a., C‑375/11, EU:C:2013:185, Rn. 52 und 53).

40      Daraus folgt, dass Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die einen jährlichen Mindestbetrag der Einnahmen festlegt, die mit den in diesem Art. 13 vorgesehenen Entgelten erzielt werden müssen, nicht entgegensteht, sofern dieser Betrag so berechnet wird, dass er den Wert der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen nicht übersteigt, und folglich unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Rentabilität dieser Funkfrequenzen festgesetzt wird.

41      Auch wenn es Sache des vorlegenden Gerichts ist, die insoweit erforderlichen Prüfungen vorzunehmen, ist darauf hinzuweisen, dass die italienische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, dass nach dem Erlass des Gesetzes Nr. 208/2015 der Betrag der Einnahmen aus der Erhebung der Entgelte für Nutzungsrechte für Frequenzen des digitalen Fernsehens gesunken sei, was darauf hindeuten könnte, dass dieser Betrag den Wert dieser Nutzungsrechte nicht übersteigt. Ebenso ist die Tatsache, dass alle verfügbaren Frequenzen des digitalen Fernsehens nachweislich vergeben und genutzt wurden, ein Indiz dafür, dass dieser Betrag nicht übermäßig hoch ist oder zumindest nicht zu einer unzureichenden Nutzung dieser Frequenzen geführt hat.

42      Was schließlich speziell das sich aus Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie ergebende Erfordernis betrifft, dass die Höhe der von jedem Betreiber des digitalen Fernsehens erhobenen Entgelte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss, vertritt das vorlegende Gericht zu Recht die Auffassung, dass sich die Kontrolle der Einhaltung dieses Grundsatzes nicht auf eine Bezugsgröße beziehen kann, die nicht in der Höhe der jedem Betreiber auferlegten Entgelte besteht, sondern in dem durch die nationale Regelung vorgegebenen Jahresgesamtbetrag, den die Gesamtheit dieser Entgelte ergeben muss.

43      Wie in Rn. 11 des vorliegenden Urteils ausgeführt, werden jedoch dem vorlegenden Gericht zufolge nach den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dekreten, mit denen die Entgelte für Nutzungsrechte für Frequenzen des digitalen Fernsehens für die relevanten Jahre festgesetzt wurden, diese Entgelte auf der Grundlage der geografischen Reichweite der gewährten Genehmigung und des Marktwerts der Frequenzen und unter Berücksichtigung von Anreizmechanismen, die auf die Abtretung von Übertragungskapazitäten zu Wettbewerbszwecken sowie auf den Einsatz innovativer Technologien abzielen, berechnet.

44      Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts sehen diese Dekrete einen variablen Prozentsatz der Entgeltermäßigung für Netzbetreiber vor, die nicht vertikal integriert sind oder die in dem dem Jahr, auf das sich das Entgelt bezieht, vorangegangenen Jahr ihre Frequenzen an Dritte übertragen haben, die nicht zur selben Unternehmensgruppe wie sie gehören. Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen dürften diese Gesichtspunkte für die Vereinbarkeit der italienischen Regelung mit Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie, einschließlich des darin vorgesehenen Erfordernisses der Verhältnismäßigkeit, sprechen.

45      Sollte das vorlegende Gericht diese Vereinbarkeit feststellen und im Anschluss an die Prüfungen, die es auf der Grundlage der Hinweise in den Rn. 39 bis 41 des vorliegenden Urteils vorzunehmen hat, auch feststellen, dass der jährliche Mindestbetrag der Gesamteinnahmen, den diese Entgelte gemäß Art. 1 Abs. 174 des Gesetzes Nr. 208/2015 ergeben müssen, nicht höher ist als der Wert der Nutzungsrechte für Frequenzen des digitalen Fernsehens, so kann dieser Betrag im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der spezifischen Höhe der jedem Betreiber, der diese Frequenzen nutzt, auferlegten individuellen Entgelte im Sinne von Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie nicht berücksichtigt werden. Die Verhältnismäßigkeit der Höhe eines Entgelts, die individuell anhand von mit Art. 13 im Einklang stehenden Kriterien bestimmt wurde, kann nämlich nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass dieser Betrag auch dazu beitragen muss, einen Gesamtbetrag der Einnahmen zu erreichen, der den Gesamtwert der Nutzungsrechte für Frequenzen, auf die sich dieses Entgelt bezieht, nicht übersteigt.

46      Für den Fall, dass das vorlegende Gericht jedoch nach den von ihm vorzunehmenden Prüfungen zu dem Schluss kommen sollte, dass der jährliche Mindestbetrag der Gesamteinnahmen aus den Entgelten für Nutzungsrechte für Frequenzen des digitalen Fernsehens den Wert dieser Nutzungsrechte übersteigt und dass die italienische Regelung folglich nicht mit Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie vereinbar ist, ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts die nationalen Gerichte verpflichtet, ihr innerstaatliches Recht so weit wie möglich unionsrechtskonform auszulegen, um die Wirksamkeit sämtlicher Bestimmungen des Unionsrechts zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts hat jedoch bestimmte Grenzen und darf insbesondere nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen. Für den Fall, dass das vorlegende Gericht feststellen sollte, dass die nationalen Rechtsvorschriften nicht im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt werden können, ist darauf hinzuweisen, dass sich die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer in Anbetracht der unmittelbaren Wirkung von Art. 13 (Urteil vom 12. Juli 2012, Vodafone España und France Telecom España, C‑55/11, C‑57/11 und C‑58/11, EU:C:2012:446, Rn. 38 und 39) vor den zuständigen nationalen Gerichten auf diese Vorschrift berufen können, um die genannten Entgelte anzufechten, und diese Gerichte mit diesem Art. 13 unvereinbare nationale Vorschriften unangewendet lassen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2025, Framholm, C‑195/25, EU:C:2025:904, Rn. 67, 68 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie in Verbindung mit Art. 8 der Rahmenrichtlinie sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung, die ein Kriterium für die Berechnung der Entgelte für Nutzungsrechte für Frequenzen des digitalen Fernsehens vorsieht, das sich nach einem im Voraus festgelegten Betrag der jährlichen Einnahmen aus diesen Entgelten und damit nach allgemeinen finanziellen Zielen richtet, nicht entgegenstehen, sofern dieser Betrag den Wert der Rechte zur Nutzung dieser Frequenzen nicht übersteigt.

 Kosten

48      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und dienste (Genehmigungsrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 8 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

sind dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Regelung, die ein Kriterium für die Berechnung der Entgelte für Nutzungsrechte für Frequenzen des digitalen Fernsehens vorsieht, das sich nach einem im Voraus festgelegten Betrag der jährlichen Einnahmen aus diesen Entgelten und damit nach allgemeinen finanziellen Zielen richtet, nicht entgegenstehen, sofern dieser Betrag den Wert der Rechte zur Nutzung dieser Frequenzen nicht übersteigt.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Italienisch.