SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
LAILA MEDINA
vom 30. April 2025 ( 1 )
Rechtssache C‑135/25 PPU [Kachev] ( i )
M. S. T.,
Beteiligte:
Varhovna kasatsionna prokuratura na Republika Bulgaria
(Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad [Oberstes Kassationsgericht, Bulgarien])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie (EU) 2016/343 – Art. 8 – Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung – Unterrichtung über die Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens – Unmöglichkeit, die beschuldigte Person ausfindig zu machen – Angemessene Bemühungen der zuständigen Behörden – Verhältnismäßigkeit – Möglichkeit einer Verhandlung und einer Verurteilung in Abwesenheit – Art. 9 – Recht auf eine neue Verhandlung – Kein solches Recht, wenn sich die betroffene Person dem Handeln der Justiz entzieht – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“
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1. |
Mit der gesetzlichen Verankerung des fundamentalen Grundsatzes, dass niemand verurteilt werden darf, ohne dass er sich verteidigen konnte, wird die Verantwortung des Richters, der die für die Anwendung dieses Grundsatzes erforderlichen Garantien zu gewährleisten hat, um für ein Gleichgewicht zwischen den Erfordernissen der Gerechtigkeit und den praktischen Erfordernissen des Verfahrens zu sorgen, in ihrem ganzen Umfang und ihrer ganzen Komplexität deutlich. |
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2. |
Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 4 und Art. 9 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren ( 2 ) sowie der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität. Es ergeht im Rahmen eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Strafverfahrens, der von M. S. T. nach seiner Verurteilung in Abwesenheit zu einer einjährigen Haftstrafe wegen schweren Diebstahls eingereicht wurde, die er derzeit in Bulgarien verbüßt. |
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3. |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die gleiche Problematik in Bezug auf Strafverfahren in Abwesenheit wie die, um die es in der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs gegangen ist ( 3 ). Das vorlegende Gericht führt aus, dass es Schwierigkeiten bei der Auslegung und Anwendung dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs habe. Diese Schwierigkeiten träten insbesondere in Fällen auf, in denen der Beschuldigte absichtlich die Flucht ergriffen habe, nachdem er bereits im Rahmen des vorgerichtlichen Ermittlungsverfahrens über den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf unterrichtet worden sei, was sein Erscheinen unmöglich gemacht habe. |
I. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
1. Richtlinie 2016/343
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4. |
Der 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 lautet: „Das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen auf Anwesenheit in der Verhandlung gilt nicht absolut. Unter bestimmten Voraussetzungen sollten Verdächtige und beschuldigte Personen ausdrücklich oder stillschweigend, aber unmissverständlich erklären können, auf dieses Recht zu verzichten.“ |
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5. |
Der 37. Erwägungsgrund dieser Richtlinie sieht vor: „Es sollte auch möglich sein, in Abwesenheit eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person eine Verhandlung durchzuführen, die zu einer Entscheidung über Schuld oder Unschuld führen kann, wenn diese Person über die Verhandlung unterrichtet wurde und sie einem von ihr oder vom Staat bestellten Rechtsanwalt ein Mandat erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu vertreten, und dieser den Verdächtigen oder die beschuldigte Person tatsächlich vor Gericht vertreten hat.“ |
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6. |
Art. 8 („Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung“) Abs. 1 bis 4 der Richtlinie bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige und beschuldigte Personen das Recht haben, in der sie betreffenden Verhandlung anwesend zu sein. (2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Verhandlung, die zu einer Entscheidung über die Schuld oder Unschuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person führen kann, in seiner bzw. ihrer Abwesenheit durchgeführt werden kann, sofern
(3) Eine Entscheidung, die im Einklang mit Absatz 2 getroffen wurde, kann gegen die betreffende Person vollstreckt werden. (4) Wenn Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, Verhandlungen in Abwesenheit des Verdächtigen oder der beschuldigten Person zu führen, es jedoch nicht möglich ist, die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Voraussetzungen zu erfüllen, weil der Verdächtige oder die beschuldigte Person trotz angemessener Bemühungen nicht aufgefunden werden kann, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass gleichwohl eine Entscheidung ergehen und vollstreckt werden kann. In einem solchen Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, wenn sie über die Entscheidung unterrichtet werden, insbesondere wenn sie festgenommen werden, auch über die Möglichkeit, die Entscheidung anzufechten, sowie über das Recht, gemäß Artikel 9 eine neue Verhandlung zu verlangen oder einen sonstigen Rechtsbehelf einzulegen, unterrichtet werden.“ |
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7. |
Art. 9 („Recht auf eine neue Verhandlung“) der Richtlinie 2016/343 lautet: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, wenn sie bei der sie betreffenden Verhandlung nicht anwesend waren und die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, das Recht auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs haben, die bzw. der eine neue Prüfung des Sachverhalts, einschließlich neuer Beweismittel, ermöglicht und zur Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung führen kann. In diesem Zusammenhang stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Verdächtigen und beschuldigten Personen das Recht haben, anwesend zu sein, im Einklang mit den Verfahren des nationalen Rechts effektiv mitzuwirken und ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen.“ |
2. Verordnung (EU) 2018/1862
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8. |
Art. 34 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission ( 4 ) sieht vor: „(1) Im Hinblick auf die Mitteilung des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts der betreffenden Personen geben die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der zuständigen Behörde in das SIS Ausschreibungen zu folgenden Personen ein: …
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B. Bulgarisches Recht
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9. |
Art. 219 Abs. 3 Nr. 3 des Nakazatelno-protsesualen kodeks (Strafprozessordnung) ( 5 ) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: NPK) sieht vor: „In der Verfügung über die förmliche Beschuldigung … muss angegeben werden …, wegen welcher Handlungen [die betroffene Person] strafrechtlich verfolgt wird und wie diese Handlungen rechtlich eingeordnet werden.“ |
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10. |
Art. 247c Abs. 1 NPK bestimmt: „Auf Anordnung des berichterstattenden Richters wird dem Angeklagten eine Abschrift der Anklageschrift zugestellt. Mit der Zustellung der Anklageschrift wird der Angeklagte über die Anberaumung der Vorverhandlung … sowie über den Umstand unterrichtet, dass über die Strafsache unter den Voraussetzungen nach Art. 269 in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann.“ |
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11. |
In Art. 269 NPK heißt es: „(1) In Strafsachen, in denen dem Angeklagten eine schwere Straftat zur Last gelegt wird, ist dessen Anwesenheit in der Verhandlung zwingend. … (3) Sofern es der Ermittlung der objektiven Wahrheit nicht entgegensteht, kann die Sache in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt werden, wenn
…
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12. |
Art. 423 Abs. 1 NPK sieht vor: „Innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnisnahme von dem rechtskräftigen Strafurteil … kann die in Abwesenheit verurteilte Person unter Berufung auf ihre Abwesenheit vom Strafverfahren die Wiederaufnahme [des Strafverfahrens] beantragen. Dem Antrag wird stattgegeben, es sei denn, die verurteilte Person hat nach der Mitteilung der Anklagepunkte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Flucht ergriffen, weswegen das Verfahren nach Art. 247c Abs. 1 nicht durchgeführt werden konnte, oder sie ist nach Durchführung dieses Verfahrens ohne triftigen Grund nicht zur Verhandlung erschienen.“ |
II. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
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13. |
Mit Verfügung des Staatsanwalts vom 5. Februar 2024 wurde M. S. T. und seinem Pflichtverteidiger die Verfügung über die vorläufige Beschuldigung gemäß Art. 219 NPK (im Folgenden: Verfügung über die vorläufige Beschuldigung) wegen eines im Oktober 2023 begangenen schweren Diebstahls zugestellt. Diese Verfügung verpflichtete M. S. T. u. a. dazu, sich regelmäßig bei den Polizeistellen am Aufenthaltsort zu melden. Außerdem wurde M. S. T. in der Verfügung über die vorläufige Beschuldigung mitgeteilt, dass er diesen Ort nicht verlassen dürfe und dass er sich im Fall einer Vorladung bei den zuständigen Behörden melden müsse. |
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14. |
Nach der Eröffnung des Tatvorwurfs wurde M. S. T. vernommen und gab eine Anschrift an, unter der er von den zuständigen Behörden kontaktiert werden könne. Ferner erklärte er, dass er über die Verpflichtung unterrichtet worden sei, bei einer Verurteilung die Kosten für den Pflichtverteidiger zu tragen. |
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15. |
Am 28. Februar 2024 erstellte die Staatsanwaltschaft eine Anklageschrift nach Art. 246 NPK und brachte die Strafsache vor den Rayonen sad Montana (Rayongericht Montana, Bulgarien). Der Tatvorwurf in dieser Anklageschrift entsprach in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht demjenigen in der Verfügung über die vorläufige Beschuldigung, die ihm im vorgerichtlichen Ermittlungsverfahren übermittelt worden war. |
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16. |
Nachdem es dem Rayonen sad Montana (Rayongericht Montana) nicht gelungen war, M. S. T. diese Anklageschrift an der von ihm angegebenen Anschrift zuzustellen, versuchte er, M. S. T. persönlich zu laden, indem er u. a. seine telefonische Ladung anordnete, seine Auslandsreisen überprüfte und einen Bediensteten des Sicherheitsdiensts beim Justizministerium anwies, nach ihm zu suchen. Diese Bemühungen erwiesen sich jedoch als erfolglos. |
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17. |
Unter diesen Umständen prüfte der Rayonen sad Montana (Rayongericht Montana) die gegen M. S. T. erhobene Anklage in seiner Abwesenheit. Der Pflichtverteidiger, der M. S. T. im vorgerichtlichen Ermittlungsverfahren beigestanden hatte, nahm an dem vor diesem Gericht geführten Verfahren teil. |
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18. |
Am 8. Mai 2024 verurteilte dieses Gericht M. S. T. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Dieses Urteil wurde am 24. Mai 2024 rechtskräftig, und M. S. T. trat am 16. Juni 2024 seine Strafe an. |
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19. |
M. S. T. stellte beim Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht, Bulgarien), dem vorlegenden Gericht, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens, das zu seiner Verurteilung in Abwesenheit geführt hatte. |
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20. |
Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach seiner eigenen Rechtsprechung eine in Abwesenheit verurteilte Person nicht die Wiederaufnahme ihrer Verhandlung beantragen könne, wenn ihre Abwesenheit auf ihre Flucht zurückzuführen sei, was die Zustellung der Anklageschrift und die Unterrichtung dieser Person über den Termin und Ort ihrer Verhandlung sowie über die Folgen des Nichterscheinens unmöglich mache. In diesem Fall werde der Wiederaufnahmeantrag wegen Bösgläubigkeit abgewiesen, da diese Person keinen Vorteil aus ihrem rechtswidrigen Verhalten ziehen könne. Auf dieser Grundlage ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass Art. 423 Abs. 1 NPK im Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den Art. 8 und 9 der Richtlinie 2016/343, steht. |
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21. |
Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob diese Lösung mit der Auslegung dieser Bestimmungen durch den Gerichtshof im Urteil Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) und im Urteil Stangalov vereinbar ist. Insbesondere fragt es sich, ob der Erhalt einer Verfügung über die vorläufige Beschuldigung durch die betroffene Person mit der Kenntnis dieser Person darüber, dass eine Gerichtsverhandlung gegen sie durchgeführt wird, und über die rechtlichen Folgen ihrer Flucht, bevor sie vor Gericht gebracht wird, gleichzusetzen ist. |
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22. |
Unter diesen Umständen hat der Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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III. Zum Eilverfahren vor dem Gerichtshof
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23. |
Das vorlegende Gericht hat beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilverfahren zu unterwerfen. Es hat diesen Antrag damit begründet, dass die Rechtssache die Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts betreffe, die unter Titel V des Dritten Teils des AEU-Vertrags fielen. |
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24. |
Zum Kriterium der Dringlichkeit hat das vorlegende Gericht ausgeführt, dass sich M. S. T. derzeit in Haft befinde, dass die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu seiner Freilassung bis zu einem neuen Verfahren führen könne und dass mit den Vorlagefragen gerade geklärt werden solle, ob eine solche Wiederaufnahme anzuordnen sei. |
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25. |
Unter diesen Umständen hat die Dritte Kammer des Gerichtshofs am 26. Februar 2025 entschieden, dem Antrag dieses Gerichts, die vorliegende Rechtssache dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen, stattzugeben. |
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26. |
Die Varhovna kasatsionna prokuratura na Republika Bulgaria (Staatsanwaltschaft beim Obersten Kassationsgericht der Republik Bulgarien) und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die Kommission hat in der Sitzung vom 3. April 2025 mündliche Ausführungen gemacht. |
IV. Würdigung
A. Zur Umformulierung der Vorlagefragen
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27. |
Da die beiden Vorlagefragen untrennbar miteinander verbunden sind, schlage ich dem Gerichtshof vor, sie umzuformulieren und gemeinsam zu prüfen, auch wenn die zweite Frage nur für den Fall gestellt wird, dass die erste bejaht wird. |
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28. |
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das Recht auf ein faires Verfahren Grundprinzipien des Unionsrechts sind, die in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankert sind. Insoweit konkretisiert die Richtlinie 2016/343 das Recht auf ein faires Verfahren, indem sie gemeinsame Mindestvorschriften u. a. für das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren festlegt. Diese Richtlinie ist daher im Licht von Art. 47 der Charta auszulegen ( 6 ). |
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29. |
In Strafverfahren umfasst das Recht auf ein faires Verfahren das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung und im Fall einer Verletzung dieses Rechts das Recht auf eine neue Verhandlung. Diese beiden Rechte werden durch die Art. 8 und 9 der Richtlinie 2016/343 konkretisiert. Im Übrigen sieht dieser Art. 9 im Wesentlichen vor, dass die Mitgliedstaaten, wenn Verdächtige oder beschuldigte Personen nicht auf ihr Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet haben, sicherstellen, dass sie „das Recht auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs haben, die bzw. der eine neue Prüfung des Sachverhalts, einschließlich neuer Beweismittel, ermöglicht und zur Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung führen kann“. In Bezug auf Art. 47 der Charta konkretisiert Art. 9 der Richtlinie 2016/343 neben dem Recht auf ein faires Verfahren auch das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das die Mitgliedstaaten verpflichtet, Rechtsbehelfe vorzusehen, mit denen dem Recht auf eine neue Verhandlung Wirksamkeit verschafft wird. |
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30. |
Eine nationale Regelung, mit der die in der Richtlinie 2016/343 vorgesehenen gemeinsamen Mindestvorschriften umgesetzt werden, stellt eine Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta dar ( 7 ). Da die Richtlinie 2016/343 kein einheitliches Schutzniveau vorsieht, können die Mitgliedstaaten nationale Schutzstandards anwenden, „sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der Charta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden“ ( 8 ). |
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31. |
Daraus folgt, dass nationale Standards, die nicht die Anforderungen der Art. 8 und 9 der Richtlinie 2016/343 erfüllen, eine (unangemessene oder nicht ordnungsgemäße) Umsetzung von Art. 47 der Charta darstellen. |
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32. |
Was den Verweis auf die Verfahrensautonomie zur Beantwortung der Vorlagefragen betrifft, auf den die Kommission in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage hin ebenfalls eingegangen ist, bin ich der Ansicht, dass, da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung Art. 9 der Richtlinie 2016/343 umsetzt, der das Recht auf eine neue Verhandlung vorsieht, wenn die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht erfüllt sind, schwerlich behauptet werden kann, dass ein Fall des „Mangels einer unionsrechtlichen Regelung“ vorliegt, der die Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Verfahrensautonomie auf den Plan rufen würde ( 9 ). Im Übrigen scheint mir, da Art. 47 der Charta in der vorliegenden Rechtssache anwendbar ist, eine Prüfung der Vorlagefragen auf der Grundlage des Effektivitätsgrundsatzes überflüssig zu sein. Darüber hinaus bin ich der Ansicht, dass der Äquivalenzgrundsatz im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist, da nichts in den Akten darauf hindeutet, dass auf das Unionsrecht gestützte Klagen und auf das innerstaatliche Recht gestützte Klagen mit ähnlichem Gegenstand und Rechtsgrund unterschiedlich behandelt werden. |
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33. |
Ich bin daher der Ansicht, dass die Vorlagefragen die Auslegung der Art. 8 und 9 der Richtlinie 2016/343 im Licht von Art. 47 der Charta betreffen. |
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34. |
Schließlich hat das vorlegende Gericht im Vorabentscheidungsersuchen aufgrund der vom Gerichtshof in den Rn. 37 bis 43 des Urteils Stangalov vorgenommenen Klarstellungen, die einen inhärenten Widerspruch enthalten sollen, Zweifel, welche Auslegung vorzunehmen sei. Insbesondere möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof zum einen wissen, ob die persönliche Unterrichtung des Beschuldigten über den Tatvorwurf im vorgerichtlichen Ermittlungsverfahren mit der Kenntnis dieser Person darüber, dass eine Gerichtsverhandlung gegen sie anberaumt werden wird, gleichzusetzen ist, und zum anderen mehr zu den Auswirkungen ihrer Flucht, bevor sie vor Gericht gestellt wird, wissen. |
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35. |
Folglich ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob die Art. 8 und 9 der Richtlinie 2016/343 bei einer Auslegung im Licht von Art. 47 der Charta einer nationalen Regelung und einer nationalen Praxis entgegenstehen, die einer in Abwesenheit verurteilten Person ihr Recht auf eine neue Verhandlung mit der Begründung vorenthalten, dass diese Person nach Erhalt einer gegen sie ergangenen Verfügung über die vorläufige Beschuldigung und während der Ermittlungsphase des Strafverfahrens, das zu dieser Verurteilung geführt hat, geflohen ist, und somit die zuständigen Behörden daran gehindert hat, sie persönlich über die endgültige Anklageschrift sowie über den Termin und Ort der Verhandlung sowie über die Folgen des Nichterscheinens zu unterrichten. Im Übrigen fragt sich das vorlegende Gericht nach dem Begriff „angemessene Bemühungen“ im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2016/343, um davon auszugehen, dass die betroffene Person hinreichend über den Termin und Ort der Verhandlung unterrichtet ist, sowie nach dem Begriff „bevollmächtigter Rechtsanwalt“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie, um festzustellen, ob die Vertretung durch einen von der Anwaltskammer bestellten Pflichtverteidiger während des gesamten Gerichtsverfahrens ausreicht, um der Pflicht zur Vertretung der in Abwesenheit verurteilten Person nachzukommen. |
B. Allgemeine Grundsätze zum Recht beschuldigter Personen auf Anwesenheit in der Verhandlung
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36. |
Mit der Richtlinie 2016/343 sollen nach ihrem Art. 1 gemeinsame Mindestvorschriften für bestimmte Aspekte von Strafverfahren festgelegt werden, darunter das „Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung“. Wie der 33. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausdrücklich bestätigt, ist dieses Recht integraler Bestandteil des in Art. 6 EMRK der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankerten Grundrechts auf ein faires Verfahren ( 10 ). Dieser Bestimmung entsprechen, wie es in den Erläuterungen zur Charta ( 11 ) heißt, Art. 47 Abs. 2 und 3 sowie Art. 48 der Charta. Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung dieser Bestimmungen ein Schutzniveau gewährleistet, welches das in Art. 6 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) garantierte Schutzniveau nicht verletzt ( 12 ). |
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37. |
In Anwendung dieser Bestimmungen der Charta hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni ( 13 ), entschieden, dass das Recht des Angeklagten, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen, zwar ein wesentlicher Teil des Rechts auf ein faires Verfahren, aber kein absolutes Recht ist. Der Angeklagte kann aus freiem Willen ausdrücklich oder stillschweigend darauf verzichten, vorausgesetzt, dass der Verzicht eindeutig feststeht, seiner Bedeutung entsprechende Mindestgarantien vorgesehen werden und ihm kein wichtiges öffentliches Interesse entgegensteht. Die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren ist, auch wenn der Angeklagte nicht persönlich erschienen sein sollte, insbesondere nicht erwiesen, wenn er von dem Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt oder durch einen Rechtsbeistand verteidigt wurde, dem er ein entsprechendes Mandat erteilt hat. |
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38. |
Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343, mit dem die aus diesem Urteil hervorgegangene Rechtsprechung kodifiziert und im Rahmen von Strafverfahren angewandt wird, verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Einhaltung des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung sicherzustellen. Nach Art. 8 Abs. 2 bis 4 dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten jedoch unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen, dass eine Verhandlung in Abwesenheit durchgeführt wird ( 14 ). |
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39. |
Sind die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie erfüllt, kann nach deren Art. 8 Abs. 3 eine Entscheidung über die Schuld oder Unschuld des Verdächtigen oder der beschuldigten Person gegen ihn bzw. sie vollstreckt werden. |
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40. |
Sind diese Voraussetzungen hingegen nicht erfüllt, können Verdächtige oder beschuldigte Personen durch eine in Abwesenheit ergangene und vollstreckbare Entscheidung verurteilt werden, müssen aber, wenn sie über die Entscheidung unterrichtet werden, „insbesondere wenn sie festgenommen werden“, auch über alle ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung unterrichtet werden. Insoweit hat die betroffene Person nach Art. 8 Abs. 4 und Art. 9 der Richtlinie 2016/343, die unmittelbare Wirkung haben, das Recht „auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs …, die bzw. der eine neue Prüfung des Sachverhalts … ermöglicht und zur Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung führen kann“ (im Folgenden: Recht auf eine neue Verhandlung) ( 15 ). |
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41. |
Folglich darf einer in Abwesenheit verurteilten Person das Recht auf eine neue Verhandlung nur dann vorenthalten werden, wenn die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind ( 16 ). In Anbetracht der aus den Urteilen Melloni ( 17 ) und Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) ( 18 ) hervorgegangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dieser Satz jedoch dahin auszulegen, dass er auch das Erfordernis eines freiwilligen und unmissverständlichen Verzichts umfasst, auch wenn sich das letztgenannte Erfordernis nicht aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 ergibt. Auch wenn diese Bestimmung den Verzicht nicht ausdrücklich erwähnt, hat der Gerichtshof diesen Verzicht nämlich als ein Erfordernis ausgelegt, das den dort aufgestellten Kriterien zugrunde liegt. Ein solches Erfordernis könnte meines Erachtens auf das in Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie verankerte Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung gestützt werden, das nicht absolut gilt ( 19 ). |
C. Zu den drei sich aus der Rechtsprechung ergebenden Erfordernissen
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42. |
Die Prüfung der Rn. 37 bis 43 des Urteils Stangalov, das seinerseits auf das Urteil Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) verweist, zeigt, dass das nationale Gericht bei der Entscheidung, ob eine in ihrer Abwesenheit verurteilte Person ein Recht auf eine neue Verhandlung hat, beurteilen muss, ob in dem Verfahren, das zu ihrer Verurteilung in Abwesenheit geführt hat, die Garantien eines fairen Verfahrens gewahrt wurden. |
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43. |
So hat der Gerichtshof in seinem Urteil Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) ( 20 ) hervorgehoben, dass die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, eine Verhandlung in Abwesenheit durchzuführen und die Entscheidung zu vollstrecken, ohne das Recht auf eine neue Verhandlung vorzusehen, auf drei kumulativen Erfordernissen beruht. Erstens muss der Betroffene ordnungsgemäß unterrichtet werden (Erfordernis der Unterrichtung). Zweitens muss er freiwillig und unmissverständlich auf die Ausübung des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet haben (Verzichtserfordernis). Drittens und letztens muss die Durchführung einer Verhandlung in Abwesenheit dem Erfordernis entsprechen, das sich aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 ergibt, in dem zwei alternative Voraussetzungen aufgestellt werden, nämlich dass der Betroffene entweder ordnungsgemäß über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde (Art. 8 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie) oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wurde (Art. 8 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie). |
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44. |
In den folgenden Nummern werde ich diese drei kumulativen Erfordernisse näher untersuchen. |
1. Zum Erfordernis der Unterrichtung über die Durchführung der Verhandlung
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45. |
Zunächst ergibt sich das Erfordernis der Unterrichtung bereits aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2016/343. |
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46. |
Im Übrigen ergibt sich aus dem 36. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343, dass die betroffene Person ordnungsgemäß unterrichtet wurde, wenn sie rechtzeitig „persönlich vorgeladen“ wurde oder „auf anderem Wege amtlich über den Termin und Ort der Verhandlung in einer Weise unterrichtet [wurde], dass sie [da]von … Kenntnis nehmen kann“. Nach Auffassung des Gesetzgebers ist die Unterrichtung der betroffenen Person über die Folgen des Nichterscheinens insbesondere dahin gehend zu verstehen, dass diese Person rechtzeitig darüber unterrichtet wurde, „dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie der Verhandlung fernbleibt“ ( 21 ). |
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47. |
Der Gerichtshof hat u. a. festgestellt, dass einer betroffenen Person, wenn sie nicht rechtzeitig über ihre Verhandlung unterrichtet wurde, grundsätzlich das Recht auf eine neue Verhandlung zusteht ( 22 ). Zu diesem Zweck führt der Gerichtshof eine doppelte Voraussetzung ein, um festzustellen, ob eine Person über die sie betreffende Verhandlung unterrichtet wurde, nämlich die Sorgfalt der zuständigen Behörden und die Sorgfalt des Angeklagten ( 23 ). Es ist nämlich zum einen die Frage zu stellen, ob diese Behörden angemessene Maßnahmen unternommen haben, um den Angeklagten zu unterrichten, und zum anderen, ob dieser versucht hat, diese Informationen zu erhalten oder ihnen auszuweichen. |
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48. |
In Bezug auf die erste Voraussetzung hat der Gerichtshof im Urteil Stangalov festgestellt, dass die betroffene Person trotz ihrer Flucht nach Erhalt der Verfügung über die vorläufige Beschuldigung als wirksam unterrichtet gilt, wenn die zuständigen Behörden das amtliche Dokument, in dem Termin und Ort der Verhandlung angegeben sind, an die Adresse gesandt haben, die diese Person selbst während der Ermittlungen mitgeteilt hatte, und der Nachweis erbracht wurde, dass dieses Dokument tatsächlich an dieser Anschrift abgegeben wurde. Diese Person gilt jedoch nur dann als von der Verhandlung unterrichtet, wenn sich diese Behörden angemessen bemüht haben, die betroffene Person ausfindig zu machen und sie persönlich zu laden oder auf anderem Wege über den Termin und Ort der Verhandlung zu unterrichten ( 24 ). |
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49. |
Insoweit bin ich der Ansicht, dass der Begriff „angemessene Bemühungen“ im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2016/343 zum einen im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ( 25 ) auszulegen ist, so dass die Intensität und der Umfang der Nachforschungsbemühungen an die Schwere der Folgen für die betroffene Person, insbesondere die Strafandrohung, angepasst werden müssen. Mit anderen Worten: Je schwerer die angedrohte Strafe (insbesondere je länger die Dauer des Freiheitsentzugs), desto größer die Nachforschungsbemühungen, die den zuständigen Behörden auferlegt werden, um sicherzustellen, dass die betreffende Person, bevor ein Abwesenheitsurteil genehmigt wird, sorgfältig gesucht wurde. Zum anderen ist dieser Begriff „angemessene Bemühungen“ im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, einschließlich des Kenntnisstands der zuständigen Behörden über den Aufenthaltsort der betroffenen Person sowie der ihnen zur Verfügung stehenden konkreten und aktuellen Informationen. Somit müssen die eingesetzten Mittel den tatsächlich verfügbaren Informationen und der tatsächlichen Situation des Falles angepasst sein. Ob die von den zuständigen Behörden unternommenen Bemühungen als „angemessen“ angesehen werden können, kann daher nur unter Berücksichtigung der Kombination der Schwere der Folgen und der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. |
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50. |
Mit der zweiten Voraussetzung wiederum soll festgestellt werden, ob die betroffene Person absichtlich ihrer Unterrichtung ausgewichen ist. Zu diesem Zweck hat der Gerichtshof klargestellt, dass genaue und objektive Anhaltspunkte den Willen, sich der Unterrichtung zu entziehen, belegen können, insbesondere wenn die Person den zuständigen Behörden eine falsche Anschrift mitgeteilt hat oder wenn sie von der Anschrift, die sie mitgeteilt hatte, weggezogen ist. Wenn eine Person nämlich bewusst einer Unterrichtung ausgewichen ist (z. B. indem sie den zuständigen nationalen Behörden absichtlich eine falsche Adresse mitgeteilt hat oder nicht mehr unter der von ihr mitgeteilten Anschrift anzutreffen ist), kann sie kein Recht auf eine neue Verhandlung in Anspruch nehmen ( 26 ). |
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51. |
Darüber hinaus hat der Gerichtshof in den Rn. 40 und 41 des Urteils Stangalov versucht, ein Vorbringen zurückzuweisen, das das Erfordernis der Unterrichtung in Frage stellen könnte. Hierzu wurde vorgebracht, dass in der Ermittlungsphase noch nicht feststehe, ob es zu einer endgültigen Anklageschrift und zu einer Verhandlung kommen werde, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die beschuldigte Person in vollem Umfang unterrichtet gewesen sei. Ein solches Argument würde es den Angeklagten in Wirklichkeit ermöglichen, sich der Justiz zu entziehen, indem sie einfach behaupten, dass sie nicht wüssten, ob tatsächlich eine Verhandlung stattfinden würde. Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Umstand, dass der Angeklagte Kenntnis von der Verfügung über die vorläufige Beschuldigung hatte, bereits als Nachweis dafür ausreicht, dass er wusste, dass ein Verfahren gegen ihn lief und die Möglichkeit einer Verhandlung bestand. Mit anderen Worten: Auch wenn der weitere Verlauf des Verfahrens zu dem Zeitpunkt, zu dem er dieses Schriftstück erhielt, noch nicht vollständig feststand, hinderte ihn dies nicht daran, nachzuvollziehen, dass ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist und dass möglicherweise ein neuer Verfahrensabschnitt stattfinden könnte. |
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52. |
Folglich können die Mitgliedstaaten, wenn die betreffende Person nach offizieller Entgegennahme der Verfügung über die vorläufige Beschuldigung, aber vor Zustellung der endgültigen Anklageschrift die Flucht ergriffen hat, davon ausgehen, dass sie ordnungsgemäß über die Verhandlung unterrichtet wurde. Dafür müssen in einem ersten Schritt drei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Angeklagte hat den Behörden eine Anschrift mitgeteilt, die endgültige Anklageschrift und die Ladung zur Verhandlung wurden rechtzeitig übersandt, und es ist nachgewiesen, dass diese Dokumente an der in Rede stehenden Anschrift abgegeben wurden ( 27 ). In einem zweiten Schritt müssen sich die zuständigen Behörden angemessen bemüht haben, diese Person ausfindig zu machen und sie persönlich zu laden oder auf anderem Wege amtlich über den Termin und Ort der Verhandlung zu unterrichten. |
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53. |
Im Urteil HN (Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) ( 28 ) hat der Gerichtshof jedoch hervorgehoben, dass die Mitgliedstaaten nur dann auf eine Verurteilung in Abwesenheit zurückgreifen können, wenn die betroffene Person tatsächlich die Möglichkeit gehabt habe, an ihrem Verfahren teilzunehmen und freiwillig und unmissverständlich darauf zu verzichten. Daraus folgt, dass zwischen den Voraussetzungen, unter denen davon ausgegangen werden kann, dass die betroffene Person über die Durchführung der Verhandlung unterrichtet wurde, und denen, die den Schluss zulassen, dass sie freiwillig und unmissverständlich auf ihr Recht auf Anwesenheit verzichtet hat, zu unterscheiden ist ( 29 ). Damit fügt der Gerichtshof ein weiteres, das Erfordernis der Unterrichtung überlagerndes Erfordernis hinzu, nämlich das Erfordernis des Verzichts. |
2. Zum Erfordernis des Verzichts auf das Erscheinen
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54. |
Obwohl der Begriff „Verzicht“ in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 nicht ausdrücklich erwähnt wird, hat sich der Gerichtshof an der Rechtsprechung des EGMR zum Recht auf ein faires Verfahren orientiert, um zu entscheiden, dass dieser Begriff eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtfertigung dafür ist, dass es zu keiner neuen Verhandlung kommt. Das Verzichtserfordernis soll somit das Recht auf ein faires Verfahren schützen, indem es sicherstellt, dass der Angeklagte nicht in Abwesenheit abgeurteilt wurde, ohne eine wirkliche Chance gehabt zu haben, sich zu verteidigen. |
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55. |
Insoweit hindern nach der Rechtsprechung des EGMR weder der Wortlaut noch der Grundgedanke von Art. 6 EMRK eine Person daran, freiwillig auf die Garantien eines fairen Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zu verzichten. Allerdings muss der Verzicht auf das Recht auf Teilnahme an der Verhandlung eindeutig festgestellt worden sein und mit Mindestgarantien einhergehen, die dem schwerwiegenden Charakter dieses Verzichts Rechnung tragen ( 30 ). Im Urteil vom 12. Februar 1985, Colozza/Italien ( 31 ), hat der EGMR drei wichtige Grundsätze aufgestellt. Erstens kann nur dann davon ausgegangen werden, dass ein Angeklagter auf sein Recht, vor Gericht zu erscheinen, verzichtet hat, wenn sein Verzicht klar, eindeutig und mit Garantien versehen ist. Zweitens kann der Staat nicht allein von einem solchen Verzicht ausgehen, weil der Angeklagte nicht zur Verhandlung erschienen ist, ohne zuvor aktiv versucht zu haben, ihn ausfindig zu machen und ihn über die gegen ihn eingeleitete Strafverfolgung zu unterrichten. Drittens muss der Angeklagte, wenn er nie über die Strafverfolgung unterrichtet wurde und keine Bemühungen unternommen wurden, um sein Recht auf Verteidigung zu gewährleisten, die Möglichkeit haben, eine neue Verhandlung zu erhalten. |
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56. |
Meines Erachtens sind das Erfordernis der Unterrichtung und das Verzichtserfordernis eng miteinander verbunden und überschneiden sich. In seinem Urteil vom 15. September 2022, HN (Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) ( 32 ), hat der Gerichtshof nämlich eindeutig klargestellt, dass eine Verhandlung in Abwesenheit nur durchgeführt werden kann, wenn die betroffene Person tatsächlich die Möglichkeit hatte, in der Verhandlung anwesend zu sein, und freiwillig auf dieses Recht verzichtet hat. Um davon ausgehen zu können, dass eine Person auf ihr Recht, in ihrer Anwesenheit abgeurteilt zu werden, verzichtet hat, müssen die Behörden jedoch alle Anstrengungen unternommen haben, um sie über die Verhandlung zu unterrichten. Dies bedeutet, dass sie angemessene Mittel einsetzen müssen, um sie über die Durchführung der Verhandlung zu unterrichten. Erst nach Erfüllung dieser Pflicht zur Unterrichtung können die zuständigen Behörden davon ausgehen, dass der Angeklagte auf sein Recht verzichtet hat. |
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57. |
So hat der Gerichtshof unter Berufung auf die Rechtsprechung des EGMR im Urteil Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) ( 33 ) ausgeführt, dass ein Verzicht festgestellt werden kann, wenn feststeht, dass die beschuldigte Person darüber unterrichtet wird, dass ein Strafverfahren gegen sie geführt wird, wenn sie die Art sowie den Grund des Anklagevorwurfs kennt und wenn sie nicht die Absicht hat, an der Verhandlung teilzunehmen, oder sich der Verfolgung entziehen will ( 34 ). |
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58. |
Schließlich weise ich darauf hin, dass Generalanwalt Richard de la Tour in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Sofiyska rayonna prokuratura u. a. (Verfahren gegen einen aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C‑420/20, EU:C:2022:157) der Vollständigkeit halber die Frage behandelt hat, ob ein Verzicht, der in einem frühen Stadium des Strafverfahrens erfolgt, in dem die zuständige Behörde den Fall untersucht, als Zustimmung zu einer Verurteilung in Abwesenheit anzusehen ist. Seines Erachtens ist Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 dahin auszulegen, dass er einem solchen Verzicht entgegenstehe ( 35 ), da dieser insbesondere der vom EGMR entwickelten Rechtsprechungslinie ( 36 ) zuwiderliefe, aus der sich ergebe, dass der Verzicht auf das Erscheinen durch konkrete, objektive und relevante Tatsachen nachgewiesen werden müsse ( 37 ). |
3. Zum Erfordernis der Unterrichtung über die Folgen des Nichterscheinens und der Vertretung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
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59. |
Auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Angeklagte rechtzeitig über die Verhandlung unterrichtet wurde und auf sein Recht, zu erscheinen, verzichtet hat, muss er gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2016/343 noch über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet worden sein (erste Voraussetzung) oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten worden sein (zweite Voraussetzung). Wie in Nr. 43 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, besteht das dritte Erfordernis aus zwei alternativen Voraussetzungen. |
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60. |
Die erste in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2016/343 vorgesehene Voraussetzung betrifft den Inhalt der dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person erteilten Unterrichtung. Mit anderen Worten muss diese Person davon Kenntnis gehabt haben, dass eine Entscheidung über ihre Schuld oder Unschuld gegen sie erlassen werden kann, auch wenn sie nicht zur Verhandlung erscheint. Angesichts der Umstände des Ausgangsverfahrens ist es aufgrund der fehlenden Unterrichtung von M. S. T. über die Folgen des Nichterscheinens klar, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. |
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61. |
Die zweite, von Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2016/343 geregelte Voraussetzung bezieht sich auf die Vertretung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person durch einen Rechtsanwalt. Sie erfasst den Fall, in dem sich diese, über die Verhandlung unterrichtete Person freiwillig dafür entschieden hat, von einem beratenden Rechtsbeistand vertreten zu werden, anstatt persönlich zur Verhandlung zu erscheinen. Darin kann grundsätzlich der Nachweis gesehen werden, dass sie unter Wahrung ihres Rechts auf Verteidigung auf eine Anwesenheit in ihrer Verhandlung verzichtet hat. Wie aus dem 37. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, erfordert das Vorliegen eines „Mandats“ im Sinne der Richtlinie, dass der Betroffene selbst einen Rechtsanwalt, gegebenenfalls seinen Pflichtverteidiger, mit seiner Vertretung beauftragt hat. |
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62. |
Insoweit hat der EGMR festgestellt, dass das Recht jedes Angeklagten, sich von einem ihm erforderlichenfalls von Amts wegen bestellten Rechtsanwalt tatsächlich verteidigen zu lassen, zu den grundlegenden Merkmalen eines fairen Verfahrens gehört. Ein Angeklagter verliert dieses Recht nicht bereits dadurch, dass er nicht in der Hauptverhandlung anwesend ist. Es ist daher für die Gerechtigkeit des Strafrechtssystems entscheidend, dass die Abwesenheit des Angeklagten in seiner Verhandlung nicht dadurch bestraft wird, dass ihm das Recht auf Beistand durch einen Verteidiger verweigert wird, und dass er sowohl im ersten Rechtszug als auch in der Berufungsinstanz angemessen verteidigt wird ( 38 ). |
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63. |
Der Verzicht des Verdächtigen oder der beschuldigten Person auf das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2016/343 setzt voraus, dass die Modalitäten der Vertretung der beschuldigten und aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Person durch einen Rechtsanwalt berücksichtigt werden ( 39 ). Die grundlegenden Urteile Krombach/Frankreich ( 40 ) und Sejdovic/Italien ( 41 ) bestätigen nämlich den ständigen Standpunkt des EGMR, wonach die tatsächliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens wesentlich ist, und zwar auch dann, wenn der Angeklagte in seiner Abwesenheit abgeurteilt wird. Insbesondere wird in diesem zweiten Urteil hervorgehoben, dass die Abwesenheit des Angeklagten eine tatsächliche und wirksame Verteidigung nicht verhindern darf ( 42 ). |
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64. |
Daraus folgt meines Erachtens, dass der Pflichtverteidiger eine echte Vertretungsfunktion haben muss, die eine wirksame Verteidigung der Interessen des Angeklagten auch in dessen Abwesenheit gewährleistet. Eine formale Bestellung genügt nicht: Er muss in der Lage sein, eine aktive Rolle in der Verhandlung zu spielen und den Angeklagten in erheblichem Maße zu verteidigen, damit das Recht auf Verteidigung gewahrt wird. Meines Wissens werden jedoch in diesen Urteilen die Modalitäten für die Erteilung des Anwaltsmandats nicht genau festgelegt. |
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65. |
Hierzu hat der Gerichtshof im Urteil Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) ( 43 ) festgestellt, dass aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorging, dass der für die beschuldigte Person von Amts wegen bestellte Rechtsanwalt zu keinem Zeitpunkt mit dieser in Verbindung stand und die beschuldigte Person sich auch nicht zur Bestellung dieses Anwalts geäußert hatte. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass dieser Anwalt unter solchen Umständen nicht als von dieser Person im Sinne dieser Bestimmung „bevollmächtigt“ angesehen werden könnte, was das vorlegende Gericht anhand der im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen zu prüfen hatte. Folglich ist es für die Erfüllung des Begriffs „bevollmächtigter Rechtsanwalt“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. b und des 37. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2016/343 Sache des vorlegenden Gerichts, sich zu vergewissern, dass „der Betroffene selbst einen Rechtsanwalt, gegebenenfalls den ihm von Amts wegen bestellten Rechtsanwalt, mit seiner Vertretung betraut hat“, was eine tatsächliche und erhebliche Interaktion zwischen der betroffenen Person und ihrem Rechtsanwalt voraussetzt. |
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66. |
In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2016/343 verlangt, dass der Angeklagte durch einen von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wird, was bedeutet, dass der Rechtsanwalt von dem Angeklagten selbst oder mit seiner Zustimmung für die Zwecke der Verhandlung bestellt werden muss. Der Umstand, dass ein Rechtsanwalt den Angeklagten im Ermittlungsverfahren beigestanden hat, bedeutet nicht zwangsläufig, dass dieser Anwalt ausdrücklich bevollmächtigt wurde, ihn in seiner Abwesenheit in der Verhandlung zu vertreten. Somit bedarf es einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung des Angeklagten, damit er in der Verhandlung in seiner Abwesenheit von diesem Anwalt vertreten werden kann. Demnach kann der Umstand, dass der Anwalt dem Angeklagten bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beigestanden hat, von Bedeutung sein, da er möglicherweise auf eine Kontinuität der Verteidigung hindeutet. Dieser Umstand allein genügt jedoch nicht für die Erfüllung der in Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2016/343 vorgesehenen Voraussetzung, da nachgewiesen werden muss, dass der Angeklagte diesen Rechtsanwalt tatsächlich bevollmächtigt hat, ihn in der Verhandlung zu vertreten. |
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67. |
In Bezug auf die Frage, wann dieser Kontakt stattfinden muss, schreiben weder die Rechtsprechung des EGMR noch die des Gerichtshofs einen genauen Zeitpunkt für den Kontakt zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten vor, sondern legen Grundprinzipien fest, anhand deren beurteilt werden kann, ob dieser Kontakt wirksam und hinreichend war, um ein faires Verfahren zu gewährleisten. Es ist daher Sache des Gerichts, zu beurteilen, ob der vom Anwalt gewährte Beistand ab den ersten Phasen des Verfahrens und im Verfahren in Abwesenheit wirksam ist ( 44 ). Hat der Angeklagte einen Rechtsanwalt, trifft er diesen jedoch niemals oder kommuniziert er nicht in einer Weise mit diesem, die eine wirksame Verteidigung ermöglicht, kann dies als Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK angesehen werden, der u. a. ein Recht auf Beistand durch einen Verteidiger vorsieht. So verlangt der EGMR selbst im Fall einer Verteidigung in Abwesenheit, dass Bemühungen unternommen wurden, um einen wirksamen Kontakt zu gewährleisten ( 45 ). |
D. Anwendung auf die vorliegende Rechtssache
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68. |
In der vorliegenden Rechtssache geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass das nationale Gericht Zweifel hat, ob das Recht einer in Abwesenheit verurteilten Person auf eine neue Verhandlung mit der Begründung ausgeschlossen werden kann, dass diese Person nach Erhalt einer Verfügung über die vorläufige Beschuldigung die Flucht ergriffen und somit die zuständigen Behörden daran gehindert hat, sie persönlich über die endgültige Anklageschrift sowie über den Termin und Ort der Verhandlung sowie über die Folgen des Nichterscheinens zu unterrichten. Insoweit ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass nach der bulgarischen Rechtsprechung zu Art. 423 Abs. 1 Satz 2 NPK einer Person, die nach der Anklageerhebung im Rahmen des Vorverfahrens geflohen ist, kein Recht auf eine neue Verhandlung gewährt wird. |
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69. |
Die Zweifel des vorlegenden Gerichts konzentrieren sich daher darauf, ob die Entscheidung dieses Gerichts, der in Abwesenheit verurteilten Person das Recht auf eine neue Verhandlung vorzuenthalten, wenn es den zuständigen Behörden nicht möglich war, den Angeklagten persönlich zu unterrichten, mit Art. 8 Abs. 2 und 4 und Art. 9 der Richtlinie 2016/343 vereinbar ist. |
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70. |
Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die vom bulgarischen Gesetzgeber geschaffene Verfahrensregelung im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen mit der Richtlinie 2016/343 vereinbar ist. Der Gerichtshof kann jedoch zweckdienliche Hinweise für diese Beurteilung geben ( 46 ). |
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71. |
Auf den ersten Blick bleibt Art. 423 Abs. 1 NPK, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen hervorhebt, problematisch, da er nicht hinreichend klar alle in der Richtlinie 2016/343 festgelegten Voraussetzungen für die Verweigerung einer neuen Verhandlung enthält. Sowohl diese Bestimmung als auch die Rechtsprechung, die vom vorlegenden Gericht zu ihr entwickelt wurde, scheinen nämlich mit Art. 8 Abs. 4 und Art. 9 der Richtlinie 2016/343 unvereinbar zu sein, da sie einer in Abwesenheit verurteilten Person nur deshalb das Recht auf eine neue Verhandlung vorenthalten, weil sie nach ihrer förmlichen Beschuldigung in der vorgerichtlichen Phase des Verfahrens geflohen ist, jedoch noch nicht ordnungsgemäß gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a und b dieser Richtlinie über die Verhandlung (und auch nicht über deren Termin und Ort) unterrichtet wurde ( 47 ). |
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72. |
Was die Umstände des Ausgangsverfahrens betrifft, geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass M. S. T. durch die Entgegennahme einer Verfügung über die vorläufige Beschuldigung am 5. Februar 2024 persönlich über den im Rahmen der vorgerichtlichen Phase gegen ihn erhobenen Tatvorwurf unterrichtet wurde. Obwohl er verpflichtet war, die Polizei regelmäßig über seinen Aufenthaltsort zu informieren, verließ er Bulgarien am 16. Februar 2024. Da M. S. T. jedoch nicht die Anklageschrift erhalten hat, ist er offenbar weder über den Termin und Ort der Verhandlung noch über die Folgen seiner Abwesenheit ausdrücklich unterrichtet worden, was die Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2016/343 ausschließen könnte. Da die beschuldigte Person möglicherweise nicht gemäß Art. 8 Abs. 2 und 4 dieser Richtlinie über die Verhandlung unterrichtet wurde, könnte sie gemäß Art. 9 der Richtlinie ein Recht auf eine neue Verhandlung haben. |
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73. |
In Bezug auf die vom vorlegenden Gericht im Rahmen seiner zweiten Vorlagefrage angeführten Umstände ist zu prüfen, ob die Tatsache, dass der Angeklagte, obwohl er offiziell über die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe und die Einleitung einer Ermittlung unterrichtet wurde, sich absichtlich der Entgegennahme der Ladung entzogen hat, indem er die Anschrift, an der er der Meldeauflage nachzukommen hatte, verlassen hat, und ob dies trotz angemessener Bemühungen des Rayonen sad Montana (Rayongericht Montana), ihm die Anklageschrift zuzustellen, den Ausschluss seines Rechts auf eine neue Verhandlung nach einer Verurteilung in Abwesenheit rechtfertigen kann. |
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74. |
Die Kernfrage ist dabei, ob das Verhalten von M. S. T. als freiwilliger Verzicht auf sein Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung ausgelegt werden kann. Zu diesem Zweck stellt sich die Frage, ob sich die Strafverfolgungsbehörden angemessen bemüht haben, um M. S. T. zu laden. Wie oben ( 48 ) ausgeführt, müssen die zuständigen Behörden angemessene Bemühungen unternommen haben, um die betroffene Person ausfindig zu machen und sie persönlich zu laden oder auf anderem Wege über den Termin und Ort der Verhandlung zu unterrichten ( 49 ). Nur unter dieser Voraussetzung kann davon ausgegangen werden, dass die betroffene Person über die Verhandlung unterrichtet wurde und freiwillig und unmissverständlich auf ihr Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat. |
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75. |
Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Behörden solche angemessenen Bemühungen unternommen haben. In diesem Zusammenhang mag es überraschend erscheinen, dass es dem zuständigen Gericht offenbar nicht gelungen ist, M. S. T. ausfindig zu machen, um ihn über den Ablauf seines Verfahrens und die Folgen einer Abwesenheit zu unterrichten, obwohl er nach seiner Verurteilung relativ schnell aufgefunden wurde, da er weniger als einen Monat nach der Rechtskraft der Verurteilung damit begonnen hat, seine Strafe zu verbüßen. Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, sich zu vergewissern, dass die vor der Verhandlung unternommenen Schritte unter Berücksichtigung der Schwere der Straftat und der angedrohten Strafe ausreichend und verhältnismäßig waren ( 50 ). |
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76. |
Insbesondere könnte es, wie die Kommission vorgeschlagen hat, unter den Umständen, unter denen die zuständigen Behörden über Informationen verfügen, die darauf hindeuten, dass sich die Person in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begeben hat und sich dort aufhält, als angemessen angesehen werden, dass diese Behörden eine Ausschreibung nach Art. 34 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2018/1862 in das SIS eingeben, die es ermöglicht, Personen, die im Rahmen von Strafverfahren vor Justizbehörden zu laden sind, (weitgehend in automatisierter Form) ausfindig zu machen ( 51 ). |
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77. |
Unter den Umständen des Ausgangsverfahrens geht zum einen aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass die Anklage eine schwere vorsätzliche Straftat betraf, die mit einer Freiheitsstrafe von nicht unerheblicher Dauer bedroht ist ( 52 ). Zum anderen war den nationalen Behörden offenbar bekannt, dass M. S. T. in Deutschland arbeitete, und sie haben den Umstand, dass er Bulgarien am 16. Februar 2024 verlassen hat, in den nationalen Dateien registriert. Daher hatten sie offenbar Kenntnis von der Ausreise von M. S. T. ins Ausland. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob sie verpflichtet waren, die betroffene Person vor ihrer Verurteilung in Abwesenheit mittels des SIS zu suchen. Handelt es sich um eine schwere Straftat und ist die angedrohte Strafe hoch, so sind die Ausschreibung und die Überprüfung im SIS notwendige Anhaltspunkte dafür, um davon ausgehen zu dürfen, dass die zuständigen Behörden angemessene Bemühungen unternommen haben, um den fraglichen Angeklagten persönlich zu unterrichten, insbesondere wenn sie bereits über ernsthafte Hinweise auf seinen Aufenthalt im Ausland verfügten. In Anbetracht dieser Umstände erscheint die Tatsache, dass die zuständigen Behörden die beschuldigte Person weiter gesucht haben, indem sie sich auf interne Recherchen beschränkt haben, und angeordnet haben, dass ihr die Anklageschrift sowie die Informationen über den Termin und Ort der Verhandlung von einem Beamten der regionalen Einheit übergeben werden, nicht ausreichend, um darauf schließen zu können, dass diese Behörden angemessene Bemühungen unternommen haben. Eine solche Bewertung vorzunehmen ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts. |
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78. |
Was darüber hinaus die Voraussetzung der Vertretung der beschuldigten Person durch einen Rechtsanwalt gemäß dem Erfordernis der Vertretung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (zweite Voraussetzung nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2016/343) anbelangt, geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass M. S. T. erklärt hat, er wünsche, sich durch den Pflichtverteidiger vertreten zu lassen. Dieser hat an der Verhandlung in Abwesenheit teilgenommen. Ein in der vorgerichtlichen Phase erteiltes Mandat gilt jedoch nicht automatisch für das Verfahren in Abwesenheit. Wie bereits in Nr. 66 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, muss nachgewiesen werden, dass der Angeklagte diesen Rechtsanwalt tatsächlich bevollmächtigt hat, ihn in der Verhandlung zu vertreten. Es ist auch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dieser Rechtsanwalt oft genug mit M. S. T. Kontakt hatte und ihn von der Anberaumung der Verhandlung unterrichtet hat. |
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79. |
Was schließlich den Effektivitätsgrundsatz betrifft, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass gewährleistet werden muss, dass das Verfahren zur Beantragung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens in allen Fällen, in denen die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, die Anerkennung des Rechts auf eine neue Verhandlung zur Folge hat ( 53 ). Wie ich bereits erläutert habe, ist dieser Satz meines Erachtens dahin auszulegen, dass er in Wirklichkeit die drei vorgenannten kumulativen Erfordernisse umfasst ( 54 ). Auch hat der Gerichtshof in Rn. 44 des Urteils Stangalov darauf hingewiesen, dass dies durch ein Verfahren zur Beantragung der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens, wie es in dieser Rechtssache in Rede stand – vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht – offenbar nicht gewährleistet war. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 16. Januar 2025, VB II (Unterrichtung über das Recht auf eine neue Verhandlung) ( 55 ), das vorlegende Gericht im Hinblick auf die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes aufgefordert hat, zu prüfen, ob das bulgarische Verfahrensrecht gewährleistet, dass der in Abwesenheit verurteilten Person zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von dieser Verurteilung unterrichtet wird, oder umgehend danach, eine Abschrift der gesamten in Abwesenheit ergangenen Entscheidung und eine Mitteilung über ihre Verfahrensrechte ausgehändigt wird, die auch die Möglichkeit der Beantragung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens sowie das Gericht, bei dem dieser Antrag zu stellen ist, und die Frist, innerhalb deren dieser Antrag zu stellen ist, umfasst ( 56 ). |
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80. |
In der vorliegenden Rechtssache ist aufgrund der Zeit, die zwischen dem Freiheitsentzug und der etwaigen Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens verstrichen ist, zweifelhaft, ob das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens tatsächlich gewährleistet ist. Insoweit hat M. S. T. seine Strafe am 16. Juni 2024 angetreten, während die mündliche Verhandlung zur Wiederaufnahme erst am 24. Januar 2025 stattgefunden hat, mithin mehr als sieben Monate nach Beginn des Strafvollzugs. Konnte die Person vor oder während eines erheblichen Teils ihrer Haft keinen Rechtsbehelf einlegen, so stellt sich ein Problem der Wirksamkeit des Rechts auf Wiederaufnahme im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2016/343 in Verbindung mit Art. 47 der Charta. In Fällen, in denen die Person bereits eine Strafe (oder den Großteil davon) verbüßt hat, ohne dass die unmittelbare Möglichkeit besteht, die Verurteilung in Abwesenheit anzufechten, wird das Recht auf Wiederaufnahme nämlich wirkungslos. In einer solchen Situation sollte das vorlegende Gericht sicherstellen, dass das bulgarische Verfahren tatsächlich ein wirksames Recht auf Wiedereröffnung gewährleistet. |
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81. |
Daraus folgt, dass die Wirksamkeit des Rechts auf Wiederaufnahme dem entgegensteht, dass eine in Abwesenheit verurteilte Person, die mit der Verbüßung ihrer Strafe begonnen hat, einen längeren Zeitraum abwarten muss, bevor über ihren Antrag auf Durchführung einer neuen Verhandlung im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2016/343 in Verbindung mit Art. 47 der Charta entschieden wird. |
V. Ergebnis
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82. |
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht, Bulgarien) wie folgt zu beantworten:
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( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( i ) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
( 2 ) ABl. 2016, L 65, S. 1.
( 3 ) Vgl. Urteile vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (C‑569/20, im Folgenden: Urteil Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], EU:C:2022:401), vom 16. Januar 2025, VB II (Unterrichtung über das Recht auf eine neue Verhandlung) (C‑400/23, EU:C:2025:14), und vom 16. Januar 2025, Stangalov (C‑644/23, im Folgenden: Urteil Stangalov, EU:C:2025:16).
( 4 ) ABl. 2018, L 312, S. 56.
( 5 ) DV Nr. 86 vom 28. Oktober 2005.
( 6 ) Vgl. insbesondere Nrn. 10, 11 und 17 der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (COM[2013] 821 final). Vgl. auch z. B. Mitsilegas, V., EU Criminal Law, 2. Aufl., Hart, Oxford, 2022, insbesondere S. 254 bis 295.
( 7 ) Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Anerkennung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf in einem bestimmten Einzelfall voraus, dass die Person, die es geltend macht, sich auf durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten beruft oder Gegenstand von Verfolgungsmaßnahmen ist, die eine Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta darstellen (vgl. Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 8 ) Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29).
( 9 ) Vgl. Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco (C‑869/19, EU:C:2022:397, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 10 ) Urteil Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (Rn. 25).
( 11 ) ABl. 2007, C 303, S. 17.
( 12 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2022, HYA u. a. (Unmöglichkeit, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen) (C‑348/21, EU:C:2022:965, Rn. 40).
( 13 ) C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 49.
( 14 ) Urteil Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (Rn. 26).
( 15 ) Urteil Stangalov (Rn. 35), unter Bezugnahme auf die Rn. 26 bis 28 des Urteils Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten).
( 16 ) Urteil Stangalov (Rn. 36).
( 17 ) Urteil vom 26. Februar 2013 (C‑399/11, EU:C:2013:107).
( 18 ) Rn. 31.
( 19 ) Vgl. hierzu 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343, wonach das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen auf Anwesenheit in der Verhandlung nicht absolut gilt und Verdächtige und beschuldigte Personen unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich oder stillschweigend, aber unmissverständlich erklären können sollten, auf dieses Recht zu verzichten (vgl. Urteil Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], Rn. 26).
( 20 ) Rn. 33 und 34.
( 21 ) Vgl. 36. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343. Vgl. auch Urteil Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (Rn. 39 und 40).
( 22 ) Urteil Stangalov (Rn. 37). Im Übrigen sieht diese Randnummer auch eine zweite gesonderte Fallgruppe vor, in der die betroffene Person über die Verhandlung, nicht aber über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde und nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wurde. Diese Fallgruppe betrifft in Wirklichkeit die dritte Voraussetzung, auf die ich im Folgenden eingehen werde (siehe Nrn. 59 bis 67 der vorliegenden Schlussanträge).
( 23 ) Urteil Stangalov (Rn. 37).
( 24 ) Urteil Stangalov (Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 25 ) Vgl. entsprechend die Rechtsprechung zum Europäischen Haftbefehl, in der der Gerichtshof verlangt hat, dass die ausstellende Justizbehörde vor der Ausstellung eines solchen Haftbefehls insbesondere überprüft, ob die für seine Ausstellung erforderlichen Voraussetzungen eingehalten wurden und ob seine Ausstellung in Anbetracht der Besonderheiten des Einzelfalls verhältnismäßig war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2019, OG und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
( 26 ) Vgl. Rn. 38 und 39 des Urteils Stangalov.
( 27 ) Urteil Stangalov (Rn. 42).
( 28 ) Urteil vom 15. September 2022 (C‑420/20, EU:C:2022:679, Rn. 58).
( 29 ) Vgl. auch die Formulierung in Rn. 43 des Urteils Stangalov, in dem sowohl die Unterrichtung über die Verhandlung als auch der freiwillige und unmissverständliche Verzicht auf die Wahrnehmung des Rechts auf Anwesenheit in dieser Verhandlung angeführt wird.
( 30 ) EGMR, Urteile vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien, CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 86, sowie vom 13. März 2018, Vilches Coronado u. a./Spanien, CE:ECHR:2018:0313JUD005551714, § 36).
( 31 ) EGMR, Urteil vom 12. Februar 1985, CE:ECHR:1985:0212JUD000902480, §§ 27 bis 32.
( 32 ) C‑420/20, EU:C:2022:679, Rn. 58.
( 33 ) Rn. 53.
( 34 ) Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Sofiyska rayonna prokuratura u. a. (Verfahren gegen einen aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C‑420/20, EU:C:2022:157, Nr. 108). Vgl. u. a. EGMR, Urteile vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien, CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 99, sowie vom 23. Mai 2006, Kounov/Bulgarien, CE:ECHR:2006:0523JUD002437902, § 48). Der Gerichtshof führt auch die Rechtsprechung des EGMR an, wonach eine Absicht, auf das Erscheinen zu verzichten, insbesondere dann festgestellt werden kann, wenn die Ladung wegen einer Änderung der Anschrift, die der Angeklagte den zuständigen Behörden nicht mitgeteilt hat, nicht übergeben werden konnte. In einem solchen Fall kann sich der Betroffene nicht auf das Recht auf eine neue Verhandlung berufen (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 26. Januar 2017, Lena Atanasova/Bulgarien, CE:ECHR:2017:0126JUD005200907, § 52).
( 35 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Sofiyska rayonna prokuratura u. a. (Verfahren gegen einen aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C‑420/20, EU:C:2022:157, Nr. 108).
( 36 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Sofiyska rayonna prokuratura u. a. (Verfahren gegen einen aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C‑420/20, EU:C:2022:157, Nr. 106) und insbesondere die dort angeführten Urteile des EGMR, nämlich Urteile vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien (CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, §§ 98 und 99), vom 23. Mai 2006, Kounov/Bulgarien (CE:ECHR:2006:0523JUD002437902, § 47), vom 26. Januar 2017, Lena Atanasova/Bulgarien (CE:ECHR:2017:0126JUD005200907, § 52), und vom 2. Februar 2017, Ait Abbou/Frankreich (CE:ECHR:2017:0202JUD004492113, §§ 62 bis 65).
( 37 ) Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass mit diesen Tatsachen dargetan werden muss, dass diese Person davon unterrichtet wurde, dass ein Strafverfahren gegen sie lief, dass sie die Art und die Gründe der Anklage genau kannte und dass sie klar und unmissverständlich auf ihr Recht verzichtet hat, persönlich zu erscheinen und sich zu verteidigen. Der Generalanwalt weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es nach Auffassung des EGMR nicht ausreiche, dass der Beschuldigte lediglich vage oder indirekt von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn gehört habe. Er muss tatsächlich formell und präzise in Kenntnis gesetzt worden sein.
( 38 ) Vgl. insoweit EGMR, Urteile vom 13. Februar 2001, Krombach/Frankreich (CE:ECHR:2001:0213JUD002973196, § 89), und vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien (CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 91).
( 39 ) Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Sofiyska rayonna prokuratura u. a. (Verfahren gegen einen aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C‑420/20, EU:C:2022:157, Nr. 99).
( 40 ) EGMR, Urteil vom 13. Februar 2001, CE:ECHR:2001:0213JUD002973196, § 89.
( 41 ) EGMR, Urteil vom 1. März 2006, CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, §§ 91 bis 94.
( 42 ) In seinem Urteil vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien (CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 94), weist der EGMR darauf hin, dass die bloße Bestellung eines Rechtsanwalts nicht automatisch einen wirksamen Beistand des Angeklagten gewährleistet.
( 43 ) Rn. 56.
( 44 ) Im Urteil vom 2. November 2010, Sakhnovski/Russland (CE:ECHR:2010:1102JUD002127203, § 98), hat der EGMR entschieden, dass ein Pflichtverteidiger, der keinen vorherigen Kontakt zu seinem Mandanten hat und daher keine tatsächliche Verteidigung gewährleisten kann, nicht den Anforderungen an ein faires Verfahren genügt.
( 45 ) Vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteile vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien (CE:ECHR:2006:0301JUD005658100, § 86), und vom 12. Februar 1985, Colozza/Italien (CE:ECHR:1985:0212JUD000902480, §§ 27 bis 32).
( 46 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 16. Januar 2025, VB II (Unterrichtung über das Recht auf eine neue Verhandlung) (C‑400/23, EU:C:2025:14, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 47 ) Die Kommission weist darauf hin, dass sie gegen den betreffenden Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung von Art. 8 Abs. 4 und Art. 9 der Richtlinie 2016/343 eingeleitet habe.
( 48 ) Siehe Nr. 48 der vorliegenden Schlussanträge.
( 49 ) Urteil Stangalov (Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 50 ) Siehe Nr. 49 der vorliegenden Schlussanträge.
( 51 ) Allerdings impliziert die Wendung „auf Ersuchen der zuständigen Behörde“ in Art. 34 der Verordnung 2018/1862, dass die Verpflichtung vom Willen der zuständigen nationalen Behörde abhängt.
( 52 ) Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Pflichtverteidiger ein Argument zur Begründetheit des Antrags vor ihm geltend macht, nämlich dass „die Anklage eine vorsätzliche schwere Straftat betrifft, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist, so dass die verurteilte Person bei der Untersuchung der Strafsache hätte anwesend sein müssen“.
( 53 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Spetsializirana prokuratura (Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten) (Rn. 31).
( 54 ) Siehe Nr. 43 der vorliegenden Schlussanträge.
( 55 ) C‑400/23, EU:C:2025:14.
( 56 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2025, VB II (Unterrichtung über das Recht auf eine neue Verhandlung) (C‑400/23, EU:C:2025:14, Rn. 61).