Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
ATHANASIOS RANTOS
vom 7. Mai 2026(1)
Rechtssache C‑199/25
Fluvius Halle-Vilvoorde, vormals Sibelgas,
Fluvius Kempen, vormals Intercommunale Vereniging voor de Energiedistributie in de Kempen en het Antwerpse (IVEKA),
Fluvius IMEWO, vormals Intercommunale Maatschappij voor Energievoorziening in West- en Oost-Vlaanderen (IMEWO),
Fluvius West, vormals Fluvius West und Intercommunale Maatschappij voor Gas en Elektriciteit van het Westen (GASELWEST),
Fluvius Zenne-Dijle, vormals Iverlek und Provinciale Brabantse Energiemaatschappij (P.B.E.),
Fluvius Midden-Vlaanderen, vormals Intercommunale Vereniging voor Energieleveringen in Midden-Vlaanderen (INTERGEM),
Fluvius Antwerpen,
Fluvius West,
Fluvius Limburg,
Provinciale Brabantse Energiemaatschappij CVBA (PBE)
gegen
De Vlaamse Nutsregulator, vormals de Vlaamse Regulator van de Elektriciteits-en Gasmarkt (VREG)
(Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel [Appellationshof Brüssel, Belgien])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektrizitätsbinnenmarkt – Verordnung (EU) 2019/943 – Art. 18 Abs. 1 – Entgelte für den Netzzugang, die Nutzung und den Ausbau der Netze – Begriff ‚damit nicht zusammenhängende Kosten zur Unterstützung damit nicht zusammenhängender politischer Ziele‘ – Tarifmethode für die Verteilung von Strom, die für einen wesentlichen Bestandteil der Kosten der Netzbetreiber von einer historischen Kostenentwicklungsmethode Gebrauch macht – Möglichkeit der vorübergehenden Aufrechterhaltung der Wirkungen einer nationalen Regelung, die als mit dem Unionsrecht unvereinbar angesehen wird, um einer Situation der Rechtsunsicherheit vorzubeugen “
I. Einleitung
1. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel (Appellationshof Brüssel, Belgien) betrifft die Auslegung von Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) 2019/943(2).
2. Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen zehn flämischen Verteilernetzbetreibern (im Folgenden: klagende VNB) und der Vlaamse Nutsregulator, vormals die Vlaamse Regulator van de Elektriciteits- en Gasmarkt (flämische Regulierungsbehörde für den Strom- und Gasmarkt, im Folgenden: VREG) über die Gültigkeit eines Beschlusses, mit dem die Tarifmethode für die Verteilung von Strom und Erdgas während des Regulierungszeitraums 2025 bis 2028 festgelegt wurde (im Folgenden: angefochtener Beschluss).
3. In diesem Zusammenhang fragt das vorlegende Gericht im Wesentlichen zum einen nach der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die die Möglichkeit für die Verteilernetzbetreiber (im Folgenden: VNB) vorsieht, die Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung der ihnen vom betreffenden Mitgliedstaat auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen an ihre Endkunden weiterzugeben, sowie der Vereinbarkeit eines Beschlusses, mit dem eine Tarifmethode auf der Grundlage der Beurteilung der historischen Kosten festgelegt wird, mit Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung 2019/943, der noch nicht Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war, und zum anderen nach der Möglichkeit, die Wirkungen dieser Regelung vorübergehend aufrechtzuerhalten, falls diese als mit dem Unionsrecht unvereinbar angesehen wird, um einer Situation der Rechtsunsicherheit vorzubeugen.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
1. Verordnung 2019/943
4. Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) der Verordnung 2019/943 bestimmt:
„Ziel dieser Verordnung ist
a) die Festlegung der Grundlagen für eine effiziente Verwirklichung der Ziele der Energieunion … durch das Aussenden von Marktsignalen für größere Effizienz und einen höheren Anteil erneuerbarer Energiequellen sowie für Versorgungssicherheit, Flexibilität, Nachhaltigkeit, Dekarbonisierung und Innovation;
b) die Festlegung von Grundsätzen für gut funktionierende, integrierte Elektrizitätsmärkte, die allen Ressourcenanbieter und Stromkunden diskriminierungsfreien Marktzugang … und die Marktintegration und die Integration verschiedener Sektoren sowie eine marktbasierte Vergütung für Elektrizität aus erneuerbaren Quellen ermöglichen;
…“
5. Art. 18 („Entgelte für den Netzzugang, die Nutzung und den Ausbau der Netze“) dieser Verordnung sieht vor:
„(1) Die Entgelte, die die Netzbetreiber für den Zugang zu den Netzen erheben, einschließlich Entgelte für den Anschluss an die Netze, Entgelte für die Nutzung der Netze und etwaige Entgelte für den damit verbundenen Ausbau der Netze, müssen kostenorientiert und transparent sein, der Notwendigkeit der Netzsicherheit und der Flexibilität Rechnung tragen und die tatsächlichen Kosten insofern zum Ausdruck bringen, als sie denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen und unterschiedslos angewandt werden. Die Entgelte dürfen keine damit nicht zusammenhängenden Kosten zur Unterstützung damit nicht zusammenhängender politischer Ziele umfassen.
Unbeschadet des Artikels 15 Absätze 1 und 6 und der Kriterien in Anhang XI der Richtlinie 2012/27/EU[(3)] muss die Methode zur Bestimmung der Netzentgelte in neutraler Weise langfristig durch Preissignale für Kunden und Erzeuger zur Gesamteffizienz des Netzes beitragen und insbesondere so angewandt werden, dass durch sie die an die Verteilerebene angeschlossenen Erzeugungsanlagen gegenüber den an die Übertragungsebene angeschlossenen Erzeugungsanlagen weder bevorzugt noch benachteiligt werden. …
(2) Die Tarifmethoden spiegeln die Fixkosten der Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber wider und setzen sowohl kurzfristig als auch langfristig angemessene Anreize für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber, um die Effizienz einschließlich der Energieeffizienz zu steigern, die Marktintegration und die Versorgungssicherheit zu fördern, effiziente Investitionen zu unterstützen, ….
…
(4) Bei der Festsetzung der Netzzugangsentgelte ist Folgendes zu berücksichtigen:
a) die im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern geleisteten Zahlungen und verbuchten Einnahmen,
b) die tatsächlich geleisteten und eingegangenen Zahlungen sowie die auf der Grundlage vergangener Zeiträume geschätzten voraussichtlichen Zahlungen für künftige Zeiträume.
…
(7) Die Verteilungstarife müssen kostenorientiert sein, wobei die Nutzung des Verteilernetzes durch die Netznutzer einschließlich der aktiven Kunden zu berücksichtigen ist. …
(8) Die Verteilungstarifmethoden müssen den Verteilernetzbetreibern Anreize für den effizientesten Betrieb und Ausbau ihrer Netze bieten, unter anderem mittels der Beschaffung von Dienstleistungen. Zu diesem Zweck erkennen die Regulierungsbehörden maßgebliche Kosten an und berücksichtigen sie in den Verteilungstarifen; außerdem können sie Leistungsziele einführen, um den Verteilernetzbetreibern Anreize zur Steigerung der Effizienz in ihren Netzen zu bieten …
…“
2. Richtlinie 2019/944
6. Gemäß Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Nr. 57 der Richtlinie (EU) 2019/944(4) bezeichnet der Begriff „Elektrizitätsunternehmen“ „eine natürliche oder juristische Person, die mindestens eine der Funktionen Erzeugung, Übertragung, Verteilung … wahrnimmt“.
7. Art. 9 („Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“) Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie bestimmt:
„(2) Die Mitgliedstaaten können unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des [AEUV], insbesondere des Artikels 106, den im Elektrizitätssektor tätigen Unternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren Quellen und Klimaschutz, beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen klar festgelegt, transparent, diskriminierungsfrei und überprüfbar sein und dazu dienen, den gleichberechtigten Zugang von Elektrizitätsunternehmen der Union zu den nationalen Verbrauchern sicherzustellen. …
(3) Wenn ein Mitgliedstaat für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 2 dieses Artikels oder für die Bereitstellung der Grundversorgung gemäß Artikel 27 einen finanziellen Ausgleich, andere Arten von Gegenleistungen oder Alleinrechte gewährt, so muss das auf diskriminierungsfreie, transparente Weise geschehen.“
8. In Art. 57 („Benennung und Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden“) Abs. 4 dieser Richtlinie heißt es:
„Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde und stellen sicher, dass diese ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausübt. Hierzu stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Richtlinie und zugehörige Rechtsvorschriften übertragenen Regulierungsaufgaben
a) rechtlich getrennt und funktional unabhängig von anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ist
b) und sicherstellt, dass ihr Personal und ihr Management
i) unabhängig von Marktinteressen handelt und
ii) bei der Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben keine direkten Weisungen von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen einholt oder entgegennimmt. Eine etwaige enge Zusammenarbeit mit anderen zuständigen nationalen Behörden oder allgemeine politische Leitlinien der Regierung, die nicht mit den Regulierungsaufgaben und ‑befugnissen gemäß Artikel 59 im Zusammenhang stehen, bleiben hiervon unberührt.“
9. Art. 59 („Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörden“) Abs. 1 Buchst. a sieht vor:
„Die Regulierungsbehörde hat folgende Aufgaben:
a) Sie ist dafür zuständig, anhand transparenter Kriterien die Übertragungs- oder Verteilungstarife oder die entsprechenden Methoden oder beides festzulegen oder zu genehmigen.“
B. Belgisches Recht
10. Art. 4.1.30 § 1 des Decreet van 8 mei 2009 houdende algemene bepalingen betreffende het energiebeleid (Energiedecreet) (Dekret vom 8. Mai 2009 über allgemeine Bestimmungen im Bereich der Energiepolitik [Energiedekret](5), im Folgenden: Energiedekret) bestimmt:
„Die [VREG] legt eine Tarifmethode fest und übt ihre Tarifkompetenz mit dem Ziel aus, eine stabile und vorhersehbare Regulierung zu fördern, die zum reibungslosen Funktionieren des liberalisierten Marktes beiträgt und den Verteilernetzbetreibern ermöglicht, die notwendigen Investitionen in ihre Verteilernetze zu tätigen.“
11. Art. 4.1.32 § 1 dieses Dekrets sieht vor:
„Die [VREG] legt die Tarifmethode unter Berücksichtigung der folgenden Leitlinien fest:
…
5. Die Tarife orientieren sich an den tatsächlich entstandenen Kosten, sofern diese Kosten denen einer effizienten, vergleichbaren Einrichtung oder Tätigkeit entsprechen;
…
10. Die Kosten für durch das Dekret oder aufgrund des Dekrets auferlegte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die nicht durch Steuern, Gebühren, Subventionen, Beiträge und Abgaben finanziert werden, sind nach Kontrolle durch die [VREG] auf transparente und nicht diskriminierende Weise in die Tarife einzubeziehen.
…
19. Die Tarife enthalten keine schädlichen Anreize für die Gesamteffizienz, einschließlich der Energieeffizienz der Stromerzeugung, ‑verteilung und ‑versorgung …“
12. Art. 4.1.34 § 4 dieses Dekrets bestimmt:
„Der Appellationshof kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen anordnen, dass die Rechtswirkungen der teilweise oder vollständig für nichtig erklärten Entscheidung teilweise oder vollständig bzw. vorübergehend für eine von ihm festzusetzende Frist aufrechterhalten werden. Diese Maßnahme kann jedoch nur aus außergewöhnlichen Gründen, die eine Beeinträchtigung des Grundsatzes der Gesetzesmäßigkeit rechtfertigen, auf der Grundlage einer mit besonderen Gründen versehenen Entscheidung und nach Abschluss einer kontradiktorischen Erörterung angeordnet werden. Diese Entscheidung muss auch Interessen Dritter berücksichtigen.“
III. Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
13. Die klagenden VNB wurden von der VREG mit dem Betrieb der Strom- und Erdgasverteilernetze in bestimmten in Flandern (Belgien) gelegenen Gebieten beauftragt.
14. Der Betrieb dieser Netze verursacht den klagenden VNB Kosten, die innerhalb bestimmter Grenzen und unter bestimmten Voraussetzungen über die Netzentgelte an die Nutzer dieser Netze weitergegeben werden können. Da die klagenden VNB jedoch gesetzliche Monopole darstellen, reguliert die VREG deren Netzentgelte, indem sie die anzuwendende Tarifmethode festlegt. Diese Methode, die in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren festgelegt wird, bestimmt die Höhe der Einnahmen, die die klagenden VNB über die von den Nutzern des Verteilernetzes gezahlten Netzentgelte erzielen dürfen, um ihre Betriebskosten zu decken.
15. Die zulässigen Einnahmen setzen sich zusammen aus einem Teil, der den exogenen Kosten entspricht, d. h. den Kosten, auf die die klagenden VNB keinen Einfluss haben, und aus einem Teil, der den endogenen Kosten entspricht, d. h. den angemessenen und notwendigen Kosten des Netz- und Datenmanagements, d. h. den Kosten, auf die die klagenden VNB Einfluss haben(6).
16. Am 21. Juni 2024 unterzeichneten der Vorsitzende und ein Mitglied des Verwaltungsrats der VREG gemäß dem Energiedekret den angefochtenen Beschluss, mit dem die für die Verteilung von Strom und Erdgas geltende Tarifmethode für den Zeitraum 2025 bis 2028 festgelegt wird. Diese Tarifmethode umfasst Formeln zur Berechnung der zulässigen Einnahmen zur Deckung der angemessenen und effizienten endogenen Kosten der klagenden VNB, d. h. der maximalen endogenen Kosten, die die VNB an die Nutzer der Verteilernetze weitergeben können.
17. Hierzu berücksichtigt die genannte Tarifmethode die Entwicklung der von den klagenden VNB zu tragenden Kosten. Genauer gesagt berücksichtigt die VREG erstens die Entwicklung der sektoralen endogenen Kosten, d. h. der aggregierten endogenen Kosten aller flämischen VNB für dieselbe regulierte Tätigkeit, im vorangegangenen Tarifzeitraum, d. h. im Zeitraum 2019 bis 2023. Zweitens sieht die VREG für den gesamten Regulierungszeitraum 2025 bis 2028 vor, dass sich der Basisanteil der zulässigen Einnahmen für endogene Kosten jährlich entsprechend der Inflation entwickelt, so dass dieser Anteil ex post entsprechend der tatsächlichen Inflation berichtigt wird. Drittens berücksichtigt die VREG neben der Entwicklung der historischen Kosten auch einen Effizienzanreiz, den sogenannten „frontier shift“, der die Produktivitätssteigerung widerspiegelt, die von den leistungsstärksten Unternehmen durch die Anwendung bewährter Verfahren (technologischer Fortschritt) erzielt wird, und der laut der VREG notwendig ist, um den Rückgang des Wettbewerbs zwischen den klagenden VNB auszugleichen. Viertens werden schließlich fünf zusätzliche endogene Bestandteile, die im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung sind, zum Basisanteil der zulässigen Einnahmen für endogene Kosten hinzugefügt.
18. Am 19. Juli 2024 erhoben die klagenden VNB beim Hof van beroep te Brussel (Appellationshof Brüssel), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses. Sie machen u. a. geltend, dass die von der VREG angewandte Tarifmethode zur Festlegung der Entgelte für die Verteilung von Strom und Erdgas für den Zeitraum 2025 bis 2028 gegen die Art. 4.1.30 und 4.1.32 des Energiedekrets, die Bestimmungen der Richtlinie 2019/944, den Grundsatz kostenorientierter Entgelte gemäß Art. 18 der Verordnung 2019/943 sowie gegen mehrere Grundsätze im Zusammenhang mit einer guten Verwaltung verstoße.
19. Die VREG macht ihrerseits u. a. geltend, dass die für den Zeitraum 2025 bis 2028 festgelegte Tarifmethode gegen Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung 2019/943 verstoße, da die Entgelte nach Art. 4.1.32 § 1 Nr. 10 des Energiedekrets damit nicht zusammenhängende Kosten zur Unterstützung damit nicht zusammenhängender politischer Ziele enthielten. Hierzu führt die VREG aus, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung den klagenden VNB verschiedene gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlege, für die diesen VNB Ausgleichszahlungen gewährt würden, die zum Teil aus Mitteln finanziert würden, die über den Energiefonds und den Haushalt für allgemeine Ausgaben der Vlaamse Gewest (Flämische Region, Belgien) bereitgestellt würden. Nach Abzug dieser Ausgleichszahlungen würden die verbleibenden Kosten für die finanziellen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen jedoch über die Netzentgelte für Strom weitergegeben. Nach Ansicht der VREG verfolgt die Mehrzahl dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen allerdings soziale und ökologische Ziele und hänge daher nicht mit dem Betrieb der Verteilernetze zusammen.
20. Vor diesem Hintergrund fragt sich das vorlegende Gericht erstens, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung mit Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung 2019/943 vereinbar ist, wonach die Netzentgelte keine „damit nicht zusammenhängenden Kosten zur Unterstützung damit nicht zusammenhängender politischer Ziele“ umfassen dürften, ein Begriff, der in dieser Verordnung nicht definiert sei. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts bezieht sich der Ausdruck „damit nicht zusammenhängende politische Ziele“ auf Zwecke, die mit der Entwicklung und dem Betrieb der Netze selbst nichts zu tun hätten. Die Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen verfolge, u. a. durch die Verpflichtung zum Kauf von sogenannten „Ökostrom“- und KWK-Zertifikaten, offenbar andere energiepolitische Ziele als die Entwicklung oder den effizienten Betrieb von Verteilernetzen. Daher fragt sich das vorlegende Gericht, ob die „damit nicht zusammenhängenden Kosten“ der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die in keinem Zusammenhang mit dem Betrieb des Netzes stehen und die in Belgien gemäß dem Energiedekret über die Entgelte weitergegeben werden, mit dieser Bestimmung vereinbar sind.
21. Zweitens fragt sich das vorlegende Gericht, ob eine Tarifmethode, die auf den historischen Kosten der klagenden VNB beruht, bei fehlender Überprüfung ihrer Effizienz mit Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung 2019/943 vereinbar ist. Diese Bestimmung verlange nämlich, dass die an die Nutzer weitergegebenen Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssten, was bedeute, dass die Entgelte nicht über die Höhe hinausgehen dürften, die sich in einem wettbewerbsorientierten Markt ergeben würde. Insoweit räumt das vorlegende Gericht zwar ein, dass der Rückgriff auf historische Erfahrungswerte zweckmäßig sein könne, fragt sich aber, ob eine Entgeltregulierung, die ausschließlich auf historischen Kosten ohne einen Mechanismus zur Bewertung ihrer Effizienz beruhe, tatsächlich mit dem Ziel der Verordnung und im weiteren Sinne mit dem eigentlichen Zweck jeglicher Regulierung eines monopolistischen Marktes vereinbar ist, nämlich zu verhindern, dass höhere Preise festgesetzt würden, als in einem wettbewerbsorientierten Umfeld gelten würden.
22. Drittens und letztens stellt das vorlegende Gericht die Frage nach der Möglichkeit der vorübergehenden Aufrechterhaltung der Wirkungen der im vorliegenden Fall beanstandeten Tarifmethode. Seiner Ansicht nach und im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs(7) scheinen zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit eine vorläufige Aufrechterhaltung der Wirkungen von Art. 4.1.32 § 1 Nr. 10 des Energiedekrets und/oder des angefochtenen Beschlusses zu rechtfertigen, falls der Gerichtshof dieses Dekret bzw. diesen Beschluss als mit dem Unionsrecht unvereinbar ansehen sollte. Das vorlegende Gericht stellt insoweit fest, dass eine bedingungslose Nichtigerklärung die Rechtssicherheit beeinträchtigen könnte(8).
23. Vor diesem Hintergrund hat der Hof van beroep te Brussel (Appellationshof Brüssel) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung 2019/943 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift wie Art. 4.1.32 § 1 Nr. 10 des Energiedekrets entgegensteht, wonach die Kosten für durch das Dekret oder aufgrund des Dekrets auferlegte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die nicht durch Steuern, Gebühren, Subventionen, Beiträge und Abgaben finanziert werden, in die Entgelte einzubeziehen sind?
2. Ist Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung 2019/943 dahin auszulegen, dass er der von einer Regulierungsbehörde vorgenommenen Festlegung einer Tarifmethode für die Verteilung von Strom, die in Bezug auf einen signifikanten Teil der Kosten der einer Einnahmenregulierung unterliegenden VNB von einer historischen Kostenentwicklungsmethode (bei der die Einnahmen anhand der Kosten aus der Vergangenheit ermittelt werden) Gebrauch macht, als solcher entgegensteht, oder sollte die Anwendung dieser Methode dadurch unterstützt werden, dass die Höhe der historischen Kosten im Hinblick auf ihre Effizienz überprüft wird?
3. Sollte der Appellationshof Brüssel aufgrund der Antworten auf die vorstehend wiedergegebenen Vorlagefragen zu dem Schluss kommen, dass die VREG gegen eine oder mehrere der Verpflichtungen aus den in diesen Fragen genannten Bestimmungen verstoßen hat, könnte er dann die Wirkungen davon vorübergehend aufrechterhalten, um Rechtsunsicherheit vorzubeugen?
24. Schriftliche Erklärungen sind von den klagenden VNB, der VREG, der belgischen und der finnischen Regierung sowie von der Europäischen Kommission eingereicht worden. Diese Beteiligten haben außerdem in der Sitzung vom 11. Februar 2025 mündliche Ausführungen gemacht.
IV. Würdigung
A. Zur ersten Vorlagefrage
1. Zur Zulässigkeit
25. Vorab ist es meines Erachten erforderlich, die Zulässigkeit der ersten Vorlagefrage zu prüfen, obwohl von den Verfahrensbeteiligten keine Einrede der Unzulässigkeit erhoben worden ist.
26. Insoweit ist es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Verfahrens allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen(9). Gleichwohl obliegt es dem Gerichtshof, die Umstände, unter denen er von dem nationalen Gericht angerufen wurde, zu untersuchen, um seine eigene Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des ihm vorgelegten Ersuchens zu überprüfen. Der Gerichtshof kann sich insbesondere veranlasst sehen, zu prüfen, ob die Bestimmungen des Unionsrechts, auf die sich die Vorlagefragen beziehen, vom vorlegenden Gericht bei der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits angewandt werden können. Ist dies nicht der Fall, sind diese Bestimmungen für die Entscheidung dieses Rechtsstreits unerheblich, und die erbetene Vorabentscheidung ist nicht erforderlich, um dem vorlegenden Gericht zu ermöglichen, sein Urteil zu erlassen, so dass diese Fragen für unzulässig zu erklären sind(10).
27. Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die VREG im Rahmen des Rechtsstreits, mit dem das vorlegende Gericht befasst ist, mit Blick auf Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und die Verordnung 2019/943 die Rechtmäßigkeit von Art. 4.1.32 § 1 Nr. 10 des Energiedekrets in Abrede stellt, einer Bestimmung, nach der die mit der Erfüllung der den VNB von dem betreffenden Mitgliedstaat auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zusammenhängenden Kosten in den Netzentgelten berücksichtigt werden dürfen, wenn diese Kosten nicht durch Steuern, Gebühren, Subventionen, Beiträge und Abgaben finanziert werden.
28. Es ist jedoch festzustellen, dass das Energiedekret als Grundlage für die Einführung einer Regelung zur Förderung von aus erneuerbaren Quellen erzeugtem Strom diente, die von den zuständigen belgischen Behörden bei der Kommission angemeldet wurde und Gegenstand des Beschlusses C(2018) 1003 final vom 16. Februar 2016 über die staatliche Beihilfe SA.46013 (2017/N) – Belgien, Zertifikate für aus erneuerbaren Quellen erzeugten Strom und KWK-Zertifikate für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung in Flandern (im Folgenden: Genehmigungsbeschluss der Kommission)(11) war. In diesem Beschluss entschied die Kommission, keine Einwände gegen diese Regelung zu erheben, und sah sie somit gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar an(12).
29. In diesem Sinne ist anzumerken, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs den nationalen Gerichten und der Kommission gemäß dem vom AEU-Vertrag geschaffenen System der Kontrolle staatlicher Beihilfen einander ergänzende, aber unterschiedliche Rollen zufallen(13). Insbesondere wachen die nationalen Gerichte bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission über die Wahrung der Rechte der Einzelnen bei etwaigen Verstößen der staatlichen Behörden gegen das in Art. 108 Abs. 3 AEUV aufgestellte Verbot. Zu diesem Zweck können sie mit Rechtsstreitigkeiten befasst werden, in deren Rahmen sie den in Art. 107 Abs. 1 AEUV enthaltenen Begriff der staatlichen Beihilfe auszulegen und anzuwenden haben, um zu bestimmen, ob eine ohne Beachtung des in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Vorprüfungsverfahrens eingeführte staatliche Maßnahme diesem Verfahren hätte unterworfen werden müssen. Dagegen sind die nationalen Gerichte nicht dafür zuständig, darüber zu urteilen, ob staatliche Beihilfen oder staatliche Beihilferegelungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt diese Beurteilung nämlich in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt(14).
30. Darüber hinaus darf das in Art. 108 AEUV vorgesehene Verfahren nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs niemals zu einem Ergebnis führen, das zu den besonderen Bestimmungen des AEU-Vertrags im Widerspruch steht. Somit kann eine Beihilfe, die als solche oder wegen bestimmter Modalitäten gegen Bestimmungen oder allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstößt, nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. Wenn nämlich die Modalitäten einer Beihilfe oder einer Förderregelung derart untrennbar mit ihrem Zweck oder ihrer Funktionsweise verknüpft sind, dass sie nicht für sich allein beurteilt werden können, muss ihre Auswirkung auf die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der Beihilfe oder der Förderregelung insgesamt zwangsläufig nach dem in Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahren beurteilt werden(15). Die Beurteilung solcher Modalitäten fällt daher nicht in die Befugnis der nationalen Gerichte(16).
31. Im Rahmen des Ausgangsverfahrens ist daher zu prüfen, ob die Möglichkeit, die Kosten für die Erfüllung der den klagenden VNB vom Staat nach dem Energiedekret auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in die Netzentgelte einzubeziehen, vom vorlegenden Gericht im Hinblick auf Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung 2019/943 beurteilt werden kann, obwohl dieses Dekret bereits Gegenstand eines Genehmigungsbeschlusses der Kommission war, in dem seine Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt wurde.
32. Insoweit ist zu beachten, dass der Gerichtshof im Urteil Tiberis Holding die Unzulässigkeit des vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) eingereichten Vorabentscheidungsersuchens im Wesentlichen mit der Begründung festgestellt hat, dass die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 2009/28/EG(17) und Art. 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001(18) für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits unerheblich war, da das Unionsrecht dem entgegensteht, dass das vorlegende Gericht prüft, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Mechanismus des Negativanreizes mit diesen Bestimmungen vereinbar ist, da dieser Mechanismus untrennbar mit der Funktionsweise der staatlichen Beihilferegelung verbunden ist, die die Kommission mit dem Beschluss C(2016) 2726 final vom 28. April 2016 über die staatliche Beihilfe SA.43756 (2015/N) – Förderung von in Italien erzeugtem Strom aus erneuerbaren Quellen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt hat.
33. Konkret hat der Gerichtshof zum einen festgestellt, dass, wenn es dem Consiglio di Stato (Staatsrat) gestattet wäre, zu entscheiden, ob der betreffende Mechanismus des Negativanreizes im Hinblick auf Art. 3 der Richtlinie 2009/28 rechtmäßig ist, diesem Gericht damit die Befugnis eingeräumt würde, die von der Kommission in ihrem Beschluss vorgenommene Beurteilung durch seine eigene zu ersetzen und somit in die der Kommission vorbehaltene ausschließliche Zuständigkeit für die Beurteilung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt einzugreifen(19). Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass jede Änderung dieses Mechanismus des Negativanreizes aufgrund einer etwaigen Erhöhung der Beihilfeintensität, die sich daraus ergeben könnte, geeignet wäre, die Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Mechanismus mit dem Binnenmarkt zu beeinflussen, und sie damit eine „neue Beihilfe“ darstellen würde, die der Anmeldepflicht unterläge; und für die Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt wäre ausschließlich die Kommission zuständig, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterläge(20). Diese Rechtsprechung ermöglicht somit eine klare Bestimmung der Fälle, in denen ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsstreit befasst ist, der eine Frage zur Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Unionsrecht aufwirft, eine Entscheidung treffen kann, wenn diese Regelung eine staatliche Beihilfemaßnahme betrifft, deren Vereinbarkeit zuvor von der Kommission geprüft wurde.
34. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die von der belgischen Regierung eingeführte und von der Kommission genehmigte Beihilferegelung für erneuerbare Energien die Stromerzeugung in Photovoltaikanlagen durch eine Kaufverpflichtung und einen garantierten Mindestpreis fördern soll. Aus dem Genehmigungsbeschluss der Kommission ergibt sich insbesondere, dass diese Regelung auf der Schaffung eines Marktes für Ökostrom-Zertifikate beruht, an dem verschiedene Akteure des Energiemarktes teilnehmen und in dessen Rahmen die Netzbetreiber gesetzlich verpflichtet sind, die Zertifikate zu einem garantierten Mindestpreis zu kaufen, wenn die Erzeuger auf dem Markt keine Käufer finden(21). Nach einer eingehenden Prüfung der einschlägigen Bestimmungen des Energiedekrets und der konkreten Funktionsweise des Fördermechanismus für erneuerbare Energien, einschließlich der Rolle, die den Netzbetreibern im Rahmen des Rückkaufs von Ökostrom-Zertifikaten zukommt, kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass diese Regelung mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar ist.
35. Außerdem geht aus dem Genehmigungsbeschluss der Kommission u. a. hervor, dass die den VNB durch das Energiedekret auferlegte Rückkaufverpflichtung für die Funktionsweise der in Rede stehenden Beihilferegelung von besonderer Bedeutung ist und im Rahmen der Beurteilung der Vereinbarkeit sowie der Verhältnismäßigkeit der angemeldeten Regelung berücksichtigt wurde. Da den flämischen VNB nämlich die Aufgabe übertragen wurde, als „Käufer letzter Instanz“ zu fungieren – in dem Sinne, dass sie verpflichtet sind, jede ihnen von den Marktteilnehmern angebotene Menge an Zertifikaten zu einem in der fraglichen nationalen Regelung festgelegten Mindestpreis zu kaufen(22) –, stellt ihr Eingreifen in den Markt ein zentrales Element der Beihilferegelung dar, auf die sich der Genehmigungsbeschluss der Kommission bezieht(23).
36. In Anbetracht der in Nr. 29 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die den VNB von dem betreffenden Mitgliedstaat auferlegte gemeinwirtschaftliche Verpflichtung zum Rückkauf der Ökostrom-Zertifikate zwar eine Modalität darstellen, die untrennbar mit der Funktionsweise der in Rede stehenden Beihilferegelung verbunden ist. Es ist jedoch klarzustellen, dass im vorliegenden Fall nicht der durch das Energiedekret eingeführte Mechanismus, der die Verpflichtung der VNB zum Kauf der Ökostrom-Zertifikate vorsieht, im Hinblick auf Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2019/943 beanstandet wird(24), sondern die Möglichkeit, die Kosten für die Erfüllung der den VNB durch das Energiedekret auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in die Netzentgelte einzubeziehen, sowie die Modalitäten ihrer Einbeziehung(25). Dieser letzte Parameter stellt jedoch im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Modalität dar, die untrennbar mit der Funktionsweise der fraglichen Beihilferegelung verbunden ist und auf deren Grundlage die Kommission ihre Konformität und Vereinbarkeit mit den Bestimmungen über staatliche Beihilfen beurteilt hat.
37. Die Art und Weise, wie die mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbundenen Kosten in die Stromentgelte einbezogen wurden, wurde nämlich im Genehmigungsbeschluss der Kommission nicht geprüft. Selbst wenn man unterstellt, dass die bei der Kommission angemeldete Beihilferegelung Angaben zur Einbeziehung dieser Kosten in die Stromentgelte enthielt, was allerdings aus diesem Beschluss nicht hervorgeht, hätte die Kommission keinesfalls eine etwaige Unvereinbarkeit des Energiedekrets mit dem nunmehr in Art. 18 der Verordnung 2019/943 vorgesehenen Verbot der Einbeziehung von „damit nicht zusammenhängenden Kosten zur Unterstützung damit nicht zusammenhängender politischer Ziele“ in die Netzentgelte feststellen können(26).
38. Ergänzend ist festzustellen, dass die Rechtsprechung aus dem Urteil Tiberis Holding nur dann relevant werden könnte, wenn das vorlegende Gericht feststellen würde, dass eine etwaige Unvereinbarkeit des Energiedekrets mit Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2019/943 geeignet wäre, die Intensität oder die Modalitäten der von der Kommission genehmigten Beihilfe zu beeinträchtigen, indem sie eine Änderung der Höhe dieser Beihilfe oder der Bedingungen, auf deren Grundlage die Prüfung ihrer Vereinbarkeit durchgeführt und ihre Genehmigung erteilt wird, bewirken würde, oder die Beurteilung der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt zu beeinflussen, wobei in diesem Fall davon ausgegangen werden könnte, dass es sich um eine „neue Beihilfe“ handelt, mit den sich daraus ergebenden Folgen sowohl für die Zuständigkeit des nationalen Gerichts als auch für die Unzulässigkeit der ersten Vorlagefrage(27). Die dem Gerichtshof vorgelegte Akte enthält jedoch keine Anhaltspunkte, die eine solche Schlussfolgerung stützen würden.
39. Im Licht der vorstehenden Erwägungen bin ich folglich der Ansicht, dass die Gründe, die in der dem Urteil Tiberis Holding zugrunde liegenden Rechtssache zur Feststellung der Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens geführt haben, nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragbar sind und die erste Vorlagefrage daher zulässig ist.
2. Zur Beantwortung der Vorlagefragen
40. Zunächst ist festzustellen, dass sich die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung ausschließlich auf Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung 2019/943 bezieht. Wie alle Verfahrensbeteiligten bin ich jedoch der Ansicht, dass im Interesse einer für das vorlegende Gericht zweckdienlichen Antwort sowohl Art. 9 der Richtlinie 2019/944, der den Rechtsrahmen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Stromsektor festlegt, als auch die Art. 57 und 59 dieser Richtlinie, die die Benennung und Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden bzw. den Umfang der ihnen übertragenen Aufgaben regeln, berücksichtigt werden müssen.
41. Vor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof aufgerufen, Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung 2019/943 auszulegen und seine Wechselwirkung mit den vorgenannten Bestimmungen der Richtlinie 2019/944 zu untersuchen, um zum einen zu beurteilen, ob die Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter den Begriff „Netzentgelte“ fallen, und zum anderen zu entscheiden, ob die Festsetzung dieser Entgelte tatsächlich zu den den nationalen Regulierungsbehörden übertragenen Aufgaben gehört, und gegebenenfalls das Ausmaß zu bestimmen, in dem sie die Entscheidungsautonomie und Unabhängigkeit dieser Behörden beeinträchtigen kann.
a) Zur Berücksichtigung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen der Netzentgelte
42. Die erste vom vorlegenden Gericht aufgeworfene Problematik betrifft die Vereinbarkeit des Energiedekrets mit Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2019/943, soweit das Dekret vorsieht, dass die mit erneuerbaren Energien zusammenhängenden Kosten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen über die Netzentgelte weitergegeben werden können, obwohl diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in keinem Zusammenhang mit dem Betrieb des Verteilernetzes stehen und Art. 18 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung die Einbeziehung von „damit nicht zusammenhängenden Kosten zur Unterstützung damit nicht zusammenhängender politischer Ziele“ in die Netzentgelte verbietet.
43. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift ihr Wortlaut, der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele der Regelung, zu der sie gehört, zu berücksichtigen(28).
44. Was erstens den Wortlaut von Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung 2019/943 betrifft, so heißt es in dieser Bestimmung, dass die Entgelte, die die Netzbetreiber für den Zugang zu den Netzen erheben, einschließlich Entgelte für den Anschluss an die Netze, Entgelte für die Nutzung der Netze und etwaige Entgelte für den damit verbundenen Ausbau der Netze, kostenorientiert und transparent sein, der Notwendigkeit der Netzsicherheit und der Flexibilität Rechnung tragen und die tatsächlichen Kosten insofern zum Ausdruck bringen müssen, als sie denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen und unterschiedslos angewandt werden. Die Entgelte dürfen keine damit nicht zusammenhängenden Kosten zur Unterstützung damit nicht zusammenhängender politischer Ziele umfassen.
45. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich zunächst, dass der Unionsgesetzgeber zwar einen Rahmen für die Netzentgelte schaffen wollte, indem er festlegte, dass die damit verbundenen Kosten mit dem tatsächlichen Betrieb des Netzes in Zusammenhang stehen müssen, dass diese Entgelte aber insbesondere keine damit nicht zusammenhängenden Kosten zur Unterstützung damit nicht zusammenhängender politischer Ziele umfassen dürfen, wobei die Begriffe „Netzentgelte“, „damit nicht zusammenhängende Kosten“ und „damit nicht zusammenhängende politische Ziele“ in dieser Verordnung jedoch nicht definiert sind.
46. Was zweitens den Zusammenhang betrifft, in den sich Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung 2019/943 einfügt, so ist diese Bestimmung in Kapitel III dieser Verordnung enthalten, das dem Netzzugang und möglichen Netzengpässen gewidmet ist, und zwar in Abschnitt 2 („Netzentgelte und Engpasserlöse“) dieses Kapitels, der zwei Bestimmungen umfasst.
47. Dabei erweist sich, dass Art. 18 Abs. 2 bis 8 der vorgenannten Verordnung zwar Präzisierungen in Bezug auf die bei der Festlegung der Netzentgelte anzuwendende Methode sowie, allgemeiner, Leitlinien für die Tarife für die Übertragung und die Verteilung von Strom enthalten, dass diese Elemente allein jedoch keine klare Beantwortung der ersten Vorlagefrage ermöglichen.
48. Um den Zusammenhang, in den sich Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung 2019/943 einfügt, umfassend zu untersuchen, sind vor diesem Hintergrund auch einige Bestimmungen der Richtlinie 2019/944 zu berücksichtigen.
49. Was die Tarifmethode betrifft, so ergibt sich nach Anhang I Nr. 3 dieser Richtlinie, in dem die Mindestanforderungen an Abrechnungen und Abrechnungsinformationen festgelegt sind, der Kundenpreis aus der Summe dreier Komponenten, nämlich erstens der Komponente „Energie und Versorgung“, zweitens der „Netz“-Komponente (Übertragung und Verteilung) sowie drittens der aus „Steuern, Abgaben, Gebühren und Entgelten“ bestehenden Komponente. Darüber hinaus finden sich, worauf in dieser Nr. 3 hingewiesen wird, die einschlägigen Definitionen dieser Komponenten in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1952(29), der ausdrücklich vorsieht, dass die dritte Komponente („Steuern, Abgaben, Gebühren und Entgelte“ bzw. „Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen und Gebühren“) u. a. auch Abgaben im Zusammenhang mit der Förderung von erneuerbaren Energiequellen umfassen kann.
50. In Bezug auf gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen sieht Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2019/944 konkret vor, dass die Mitgliedstaaten berechtigt sind, u. a. im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen solche Verpflichtungen aufzuerlegen(30). Zudem muss nach Art. 9 Abs. 3 dieser Richtlinie, wenn ein Mitgliedstaat für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 9 Abs. 2 dieser Richtlinie einen finanziellen Ausgleich, andere Arten von Gegenleistungen oder Alleinrechte gewährt, das auf diskriminierungsfreie, transparente Weise geschehen.
51. Aus Art. 18 der Verordnung 2019/943 in Verbindung mit den oben genannten Bestimmungen der Richtlinie 2019/944 ergibt sich somit, dass, obwohl die Begriffe „Netzentgelte“, „Tarife“ und „Tarifmethoden“ in der Verordnung 2019/943 nicht definiert sind und nicht immer konsistent verwendet werden(31), die in Art. 18 Abs. 1 dieser Verordnung genannten „Tarife“ oder Netz-„Entgelte“ nur eine der drei Hauptkomponenten der Gesamtabrechnung darstellen.
52. Zudem räumt Art. 9 der Richtlinie 2019/944 den Mitgliedstaaten einen erheblichen Gestaltungsspielraum ein, sowohl bei der Festlegung der Art der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die sie den VNB auferlegen wollen, als auch bei den Modalitäten der Finanzierung dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen(32). Daraus folgt, dass diese Richtlinie grundsätzlich einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Möglichkeit vorsieht, dass die VNB die Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung der ihnen von dem betreffenden Mitgliedstaat auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen an die Endkunden weitergeben können, auch in Form von Entgelten, sofern die Parameter und Modalitäten dieser Finanzierung die in Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2019/944 genannten Bedingungen erfüllen.
53. Was drittens und letztens die mit der Verordnung 2019/943 verfolgten Ziele betrifft, so ergibt sich aus Art. 1 dieser Verordnung, dass ihr Ziel u. a. die Festlegung der Grundlagen für eine effiziente Verwirklichung der Ziele der Energieunion und des Ziels der Klimaneutralität ist. Sie will insbesondere das Aussenden von Marktsignalen für größere Effizienz und einen höheren Anteil erneuerbarer Energiequellen sowie für Versorgungssicherheit, Flexibilität, Nachhaltigkeit, Dekarbonisierung und Innovation bieten.
54. In Anbetracht der Ausführungen in den vorstehenden Nummern der vorliegenden Schlussanträge sind meines Erachtens die nachfolgenden Schlussfolgerungen zu ziehen.
55. Erstens gilt – wie in den Nrn. 44 und 45 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt – Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2019/943 nur für „Entgelte“, die im Zusammenhang mit der Nutzung, dem Anschluss und dem Ausbau des Netzes stehen. Diese Bestimmung deckt daher nur die dem Netzbetreiber tatsächlich entstandenen Kosten ab, die einen engen Bezug zum Betrieb des Verteilernetzes haben, und regelt keine anderen Tarifkomponenten, die nicht mit der tatsächlichen Nutzung des Netzes zusammenhängen. Daraus folgt, dass die Kosten im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zur Förderung erneuerbarer Energien, die vom Netzbetreiber in Rechnung gestellt werden, a priori nicht zu den „Entgelten“ im Sinne der genannten Bestimmung gehören und daher nicht in den Anwendungsbereich von Art. 18 Abs. 1 dieser Verordnung fallen(33).
56. Aus Art. 18 Abs. 1 dieser Verordnung ergibt sich außerdem, dass die Mitgliedstaaten in die in dieser Bestimmung genannten Netzentgelte keine Kosten einbeziehen dürfen, die nicht in engem Zusammenhang mit dem Betrieb des Netzes stehen und „damit nicht zusammenhängenden … Zielen“ dienen. Diese Einschränkung bringt meines Erachtens den Willen des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, zum einen zu verhindern, dass diese Entgelte zweckentfremdet und als Restmechanismus zur Finanzierung öffentlicher Politik ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem Stromverteilungs- und ‑übertragungsnetz verwendet werden, und zum anderen die Transparenz der Tarifgestaltung zu gewährleisten, die ein wesentliches Element des reibungslosen Funktionierens der Strommärkte auf Unionsebene darstellt(34).
57. Zweitens hat der Unionsgesetzgeber bestimmte Regeln für die Abrechnung sowohl für den Netzbetreiber als auch für den Endverbraucher aufgestellt, die u. a. verlangen, dass die mit dem Netz in Zusammenhang stehenden Entgelte und die Entgelte im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zur Förderung erneuerbarer Energien in transparenter Weise als getrennte Entgelte ausgewiesen werden müssen und die Entgelte im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zur Förderung erneuerbarer Energien nicht in die Netztarife einbezogen werden dürfen.
58. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht jedoch darin, dass die Kosten im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen offenbar einbezogen wurden, und zwar nicht in die Kategorie „Steuern, Gebühren und Entgelte“ (die der dritten Tarifkomponente gemäß Anhang I Nr. 3 der Richtlinie 2019/944 entspricht)(35), was nach Ansicht aller Verfahrensbeteiligten zu einer unionsrechtskonformen Lösung führen würde(36), sondern in die Kategorie „Netzentgelte“ (die der zweiten Tarifkomponente gemäß Anhang I Nr. 3 der Richtlinie 2019/944 entspricht)(37), in der grundsätzlich nur Kosten im Zusammenhang mit dem Netz enthalten sein dürfen.
59. Auch wenn eine solche Situation auf den ersten Blick Fragen hinsichtlich der Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung mit Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2019/943 aufwerfen kann, bleibt meines Erachtens noch zu klären, wie die Kosten im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in die Netzentgelte einbezogen wurden, und insbesondere, ob diese Kosten tatsächlich die Festlegung dieser Entgelte durch die VREG beeinflussen(38). Beschränkte man sich nämlich allein auf die formale Qualifizierung dieser Kosten, um die Unvereinbarkeit mit Art. 18 Abs. 1 dieser Verordnung mit der Begründung festzustellen, dass diese Kosten in eine andere Kategorie einbezogen worden seien, obwohl sie klar gesondert ausgewiesen wurden, würde dies meiner Ansicht nach einen übermäßigen Formalismus darstellen, der einer wirksamen Anwendung sowohl der Verordnung 2019/943 als auch der Richtlinie 2019/944 entgegenstünde(39).
60. Es ist somit Aufgabe des vorlegenden Gerichts, nicht nur die formale Qualifizierung und den Zweck der betreffenden Abgabe sowie ihren Zusammenhang mit dem Netzbetrieb zu prüfen, sondern auch die Art und Weise, wie diese Kosten in die Entgeltstruktur einbezogen werden. Wenn nämlich die Entgelte im Zusammenhang mit dem Netz nicht von anderen Kosten unterschieden werden können, die vom Netz unabhängigen Zielen dienen, wäre dies a priori mit Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung unvereinbar. Hingegen ist diese Schlussfolgerung meines Erachtens nicht in gleicher Weise zwingend, wenn nicht mit dem Netz in Zusammenhang stehende Kosten, wie z. B. die Kosten im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, klar von den Netzentgelten oder ‑tarifen getrennt werden und von diesen eindeutig unterscheidbar sind(40). Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht insoweit vorzunehmenden Prüfungen ist jedoch nicht auszuschließen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation unter diese zuletzt genannte Konstellation fällt(41).
b) Zu den Auswirkungen der Einbeziehung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in die Netzentgelte im Hinblick auf die Aufgabe der nationalen Regulierungsbehörde
61. Die zweite vom vorlegenden Gericht aufgeworfene Problematik betrifft die Frage, ob die Einbeziehung der Kosten im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in die Netzentgelte, die in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung vorgesehen ist, geeignet ist, die Unabhängigkeit oder die Entscheidungsautonomie der nationalen Regulierungsbehörde bei der Festlegung der Netztarife gemäß den in Art. 57 Abs. 4 und 5 und Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2019/944 genannten Anforderungen zu beeinträchtigen(42).
62. Vorab ist festzustellen, dass Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie 2019/944 im Wesentlichen vorsieht, dass die Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde gewährleisten und hierzu sicherstellen, dass diese Behörde bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Richtlinie und zugehörige Rechtsvorschriften übertragenen Regulierungsaufgaben rechtlich getrennt und funktional unabhängig von anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ist und sicherstellt, dass ihr Personal und ihr Management unabhängig von Marktinteressen handelt und bei der Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben keine direkten Weisungen von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen einholt oder entgegennimmt(43). Gemäß Art. 57 Abs. 4 Buchst. b Ziff. ii dieser Richtlinie bleiben jedoch eine etwaige enge Zusammenarbeit mit anderen zuständigen nationalen Behörden oder allgemeine politische Leitlinien der Regierung, die nicht mit den Regulierungsaufgaben und ‑befugnissen gemäß Art. 59 dieser Richtlinie im Zusammenhang stehen, von dieser letzten Anforderung unberührt; hierzu gehört gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchst. a die Aufgabe, die Übertragungs- oder Verteilungstarife oder die Methoden zu deren Berechnung festzulegen oder zu genehmigen(44).
63. Daraus folgt, dass für einen ordnungsgemäß funktionierenden Elektrizitätsbinnenmarkt zum einen die nationalen Regulierungsbehörden Entscheidungen in allen relevanten Regulierungsangelegenheiten treffen können und völlig unabhängig von anderen öffentlichen oder privaten Interessen sein müssen und zum anderen den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2019/944 nicht die Möglichkeit genommen wird, ihre nationale Energiepolitik festzulegen und auszugestalten sowie den politischen Rahmen für die Tätigkeit dieser Behörden festzulegen. Daher steht es den Mitgliedstaaten weiterhin frei, ihren nationalen Strommarkt selbst zu regeln, sofern sie die Aufgaben und Befugnisse, die den Regulierungsbehörden durch diese Richtlinie übertragen wurden, beachten(45).
64. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass zwar unstreitig die Festlegung der Verteilungstarife und die Festlegung der für die Anschlusskosten anwendbaren Tarifmethode gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2019/944 in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fallen, die in diesem Bereich über einen erheblichen Gestaltungsspielraum verfügen, dass sich diese Zuständigkeit jedoch nicht automatisch auf andere Aspekte der Energiepolitik erstrecken kann, die nicht mit den diesen Behörden nach dieser Bestimmung übertragenen Aufgaben in Zusammenhang stehen und daher nicht in ihre Zuständigkeit fallen und deren Festlegung grundsätzlich ein Vorrecht der Legislative oder der Exekutive ist. Dies gilt insbesondere für die Festlegung der Kosten im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zur Förderung erneuerbarer Energien und der Modalitäten der Wiedereinbringung dieser Kosten. Die Art und Weise, wie ein Mitgliedstaat den Markt für erneuerbare Energien in seinem Hoheitsgebiet unterstützen will, sei es durch direkte Subventionen, Steuermechanismen oder, wie im vorliegenden Fall, durch eine steuerähnliche Maßnahme, die darin besteht, die Kosten an die Endverbraucher weiterzugeben, ist eine rein energiepolitische Entscheidung, die sich der Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden entzieht(46).
65. Mit anderen Worten: Während die Festlegung der in Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2019/943 genannten Netz-„Entgelte“ gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2019/944 eindeutig in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fällt, kann dies bei „Steuern oder sonstigen Abgaben“, die nicht mit dem Netzzugang oder der Nutzung des Netzes im Zusammenhang stehen und daher grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2019/943 fallen, nicht der Fall sein(47).
66. Diese Feststellung hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, den nationalen Regulierungsbehörden eine solche Zuständigkeit zu übertragen und, wie im vorliegenden Fall(48), die Regulierung bestimmter tarifbezogener Aspekte, die nicht zwingend zu den in Art. 59 der Richtlinie 2019/944 festgelegten ursprünglichen Aufgaben gehören, der Aufsicht oder sogar der Kontrolle durch die zuständige nationale Regulierungsbehörde zu unterstellen(49). Denn offenbar spricht keine unionsrechtliche Bestimmung dagegen, dass die Mitgliedstaaten die zuständige nationale Behörde zur Regulierung der Tarife im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ermächtigen.
67. Der in Nr. 58 der vorliegenden Schlussanträge dargelegte Umstand, dass die Kosten im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht in die dritte Tarifkomponente, sondern in die Netzentgelte einbezogen wurden, ist nicht geeignet, die vorstehende Würdigung in Frage zu stellen, und kann für sich genommen nicht dazu führen, die Unvereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung mit Art. 57 Abs. 4 und Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2019/944 festzustellen. Denn vorbehaltlich der Bestätigung durch das vorlegende Gericht, dass die Kosten im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zwar formal in die Netzentgelte einbezogen, in Wirklichkeit aber klar von diesen getrennt wurden, so dass sie die Methode zur Berechnung und Festlegung der Netzentgelte oder ‑tarife nicht konkret beeinflussen, kann eine solche Situation nicht mit dem Fall gleichgesetzt werden, dass die Legislative oder die Exekutive in die Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde eingreifen oder deren Befugnisse bei der Festlegung oder Genehmigung der Tarifmethoden beschränken will.
68. Abschließend ist zu bedenken, dass, wenn man annehmen wollte, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die an die Endkunden weitergegeben werden sollen, in den Aufgabenbereich der nationalen Regulierungsbehörden fallen, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in bestimmten Fällen, selbst in Bereichen, die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörde fallen, sich die Ausübung der Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Festlegung ihrer Energiepolitik auf die Betriebskosten des Stromnetzes auswirken kann, ohne dass ein solcher Eingriff als solcher mit Art. 57 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2019/944 unvereinbar wäre(50).
69. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsstreits über die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die im Wesentlichen einen staatlichen Eingriff in den Erdgaspreis bedeutete, mit der Richtlinie 2009/73(51) entschieden hat, dass Art. 3 Abs. 1 bis 3 dieser Richtlinie(52) im Licht der Art. 36 und 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach die Kosten aufgrund der Erdgasspeicherungspflichten, die den Erdgasunternehmen auferlegt werden, um die Sicherheit der Erdgasversorgung und die Regelmäßigkeit der Versorgung mit Erdgas in diesem Mitgliedstaat zu gewährleisten, zur Gänze von den Kunden dieser Unternehmen, bei denen es sich um Privatpersonen handeln kann, getragen werden, sofern diese Regelung ein im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet und sofern die von ihr vorgesehenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen klar festgelegt, transparent, nicht diskriminierend und überprüfbar sind und den gleichberechtigten Zugang von Erdgasunternehmen der Europäischen Union zu den nationalen Verbrauchern sicherstellen(53).
70. Nach alledem schlage ich vor, auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung 2019/943 sowie Art. 57 Abs. 4 und 5 und Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2019/944 dahin auszulegen sind, dass sie der Einbeziehung der nicht durch Steuern, Gebühren, Subventionen, Beiträge und Abgaben finanzierten Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, die ein Mitgliedstaat dem Netzbetreiber auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2019/944 auferlegt, in die Netzentgelte nicht entgegenstehen, sofern diese Kosten nicht in die Methode zur Festlegung dieser Entgelte einbezogen werden und von diesen Entgelten eindeutig unterscheidbar sind.
B. Zur zweiten Vorlagefrage
71. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung 2019/943 dahin auszulegen ist, dass er der von einer nationalen Regulierungsbehörde vorgenommenen Festlegung einer Tarifmethode für die Verteilung von Strom, die in Bezug auf einen signifikanten Teil der Kosten der einer Einnahmenregulierung unterliegenden VNB von einer historischen Kostenentwicklungsmethode (bei der die Einnahmen anhand der Kosten aus der Vergangenheit ermittelt werden) Gebrauch macht, entgegensteht, oder ob die Anwendung dieser Methode dadurch unterstützt werden sollte, dass die Höhe der historischen Kosten im Hinblick auf ihre Effizienz überprüft wird.
72. Vorab ist festzustellen, dass sich die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung ausschließlich auf Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung 2019/943 bezieht, wonach die Netzentgelte die Kosten der VNB insofern zum Ausdruck bringen müssen, als sie denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren VNB entsprechen. Um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort zu geben, muss diese Frage meines Erachtens umformuliert werden, wobei nicht auf Art. 18 Abs. 1, sondern vielmehr auf Art. 18 Abs. 2 und 8 abzustellen ist.
73. Insoweit ist zu beachten, dass Art. 18 der Verordnung 2019/943 die allgemeinen Grundsätze aufführt, die bei der Festlegung und Genehmigung der Netzentgelte anzuwenden sind, die u. a. die Kosten widerspiegeln, die Marktintegration fördern und die Versorgungssicherheit gewährleisten sowie durch geeignete Preissignale an die Nutzer die effiziente Nutzung des bestehenden Netzes fördern müssen.
74. Erstens ist festzustellen, dass Art. 18 dieser Verordnung keine konkrete Tarifmethode für die Stromverteilung vorschreibt, die die nationale Regulierungsbehörde zu befolgen hätte. Es ist daher Sache dieser Regulierungsbehörde, eine Methode zu entwickeln, die allen in Art. 18 der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen genügt, einschließlich der Anforderung hinsichtlich der Kosteneffizienz(54). Angesichts der komplexen und technischen Natur ihrer Aufgabe muss diese Behörde zudem über einen großen Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung dieser Methode verfügen(55). Insoweit muss der Gestaltungsspielraum, über den diese Behörde verfügt, es ihr ermöglichen, die gewählte Methode sowie die Berechnungsmodalitäten entsprechend den Parametern anzupassen, die sie im Hinblick auf die sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit der geltenden nationalen Regelung verfolgten Ziele für relevant hält, auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen auf dem nationalen Elektrizitätsmarkt(56).
75. Zweitens kann die bloße Tatsache, dass die von einer nationalen Regulierungsbehörde gewählte Methode teilweise auf historischen Daten beruht, die als Ausgangspunkt für die Beurteilung der künftigen Kosten eines VNB verwendet werden(57), für sich genommen nicht die Unvereinbarkeit dieser Methode mit Art. 18 der Verordnung 2019/943 begründen(58). Dies gilt u. a. dann, wenn diese Methode, wie es vorliegend der Fall zu sein scheint, die Berücksichtigung von Faktoren zur Anpassung der historischen Kosten oder von zusätzlichen Kriterien, die der Tatsache Rechnung tragen, dass künftige Marktentwicklungen von den in der Vergangenheit beobachteten abweichen können, nicht ausschließt.
76. Drittens muss, wie sich aus Art. 18 Abs. 1, 2 und 8 der Verordnung 2019/943 ergibt, eine Tarifmethode, damit sie mit dieser Bestimmung vereinbar ist, dem Netzbetreiber Anreize bieten, um die Kosten- und Investitionseffizienz sowohl kurzfristig als auch langfristig zu steigern. Klarzustellen ist außerdem, dass die nationale Regulierungsbehörde im Rahmen ihres in Nr. 74 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten weiten Gestaltungsspielraums die wirtschaftliche Effizienz der VNB auf verschiedene Weise sicherstellen kann.
77. Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die von der VREG gewählte Tarifmethode Anpassungsfaktoren enthält, um die Steigerung der Gesamteffizienz, einschließlich der Energieeffizienz des Systems, zu gewährleisten, und auch eine Form der Kontrolle der den klagenden VNB entstehenden Kosten vorsieht, die über die Stromtarife weitergegeben werden(59).
78. Viertens stellt das vorlegende Gericht zwar die Frage, ob die von der VREG angewandte Methode mit dem in Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung 2019/943 aufgestellten Erfordernis vereinbar ist, wonach die Kosten, die weitergegeben werden können, „denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers“ entsprechen müssen. Diese Frage bleibt jedoch im Wesentlichen theoretisch, da sich das vorlegende Gericht nicht zu den Einzelheiten der Argumentation geäußert hat, die sowohl von den klagenden VNB als auch von der VREG in Bezug auf die verschiedenen Parameter und Modalitäten der von der VREG angewandten Tarifmethode vorgebracht wurde(60).
79. Insoweit ist auch zu betonen, dass der Gerichtshof zwar für die Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts zuständig ist, es ihm aber nicht zusteht, die verschiedenen Parameter der von der VREG gewählten Methode abstrakt zu bewerten oder selbst die konkrete Methode zu bestimmen, die diese Behörde anzuwenden habe, noch sich zur Angemessenheit der alternativen Kriterien zu äußern, die im vorliegenden Fall hätten herangezogen werden können. Die Festlegung der angemessenen Methode hängt nämlich von einer Gesamtheit tatsächlicher Umstände und technischer Parameter ab, von denen der Gerichtshof keine Kenntnis hat, und eine solche konkrete Beurteilung ist in jedem Fall allein Sache des vorlegenden Gerichts. Folglich obliegt es dem vorlegenden Gericht, im Licht aller ihm bekannten tatsächlichen Umstände zu prüfen, ob die im vorliegenden Fall beanstandete Tarifmethode den in Art. 18 der Verordnung 2019/943 vorgesehenen Anforderungen genügt.
80. Nach alledem schlage ich vor, auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 18 der Verordnung 2019/943 dahin auszulegen ist, dass er der von einer nationalen Regulierungsbehörde vorgenommenen Festlegung einer Tarifmethode für die Verteilung von Strom, die von einer historischen Kostenentwicklungsmethode Gebrauch macht, nicht entgegensteht, sofern diese Methode Faktoren vorsieht, die erforderlichenfalls eine Anpassung dieser Daten an die Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren VNB ermöglichen. Es ist Sache der nationalen Regulierungsbehörde, unter der Kontrolle der nationalen Gerichte über die Angemessenheit der für die Zwecke dieser Berechnung angewandten Methode auf der Grundlage der relevanten tatsächlichen Umstände unter Beachtung der in Art. 18 dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Grundsätze für die Festlegung der Tarife zu entscheiden.
C. Zur dritten Vorlagefrage
81. Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob es, um einer Situation der Rechtsunsicherheit vorzubeugen, die Wirkungen einer nationalen Regelung wie Art. 4.1.32 § 1 Nr. 10 des Energiedekrets und/oder des angefochtenen Beschlusses vorübergehend aufrechterhalten kann, falls sich diese Regelung bzw. dieser Beschluss nach einem auf die Vorlage zur Vorabentscheidung ergangenen Urteil des Gerichtshofs als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweist.
82. Wie das vorlegende Gericht festgestellt hat, wäre diese Frage nur dann relevant, wenn es unter Berücksichtigung der Antworten auf die ersten beiden Vorlagefragen entscheiden würde, das Energiedekret und/oder den angefochtenen Beschluss mit der Begründung für nichtig zu erklären, dass das Dekret und/oder der Beschluss mit dem Unionsrecht unvereinbar ist.
83. Angesichts der Antworten, die ich auf die erste und die zweite Vorlagefrage vorschlage, braucht die dritte Frage nicht beantwortet zu werden.
V. Ergebnis
84. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Hof van beroep te Brussel (Appellationshof Brüssel, Belgien) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt sowie Art. 57 Abs. 4 und 5 und Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU
sind dahin auszulegen, dass
sie der Einbeziehung der nicht durch Steuern, Gebühren, Subventionen, Beiträge und Abgaben finanzierten Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, die ein Mitgliedstaat dem Netzbetreiber auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2019/944 auferlegt, in die Netzentgelte nicht entgegenstehen, sofern diese Kosten nicht in die Methode zur Festlegung dieser Entgelte einbezogen werden und von diesen Entgelten eindeutig unterscheidbar sind.
2. Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung 2019/943
ist dahin auszulegen, dass
er der von einer nationalen Regulierungsbehörde vorgenommenen Festlegung einer Tarifmethode für die Verteilung von Strom, die von einer historischen Kostenentwicklungsmethode Gebrauch macht, nicht entgegensteht, sofern diese Methode Faktoren vorsieht, die erforderlichenfalls eine Anpassung dieser Daten an die Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Verteilernetzbetreibers ermöglichen. Es ist Sache der nationalen Regulierungsbehörde, unter der Kontrolle der nationalen Gerichte über die Angemessenheit der für die Zwecke dieser Berechnung angewandten Methode auf der Grundlage der relevanten tatsächlichen Umstände unter Beachtung der in Art. 18 dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Grundsätze für die Festlegung der Tarife zu entscheiden.
1 Originalsprache: Französisch.
2 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. 2019, L 158, S. 54). Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung am 23. Juni 2022 und am 16. Juli 2024 geändert wurde. Da das vorlegende Gericht jedoch die Bestimmungen der ursprünglichen Fassung dieser Verordnung als relevant angesehen hat, stützen sich die vorliegenden Schlussanträge auf diese Fassung, wobei darauf hingewiesen wird, dass die späteren Änderungen die vorgenommene Würdigung nicht berühren.
3 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. 2012, L 315, S. 1).
4 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. 2019, L 158, S. 125).
5 Belgisch Staatsblad vom 7. Juli 2009, S. 46192.
6 Genauer gesagt gliedern sich die endogenen Kosten in drei Hauptkomponenten auf, nämlich erstens die Abschreibungskosten, zweitens die Betriebskosten, einschließlich der Kosten und Erträge, die unter die Rubriken des standardisierten Mindestkontenplans fallen, und drittens die Kosten des investierten Kapitals.
7 Das vorlegende Gericht verweist insoweit auf die Urteile vom 5. Oktober 2023, Osteopathie Van Hauwermeiren (C‑355/22, EU:C:2023:737, Rn. 30), und vom 12. September 2024, Casino de Spa u. a. (C‑741/22, EU:C:2024:732, Rn. 52, 53 und 58 bis 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
8 Laut der VREG würde die Ausarbeitung einer neuen Tarifmethode nämlich mindestens zwei Jahre in Anspruch nehmen, ein Zeitraum, in dem die Netzbetreiber wahrscheinlich ihre gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen finanzieren müssten, ohne über die entsprechenden Einnahmen zu verfügen, was ihre Solvenz beeinträchtigen würde. Darüber hinaus könne der Ausschluss einer vorübergehenden Aufrechterhaltung zu rückwirkenden Abrechnungsanpassungen führen.
9 Vgl. u. a. Urteil vom 1. August 2025, Tiberis Holding (C‑514/23, im Folgenden: Urteil Tiberis Holding, EU:C:2025:597, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
10 Vgl. Urteil Tiberis Holding (Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
11 Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 des [AEU‑]Vertrags – Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden (ABl. 2018, C 360, S. 1). Dieser Beschluss ist in englischer Sprache auf der Website der Kommission unter folgender Adresse abrufbar: https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/271706/271706_1974009_131_2.pdf.
12 Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Genehmigungsbeschluss der Kommission weiterhin gilt, da die Genehmigung nach dem siebten Erwägungsgrund des Beschlusses für einen Zeitraum von zehn Jahren erteilt wurde.
13 Vgl. Urteil Tiberis Holding (Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
14 Vgl. Urteil Tiberis Holding (Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
15 Vgl. Urteil Tiberis Holding (Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Urteil vom 11. September 2025, Österreich/Kommission (Kernkraftwerk Paks II) (C‑59/23 P, EU:C:2025:686, Rn. 52 bis 55, 70 und 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
16 Vgl. Urteil Tiberis Holding (Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. 2009, L 140, S. 16).
18 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. 2018, L 328, S. 82).
19 Vgl. Urteil Tiberis Holding (Rn. 44 bis 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20 Vgl. Urteil Tiberis Holding (Rn. 51 bis 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Die grundlegenden Modalitäten der in Rede stehenden Beihilferegelung für erneuerbare Energien lassen sich wie folgt zusammenfassen: Stromerzeugern aus erneuerbaren Energiequellen oder aus Kraft-Wärme-Kopplung werden für jede erzeugte Energieeinheit Zertifikate zugeteilt. Stromversorger oder Netzzugangsberechtigte sind verpflichtet, jährlich eine bestimmte Anzahl von Zertifikaten zu halten und abzugeben, die proportional zu ihrem Liefervolumen ist; bei Nichteinhaltung droht eine Geldstrafe. Die Zertifikate werden grundsätzlich auf einem Markt gehandelt, und ihr Preis wird durch das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage bestimmt. Falls bestimmte Zertifikate auf diesem Markt keinen Abnehmer finden, greifen die VNB, die gesetzlich verpflichtet sind, diese zu einem garantierten Mindestpreis zu erwerben, ein, um den Markt zu stabilisieren. Die Kosten, die den VNB im Rahmen dieser Abnahmepflicht entstehen, werden anschließend über die Netztarife an die Verbraucher weitergegeben. Vgl. in Bezug auf die Aufgabe, die den VNB im Rahmen der Funktionsweise der betreffenden Beihilferegelung übertragen wurde, Erwägungsgründe 8, 9, 36 und 75 des Genehmigungsbeschlusses der Kommission.
22 Vgl. 75. Erwägungsgrund des Genehmigungsbeschlusses der Kommission.
23 Aus dem 36. Erwägungsgrund des Genehmigungsbeschlusses der Kommission geht hervor, dass der fragliche Markt zu jener Zeit durch einen Überschuss an Zertifikaten geprägt war, was zu einer häufigen Inanspruchnahme der den VNB auferlegten Kaufverpflichtung führte. Diese Feststellung scheint im Übrigen durch die Vorlageentscheidung bestätigt zu werden, in der ausgeführt wird, dass es sich bei den fraglichen Zahlungen um besonders hohe Beträge handelt, was gegebenenfalls eine zeitliche Begrenzung der Wirkungen des künftigen Urteils rechtfertigen könnte, falls die Antworten des Gerichtshofs zu der Feststellung führen sollten, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Beihilferegelung mit dem Unionsrecht unvereinbar ist. Siehe hierzu Nr. 22 der vorliegenden Schlussanträge.
24 Keiner der Verfahrensbeteiligten bestreitet im Hinblick auf andere unionsrechtliche Bestimmungen die Möglichkeit des Königreichs Belgien, die fraglichen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aufzuerlegen. Dasselbe gilt für die durch diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorgesehenen Finanzierungsmodalitäten und die Möglichkeit der VNB, die damit verbundenen Kosten an die Endverbraucher weiterzugeben. Wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, betrifft die erste Vorlagefrage die Art und Weise, wie die mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbundenen Kosten in die Stromentgelte einzubeziehen sind, sowie die Folgen ihrer Berücksichtigung in den Netztarifen, ohne dass dabei in irgendeiner Weise das Bestehen dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen oder ihre Finanzierungsmodalitäten, einschließlich der Möglichkeit, die daraus resultierenden Kosten auf die Endverbraucher umzulegen, in Frage gestellt werden.
25 Die erste Vorlagefrage betrifft nämlich die Frage, ob die mit dem Rückkauf dieser Ökostrom-Zertifikate verbundenen Kosten im Hinblick auf Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2019/943 über die Netzentgelte weitergegeben werden können. Im Übrigen enthält die dem Gerichtshof vorliegende Akte keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage den Mechanismus des Rückkaufs der Ökostrom-Zertifikate oder gar die Modalitäten seiner Finanzierung in Frage stellen will.
26 Die zur Zeit des Erlasses des Genehmigungsbeschlusses der Kommission anwendbare Bestimmung, nämlich Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. 2009, L 211, S. 15), war nämlich anders formuliert und enthielt kein solches Verbot.
27 Vgl. Urteile Tiberis Holding (Rn. 58, 60 und 61) sowie vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 60 und 61).
28 Urteil vom 1. August 2025, Alace und Canpelli (C‑758/24 und C‑759/24, EU:C:2025:591, Rn. 91 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über europäische Erdgas- und Strompreisstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG (ABl. 2016, L 311, S. 1). Anhang II dieser Verordnung bestimmt, dass der „Netz“-Preis u. a. die Übertragungs- und Verteilungstarife umfasst. Darüber hinaus umfassen „Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen und Gebühren“ auch Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen und Gebühren im Zusammenhang mit der Förderung von erneuerbaren Energiequellen, Energieeffizienz und Energiegewinnung durch KWK.
30 Insoweit ist zu beachten, dass der Begriff „Elektrizitätsunternehmen“ in Art. 2 Nr. 57 der Richtlinie 2019/944 weit gefasst ist, so dass die in Art. 9 dieser Richtlinie genannten, den Elektrizitätsunternehmen auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowohl die Netzbetreiber als auch die anderen Unternehmen des Elektrizitätssektors betreffen können.
31 Während der Begriff „Entgelte“ in Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2019/943 zur Bezeichnung der Kosten im Zusammenhang mit dem Stromübertragungs- und Stromverteilungsnetz verwendet wird, wird zur Bezeichnung derselben Kosten in Anhang II der Verordnung 2016/1952, auf den Anhang I Nr. 3 der Richtlinie 2019/944 verweist, der Begriff „Tarif“ verwendet. Dasselbe gilt für Art. 59 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie, der sich auf die Übertragungs- und Verteilungs-„Tarife“ bezieht, ohne dass die in Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2019/943 genannten Netzentgelte erwähnt werden. Ferner ist festzustellen, dass der Begriff „Entgelt“ seinerseits sowohl zur Beschreibung der Kosten im Zusammenhang mit dem Netz (im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2019/943) als auch der Kosten im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verwendet wird (im Rahmen der dritten Tarifkomponente, die in Anhang I Nr. 3 der Richtlinie 2019/944 und Anhang II der Verordnung 2016/1952 genannt ist). Insoweit ist anzumerken, dass alle Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, dass die Begriffe „Tarife“ und „Entgelte“ ihrer Ansicht nach als Synonyme zu verstehen sind.
32 Dies umfasst insbesondere die Festlegung der Modalitäten für die Erstattung der im Zusammenhang mit ihrer Erfüllung entstehenden Kosten.
33 Das schließt nicht aus, dass bestimmte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen über die Entgelte im Zusammenhang mit dem Betrieb oder der Nutzung des Netzes umgesetzt werden, die damit in den Anwendungsbereich von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2019/943 fallen, insbesondere wenn sie dazu dienen, die Kosten für Investitionen zu decken, die für die Verbesserung oder den Schutz des Netzes oder auch für den Anschluss von Kunden in ländlichen oder abgelegenen Gebieten erforderlich sind.
34 Hierzu ist anzumerken, dass die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) gemäß Art. 18 Abs. 9 und 10 der Verordnung 2019/943 einen Bericht über bewährte Verfahren in Bezug auf Übertragungs- und Verteilungstarifmethoden erstellt. In der neuesten Fassung dieses Berichts heißt es, dass „Kosten, die nicht mit der Nutzung des Netzes in Zusammenhang stehen, die Preissignale des Netzes verzerren und/oder zu Störungen auf dem Strommarkt führen können“. Vgl. ACER-Bericht über die Netztarifpraxis, „Getting the signals right: Electricity network tariff methodologies in Europe“ vom 26. März 2025 (im Folgenden: ACER-Bericht), nur in englischer Sprache abrufbar unter: https://www.acer.europa.eu/sites/default/files/documents/Reports/2025-ACER-Electricity-Network-Tariff-Practices.pdf, insbesondere S. 29, Rn. 85.
35 Siehe Nr. 49 der vorliegenden Schlussanträge.
36 Sowohl die VREG als auch die Kommission, die ursprünglich in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hatten, dass die Einbeziehung von Kosten im Zusammenhang mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in die Netzentgelte laut der VREG zu einer Unvereinbarkeit mit Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2019/943 bzw. laut der Kommission zu einer Unvereinbarkeit mit Art. 57 Abs. 4 und 5 sowie Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2019/944 führe, haben in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Kosten im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen über die dritte Tarifkomponente vollständig an die Endverbraucher weitergegeben werden könnten.
37 Siehe Nr. 49 der vorliegenden Schlussanträge.
38 Während sich das vorlegende Gericht hierzu nicht geäußert hat, gehen die Standpunkte der Parteien darüber auseinander, wie die Kosten im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen tatsächlich in die Netzentgelte einbezogen werden und ob es in Flandern tatsächlich ein gesondertes Entgelt für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gibt und wie diese Kosten genau verbucht werden. Die klagenden VNB und die belgische Regierung machen geltend, dass ein gesondertes „spezifisches Entgelt“ für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen existiere und dass die Kosten für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen keinen Einfluss auf die Methode zur Berechnung der Netzentgelte hätten. Dies wird jedoch von der VREG bestritten, die der Ansicht ist, dass die Kosten im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht Gegenstand eines gesonderten Entgelts seien.
39 Dies gilt umso mehr, als sich die genannten Bestimmungen des Unionsrechts nicht durch ihre Klarheit auszeichnen, wie in Nr. 51 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt.
40 Dies wäre der Fall, wenn die Kosten im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zwar formal an die „Netzentgelte“ gekoppelt, aber getrennt von diesen Entgelten verbucht werden.
41 Insoweit ist anzumerken, dass aus dem ACER-Bericht, auf den sich sowohl die VREG als auch die klagenden VNB und die belgische Regierung berufen, hervorgeht, dass in Flandern, wie in den meisten Mitgliedstaaten, die nicht im Zusammenhang mit dem Netz stehenden Kosten klar von anderen mit dem Netz zusammenhängenden Kosten oder Entgelten getrennt werden. Vgl. hierzu Rn. 63 dieses Berichts und die dazugehörige Tabelle 4 sowie Tabelle 59 in Anhang I, insbesondere S. 111. Dieser Anhang ist ausschließlich in englischer Sprache unter folgender Adresse abrufbar: https://www.acer.europa.eu/sites/default/files/documents/Publications_annex/2025-ACER-Electricity-Network-Tariff-Annex-I.pdf. In diesem Bericht weist die ACER zwar darauf hin, dass in einigen Mitgliedstaaten, darunter im Königreich Belgien, in Irland und in der Slowakischen Republik, die nicht mit dem Netz zusammenhängenden Kosten in die Netzentgelte einbezogen und in der Rechnung nicht klar getrennt ausgewiesen werden, doch gilt diese Feststellung offenbar nicht für ganz Belgien, sondern ist auf die Region Brüssel beschränkt. Vgl. hierzu ACER-Bericht, S. 29, Rn. 85, sowie Tabelle 59 in Anhang I, S. 111.
42 Nach Ansicht der Kommission ist die erste Vorlagefrage so zu verstehen, dass sie auf die Feststellung gerichtet ist, ob ein nationaler Gesetzgeber befugt ist, Bestimmungen zu erlassen, die eine nationale Regulierungsbehörde verpflichten, bei der Festlegung der Tarife die Kosten im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu berücksichtigen. Nach ihrer Auffassung sind nationale Regulierungsmaßnahmen, die detaillierte Bestimmungen enthielten, die konkret die Faktoren festlegten, die im Ermessen der nationalen Regulierungsbehörde lägen, wie die Höhe der Stromnetztarife oder die konkreten Methoden ihrer Berechnung, im Hinblick auf Art. 57 Abs. 4 und 5 und Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2019/944 nicht zulässig.
43 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Deutschland (Umsetzung der Richtlinien 2009/72 und 2009/73) (C‑718/18, EU:C:2021:662, Rn. 108 und 109 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
44 Vgl. Urteil vom 6. März 2025, Alajärven Sähkö u. a. (C‑48/23, im Folgenden: Urteil Alajärven Sähkö u. a., EU:C:2025:144, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
45 Vgl. Urteil Alajärven Sähkö u. a. (Rn. 32 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
46 In Wirklichkeit ähneln die Abgaben im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen einem „klassischen“ Fördermechanismus, auf den die Mitgliedstaaten neben anderen Instrumenten im Rahmen der staatlichen Beihilferegelungen für erneuerbare Energien zurückgreifen.
47 Wie in den Nrn. 50 und 56 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, fallen die Kosten im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zur Förderung erneuerbarer Energien grundsätzlich in diese letztgenannte Kategorie.
48 Im vorliegenden Fall sieht das Energiedekret vor, dass die Weitergabe der Kosten durch die Netzbetreiber unter der Aufsicht der VREG erfolgen muss. Laut den schriftlichen Erklärungen und den mündlichen Ausführungen der VREG und der belgischen Regierung bezieht sich die Kontrolle durch die VREG u. a. auf die Überprüfung des Zusammenhangs zwischen diesen Kosten und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowie auf die Angemessenheit dieser Kosten.
49 Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Aspekte technische Fragen betreffen, die eine komplexe Beurteilung erfordern.
50 Vgl. Urteil Alajärven Sähkö u. a. (Rn. 40). Vgl. auch meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (C‑48/23, EU:C:2024:695, Nrn. 52 und 53).
51 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. 2009, L 211, S. 94).
52 Diese Bestimmung entspricht expressis verbis Art. 9 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2019/944.
53 Vgl. Urteil vom 30. April 2020, Оvergas Mrezhi und Balgarska gazova asotsiatsia (C‑5/19, EU:C:2020:343, Rn. 88). Vgl. auch Urteil vom 16. Juli 2020, Kommission/Ungarn (Entgelte für den Zugang zu den Stromübertragungsnetzen und den Erdgasfernleitungsnetzten) (C‑771/18, EU:C:2020:584, Rn. 47 bis 53).
54 Da die Verordnung 2019/943 keine konkreteren Bestimmungen über die für die Beurteilung und Förderung der Effizienz anzuwendende Methode enthält, ist die Bestimmung einer solchen Methode gemäß Art. 59 der Richtlinie 2019/944 Aufgabe der nationalen Regulierungsbehörde.
55 Vgl. entsprechend Urteil vom 23. Oktober 2025, Gaso und Conexus Baltic Grid (C‑87/24, EU:C:2025:826, Rn. 81). Vgl. auch meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (C‑87/24, EU:C:2025:249, Nr. 65).
56 Dies ist u. a. dann der Fall, wenn eine nationale Regulierungsbehörde vorausschauende wirtschaftliche Analysen durchführen muss, um die Wahrscheinlichkeit bestimmter Entwicklungen auf dem betreffenden Markt innerhalb eines absehbaren Zeitraums zu ermitteln. Es versteht sich von selbst, dass solche vorausschauenden Analysen meist komplexer Natur und zwangsläufig mit größeren Unsicherheiten behaftet sind als Ex-post-Analysen. Vgl. entsprechend in Bezug auf Zusammenschlüsse Urteil vom 13. Juli 2023, Kommission/CK Telecoms UK Investments (C‑376/20 P, EU:C:2023:561, Rn. 82 und 83).
57 Es sei darauf hingewiesen, dass die meisten nationalen Regulierungsbehörden in der Union bei der Regulierung der Einnahmen der VNB auf Methoden zurückgreifen, die auf historischen Kosten beruhen, um ihre Netzentgelte zu bestimmen. Vgl. hierzu Bericht des Rates der europäischen Energieregulierungsbehörden (CEER) von 2023 über die Regulierungsrahmen für die europäischen Energienetze, „Regulatory Frameworks for European Energy Networks“ vom 21. Februar 2024, abrufbar unter: https://www.ceer.eu/wp-content/uploads/2024/04/RFR23-Main-report.pdf, insbesondere S. 166.
58 Insoweit ist zu beachten, dass nach Art. 18 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung 2019/943 bei der Festsetzung der Netzzugangsentgelte u. a. „die auf der Grundlage vergangener Zeiträume geschätzten voraussichtlichen Zahlungen für künftige Zeiträume“ zu berücksichtigen sind.
59 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die von der VREG gewählte Tarifmethode u. a. eine von der VREG ausgeübte Kontrolle der Angemessenheit der von den VNB angegebenen Kosten vorsieht (die u. a. darin besteht, zu überprüfen, ob die Kosten aus der Sicht der Nutzer des Verteilernetzes oder aus dem Blickwinkel des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sind und ob sie nicht hätten vermieden werden können). Darüber hinaus wendet die VREG eine Einnahmenobergrenze bei den endogenen Kosten an, die somit einen Anreiz zur Effizienzsteigerung darstellt. Siehe auch Nr. 17 der vorliegenden Schlussanträge.
60 Das vorlegende Gericht weist u. a. darauf hin, dass die von der VREG angewandte Methode offenbar keinen Mechanismus zur Überprüfung der Rechtfertigung und Notwendigkeit der von den VNB im Referenzzeitraum getragenen Kosten enthält. Wird unterstellt, dass die flämischen VNB im vorliegenden Fall ineffizient gewesen sind – ein Punkt, zu dem das vorlegende Gericht selbst erklärt, dass es sich dazu zu diesem Zeitpunkt nicht äußern könne –, scheint diese Tarifmethode nach Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht geeignet, eine solche Situation zu erkennen oder zu verhindern, dass überhöhte Kosten über zu hohe Tarife an die Endnutzer weitergegeben werden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die klagenden VNB laut der Vorlageentscheidung und obwohl sie sich grundsätzlich nicht gegen die Heranziehung historischer Kosten als Ausgangspunkt für die Berechnung der Tarife aussprechen, die von der VREG angewandte Methode mit der Begründung beanstanden, dass die Gefahr bestehe, dass mit ihr nicht, wie vom vorlegenden Gericht erwogen, ihre Kosten „zu hoch angesetzt“, sondern ihre tatsächlichen Kosten „zu niedrig angesetzt“ würden (was dazu führen würde, dass diesen VNB zu geringe Einnahmen zufließen würden). Die klagenden VNB führen weiter aus, dass die historischen Daten, auf denen die von der VREG gewählte Methode beruhe, nicht unbedingt die tatsächlich entstandenen Kosten widerspiegelten, insbesondere im Fall von Schocks oder unvorhersehbaren Ereignissen, die zu erheblichen Marktschwankungen geführt hätten.