SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
NICHOLAS EMILIOU
vom 23. April 2026(1)
Rechtssache C‑176/25 [Steizer](i)
IU
gegen
BT
(Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf [Deutschland])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Auf Zivil- und Handelssachen anwendbares Recht – Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) und Nr. 864/2007 (Rom II) – Durch mündliche Vereinbarung von A an B erteilte ausschließliche Lizenz zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke – Von B gegen C geltend gemachter Anspruch wegen Verletzung des fraglichen Urheberrechts – Von C erhobene Rüge der fehlenden Aktivlegitimation von B mit der Begründung, dass die B erteilte vertragliche Lizenz wegen Nichterfüllung bestimmter Formerfordernisse unwirksam sei – Für die Frage der Formwirksamkeit dieser vertraglichen Lizenz maßgebendes Recht “
I. Einleitung
1. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) eingereicht. Mit seinen beiden Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, welches Recht auf die Formwirksamkeit vertraglicher Lizenzen bzw. vertraglicher Übertragungen im Bereich des Urheberrechts anwendbar ist(2), wenn diese Wirksamkeit im Rahmen eines Rechtsverletzungsverfahrens von Dritten bestritten wird.
2. Konkret wird der Gerichtshof ersucht, zu klären, ob die insoweit maßgeblichen Kollisionsnormen diejenigen sind, die in a) der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht(3) (im Folgenden: Rom‑I-Verordnung), b) der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht(4) (im Folgenden: Rom‑II-Verordnung) oder c) den nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten zum Urheberrecht festgelegt sind. Aus den nachstehend dargelegten Gründen bin ich der Ansicht, dass der ersten dieser Optionen der Vorzug zu geben ist.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Berner Übereinkunft
3. Art. 5 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971) in der am 28. Juli 1979 geänderten Fassung (im Folgenden: Berner Übereinkunft) regelt die außerhalb des Ursprungslands gewährten Rechte (Art. 5 Abs. 1 und 2) sowie die im Ursprungsland gewährten Rechte (Art. 5 Abs. 3) und enthält eine Definition des Begriffs „Ursprungsland“ (Art. 5 Abs. 4). Art. 5 Abs. 1 und 2 der Berner Übereinkunft bestimmt:
„(1) Die Urheber genießen für die Werke, für die sie durch diese Übereinkunft geschützt sind, in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes die Rechte, die die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, sowie die in dieser Übereinkunft besonders gewährten Rechte.
(2) Der Genuss und die Ausübung dieser Rechte sind nicht an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten gebunden; dieser Genuss und diese Ausübung sind unabhängig vom Bestehen des Schutzes im Ursprungsland des Werkes. Infolgedessen richten sich der Umfang des Schutzes sowie die dem Urheber zur Wahrung seiner Rechte zustehenden Rechtsbehelfe ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, soweit diese Übereinkunft nichts anderes bestimmt.“
B. Rom‑I-Verordnung
4. Art. 1 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung bestimmt: „Diese Verordnung gilt für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen.“
5. Art. 3 („Freie Rechtswahl“) Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor: „Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht.“
6. In Art. 4 („Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht“) heißt es:
„(1) Soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäß Artikel 3 getroffen haben, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht … wie folgt:
…
b) Dienstleistungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
…“
7. Art. 11 („Form“) der Rom‑I-Verordnung bestimmt:
„(1) Ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die oder deren Vertreter sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in demselben Staat befinden, ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach dieser Verordnung anzuwendenden materiellen Rechts oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem er geschlossen wird, erfüllt.
(2) Ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die oder deren Vertreter sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in verschiedenen Staaten befinden, ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach dieser Verordnung anzuwendenden materiellen Rechts oder die Formerfordernisse des Rechts eines der Staaten, in denen sich eine der Vertragsparteien oder ihr Vertreter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befindet, oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem eine der Vertragsparteien zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, erfüllt.
…“
8. Art. 12 („Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts“) Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:
„Das nach dieser Verordnung auf einen Vertrag anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für:
a) seine Auslegung,
b) die Erfüllung der durch ihn begründeten Verpflichtungen,
c) die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen, in den Grenzen der dem angerufenen Gericht durch sein Prozessrecht eingeräumten Befugnisse …,
…
(e) die Folgen der Nichtigkeit des Vertrags.“
C. Rom‑II-Verordnung
9. Art. 1 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung bestimmt:
„Diese Verordnung gilt für außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. …“
10. Art. 8 („Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums“) Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:
„Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird.“
11. In Art. 15 („Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts“) der genannten Verordnung heißt es:
„Das nach dieser Verordnung auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für
a) den Grund und den Umfang der Haftung einschließlich der Bestimmung der Personen, die für ihre Handlungen haftbar gemacht werden können;
b) die Haftungsausschlussgründe sowie jede Beschränkung oder Teilung der Haftung;
…
f) die Personen, die Anspruch auf Ersatz eines persönlich erlittenen Schadens haben;
…“
D. Deutsches Urheberrecht
12. § 29 („Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht“) des Urheberrechtsgesetzes (im Folgenden: deutsches Urheberrechtsgesetz) bestimmt:
„(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.“
13. § 34 („Übertragung von Nutzungsrechten“) Abs. 1 des deutschen Urheberrechtsgesetzes sieht vor: „Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. …“
E. Polnisches Urheberrecht
14. Art. 53 der Ustawa z dnia 4 lutego 1994 r. o prawie autorskim i prawach pokrewnych (Gesetz vom 4. Februar 1994 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, im Folgenden: polnisches Urheberrechtsgesetz) bestimmt: „Ein Vertrag über die Übertragung der Urhebervermögensrechte bedarf für seine Wirksamkeit der Schriftform.“
III. Sachverhalt, nationales Verfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
15. BT vertreibt von Deutschland aus über Online-Plattformen wie eBay Kraftfahrzeugzubehörteile, u. a. Fußmatten. Zu diesem Zweck beauftragte sie zwischen April 2014 und April 2018 mehrfach einen polnischen Fotografen (im Folgenden: Fotograf) mit der Anfertigung von Lichtbildern dieser Fußmatten. In jedem dieser Fälle brachte der Ehemann von BT die Matten in das Studio des Fotografen in Polen. Nach jedem Termin übergab der Fotograf einen USB-Speicherstick mit den Lichtbildern an den Ehemann von BT. Die Parteien vereinbarten offenbar mündlich, dass BT diese Lichtbilder in ihren Online-Verkaufsangeboten verwenden dürfe. Es wurde jedoch kein schriftlicher Vertrag zwischen ihnen geschlossen(5).
16. Zwischen Februar und März 2018 reproduzierte eine andere Händlerin von Kraftfahrzeugzubehörteilen, IU, diese Lichtbilder zum Zweck der Illustration ihrer eigenen Angebote von Fußmatten auf eBay, ohne zuvor die Erlaubnis von BT einzuholen.
17. BT klagte daraufhin vor dem zuständigen Landgericht (Deutschland) gegen IU wegen Verletzung des nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz an den Lichtbildern bestehenden Urheberrechts und beantragte u. a., IU zur Unterlassung zu verurteilen und ihr somit die Fortsetzung der behaupteten Rechtsverletzung zu untersagen.
18. Das Landgericht gab der Klage statt. Es stellte insbesondere fest, dass die in Rede stehenden Lichtbilder nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz geschützt seien und dass der Fotograf die ausschließlichen Nutzungsrechte an ihnen auf BT übertragen habe. IU habe diese Rechte verletzt, indem sie die Lichtbilder ohne Erlaubnis von BT in ihren eigenen Angeboten reproduziert habe.
19. IU legte gegen dieses Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Mit ihrer Berufung machte IU geltend, dass BT nicht aktivlegitimiert sei, da das ausschließliche Nutzungsrecht an den Lichtbildern nicht wirksam vom Fotografen auf sie übertragen worden sei. Die mündliche Vereinbarung zwischen BT und dem Fotografen sei unwirksam, da sie gegen das Schriftformerfordernis nach polnischem Recht verstoße (das gemäß Art. 11 der Rom‑I-Verordnung für die Formgültigkeit dieser Vereinbarung maßgebend sei).
20. Im Gegenzug machte BT geltend, dass sie sehr wohl aktivlegitimiert sei, da ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Lichtbildern, die nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz geschützt seien, wirksam übertragen worden seien. Die Frage der Formwirksamkeit der insoweit geschlossenen schuldrechtlichen mündlichen Vereinbarung sei von der Frage der Formwirksamkeit der dinglichen „Verfügung“ über das Nutzungs- bzw. Urheberrecht als solchem zu unterscheiden. Nach Art. 8 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung sei auf die zweite Frage das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht werde (lex loci protectionis), nämlich deutsches Recht, und dieses Recht sehe für eine solche Übertragung kein Schriftformerfordernis vor.
21. Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht Düsseldorf beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 8 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung dahin gehend auszulegen, dass das Recht des Staates, für den der Schutz beansprucht wird, auch auf die Frage der (Form‑)Wirksamkeit der Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten an Lichtbildern vom Urheber auf den Nutzungsberechtigten Anwendung findet?
2. Falls die erste Frage verneint wird: Ist für die Frage der (Form‑)Wirksamkeit der Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten an Lichtbildern vom Urheber auf den Nutzungsberechtigten das Vertragsstatut maßgeblich, und sind somit die Art. 4 und 11 der Rom‑I-Verordnung anwendbar?
22. BT und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. IU und die Kommission sind in der mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2026 vertreten gewesen.
IV. Würdigung
23. Wie in der Einleitung dargelegt, möchte das vorlegende Gericht mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen das auf die Frage der Formwirksamkeit einer vertraglichen Lizenz oder einer vertraglichen Übertragung von Urheber- bzw. Nutzungsrechten anwendbare Recht ermitteln, wenn diese Wirksamkeit im Rahmen eines Rechtsverletzungsverfahrens von einem Dritten bestritten wird.
24. Um die Sachlage so anschaulich wie möglich darzustellen, werde ich zunächst die in Rede stehende materiell-rechtliche Frage und Rechtskollision skizzieren (A), bevor ich auf die einschlägigen Vorschriften des internationalen Privatrechts eingehe (B).
A. In Rede stehende materiell-rechtliche Frage und Rechtskollision
25. Eingangs ist festzustellen, dass das Urheberrecht eine Form des „geistigen Eigentums“ ist und von den Staaten nach ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften gewährt wird (Rechtsvorschriften, die jedoch durch verschiedene internationale Übereinkommen, insbesondere die Berner Übereinkunft, und innerhalb der Union durch mehrere Richtlinien in erheblichem Maße harmonisiert wurden)(6).
26. Im Wesentlichen verleiht das Urheberrecht dem Schöpfer (bzw. dem „Urheber“) einer geistigen Schöpfung (bzw. eines „Werkes“) unter bestimmten Bedingungen(7) eine Reihe ausschließlicher Verwertungsrechte bzw. vermögensrechtlicher Befugnisse sowie Urheberpersönlichkeitsrechte(8) in Bezug auf deren/dessen Nutzung, die erga omnes durchsetzbar sind. Dieses rechtliche Monopol ist jedoch räumlich begrenzt: Es besteht nur innerhalb der Gerichtsbarkeit des Staates, der es gewährt (was allgemein als „Territorialitätsprinzip“ des Urheberrechts bezeichnet wird)(9).
27. Im Ausgangsverfahren ist offenbar unstreitig, dass der Fotograf als „Urheber“ der in Rede stehenden Lichtbilder u. a. nach deutschem Recht(10) Urheberrechtsschutz an diesen „Werken“ genießt.
28. Urheber können ihr Urheberrecht auf verschiedene Weise verwerten. Insbesondere können sie Dritten Lizenzen erteilen und damit Handlungen erlauben, die andernfalls ihre ausschließlichen Rechte verletzen würden. Alternativ können Urheber ihr Urheber- bzw. Nutzungsrecht auf Dritte übertragen und so die Inhaberschaft an dem Urheber- bzw. Nutzungsrecht als solchem übertragen, in der Regel gegen Entgelt. Solche willentlichen urheberrechtlichen Lizenzen oder Übertragungen können entweder in eigenständigen Verträgen oder in Klauseln enthalten sein, die Teil umfassenderer vertraglicher Vereinbarungen sind, wie etwa von Dienstleistungs‑, Verlags- oder Vertriebsverträgen(11).
29. Im vorliegenden Fall scheint ebenfalls unstreitig zu sein, dass der Fotograf die an den Lichtbildern nach deutschem Recht bestehenden Urheber- bzw. Nutzungsrechte auf BT übertragen wollte. Obwohl das vorlegende Gericht hierzu nur wenige Angaben macht, war eine solche Übertragung offenbar Teil der Reihe mündlicher Verträge über fotografische Dienstleistungen, die zwischen diesen beiden Parteien geschlossen wurden. Im Rahmen dieser Verträge verpflichtete sich der Fotograf nicht nur zur Anfertigung der Lichtbilder, sondern auch zu deren Übergabe an BT. Die Übertragung der fraglichen Urheber- bzw. Nutzungsrechte war ein Nebenaspekt dieser letztgenannten Verpflichtung. Ohne eine Form der Lizenzierung oder Übertragung dieser Urheber- bzw. Nutzungsrechte hätte BT die Lichtbilder in Deutschland nicht (im Wege ihrer Veröffentlichung in Verkaufsangeboten auf eBay) rechtmäßig verwerten können.
30. Die genaue rechtliche Einordnung dieser urheberrechtlichen Vereinbarung bleibt unklar. Während das vorlegende Gericht andeutet, dass der Fotograf das Urheberrecht auf BT übertragen habe, trägt BT vor, er habe ihr vielmehr eine ausschließliche Lizenz zur Ausübung dieses Urheberrechts erteilt. Die zweite Einordnung entspricht wohl eher dem deutschen Urheberrechtsgesetz, wonach es Urhebern unmöglich ist, ihr (deutsches) Urheberrecht als solches zu übertragen, ihnen jedoch gestattet, die „Nutzungsrechte“ an dem betreffenden „Werk“ mittels einer solchen ausschließlichen Lizenz einzuräumen. Allerdings berechtigt eine solche Lizenz den Lizenznehmer, das „Werk“ unter Ausschluss aller anderen Personen, einschließlich des Urhebers, zu nutzen, und entfaltet somit Wirkungen, die funktional denen einer Übertragung des Urheberrechts entsprechen(12). Folglich werde ich nicht näher auf diesen Unterschied eingehen (der für die Zwecke der vorliegenden Prüfung ohnehin nicht entscheidend ist).
31. Nach dem Vorstehenden ist es also in nationalen Rechtssystemen üblich, bestimmte Beschränkungen für die vertragliche Lizenzierung und/oder Übertragung von Urheber- bzw. Nutzungsrechten vorzusehen. Insbesondere legen sie häufig bestimmte Erfordernisse bezüglich der Form fest, wie etwa das Erfordernis, dass die Lizenzerteilung oder die Übertragung durch ein schriftliches Dokument erfolgen muss(13).
32. Schwierigkeiten ergeben sich jedoch, wenn solche Rechtsgeschäfte in einem grenzüberschreitenden Kontext stattfinden. In solchen Fällen können die Rechtsordnungen der verschiedenen an dem Rechtsgeschäft beteiligten Staaten unterschiedliche oder sogar widersprüchliche Erfordernisse festlegen. Genau das ist hier der Fall. Das fragliche Rechtsgeschäft weist insbesondere Bezüge zu Polen (aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Fotografen und des Ursprungslands der betreffenden „Werke“) und zu Deutschland (aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts von BT und des Ortes der Verwertung des Urheberrechts) auf. Während das polnische Recht die Schriftform vorschreibt, ist dies nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts nach deutschem Recht nicht der Fall.
33. Diese Rechtskollision steht im Mittelpunkt des von BT vor dem vorlegenden Gericht angestrengten Rechtsverletzungsverfahrens. In diesem Verfahren macht IU geltend, dass die ausschließliche vertragliche Urheberrechtslizenz, auf die sich der Anspruch von BT stütze, nach polnischem Recht formunwirksam sei (da zwischen BT und dem Fotografen keine entsprechende schriftliche Vereinbarung bestehe). Da keine wirksame Lizenz oder Übertragung der Urheber- bzw. Nutzungsrechte vorliege, fehle BT schon die Aktivlegitimation, um ein solches Verfahren einleiten zu können. Im Gegensatz dazu beruft sich BT auf deutsches Recht, um die Wirksamkeit der Lizenz und damit ihren Anspruch auf Durchsetzung des in Rede stehenden Urheberrechts geltend zu machen.
34. Unter diesen Umständen ist die maßgebliche Frage, welches der konkurrierenden nationalen Gesetze das vorlegende Gericht anzuwenden hat, um zu entscheiden, ob die in Rede stehende ausschließliche vertragliche Lizenz formwirksam und BT damit aktivlegitimiert ist, ein Rechtsverletzungsverfahren gegen einen Dritten wie IU einzuleiten. Diese Frage ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Kollisionsnormen zu klären, auf die ich nunmehr eingehen werde.
B. Nach den einschlägigen Kollisionsnormen auf die Formwirksamkeit einer vertraglichen Lizenz oder einer vertraglichen Übertragung von Urheber- bzw. Nutzungsrechten anwendbares Recht
35. Wird vor einem Gericht eines Mitgliedstaats ein Rechtsverletzungsverfahren von einem vermeintlichen Begünstigten einer urheberrechtlichen Lizenz oder Übertragung (wie z. B. BT) gegen einen Dritten (wie z. B. IU) angestrengt, existiert keine alleinige einzelne Kollisionsnorm, die auf ein bestimmtes materielles Recht verweist, das in Bezug auf alle Fragen, die sich in einem solchen Verfahren stellen können, anzuwenden ist. Vielmehr können je nach Art der konkreten Frage(n) unterschiedliche Kollisionsnormen einschlägig sein, die an verschiedene im Privatrecht bekannte Kategorien anknüpfen und (möglicherweise) auf unterschiedliche materielle Rechtsordnungen verweisen (1)(14). Um die für die Formwirksamkeit einer vertraglichen Lizenz oder einer vertraglichen Übertragung von Urheber- bzw. Nutzungsrechten einschlägigen Normen und letztlich das anwendbare Recht zu bestimmen, ist es daher entscheidend, diese Frage richtig zu qualifizieren, d. h. festzustellen, in welche Kategorie sie korrekterweise fällt (2).
1. „Konkurrierende“ Kollisionsnormen
36. Wie in der vorstehenden Nummer ausgeführt, sind in Rechtsverletzungsverfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaats für Fragen der außervertraglichen Haftung (a), des Lizenz- oder Übertragungsvertrags (b) und des Urheberrechts als solchem (c) unterschiedliche Kollisionsnormen einschlägig.
a) Außervertragliche Haftung
37. Erstens sind die in der Rom‑II-Verordnung festgelegten Kollisionsnormen für die Fragen einschlägig(15), die die potenzielle außervertragliche Haftung des mutmaßlichen Rechtsverletzers gegenüber dem Anspruchsteller (oder, um die Begriffe dieser Verordnung zu verwenden, das „außervertragliche Schuldverhältnis“ zwischen diesen beiden Parteien) betreffen (oder als diese Haftung bzw. dieses Schuldverhältnis betreffend angesehen werden)(16). Nach Art. 15 dieser Verordnung ist das auf „außervertragliche Schuldverhältnisse“ anzuwendende Recht maßgebend für solche Fragen der „außervertraglichen Haftung“.
38. Nach Art. 8 der Rom‑II-Verordnung ist auf „außervertragliche Schuldverhältnisse“ aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, einschließlich der Urheberrechte(17), das „Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird“ (oder lex loci protectionis)(18).
39. Dementsprechend wäre, falls die Formwirksamkeit einer vertraglichen Lizenz oder einer vertraglichen Übertragung von Urheber- bzw. Nutzungsrechten als die „außervertragliche Haftung“ betreffend anzusehen wäre, im Ausgangsverfahren nach Art. 8 in Verbindung mit Art. 15 der Rom‑II-Verordnung deutsches Recht für diese Frage maßgebend, da BT den Urheberrechtsschutz für Deutschland beansprucht.
b) Vertrag
40. Zweitens sind die in der Rom‑I-Verordnung festgelegten Kollisionsnormen für die Fragen einschlägig(19), die die „vertraglichen Schuldverhältnisse“, die sich aus einem für die Parteien bindenden Lizenz- oder Übertragungsvertrag (oder einer entsprechenden Klausel) ergeben, betreffen (oder als diese Schuldverhältnisse betreffend angesehen werden)(20). Nach Art. 12 der Rom‑I-Verordnung ist das auf den betreffenden Vertrag anzuwendende Recht (im Folgenden: lex contractus) maßgebend für solche „vertragsrechtlichen“ Fragen.
41. Nach Art. 3 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung unterliegt der Vertrag (einschließlich eines Vertrags über die Lizenzierung oder Übertragung von Urheber- bzw. Nutzungsrechten) dem von den Parteien gewählten Recht(21).
42. Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen (was hier offenbar der Fall ist(22)), legt Art. 4 der Rom‑I-Verordnung objektive Regeln zur Bestimmung des auf den betreffenden Vertrag anzuwendenden Rechts fest. Diese Regeln sind recht komplex. Für die vorliegenden Zwecke genügt es, festzustellen, dass Art. 4 Abs. 1 eine abschließende Aufzählung von Anknüpfungspunkten für bestimmte Vertragskategorien enthält. Zwar sind Verträge über Rechte des geistigen Eigentums darin nicht ausdrücklich aufgeführt(23), doch sieht Art. 4 Abs. 1 Buchst. b einen entsprechenden Anknüpfungspunkt für „Dienstleistungsverträge“ vor, eine Kategorie, die offensichtlich Vereinbarungen wie die zwischen dem Fotografen und BT geschlossenen umfasst(24).
43. Nach dieser Bestimmung unterliegt ein solcher Vertrag „dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat“. Im Ausgangsverfahren ist offenbar unstreitig, dass der „Dienstleister“, nämlich der Fotograf, seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ in Polen hat(25). Dementsprechend ist polnisches Recht die maßgebliche lex contractus(26).
44. Anzumerken ist jedoch, dass die Rom‑I-Verordnung in Bezug auf bestimmte „vertragsrechtliche Fragen“ nicht nur auf die lex contractus verweist und die Beantwortung dieser Frage diesem Recht überlässt, sondern quasi-materielle (oder „ergebnisorientierte“) Vorschriften enthält. Art. 11 dieses Rechtsinstruments enthält solche Vorschriften zur „Form“ eines Vertrags. Diese Vorschriften unterscheiden sich je nachdem, ob sich die Parteien (oder ihre Vertreter) zum Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Vertrags in demselben Land befunden haben oder nicht. Im vorliegenden Fall geht das vorlegende Gericht offenbar davon aus, dass sich BT (oder vielmehr ihr „Vertreter“, d. h. ihr Ehemann) und der Fotograf zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge in demselben Land, nämlich in Polen, befunden haben (und dass die Verträge somit dort geschlossen wurden). Da es sich hierbei um eine Tatsachenfrage handelt, werde ich die Prüfung auf der Grundlage dieser Annahme fortsetzen(27). In einem solchen Fall sieht Art. 11 Abs. 1 vor, dass der Vertrag formgültig ist (daher der „ergebnisorientierte“ Charakter der Vorschrift), wenn er die Formerfordernisse entweder i) der lex contractus oder ii) des Rechts des Staates, in dem er geschlossen wird (oder lex loci contractus), erfüllt. Hier dürfte dies aus den oben erläuterten Gründen in beiderlei Hinsicht das polnische Recht sein.
45. Wenn also die Formgültigkeit einer vertraglichen Lizenz oder einer vertraglichen Übertragung von Urheber- bzw. Nutzungsrechten als „vertragsrechtliche“ Frage anzusehen wäre, wäre nach den Art. 4 und 11 der Rom‑I-Verordnung im Ausgangsverfahren polnisches Recht maßgebend.
c) Urheberrecht als solches
46. Drittens sind mangels einschlägiger Kollisionsnormen auf Unionsebene(28) oder in der Berner Übereinkunft(29) die nationalen Kollisionsnormen der Mitgliedstaaten einschlägig für Fragen, die das Urheberrecht als solches, d. h. die wesentlichen Merkmale dieses Rechts des „geistigen Eigentums“, betreffen (oder als das Urheberrecht betreffend angesehen werden)(30).
47. Zwischen diesen nationalen Kollisionsnormen bestehen gewisse Unterschiede. Aufgrund der Natur des Urheberrechts (ein monopolistischer Schutz, der von einem Staat kraft seines eigenen Rechts ausschließlich für sein Hoheitsgebiet gewährt wird) sehen diese Vorschriften, wie hier die deutschen Kollisionsnormen, jedoch regelmäßig vor, dass solche „eigentumsrechtlichen“ Fragen(31) (auch) der lex loci protectionis unterliegen(32).
48. Wenn also die Frage der Formwirksamkeit einer vertraglichen Lizenz oder einer vertraglichen Übertragung von Urheber- bzw. Nutzungsrechten als das Urheberrecht als solches betreffend anzusehen wäre, wäre für diese Frage im Ausgangsverfahren gemäß den deutschen Kollisionsnormen deutsches Recht maßgebend, da BT den Urheberrechtsschutz für Deutschland beansprucht.
2. Richtige Qualifizierung der Frage der Formwirksamkeit einer vertraglichen Lizenz oder einer vertraglichen Übertragung von Urheber- bzw. Nutzungsrechten
49. Angesichts dieser Vielfalt an Kollisionsnormen hängt die Bestimmung der für die Formwirksamkeit einer vertraglichen Lizenz oder einer vertraglichen Übertragung von Urheber- bzw. Nutzungsrechten einschlägigen Vorschriften (und letztlich die Frage, ob im Ausgangsverfahren deutsches oder polnisches Recht maßgebend ist) von der richtigen Qualifizierung dieser Frage ab, d. h. davon, ob sie als die „außervertragliche Haftung“, den „Vertrag“ oder das „Urheberrecht als solches“ betreffend anzusehen ist. Eine falsche Qualifizierung würde zu einer fehlerhaften Auslegung dieser Vorschriften und zur Anwendung eines unpassenden materiellen Rechts führen(33).
50. Für die Zwecke dieser Einordnung muss der Anwendungsbereich der Kategorien „außervertragliche Haftung“ und „Vertrag“ autonom definiert werden, und zwar unter Berücksichtigung der mit der Rom‑I- und der Rom‑II-Verordnung verfolgten Ziele, insbesondere der Notwendigkeit, Rechtssicherheit in Bezug auf das anzuwendende Recht zu gewährleisten, und „den Ausgang von Rechtsstreitigkeiten vorhersehbarer zu machen“(34). Wäre dies nicht der Fall, könnte die Einordnung einer bestimmten Frage (und damit die mögliche Anwendung dieser Rechtsinstrumente) je nach angerufenem Gericht variieren(35). Außerdem muss der Anwendungsbereich der verbleibenden Kategorie, nämlich derjenigen, die das Urheberrecht als solches betrifft, innerhalb der nationalen Kollisionsrechtssysteme entsprechend abgegrenzt werden. Denn die verschiedenen Kategorien sollten sich nicht überschneiden. Fiele ein und dieselbe Frage gleichzeitig unter zwei Kategorien, könnte dies zu konkurrierenden Verweisen auf unterschiedliche, sich möglicherweise widersprechende materielle Rechtsordnungen führen. Ein solches Ergebnis würde die eigentliche Funktion der Kollisionsnormen aushöhlen und der Rom‑I- und der Rom‑II-Verordnung ihre praktische Wirksamkeit nehmen.
51. Im Folgenden werde ich zunächst erläutern, warum die Formwirksamkeit einer vertraglichen Lizenz oder einer vertraglichen Übertragung von Urheber- bzw. Nutzungsrechten nicht die „außervertragliche Haftung“ betrifft (a). Anschließend werde ich die Gründe darlegen, warum diese Frage trotz gewisser Schwierigkeiten nicht als „eigentumsrechtlich“, sondern vielmehr als „vertragsrechtlich“ zu qualifizieren ist (b).
a) Die Formwirksamkeit einer vertraglichen Lizenz oder einer vertraglichen Übertragung von Urheber- bzw. Nutzungsrechten betrifft nicht die „außervertragliche Haftung“
52. Eines ist klar. Wie die Kommission feststellt, betrifft die Frage der Formwirksamkeit einer vertraglichen Lizenz oder einer vertraglichen Übertragung von Urheber- bzw. Nutzungsrechten, selbst wenn sie sich im Rahmen eines Rechtsverletzungsverfahrens stellt, nicht die „außervertragliche Haftung“. Dementsprechend sind die in der Rom‑II-Verordnung festgelegten Kollisionsnormen nicht einschlägig.
53. Tatsächlich besteht inhaltlich kein Zusammenhang zwischen dieser Frage und der (vermeintlichen) Haftung des (vermeintlichen) Rechtsverletzers. Ohne eine wirksame vertragliche Lizenz oder vertragliche Übertragung des betreffenden Urheber- bzw. Nutzungsrechts ist BT offensichtlich schon nicht aktivlegitimiert, ein Rechtverletzungsverfahren einzuleiten(36). Die Frage der Wirksamkeit dieser vertraglichen Lizenz oder vertraglichen Übertragung ist jedoch einer etwaigen Erörterung einer Urheberrechtsverletzung durch den Anspruchsgegner vorgelagert (und muss daher logischerweise vom angerufenen Gericht vor einer solchen Erörterung beantwortet werden)(37). Das Fehlen eines materiellen Zusammenhangs zwischen dieser Frage und der Haftung wird ferner durch die Tatsache verdeutlicht, dass die Wirksamkeit einer vertraglichen Lizenz oder Übertragung in völlig unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Kontexten zur Sprache kommen kann (wie beispielsweise in Verfahren, deren Gegenstand die Feststellung der Inhaberschaft oder die Wirksamkeit eines Vertrags über eine urheberrechtliche Lizenz oder Übertragung usw. ist).
54. Vor diesem Hintergrund greift das Argument von BT nicht, dass diese Frage der Wirksamkeit dennoch in die Kategorie der „außervertraglichen Haftung“ fallen müsse, wenn sie sich in einem Rechtsverletzungsverfahren stelle, da es für das angerufene Gericht dann einfacher sei, das gesamte Verfahren nach dem alleinigen, in Art. 8 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung genannten materiellen Recht zu entscheiden. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Qualifikation im Kollisionsrecht, die oben in Nr. 35 zusammengefasst wurden, hängen die Kollisionsnormen und damit auch das für eine bestimmte Frage maßgebende Recht von der Natur dieser Frage ab und nicht vom verfahrensrechtlichen Kontext, in dem sie sich stellt. Der gegenteilige Ansatz würde das Risiko bergen, dass beispielsweise eine bestimmte vertragliche Lizenz oder Übertragung nach einem materiell-rechtlichen Regelwerk als wirksam angesehen wird, wenn sie Gegenstand eines Rechtsverletzungsverfahrens ist, jedoch nach einem anderen materiell-rechtlichen Regelwerk im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Inhaberschaft (oder einer Widerklage wegen Nichtigkeit der Übertragung usw.) als unwirksam – und umgekehrt. Ein solches Ergebnis wäre unvereinbar mit den Zielen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit, die der Rom‑I- und der Rom‑II-Verordnung zugrunde liegen(38).
b) Die Formwirksamkeit einer vertraglichen Lizenz oder einer vertraglichen Übertragung von Urheber- bzw. Nutzungsrechten ist keine „eigentumsrechtliche“, sondern eine „vertragsrechtliche“ Frage
55. Es bleibt zu klären, ob die Frage der Formwirksamkeit einer vertraglichen Lizenz oder Übertragung als „vertragsrechtlich“ oder „eigentumsrechtlich“ zu qualifizieren ist. Diese Frage verlangt nach einer eingehenderen Erläuterung, nicht zuletzt, weil hierzu von Gerichten in den Mitgliedstaaten und im Schrifttum unterschiedliche Standpunkte vertreten werden.
56. Grundsätzlich ist bei solchen urheberrechtlichen Vertragsvereinbarungen stets klar zwischen „eigentumsrechtlichen“ und „vertragsrechtlichen“ Fragen zu unterscheiden. Fragen, die das jeweilige Urheberrecht „als solches“ betreffen, sollten stets dem Recht vorbehalten bleiben, das für dieses Urheberrecht maßgebend ist und nach den nationalen Kollisionsnormen bestimmt wird (in der Regel die lex loci protectionis), und zwar unabhängig davon, welches Recht nach der Rom‑I-Verordnung auf den Vertrag anwendbar ist. Eine solche differenzierte Einordnung ist über die oben in Nr. 49 genannten Gründe hinaus durch politische Erwägungen gerechtfertigt: Während es den Parteien gemäß dieser Verordnung freistehen soll, das auf ihre „vertraglichen Schuldverhältnisse“ anwendbare Recht zu wählen, sollen sie dies hingegen nicht in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Urheberrechts selbst tun können(39).
57. Die „eigentumsrechtliche“ Kategorie umfasst zweifellos die zentrale Frage der Übertragbarkeit des betreffenden Urheberrechts – nämlich, ob dieses Recht von seinem ursprünglichen Inhaber (dem Urheber) auf eine andere Person übertragen werden kann, insbesondere durch einen Vertrag. Tatsächlich stellt die Übertragbarkeit (und deren Umfang) ein wesentliches Merkmal des betreffenden Rechts dar. Dementsprechend darf eine urheberrechtliche Lizenz bzw. Übertragung nur dann durch einen Vertrag erteilt werden bzw. erfolgen, wenn das für das betreffende Urheberrecht maßgebende Recht dies zulässt, unabhängig von dem auf diesen Vertrag anwendbaren Recht(40).
58. Wenn (und soweit) hingegen das für ein Urheberrecht maßgebende Recht dessen Übertragung durch Vertrag zulässt (was hier der Fall ist, da das deutsche Recht zwar die Übertragung des Urheberrechts ausschließt, aber ausschließliche Lizenzen wie die vorliegende zulässt), betrifft die nachfolgende Frage, ob eine vertragliche Lizenzierung oder Übertragung dieses Urheberrechts bestimmte Formerfordernisse (einschließlich des Erfordernisses eines schriftlichen Dokuments) einhalten muss, inhaltlich nicht das Recht „als solches“, sondern den zugrunde liegenden Vertrag(41).
59. Tatsächlich leiten sich diese Erfordernisse nicht aus der Natur des Urheberrechts ab. Vielmehr werden sie aufgestellt, um den Urheber zu schützen, der in urheberrechtlichen Verträgen oft als die (gegenüber Mittelspersonen wie Verlagen) schwächere Partei angesehen wird. Konkret sollen diese Erfordernisse sicherstellen, dass der Urheber in voller Kenntnis der Sachlage die aus einem solchen Vertrag resultierende Verpflichtung zur Lizenzierung oder Übertragung seines Urheberrechts eingeht, und dass Transparenz hinsichtlich des genauen Inhalts einer solchen Verpflichtung besteht(42).
60. Es überrascht daher nicht, dass solche Erfordernisse oftmals unter Androhung der sonstigen Nichtigkeit des betreffenden Lizenz- oder Übertragungsvertrags (oder der betreffenden Vertragsklausel) aufgestellt werden (wie dies beispielsweise in Art. 53 des polnischen Urheberrechtsgesetzes der Fall ist). In solchen Fällen betreffen sie eindeutig die „Form“ bzw. „Formgültigkeit“ dieses Vertrags (oder dieser Klausel) im Sinne von Art. 11 der Rom‑I-Verordnung(43). Selbst wenn solche Erfordernisse beweisrechtlich formuliert sind (wenn z. B. ein schriftliches Dokument als einziger zulässiger Beweis für eine solche vertragliche Lizenz oder Übertragung verlangt wird), ist ihre praktische Wirkung vergleichbar: Lizenzen oder Übertragungen, deren Existenz nicht nachgewiesen werden kann, können nicht durchgesetzt werden(44). Dementsprechend ist die Natur der Frage keine grundlegend andere, und die Vorschriften der Rom‑I-Verordnung finden weiterhin Anwendung (insbesondere Art. 18 Abs. 2, der auf Art. 11 verweist)(45). Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich solche Erfordernisse (formaler oder beweisrechtlicher Art) im nationalen Recht, unabhängig von ihrem konkreten Charakter, naturgemäß auf die (Wirksamkeit oder den Beweis der) „vertraglichen Schuldverhältnisse“ beziehen, die die Parteien binden.
61. Dass solche Formerfordernisse nicht das Urheberrecht „als solches“ sondern den Vertrag betreffen, durch den das Recht lizenziert oder übertragen werden soll, wird zudem durch die Tatsache gestützt, dass in nationalen Rechtsordnungen ähnliche Erfordernisse in Bezug auf Verträge und Klauseln zu verschiedensten Gegenständen anzutreffen sind (z. B. in Bezug auf Wettbewerbsverbotsklauseln in Arbeitsverträgen, internationale Gerichtsstandsvereinbarungen usw.)(46), und zwar typischerweise zu analogen Schutzzwecken. Die Tatsache, dass diese Erfordernisse im vorliegenden Fall Verträge im Zusammenhang mit dem Urheberrecht betreffen, ändert nichts am naturgemäß „vertragsrechtlichen“ Charakter(47) der zugrunde liegenden Frage.
62. Diese Auslegung wird durch die von BT und der Kommission vorgebrachte Argumentation nicht in Frage gestellt. Nach Ansicht dieser Beteiligten ist zu unterscheiden zwischen i) der Formwirksamkeit des schuldrechtlichen Lizenz- oder Übertragungsvertrags und ii) der Formwirksamkeit der dinglichen „Verfügung“ über das Urheberrecht(48). Während es sich bei Ersterer tatsächlich um eine „vertragsrechtliche Frage“ handele (da sie nur die zwischen den Parteien verbindlichen „vertraglichen Schuldverhältnisse“ betreffe), sei Letztere demgegenüber eine „eigentumsrechtliche“ Frage (da die Übertragung des Urheberrechts als solchem Dritte betreffe). Da sich im Ausgangsverfahren zudem nicht die Vertragsparteien gegenüberstünden, sondern eine dieser Parteien gegen einen Dritten vorgehe, sei nur der letztere Aspekt relevant. Tatsächlich gehe es um die Frage, ob BT die Inhaberschaft an dem Urheber- bzw. Nutzungsrecht übertragen worden sei und sie somit dieses Recht gegenüber einem solchen Dritten durchsetzen könne. Dementsprechend müssten die dafür in der lex loci protectionis (hier also im deutschen Recht) festgelegten Formerfordernisse gelten(49).
63. Diese Argumentation beruht meiner Ansicht nach auf einer falschen Einordnung der Natur der zu erörternden Frage. Um diesen Irrtum nachvollziehen zu können, bedarf es einiger Erläuterungen.
64. Die von BT und der Kommission postulierte Unterscheidung zwischen „der Formwirksamkeit des Vertrags“ und „der Formwirksamkeit der Verfügung“, die stark von deutschem Privatrecht geprägt ist(50) (und die für Juristen anderer Rechtstraditionen auf den ersten Blick verwirrend sein mag), bezieht sich meines Erachtens auf das, was in anderen Rechtssystemen üblicherweise als Unterscheidung zwischen i) der Wirksamkeit einer vertraglichen Lizenz oder Übertragung von geistigem Eigentum und ii) der Wirkung dieser Lizenz oder Übertragung gegenüber Dritten verstanden wird.
65. Insbesondere kann sich, sobald zwischen zwei Personen ein wirksamer Übertragungs- oder ausschließlicher Lizenzvertrag über ein Recht des geistigen Eigentums geschlossen wurde, die Frage stellen, ob der Nutzungsberechtigte oder Lizenznehmer die Übertragung dieses Rechts (oder, anders ausgedrückt, die Wirkungen dieses Vertrags) gegenüber Dritten geltend machen kann, und zwar auch in Rechtsverletzungsverfahren (wie es BT gegenüber IU getan hat). In einigen Rechtsordnungen ist dies erst möglich, wenn bestimmte Formalitäten erfüllt sind, typischerweise die Eintragung der betreffenden Lizenz oder Übertragung in ein spezielles öffentliches Register. An dieser Stelle möchte ich betonen, dass sich diese Formalitäten – abgesehen davon, dass sie bei vertraglichen Übertragungen von Urheber- bzw. Nutzungsrechten in der Regel nicht vorgeschrieben sind(51) – grundlegend von den im vorliegenden Fall erörterten Formerfordernissen unterscheiden. Diese Formalitäten sind im Wesentlichen verwaltungsrechtliche Schritte außerhalb des Vertrags, an denen öffentliche Stellen beteiligt sind und die nicht zum Schutz (einer) der Vertragsparteien auferlegt werden, sondern um im Interesse der Allgemeinheit die Publizität, Information und Transparenz sowie letztlich Rechtssicherheit hinsichtlich des Status des geistigen Eigentums zu gewährleisten. Offensichtlich ist diese spezielle Frage der Wirkung gegenüber Dritten (einschließlich der möglichen Geltung dieser Formalitäten) eine naturgemäß „eigentumsrechtliche“ Frage. Sie betrifft den dem betreffenden Recht des geistigen Eigentums innewohnenden Erga-omnes-Charakter(52).
66. Die im Ausgangsverfahren aufgeworfene Frage hängt jedoch inhaltlich nicht mit dieser Frage der Wirkung gegenüber Dritten zusammen. IU stellt nicht in Abrede, dass eine ausschließliche vertragliche Lizenz an einem Urheberrecht nach deutschem Recht gegenüber Dritten, auch in Rechtsverletzungsverfahren, geltend gemacht werden kann, ohne dass hierfür irgendwelche Formalitäten zu beachten sind. Vielmehr bestreitet IU schon die Existenz einer wirksamen vertraglichen Lizenz zwischen dem Fotografen und BT (ohne die BT nicht aktivlegitimiert wäre), und zwar aufgrund der vermeintlichen Nichteinhaltung der oben erörterten Formerfordernisse. Aus den oben genannten Gründen stehen diese Wirksamkeitsfrage und diese Erfordernisse ihrer Natur gemäß mit den Verträgen zwischen BT und dem Fotografen im Zusammenhang(53). Es liegt auf der Hand, dass es ohne einen wirksamen Lizenz- oder Übertragungsvertrag (oder eine entsprechende Klausel) zwischen den Parteien unmöglich eine vertragliche Lizenz oder Übertragung (oder vertragliche Wirkungen) geben kann, die gegenüber einem Dritten geltend gemacht werden könnten. Dennoch ist die Frage der Wirksamkeit des Vertrags einer etwaigen Erörterung der Wirkung gegenüber Dritten vorgelagert. Die Tatsache, dass diese Frage der (Un‑)Wirksamkeit zufällig als Verteidigungsmittel von einem solchen Dritten vorgebracht wird, der versucht, sich einem Rechtsverletzungsverfahren zu entziehen, kann an ihrem „vertragsrechtlichen“ Charakter nichts ändern. Wiederum hängt die Qualifizierung einer Rechtsfrage von ihrer objektiven Natur ab und nicht von der Identität der Partei, die sich auf sie beruft(54).
67. Die von mir vorgeschlagene Auslegung, wonach die Frage der Formwirksamkeit einer vertraglichen Lizenz oder einer vertraglichen Übertragung von Urheber- bzw. Nutzungsrechten als „vertragsrechtlich“ zu qualifizieren ist und somit unter die in der Rom‑I-Verordnung, insbesondere in deren Art. 11, festgelegten Kollisionsnormen fällt, steht im Einklang mit dem mit dieser Verordnung verfolgten Ziel der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit.
68. Tatsächlich erleichtert diese Auslegung grenzüberschreitende Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Urheberrecht. Nach Art. 11 der Rom‑I-Verordnung wird eine vertragliche Lizenz oder eine vertragliche Übertragung von Urheber- bzw. Nutzungsrechten in der Regel(55) als gültig und wirksam angesehen, wenn sie die Erfordernisse entweder der lex contractus oder der lex loci contractus erfüllt. Dies gibt den Parteien Rechtssicherheit hinsichtlich der (Form‑)Gültigkeit und Wirksamkeit ihrer Vereinbarungen, insbesondere wenn diese mehrere nationale Urheberrechte betreffen, die ebenso vielen nationalen Rechtsordnungen unterliegen: Die Parteien müssen nicht befürchten, dass ihr Rechtsgeschäft (teilweise oder vollständig) unwirksam ist, weil die verschiedenen Erfordernisse, die diese nationalen Rechtsordnungen möglicherweise enthalten, nicht erfüllt sind.
69. Im Gegensatz dazu würde der von BT und der Kommission vertretene Ansatz bedeuten, dass die Parteien sowohl die Formerfordernisse der lex contractus und/oder der lex loci contractus (wie in Art. 11 der Rom‑I-Verordnung festgelegt) als auch die Formerfordernisse der Rechtsordnung, die für das betreffende Recht als solches maßgebend ist (oder der verschiedenen Rechtsordnungen, falls der Vertrag mehrere nationale Urheberrechte betrifft), einhalten müssten. Ein solcher Ansatz würde das Risiko der Unwirksamkeit von Verträgen im Bereich des Urheberrechts aufgrund eines Formfehlers erhöhen und damit Art. 11 in Bezug auf diese Vertragsart weitgehend seine praktische Wirksamkeit nehmen(56).
70. Schließlich wird die Qualifizierung der erörterten Frage als „eigentumsrechtlich“ in der Realität manchmal nicht durch die objektive Natur dieser Frage gerechtfertigt, sondern durch die Befürchtung, dass die Parteien andernfalls im Rahmen von Art. 11 der Rom-1-Verordnung die Formerfordernisse des für das Urheberrecht maßgebenden Rechts (wiederum typischerweise der lex loci protectionis) umgehen könnten, indem sie als auf ihren Vertrag anwendbares Recht ein weniger strenges Recht wählen, während diese Erfordernisse von den Staaten angesichts des von ihnen verfolgten Ziels des Schutzes des Urhebers oft als besonders wichtig angesehen werden.
71. Diese Befürchtung ist jedoch nicht spezifisch für Verträge im Zusammenhang mit dem Urheberrecht. Sie entsteht immer dann, wenn nationale Rechtsordnungen Formerfordernisse für bestimmte Verträge oder Klauseln festlegen. Insoweit ist anzumerken, dass der Unionsgesetzgeber, der sich der Bedeutung bewusst ist, die nationale Gesetzgeber diesen Formerfordernissen möglicherweise beimessen, sich in Art. 11 der Rom‑I-Verordnung dafür entschieden hat, der Formgültigkeit von Verträgen den Vorzug zu geben vor der strikten Anwendung dieser Erfordernisse, um für die Parteien Rechtssicherheit im Einklang mit den allgemeinen Zielen der Rom‑I-Verordnung zu gewährleisten(57).
72. In Ermangelung einer spezifischen gegenteiligen Bestimmung sehe ich keinen Grund, warum Art. 11 der Rom‑I-Verordnung und die darin zum Ausdruck kommende politische Entscheidung in Bezug auf Verträge über Rechte des geistigen Eigentums durch die künstliche (Neu‑)Qualifizierung der in den vorliegenden Schlussanträgen erörterten Erfordernisse als „eigentumsrechtliche“ Frage außer Kraft gesetzt werden sollten. Ob es aus politischer Sicht wünschenswert wäre, dass die in der lex loci protectionis festgelegten Formerfordernisse stets unter Androhung der sonstigen Nichtigkeit des zugrunde liegenden Vertrags gelten, ist vom Unionsgesetzgeber zu beurteilen. Sollte er eine solche Lösung für gerechtfertigt halten, könnte er Art. 11 entsprechend ändern, beispielsweise durch die Einführung spezifischer, auf Verträge im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums zugeschnittener Vorschriften(58).
73. Jedenfalls enthält die Rom‑I-Verordnung in ihrer derzeitigen Fassung bereits Mechanismen, um solchen Erwägungen Rechnung zu tragen. Insbesondere belässt Art. 9 dieser Verordnung dem angerufenen Gericht ein gewisses Ermessen, ungeachtet der nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechtsordnung(en) die „Eingriffsnormen“ (oder lois de police) seines eigenen Rechts (Art. 9 Abs. 2) oder des Rechts des „Staates, in dem die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen erfüllt werden sollen oder erfüllt worden sind“ anzuwenden (Art. 9 Abs. 3).
74. Soweit also die im für das Urheberrecht maßgebenden Recht festgelegten Formerfordernisse von dem betreffenden Land als hinreichend „entscheidend“ angesehen werden, um als „Eingriffsnorm“(59) zu gelten, und sofern sich dieses Recht mit i) dem Recht des Gerichtsstands oder ii) dem Recht des Landes, in dem die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen sind(60), deckt, können diese Vorschriften durchgesetzt werden (und ein Vertrag kann aus Formgründen als unwirksam angesehen werden), ungeachtet der Vorschriften in Art. 11 der Rom‑I-Verordnung(61). Diese Beurteilung muss jedoch zwangsläufig einzelfallabhängig erfolgen(62).
75. Da es sich im Ausgangsverfahren bei der Frage der Formwirksamkeit der von BT geltend gemachten ausschließlichen vertraglichen Lizenz um eine „vertragsrechtliche“ Frage handelt, finden die in der Rom‑I-Verordnung festgelegten Kollisionsnormen Anwendung. Nach Art. 11 dieser Verordnung können die zugrunde liegenden Verträge formungültig sein, da sie die im polnischen Recht festgelegten Formerfordernisse nicht erfüllen. Dementsprechend könnte BT, wie IU geltend macht, mangels einer wirksamen Lizenz oder Übertragung des Urheber- bzw. Nutzungsrechts zu ihren Gunsten die Aktivlegitimation vor dem vorlegenden Gericht fehlen. Dies wäre jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen(63).
V. Ergebnis
76. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
Art. 1 Abs. 1, die Art. 10 und 11 und Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sind dahin auszulegen, dass in einem Fall, der eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweist, für die Frage, welche potenziellen Formerfordernisse eine vertragliche Lizenz oder eine vertragliche Übertragung von Urheber- bzw. Nutzungsrechten erfüllen muss, um als wirksam oder bewiesen angesehen zu werden, die materielle(n) Rechtsordnung(en) maßgebend ist (sind), auf die die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften verweisen.
1 Originalsprache: Englisch.
i Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
2 Zu den Einzelheiten siehe unten, Nrn. 25 bis 34.
3 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 (ABl. 2008, L 177, S. 6).
4 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 (ABl. 2007, L 199, S. 40).
5 Oder zumindest nicht zu diesem Zeitpunkt (siehe unten, Fn. 63). Es wurde auch zu keinem Zeitpunkt eine Vereinbarung über das auf die Beauftragung des Fotografen oder die Übertragung der Urheber- bzw. Nutzungsrechte anwendbare Recht geschlossen.
6 Vgl. insbesondere Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).
7 Insbesondere ist ein „Werk“ nur dann geschützt, wenn es sich um ein „Original“ handelt (vgl. in diesem Sinne Art. 2 Abs. 3 und Art. 14bis Abs. 1 der Berner Übereinkunft sowie Urteil vom 16. Juli 2009, Infopaq International, C‑5/08, EU:C:2009:465, Rn. 37).
8 Vgl. zum einen Art. 9 bis 14ter der Berner Übereinkunft und Art. 2 bis 4 der Richtlinie 2001/29 sowie zum anderen Art. 6bis der Berner Übereinkunft.
9 Vgl. Art. 5 Abs. 2 der Berner Übereinkunft und Urteil vom 22. Januar 2015, Hejduk (C‑441/13, EU:C:2015:28, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
10 Und wahrscheinlich auch in anderen Staaten nach deren jeweiligen Rechtsvorschriften. Diese anderen nationalen Urheberrechte werden jedoch von BT vor dem vorlegenden Gericht nicht geltend gemacht. Sie sind daher im Ausgangsverfahren ohne Bedeutung.
11 Vgl. auch Guibault, L., Hugenholtz, P. B., van Eechoud, M. M. M., van Gompel, S. J. und Helberger, N., The Recasting of Copyright & Related Rights for the Knowledge Economy, Institut für Informationsrecht, Universität Amsterdam, Niederlande, 2006, §§ 3.2.1 und 3.2.2, sowie Fawcett, J. J. und Torremans, P., Intellectual Property and Private International Law, Oxford Private International Law Series, 3. Aufl., 2024, §§ 14.01 und 14.02, 14.14 sowie 14.107 und 14.108.
12 Vgl. § 29 Abs. 1 und 2 des deutschen Urheberrechtsgesetzes. Vgl. auch Guibault, L., Hugenholtz, P. B. u. a., Fn. 11, a. a. O., § 3.2.2.
13 Darüber hinaus schreiben diese Gesetze mitunter vor, dass jede entsprechende Klausel vom Urheber unterzeichnet werden muss, dass die betreffenden Rechte sowie der Umfang und die Dauer der Lizenz oder der Übertragung darin klar angegeben werden müssen usw. Vgl. beispielsweise in Frankreich die Art. L-131-2 und L-131-3 des Code de la propriété intellectuelle (Gesetz über geistiges Eigentum) oder im Vereinigten Königreich den Copyright, Designs and Patents Act 1988 (Gesetz von 1988 über Urheberrechte, Designs und Patente), Section 90(3). Vgl. allgemein für eine vergleichende Darstellung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Staaten: Guibault, L., Hugenholtz, P. B. u. a., Fn. 11, a. a. O., sowie Kono, T. (Hrsg.), Intellectual Property and Private International Law: Comparative Perspectives, Hart Publishing, Oxford, 2012.
14 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic (C‑359/14 und C‑475/14, EU:C:2016:40, Rn. 47 bis 62), und vom 28. Juli 2016, Verein für Konsumenteninformation (C‑191/15, EU:C:2016:612, Rn. 35 bis 60). Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C‑191/15, EU:C:2016:388, Nr. 51), Fawcett, J. J. und Torremans, P., Fn. 11, a. a. O., §§ 14.15 bis 14.17 sowie 15.09, 15.32 bis 15.35, sowie Plender, R. und Wilderspin, M., The European Private International Law of Obligations, Sweet & Maxwell, 4. Aufl., London, 2015, §§ 2-069 bis 2-075 und 22-041 bis 22-047. Eine notwendige Folge besteht darin, dass ein Gericht in ein und demselben Verfahren häufig unterschiedliche materiell-rechtliche Vorschriften anwenden muss.
15 Tatsächlich fallen die „außervertraglichen Schuldverhältnisse“ (vgl. zu diesem Begriff Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C‑359/14 und C‑475/14, EU:C:2016:40, Rn. 46), die sich aus Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums ergeben, unter die „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2022, IRnova, C‑399/21, EU:C:2022:648, Rn. 30). Außerdem sind diese „Schuldverhältnisse“ nicht nach Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung von deren Anwendungsbereich ausgenommen.
16 Vgl. insoweit Art. 1 Abs. 1 und Art. 15 der Rom‑II-Verordnung. Aus letzterer Bestimmung geht hervor, dass zu dieser Kategorie insbesondere Fragen wie der Grund und der Umfang der Haftung, die Haftungsausschlussgründe, das Vorliegen, die Art und die Bemessung des Schadens oder der geforderten Wiedergutmachung (usw.) gehören.
17 Vgl. hierzu 26. Erwägungsgrund der Rom‑II-Verordnung.
18 Vgl. 26. Erwägungsgrund der Rom‑II-Verordnung. Eine solche Kollisionsnorm steht im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 der Berner Übereinkunft, der im entsprechenden Abschnitt vorsieht, dass „sich der Umfang des Schutzes sowie die dem Urheber zur Wahrung seiner Rechte zustehenden Rechtsbehelfe ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Landes [richten], in dem der Schutz beansprucht wird“.
19 Tatsächlich fallen die „vertraglichen Schuldverhältnisse“ (vgl. zu diesem Begriff Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C‑359/14 und C‑475/14, EU:C:2016:40, Rn. 44), die sich aus einem urheberrechtlichen Lizenz- oder Übertragungsvertrag ergeben, unter die „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2022, IRnova, C‑399/21, EU:C:2022:648, Rn. 30). Außerdem sind diese „vertraglichen Schuldverhältnisse“ nicht nach Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung von deren Anwendungsbereich ausgenommen.
20 Vgl. insoweit Art. 1 und 10 bis 12 der Rom‑I-Verordnung. Aus den Art. 10 bis 12 dieser Verordnung folgt insbesondere, dass zu dieser Kategorie insbesondere Fragen wie die (sowohl materielle als auch formale) Wirksamkeit dieser „Schuldverhältnisse“, ihre Auslegung, die Erfüllung der durch sie begründeten Verpflichtungen, die Folgen der Nichterfüllung dieser Verpflichtungen (usw.) gehören.
21 Da der Gerichtshof diese Frage in der mündlichen Verhandlung angesprochen hat, möchte ich betonen, dass diese Wahlmöglichkeit in keiner Weise im Widerspruch zur Berner Übereinkunft steht. Abgesehen davon, dass die Berner Übereinkunft keine Vorschriften zu Verträgen im Zusammenhang mit dem Urheberrecht enthält, wird der „Schutz“ des Rechts im Sinne von Art. 5 Abs. 2 dieser Übereinkunft nicht beeinträchtigt, wenn dieses Recht Gegenstand eines Vertrags ist, der nach Wahl der Parteien einem anderen Recht als der lex loci protectionis unterliegt (vgl. auch Fawcett, J. J. und Torremans, P., Fn. 11, a. a. O., § 14.41, sowie Raynard, J., Droit d’auteur et conflits de loi: essai sur la nature juridique du droit d’auteur, Litec, Paris, 1990, S. 526 und 527).
22 Siehe oben, Fn. 5.
23 Eine solche spezielle Regelung war in Art. 4 Abs. 1 Buchst. f des Vorschlags vom 15. Dezember 2005 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (KOM/2005/0650 endg.) enthalten. Diese Regelung wurde jedoch in der endgültigen Fassung der Verordnung nicht beibehalten, wahrscheinlich weil Verträge über Rechte des geistigen Eigentums in der Praxis zu vielfältig sind (siehe oben, Nr. 28), um vernünftigerweise einem einzigen Anknüpfungspunkt unterworfen zu werden (vgl. in diesem Sinne Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [Rom I], 21.11.2007 – KOM[2005]0650 – C6-0441/2005 – 2005/0261[COD], Rechtsausschuss, Änderung 43).
24 Konkret bezeichnet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Begriff „Dienstleistungsvertrag“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Rom‑I-Verordnung jede Vereinbarung, nach der einer Person „eine Verpflichtung zur Durchführung einer bestimmten Tätigkeit gegen Entgelt“ obliegt (vgl. u. a. Urteil vom 3. Oktober 2019, Verein für Konsumenteninformation, C‑272/18, EU:C:2019:827, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es steht außer Frage, dass das Anfertigen von Lichtbildern eine „bestimmte Tätigkeit“ darstellt, die der Fotograf für BT „gegen Entgelt“ ausgeübt hat.
25 Insoweit sieht Art. 19 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung im entsprechenden Abschnitt vor, dass „[d]er gewöhnliche Aufenthalt einer natürlichen Person, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handelt, … der Ort ihrer Hauptniederlassung [ist]“. Hier wäre dies vermutlich das oben erwähnte Studio in Polen.
26 Es ist festzuhalten, dass Art. 4 Abs. 3 der Rom‑I-Verordnung eine „Ausweichklausel“ enthält, die bestimmt: „Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Absatz 1 … bestimmten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.“ Ich sehe jedoch keinen Grund, diese Klausel im Ausgangsverfahren anzuwenden. Angesichts der Umstände des Falles weisen die fraglichen Verträge nämlich keine „offensichtlich engere Verbindung“ beispielsweise zu Deutschland als zu Polen auf.
27 Siehe jedoch unten, Fn. 63.
28 Insbesondere fallen Fragen, die das Urheberrecht als solches betreffen, nicht in den Anwendungsbereich der Rom‑I- und der Rom‑II-Verordnung (vgl. in diesem Sinne Bericht über das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von Herrn Mario Giuliano, Professor an der Universität Mailand, und Herrn Paul Lagarde, Professor an der Universität Paris I [ABl. 1980, C 282, S. 1, im Folgenden: Giuliano-Lagarde-Bericht], S. 10, sowie Fawcett, J. J. und Torremans, P., Fn. 11, a. a. O., § 14.10). Zudem enthalten die oben in Nr. 25 genannten Unionsrichtlinien zum Urheberrecht keine diesbezüglichen Kollisionsnormen.
29 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2005, Tod’s und Tod’s France (C‑28/04, EU:C:2005:418, Rn. 32).
30 Es ist allgemein anerkannt, dass diese Kategorie Fragen wie das Bestehen, die Entstehung, die Wirksamkeit, die Art und den Umfang der gewährten Rechte und die Ausnahmen davon, ihre Dauer (usw.) umfasst. Vgl. u. a. Fawcett, J. J. und Torremans, P., Fn. 11, a. a. O., §§ 13.46 bis 13.74, Plender, R. und Wilderspin, M., a. a. O., Fn. 14, §§ 22-001 bis 22-047, Basedow, J., „Article 3.102: Lex protectionis“, in Basedow, J. u. a. (Hrsg.), Conflict of Laws in Intellectual Property – The CLIP Principles and Commentary – European Max Planck Group on Conflict of Laws in Intellectual Property, Oxford University Press, 2013, § 3:12.C07.
31 Da der Gerichtshof diese Frage in der mündlichen Verhandlung angesprochen hat, ist anzumerken, dass hinsichtlich bestimmter Fragen, die das Urheberrecht „als solches“ betreffen, insbesondere der Frage der ursprünglichen Inhaberschaft (d. h. wer als „Urheber“ eines Werks anzusehen ist), Uneinigkeit besteht. Bestimmte nationale Kollisionsnormen, Entscheidungen und/oder Kommentatoren überlassen diese spezifische Frage der lex loci protectionis, während andere auf das Recht des Ursprungslands des betreffenden Werks (lex originis) verweisen. Das Ursprungsland wird in Art. 5 Abs. 4 der Berner Übereinkunft im Wesentlichen als das Land definiert, in dem das Werk zum ersten Mal veröffentlicht wurde. Im Ausgangsverfahren wäre die lex originis das polnische Recht, da die Lichtbilder in Polen entstanden sind. Diese Unterschiede resultieren aus der Unklarheit der Berner Übereinkunft hinsichtlich der Frage der ursprünglichen Inhaberschaft, und es gibt Argumente für beide Ansätze (vgl. auch Fawcett, J. J. und Torremans, P., Fn. 11, a. a. O., §§ 13.75 bis 13.91). Ich werde diese Debatte jedoch außer Acht lassen. Es besteht nämlich im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit, dazu Stellung zu nehmen, da es hier nicht um die Frage der ursprünglichen Inhaberschaft geht.
32 Wenn jemand in einem Staat den Schutz geistigen Eigentums geltend macht, sollte logischerweise nach dem Recht dieses Staates darüber entschieden werden, ob dieser Schutz tatsächlich besteht, sowie über die Art und den Umfang dieses Monopols, seine Dauer usw. Eine solche Kollisionsnorm steht auch hier wieder im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 der Berner Übereinkunft, der vorsieht, dass „sich der Umfang des Schutzes … ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Landes [richtet], in dem der Schutz beansprucht wird“. Die Anwendung der lex loci protectionis ist mitunter in Gesetzen zum internationalen Privatrecht vorgesehen. In anderen Fällen leiten nationale Gerichte diese Anwendung direkt aus Art. 5 Abs. 2 der Berner Übereinkunft ab. Vgl. auch Fawcett, J. J. und Torremans, P., Fn. 11, a. a. O., §§ 12.22 bis 12.28, 13.13 bis 13.45 und 14.06 bis 14.09, sowie Kono, T. (Hrsg.), Fn. 13, a. a. O.
33 Zugegebenermaßen ist hier, da die für die Kategorien „außervertragliche Haftung“ und „Eigentumsrechte“ einschlägigen Kollisionsnormen beide auf die lex loci protectionis verweisen, die Unterscheidung zwischen diesen beiden in der Praxis weniger wichtig. Dennoch ist sie auf der Grundsatzebene weiterhin relevant.
34 Vgl. Erwägungsgründe 6 und 16 der Rom‑I-Verordnung sowie Erwägungsgründe 6 und 14 der Rom‑II-Verordnung.
35 Die Mitgliedstaaten können nämlich in ihrem eigenen Privatrecht unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich des Anwendungsbereichs der fraglichen Kategorien vertreten.
36 Siehe auch unten, Nr. 66.
37 Vgl. entsprechend meine ersten Schlussanträge in der Rechtssache BSH Hausgeräte (C‑339/22, EU:C:2024:159, Nr. 44). Vgl. auch Fawcett, J. J. und Torremans, P., Fn. 11, a. a. O., §§ 13.74, 15.32 bis 15.35, Plender, R. und Wilderspin, M., Fn. 14, a. a. O., §§ 22-041 bis 22-047, sowie Dickinson, A., The Rome II Regulation – The Law Applicable to Non-Contractual Obligations, Oxford, 2010, §§ 3.88 bis 3.90, 8.18.
38 Vgl. Fawcett, J. J. und Torremans, P., Fn. 11, a. a. O., § 13.74. Angesichts der vom Gerichtshof in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen möchte ich betonen, dass nach den vorstehenden Ausführungen der Verweis auf den „Grund … der Haftung“ in Art. 15 Buchst. a der Rom‑II-Verordnung unmöglich so ausgelegt werden kann, dass er die Frage der Wirksamkeit der vertraglichen Lizenz oder Übertragung umfasst, auf die sich die Klägerin stützt. Dieser Verweis soll die „haftungsbegründenden Merkmale“ erfassen wie die Aspekte „Art der Haftung (verschuldensunabhängig oder verschuldensabhängig); Definition des Verschuldens einschließlich der Frage, ob ein Unterlassungsverschulden möglich ist; Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden; Bestimmung der Personen, deren Handlungen haftungsbegründend sind“ (usw.) (vgl. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, KOM[2003] 427 endg., S. 13, Begründung, S. 26). Wiederum hat diese Frage der Wirksamkeit nichts mit diesen „Merkmalen“ zu tun. Ebenso kann der Verweis in Art. 15 Buchst. f der Rom‑II-Verordnung auf „die Personen, die Anspruch auf Ersatz eines persönlich erlittenen Schadens haben“ unmöglich so verstanden werden, dass er diese Frage erfasst. Dieser wohl etwas unklare Verweis betrifft die Frage, „ob eine andere Person als die ‚unmittelbar geschädigte‘ Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihr ,mittelbar‘ durch den Schaden, den die direkt geschädigte Person erlitten hat, entstanden ist … z. B. … [ein] Vermögensschaden für die Kinder oder den Ehegatten des Verstorbenen“ (ebd., S. 24; vgl. hierzu auch Urteil vom 10. Dezember 2015, Lazar [C‑350/14, EU:C:2015:802, Rn. 25 bis 28]). Eine solche Frage unterscheidet sich naturgemäß von der Frage, ob der Anspruchsteller Begünstigter einer wirksamen Lizenz oder Übertragung ist.
39 Wie oben in Fn. 32 erläutert, können solche wesentlichen Merkmale nach Art. 5 Abs. 2 der Berner Übereinkunft nur durch das nationale Recht geregelt werden, das den Schutz gewährt (oder in Bezug auf die ursprüngliche Inhaberschaft möglicherweise durch die lex originis).
40 Vgl. Lucas, A., „Droit international privé et droit d’auteur“, Les Cahiers de propriété intellectuelle, Bd. 22, Nr. 3, S. 761 bis 775, insbesondere S. 769 und 770, Fawcett, J. J. und Torremans, P., Fn. 11, a. a. O., §§ 13.41, 13.99 bis 13.104, 14.08 und 14.15 bis 14.17, Raynard, J., a. a. O., Fn. 21, S. 594, Plender, R. und Wilderspin, M., Fn. 14, a. a. O., §§ 22-041 bis 22-047, Drexl, J., „Article 3:301: Transferability“, in Basedow, J. u. a. (Hrsg.), Fn. 30, a. a. O. Vgl. entsprechend Art. 14 Abs. 2 der Rom‑I-Verordnung, wonach die Übertragbarkeit einer vertraglichen Forderung dem Recht vorbehalten ist, dem die betreffende Forderung unterliegt. Hinsichtlich der Übertragbarkeit bestehen Unterschiede im Recht der einzelnen Staaten. Erstens: Während die meisten Staaten einen „dualistischen“ Ansatz verfolgen, wonach die Verwertungsrechte übertragbar sind, die Urheberpersönlichkeitsrechte hingegen nicht, verfolgen bestimmte Staaten (wie Deutschland, wie oben in Nr. 30 dargelegt) einen „unitaristischen“ Ansatz, wonach Urheber ihr Urheberrecht nicht übertragen, sondern lediglich ausschließliche Lizenzen an ihren Verwertungsrechten erteilen können (was im Wesentlichen zum gleichen Ergebnis führt). Zweitens kann der Umfang einer möglichen Übertragung variieren: Bestimmte Staaten lassen nur die vollständige Übertragung des Urheberrechts zu, während andere die (teilweise) Übertragung nur bestimmter ausschließlicher Rechte für einen begrenzten Zeitraum (usw.) zulassen (vgl. für eine vergleichende Betrachtung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Guibault, L., Hugenholtz, P. B. u. a., Fn. 11, a. a. O.).
41 Vgl. für dieselbe Auffassung Lucas, A., Fn. 40, a. a. O., S. 761 bis 775, insbesondere S. 769 und 770, Fawcett, J. J. und Torremans, P., Fn. 11, a. a. O., §§ 13.104, 14.182 und 14.183, Plender, R. und Wilderspin, M., Fn. 14, a. a. O., §§ 22-041 bis 22-047, Drexl, J., Fn. 40, a. a. O., § 3:301.C02, Heinze, C., „Article 3:504: Formal validity“, in Basedow, J. u. a. (Hrsg.), Fn. 30, a. a. O., § 3:504.C02. Zudem wird die Qualifizierung als „vertragsrechtlich“ offenbar von der ganz überwiegenden Zahl der Mitgliedstaaten vertreten (vgl. für eine vergleichende Betrachtung Kono, T., Fn. 13, a. a. O.).
42 Tatsächlich stellt ein schriftliches Dokument in der Regel sicher, dass der Urheber ordnungsgemäß darüber in Kenntnis gesetzt wird, wozu er sich verpflichtet. Vgl. Guibault, L., Hugenholtz, P. B. u. a., Fn. 11, a. a. O., S. 31 und 67, van Eechoud, M. M. M., „Choice of Law in Copyright and Related Rights: Alternatives to the Lex Protectionis“, Kluwer Law International, 2003, S. 196, 197, 203 bis 205, und Raynard, J., Fn. 21, a. a. O., S. 641 bis 654.
43 Genauer gesagt definiert Art. 11 der Rom‑I-Verordnung zwar den Begriff der „Form“ bzw. „Formgültigkeit“ nicht, doch geht aus dem Giuliano-Lagarde-Bericht hervor, dass sich der Begriff „Form“ im Sinne dieser Bestimmung auf „jedes äußere Verhalten, das dem Autor einer rechtlich erheblichen Willenserklärung vorgeschrieben wird und ohne das diese Willenserklärung nicht voll wirksam ist“ bezieht (ebd., S. 29). Dies umfasst offensichtlich das Erfordernis, dass ein urheberrechtlicher Lizenz- oder Übertragungsvertrag unter Androhung der sonstigen Nichtigkeit schriftlich geschlossen werden muss.
44 Vgl. z. B. Art. L-131-3 des französischen Gesetzes über geistiges Eigentum.
45 Nach Art. 18 Abs. 2 der Rom‑I-Verordnung „[sind z]um Beweis eines Rechtsgeschäfts … alle Beweisarten des Rechts des angerufenen Gerichts oder eines der in Artikel 11 bezeichneten Rechte, nach denen das Rechtsgeschäft formgültig ist, zulässig, sofern der Beweis in dieser Art vor dem angerufenen Gericht erbracht werden kann“.
46 Vgl. Giuliano-Lagarde-Bericht, S. 31, bzw. Art. 25 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung.
47 Die Tatsache, dass die im vorliegenden Fall angesprochenen Erfordernisse häufig in den Urheberrechtsgesetzen der Staaten (und nicht in deren Regelwerken über Verträge) enthalten und manchmal so formuliert sind, als bezögen sie sich nicht auf den Vertrag, sondern auf das Urheberrecht „als solches“ (vgl. z. B. Section 90[3] des britischen Copyright, Designs and Patents Act [Gesetz über Urheberrechte, Designs und Patente], wonach „[e]ine Übertragung des Urheberrechts … nur wirksam [ist], wenn sie schriftlich erfolgt …“ [Hervorhebung nur hier], und Art. 53 des polnischen Urheberrechtsgesetzes, wonach „[e]in Vertrag über die Übertragung [von Urheberrechten] … der Schriftform [bedarf] …“ [Hervorhebung nur hier]), ist unerheblich. Die Qualifikation zum Zweck der Bestimmung der einschlägigen Kollisionsnormen darf nicht von der formalen Einordnung oder dem exakten Wortlaut bestimmter Vorschriften nach dem (bzw. den) mutmaßlich anwendbaren Recht(en) abhängen. Sie muss unabhängig von diesen Erwägungen unter Berücksichtigung der autonom definierten Kategorien und der Natur der zugrunde liegenden Frage erfolgen. Aus den oben dargelegten Gründen verlassen die nationalen Gesetzgeber, wenn sie solche Erfordernisse in ihren Urheberrechtsgesetzen festlegen, für kollisionsrechtliche Zwecke die Kategorie „Urheberrecht als solches“ und wechseln in die Kategorie „Vertrag“.
48 Siehe oben, Nr. 20.
49 Dementsprechend vertrat die Kommission die Auffassung, dass i) der Vertrag über die ausschließliche Lizenz gemäß Art. 11 der Rom‑I-Verordnung formgültig sei, da die allgemeinen Vertragsregelungen des polnischen Rechts mündliche Verträge zuließen, ii) keine Übertragung des polnischen Urheberrechts vorliege, da das polnische Urheberrecht für die Wirksamkeit einer Übertragung die Schriftform vorschreibe, iii) das deutsche Urheber- bzw. Nutzungsrecht jedoch im Rahmen dieses Vertrags wirksam übertragen worden sei, da im deutschen Urheberrecht kein solches Schriftformerfordernis bestehe.
50 Insbesondere ist dieser Ansatz stark von dem im deutschen Zivilrecht geltenden „Trennungs- und Abstraktionsprinzip“ im Rahmen der Veräußerung von Gegenständen geprägt, wonach ein einheitliches Veräußerungsgeschäft aus rechtlicher Sicht in zwei getrennte „Vorgänge“ aufzuspalten ist, nämlich i) das „Verpflichtungsgeschäft“, das nur Verkäufer und Käufer bindet und das die Verpflichtung des Verkäufers einschließt, das Eigentum an dem Gegenstand auf den Käufer zu übertragen (d. h. den Kaufvertrag), und ii) das „Verfügungsgeschäft“, das in der tatsächlichen Übertragung des Eigentums bzw. der Inhaberschaft an dem Recht vom Verkäufer auf den Käufer besteht und das erga omnes wirkt. Dies hatte zur Folge, dass in der deutschen Rechtsprechung und im deutschen Schrifttum im Bereich des Kollisionsrechts teilweise eine Spaltungstheorie vertreten wurde, wonach der erste „Vorgang“ der lex contractus unterliegen sollte und der andere „Vorgang“ dem Recht, das auf das Eigentumsrecht als solches anwendbar ist (im Fall des geistigen Eigentums der lex loci protectionis). Diese Theorie wird im vorliegenden Fall im Wesentlichen von BT und der Kommission vertreten.
51 Vgl. hierzu Art. 5 Abs. 2 der Berner Übereinkunft, wonach „[d]er Genuss und die Ausübung dieser Rechte … nicht an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten gebunden [sind]“.
52 Vgl. zu diesen Formalitäten und dazu, wie sie sich von den hier erörterten Erfordernissen unterscheiden, auch Fawcett, J. J. und Torremans, P., Fn. 11, a. a. O., §§ 14.01 und 14.02, 14.08, 14.15 bis 14.17, Raynard, J., Fn. 21, a. a. O., S. 591 bis 600, 635, 637, 644, Giuliano-Lagarde-Bericht, S. 29, Plender, R. und Wilderspin, M., Fn. 14, a. a. O., § 14-071, Drexl, J., Fn. 40, a. a. O., § 3:301.C07, sowie Heinze, C., Fn. 41, a. a. O., § 3:504.C02.
53 Um weitere diesbezügliche Verwirrung zu vermeiden, sollte die deutsche Spaltungstheorie meiner Ansicht nach in Bezug auf Verträge im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums aufgegeben werden. Art. 14 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung bestätigt dies. Diese Bestimmung gilt nicht für die (dingliche) Übertragung von Eigentumsrechten, sondern für die Übertragung von Forderungen. Dennoch sieht sie entsprechend vor, dass „das Verhältnis“ zwischen Zedent und Zessionar dem Recht unterliegt, das nach dieser Verordnung auf den Vertrag zwischen Zedent und Zessionar anzuwenden ist. Aus dem 38. Erwägungsgrund derselben Verordnung geht hervor, dass der Begriff „Verhältnis“ vom Gesetzgeber verwendet wurde, um in den wenigen Mitgliedstaaten, die diese Unterscheidung treffen, sowohl „den schuldrechtlichen Vertrag“ als auch „die dingliche Verfügung“ zu erfassen. Somit hat der Unionsgesetzgeber für die Zwecke der Rom‑I-Verordnung den Gedanken abgelehnt, dass ein einheitliches Rechtsgeschäft in zwei getrennte rechtliche „Vorgänge“ aufzuspalten sei, für deren „Formwirksamkeit“ zwei verschiedene Rechtsordnungen maßgebend sein könnten. Der Gesetzgeber hat demgegenüber zwischen der Wirksamkeit der Übertragung und der Wirkung gegenüber Dritten (einer Frage, die den nationalen Kollisionsnormen überlassen bleibt) unterschieden.
54 Damit stellt sich natürlich die gesonderte Frage, ob ein Dritter wie IU berechtigt ist, die Unwirksamkeit eines Lizenz- oder Übertragungsvertrags (oder einer entsprechenden Klausel) wegen Nichteinhaltung dieser Erfordernisse geltend zu machen. Häufig ist die sich aus einer solchen Nichteinhaltung ergebende Nichtigkeit (oder Nichtexistenz) relativ, das heißt, sie kann nur von der Partei geltend gemacht werden, die den durch diese Erfordernisse gewährten Schutz genießt, nämlich dem Urheber. Diese gesonderte Frage ist offensichtlich ebenfalls „vertragsrechtlicher“ Natur und unterliegt dem jeweiligen lex contractus.
55 Vgl. Fawcett, J. J. und Torremans, P., Fn. 11, a. a. O., § 14.183. Siehe jedoch unten, Nrn. 73 und 74.
56 Die Berner Übereinkunft würde ein solch unglückliches Ergebnis nicht vorgeben. Tatsächlich liegt die erörterte Frage völlig außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Übereinkunft. Sie hat nichts mit dem „Schutz“ zu tun, den der Urheber gemäß Art. 5 Abs. 2 dieser Übereinkunft genießt, sondern mit der Kenntnis und Zustimmung des Urhebers im Rahmen seiner Vertragsverhältnisse mit anderen Personen.
57 Vgl. Guiliano-Lagarde-Bericht, S. 29 und 30.
58 Solche Sonderregelungen bestehen bereits in Art. 11 Abs. 5 der Rom‑I-Verordnung in Bezug auf „Verträge, die ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache oder die Miete oder Pacht einer unbeweglichen Sache zum Gegenstand haben“. Vgl. zu entsprechenden Vorschlägen van Eechoud, M. M. M., a. a. O., Fn. 42, S. 196 und 205.
59 Art. 9 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung definiert den Begriff „Eingriffsnorm“ als „zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie … auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen“. Die Tatsache, dass die betreffenden Erfordernisse vor allem Privatpersonen (nämlich Urheber) schützen, schließt nicht zwangsläufig die Annahme aus, dass sie ein „öffentliches Interesse“ im Sinne dieser Bestimmung verfolgen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2024, HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung II, C‑86/23, EU:C:2024:689, Rn. 46 und 47).
60 Häufig wird der Vertrag in dem Land zu erfüllen sein, in dem der Schutz gewährt wird, und es ist zumindest fraglich, ob die Erfüllung des Vertrags (insbesondere der Verpflichtung zur Lizenzierung oder Übertragung des Urheber- bzw. Nutzungsrechts) durch die Nichteinhaltung der im Recht dieses Landes für die Übertragung vorgeschriebenen Form rechtswidrig wird.
61 Vgl. Fawcett, J. J. und Torremans, P., Fn. 11, a. a. O., §§ 14.164 bis 14.174, § 14.156, sowie Giuliano-Lagarde-Bericht, S. 31. Zugegebenermaßen begründet Art. 9 der Rom‑I-Verordnung, da es sich hierbei nicht um eine Verpflichtung, sondern lediglich um ein Ermessen handelt, eine gewisse Unsicherheit darüber, ob die in der lex protectionis festgelegten Formerfordernisse als „Eingriffsnorm“ bzw. „loi de police“ gelten könnten. Diese Unsicherheit haftet jedoch der Verordnung in ihrer derzeitigen Fassung an. Um sie zu beseitigen, müsste der Unionsgesetzgeber entweder i) die Möglichkeit der Anwendung von „Eingriffsnormen“ bzw. „lois de police“ im Zusammenhang mit der Form gänzlich ausschließen oder ii) die Anwendung der in der lex protectionis festgelegten Formerfordernisse in Art. 11 zwingend vorschreiben.
62 Vgl. zur Methode der Ermittlung einer „Eingriffsnorm“ bzw. „loi de police“ und zu den Voraussetzungen für deren Anwendung auch Urteil vom 5. September 2024, HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung II, C‑86/23, EU:C:2024:689 (Rn. 39 bis 46). Ist der Urheber zudem Arbeitnehmer oder Verbraucher, gelten besondere Schutzvorschriften, die die Möglichkeit der Parteien, das anzuwendende Recht zu wählen, einschränken und es dem Urheber unter Umständen ermöglichen, sich auf den Schutz nach dem Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts zu berufen (das häufig der lex loci protectionis entspricht) (für weitere Einzelheiten vgl. Art. 6 und 8 und Art. 11 Abs. 5 der Rom‑I-Verordnung). Schließlich sieht diese Verordnung auch Schutzvorkehrungen für „unechte“ internationale Sachverhalte vor, nämlich für Fälle, in denen Parteien mit gewöhnlichem Aufenthalt in demselben Staat in Bezug auf in diesem Staat gewährte Urheberrechte in einem ansonsten rein „innerstaatlichen“ Kontext ein ausländisches Recht wählen, nur um die in ihrem gemeinsamen Recht festgelegten zwingenden Vorschriften, einschließlich der Formerfordernisse, zu umgehen. Während eine solche Wahl ausländischen Rechts nach Art. 3 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung grundsätzlich wirksam ist, sieht Art. 3 Abs. 3 vor, dass diese Wahl die Anwendung solcher zwingenden Vorschriften nicht berührt.
63 Tatsächlich sollten vom vorlegenden Gericht insoweit mehrere Punkte geprüft werden. Erstens sollte es prüfen, ob die betreffenden Verträge tatsächlich in Polen in Anwesenheit der Parteien (oder ihrer Vertreter) geschlossen wurden, wie es anzunehmen scheint (siehe oben, Nr. 44). Aus der Sachverhaltsdarstellung geht nämlich hervor, dass BT den Fotografen vorab und möglicherweise von Deutschland aus mit der Anfertigung der Lichtbilder beauftragt hat. Möglicherweise wurden die Verträge zu diesem Zeitpunkt geschlossen. Befinden sich die Parteien jedoch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in verschiedenen Ländern, sieht Art. 11 Abs. 2 vor, dass der Vertrag formgültig ist, wenn er die Formerfordernisse i) der lex contractus oder ii) des „Rechts eines der Staaten, in denen sich eine der Vertragsparteien oder ihr Vertreter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befindet“ oder iii) „des Rechts des Staates, in dem eine der Vertragsparteien zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte“ erfüllt. Es ist daher nicht auszuschließen, dass aufgrund der Ziff. ii oder iii deutsches Recht anzuwenden ist. Sollte dies der Fall sein, wären die fraglichen Verträge nach Art. 11 Abs. 2 formgültig, da das deutsche Recht anscheinend kein Schriftformerfordernis für einen solchen Vertrag vorsieht. Unterstellt, dass für die Wirksamkeit der Verträge ausschließlich polnisches Recht maßgebend ist, wäre es Sache des vorlegenden Gerichts, zu klären, ob Verträge über eine ausschließliche Lizenz in den Anwendungsbereich von Art. 53 des polnischen Urheberrechtsgesetzes fallen und ob ein Dritter wie IU nach polnischem Recht berechtigt ist, die Nichtigkeit dieser Verträge wegen Verstoßes gegen das in dieser Bestimmung festgelegte Erfordernis geltend zu machen (siehe oben, Fn. 54). Schließlich hat BT vor dem Gerichtshof erklärt, dass der Fotograf die Übertragung später schriftlich bestätigt habe. Es wäre Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, welche Auswirkungen diese Bestätigung nach polnischem Recht auf die Wirksamkeit der Verträge hat.