SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

RIMVYDAS NORKUS

vom 4. Juni 2026(1)

Rechtssache C41/25

HX als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Orsay GmbH

gegen

Skarb Państwa, Naczelnik II Urzędu Skarbowego Warszawa-Śródmieście

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) 2015/848 – Insolvenzverfahren – Art. 6 Abs. 1 – Internationale Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde – Anfechtungsklage – Klage gegen die Steuerbehörde eines anderen Mitgliedstaats – Grundsatz der Staatenimmunität “






Inhaltsverzeichnis


I. Einleitung

II. Rechtsrahmen

A. Völkerrecht

B. Unionsrecht

C. Deutsches Recht

III. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

IV. Würdigung

A. Zum sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung 2015/848

1. Zum Verhältnis zwischen der Verordnung 2015/848 und der Verordnung Nr. 1215/2012

2. Zur Anwendung der Verordnung 2015/848 auf eine Anfechtungsklage wegen Zahlungen, die aufgrund eines Steuergesetzes an eine Steuerbehörde geleistet wurden

3. Zwischenergebnis

B. Zu den Auswirkungen des Grundsatzes der Befreiung von der Gerichtsbarkeit, der gegenüber einer Anfechtungsklage geltend gemacht wird, auf die Ausübung der gerichtlichen Zuständigkeit eines Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde

1. Vorbemerkungen

a) Zum Verhältnis zwischen Unionsrecht und Völkerrecht

b) Zur Einstufung der Handlung, die die Grundlage für die von der Anfechtungsklage betroffenen Zahlungen bildet, als hoheitliche Handlung

2. Zur Frage, ob es in der Rechtsordnung der Union Modalitäten für die Ausgestaltung der Befreiung von der Gerichtsbarkeit gibt

3. Zur Anwendung der Modalitäten für die Ausgestaltung der Befreiung von der Gerichtsbarkeit innerhalb der Rechtsordnung der Union

a) Zu den Gründen, die sich aus der Verordnung 2015/848 ergeben

b) Zu den Gründen, die sich aus dem Primärrecht der Union ergeben

4. Abschließende Erwägungen

5. Vorgeschlagene Antwort

V. Ergebnis


I.      Einleitung

1.        Par in parem non habet imperium, oder ein Gleicher hat unter Gleichen keine Befehlsgewalt – diese Maxime ist der Ausdruck des völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatzes der Befreiung von der Gerichtsbarkeit. Kann dieser Grundsatz geltend gemacht werden, um sich der Anwendung des Unionsrechts zu widersetzen? Lässt sich dieser Grundsatz insbesondere der Anwendung des abgeleiteten Unionsrechts entgegenhalten, wie es sich aus der Verordnung (EU) 2015/848(2) ergibt, die die internationale Zuständigkeit im Rahmen von Insolvenzverfahren regelt, darunter auch für Klagen gegen die Behörden eines anderen Mitgliedstaats als des Staats der Eröffnung des Insolvenzverfahrens? So lässt sich der Kern der vorliegenden dem Gerichtshof unterbreiteten Rechtssache zusammenfassen.

2.        In dieser Rechtssache wird der Gerichtshof mithin ersucht, das Verhältnis zu klären, in dem ein Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts, der die Befreiung von der Gerichtsbarkeit betrifft, und ein Instrument des Internationalen Privatrechts der Union, das in grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren Anwendung findet, zueinander stehen, sowie allgemein den Umfang der von den Mitgliedstaaten auf die Union übertragenen Zuständigkeiten zu erörtern, insbesondere im Bereich ihrer Politik zur Verwirklichung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.

II.    Rechtsrahmen

A.      Völkerrecht

3.        Im Vorabentscheidungsersuchen wird auf das Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität(3) Bezug genommen. Einige Beteiligte verweisen zudem auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit(4), wobei für die Zwecke der vorliegenden Analyse insbesondere auf dessen Art. 5 bis 8 hinzuweisen ist(5).

B.      Unionsrecht

4.        Für die Zwecke der vorliegenden Analyse sind folgende Bestimmungen der Verordnung 2015/848 relevant: die Erwägungsgründe 2 bis 5, 8, 35, 63 und 66, Art. 2 Nr. 12, Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. m, Art. 16, Art. 53, Art. 54 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1.

C.      Deutsches Recht

5.        § 129 („Grundsatz“) der Insolvenzordnung sieht vor:

„(1)      Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2)      Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.“

6.        In § 130 („Kongruente Deckung“) der Insolvenzordnung heißt es:

„(1)      Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.      wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder

2.      wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(2)      Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3)      Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, dass sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.“

III. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

7.        Die Orsay GmbH, eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, beantragte am 25. November 2021 beim Amtsgericht Offenburg (Deutschland) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Mit Schreiben vom 29. November 2021 informierte Orsay den polnischen Fiskus über diesen Antrag.

8.        Am 17. und am 24. Dezember 2021 leistete Orsay an den polnischen Fiskus Zahlungen in Höhe von 2 773 179 PLN (ca. 590 000 Euro) bzw. 3 557 487 PLN (ca. 768 000 Euro). Bei diesen Beträgen handelte es sich um in den Monaten Oktober und November 2021 begründete Umsatzsteuerverbindlichkeiten für aus Drittländern nach Polen eingeführte Waren.

9.        Am 26. Januar 2022 eröffnete das Amtsgericht Offenburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Orsay. Am 1. November 2022 bestellte es HX zum Insolvenzverwalter über das Vermögen von Orsay.

10.      Vor dem deutschen erstinstanzlichen Gericht erhob HX gegen den polnischen Fiskus Klage auf teilweise Rückgewähr der nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlten Umsatzsteuerbeträge. Nach seiner Ansicht haben diese Zahlungen die Insolvenzmasse zum Nachteil der übrigen Gläubiger von Orsay geschmälert. Die gezahlten Beträge müssten daher zur Masse zurückgezahlt werden.

11.      Das erstinstanzliche Gericht und das Berufungsgericht sahen die Klage jedoch in Anbetracht der vom polnischen Fiskus vor ihnen geltend gemachten Einrede der Befreiung von der Gerichtsbarkeit als unzulässig an, da die deutschen Gerichte aufgrund der Befreiung des polnischen Fiskus von der Gerichtsbarkeit nicht für die Entscheidung über diese Klage zuständig seien. HX legte beim Bundesgerichtshof (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Revision ein.

12.      Dieses Gericht stellt sich die Frage nach der Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über eine gegen eine polnische Steuerbehörde erhobene Anfechtungsklage. Insbesondere verweist es auf den Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts, wonach ein Staat nicht der Gerichtsbarkeit eines anderen Staats unterliegt, vor allem dann nicht, wenn es um hoheitliche Handlungen geht, die in die Souveränität eines anderen Staats fallen. Ferner weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung der Verzicht auf die Staatenimmunität durch einen völkerrechtlichen Vertrag, einen privatrechtlichen Vertrag oder auch durch eine ausdrückliche Erklärung vor Gericht im Rahmen eines bestimmten Gerichtsverfahrens erfolgen kann. Die Verordnung 2015/848 habe indes keinen Vorrang vor diesen allgemeinen Regeln des Völkerrechts. Es möchte daher wissen, ob Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 einen konkludenten Verzicht der Mitgliedstaaten auf ihre Befreiung von der Gerichtsbarkeit im Rahmen von Insolvenzverfahren und eng damit verbundenen Verfahren, wie etwa Anfechtungsklagen, vorsieht.

13.      Daher hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren dahingehend auszulegen, dass er in Ansehung der Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren einen konkludenten Verzicht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf den Grundsatz der Staatenimmunität für Klagen enthält, mit denen der Insolvenzverwalter nach Maßgabe des anwendbaren Insolvenzrechts geltend macht, Rechtshandlungen gegenüber einem Mitgliedstaat seien anfechtbar, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

14.      Die Vorlageentscheidung ist am 23. Januar 2025 beim Gerichtshof eingegangen. Schriftliche Erklärungen sind von der österreichischen, der italienischen und der polnischen Regierung sowie von der Europäischen Kommission eingereicht worden. In der Sitzung vom 9. Februar 2026 haben diese Beteiligten, die Kommission sowie die spanische und die französische Regierung mündliche Ausführungen gemacht.

IV.    Würdigung

15.      Mit seiner einzigen dem Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache gestellten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 dahin auszulegen ist, dass er einen konkludenten Verzicht der Mitgliedstaaten auf den Grundsatz der Befreiung von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf Klagen wie die Insolvenzanfechtungsklage enthält.

16.      In ihren schriftlichen und mündlichen Erklärungen vertreten die Beteiligten und die Kommission unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Beantwortung der Vorabentscheidungsfrage.

17.      Bevor ich mit der Prüfung der Frage beginne, die in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfen wird, weise ich darauf hin, dass deren Besonderheit in den Umständen begründet liegt, die zum einen die Rechtsgrundlage der Forderung betreffen, die die Schuldnerin nach Einreichung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beglichen hat, nämlich der Steuerforderung, und zum anderen die Eigenschaft des im Ausgangsverfahren beklagten Gläubigers, nämlich einer Steuerbehörde eines anderen Mitgliedstaats als des Staats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde(6).

18.      Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, werde ich als Erstes alle Unsicherheiten ausräumen, die die Anwendung der Verordnung 2015/848 auf eine Anfechtungsklage betreffen, die gegen eine Steuerbehörde eines anderen Mitgliedstaats als des Staats der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben wurde. Insbesondere werde ich darlegen, dass Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung auf diese Klage sehr wohl Anwendung findet. Als Zweites werde ich untersuchen, welche Auswirkungen der Grundsatz der Befreiung von der Gerichtsbarkeit, der einer Anfechtungsklage entgegengehalten wird, auf die Ausübung der gerichtlichen Zuständigkeit eines Mitgliedstaats der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat. Insbesondere werde ich auf das Verhältnis zwischen dem Unionsrecht und dem Völkerrecht eingehen und bestätigen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Anfechtungsklage Zahlungen betrifft, die aufgrund eines hoheitlichen Akts geleistet wurden. So werde ich nicht nur die Gründe darlegen, die mich zu der Auffassung veranlassen, dass der Grundsatz der Befreiung von der Gerichtsbarkeit innerhalb der Rechtsordnung der Union angepasst werden kann, sondern auch die Gründe, die mich darauf schließen lassen, dass eine solche Anpassung im Rahmen der Verordnung 2015/848 stattgefunden hat.

A.      Zum sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung 2015/848

19.      Wie die italienische Regierung in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, macht sie im Wesentlichen geltend, dass eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung 2015/848 falle, da sie an die in der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012(7) vorgesehenen Grenzen stoße, die auf die Verordnung 2015/848 übertragbar seien, da die Verordnung Nr. 1215/2012 eine allgemeine Verordnung sei. Außerdem seien die Steuerbehörden von Insolvenzverfahren nur insoweit betroffen, als es um ihre aktive Rolle als Gläubiger gehe.

20.      In diesem Zusammenhang ist zunächst das Verhältnis zwischen der Verordnung 2015/848 und der Verordnung Nr. 1215/2012 zu untersuchen, insbesondere die Frage, ob die in der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen Grenzen ihres Geltungsbereichs auch für die Verordnung 2015/848 maßgeblich sind, und erst im Anschluss daran zu prüfen, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fällt.

1.      Zum Verhältnis zwischen der Verordnung 2015/848 und der Verordnung Nr. 1215/2012

21.      Wäre die Verordnung 2015/848, nach deren Auslegung uns das vorlegende Gericht fragt, auf die von einem Insolvenzverwalter im Eröffnungsmitgliedstaat gegen die Steuerbehörde eines anderen Mitgliedstaats erhobene Anfechtungsklage nicht anwendbar, läge auf der Hand, dass nicht zu prüfen wäre, ob diese Steuerbehörde der Ausübung der internationalen Zuständigkeit durch das vorlegende Gericht entgegenhalten kann, von der Gerichtsbarkeit befreit zu sein. Wie ich jedoch im Folgenden darlegen werde, teile ich die von der italienischen Regierung geäußerten Bedenken gegen die Anwendbarkeit der Verordnung 2015/848 auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt nicht.

22.      Die Frage nach dem Verhältnis zwischen der Verordnung 2015/848 und der Verordnung Nr. 1215/2012 scheint mir durch diese Verordnungen und die einschlägige Rechtsprechung ausdrücklich geregelt zu sein. Gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 ist die Verordnung Nr. 1215/2012 nämlich in Zivil- und Handelssachen anzuwenden. Diese Bestimmung schließt Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten und die Haftung des Staats für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii) vom Anwendungsbereich dieser Verordnung aus. Darüber hinaus schließt Art. 1 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren von ihrem Anwendungsbereich ausdrücklich aus. Diese Verfahren fallen hingegen in den Anwendungsbereich der Verordnung 2015/848, wie deren Art. 1 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 vorsieht.

23.      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der diese Bereiche betreffende Ausschluss bereits aus dem Brüsseler Übereinkommen(8) und den darauf folgenden Verordnungen ergab, nämlich aus der Verordnung (EG) Nr. 44/2001(9) und der derzeit geltenden Verordnung Nr. 1215/2012 sowie, was Insolvenzverfahren betrifft, aus der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000(10), die durch die Verordnung 2015/848 ersetzt und aufgehoben wurde.

24.      Darüber hinaus wird im Bericht von Virgós/Schmit(11) betont, dass ein Insolvenzverfahren, bei dem es sich um eine kollektive Maßnahme handele, eine klare Festlegung der Rechtslage erfordere, was nur durch einen zwischen den Vertragsstaaten vereinbarten Rechtsakt erreicht werden könne(12). Angesichts der besonderen und von den allgemeinen zivil- und handelsrechtlichen Vorschriften abweichenden Natur der insolvenzrechtlichen Vorschriften ist eine klare Abgrenzung der für Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften über die internationale Zuständigkeit von denen, die für Zivil- und Handelssachen gelten, in der Tat durchaus gerechtfertigt.

25.      So geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Wesentlichen hervor, dass die Rechtsinstrumente zur Festlegung der internationalen Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen einerseits und in Insolvenzverfahren andererseits so auszulegen sind, dass jede Regelungslücke und Überschneidung zwischen den in diesen Verordnungen enthaltenen Rechtsvorschriften vermieden wird(13). Die Klagen, die gemäß der Verordnung über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen sind, fallen nämlich in den Anwendungsbereich der Verordnung über die internationale Zuständigkeit in Insolvenzverfahren. Spiegelbildlich fallen die Klagen, die nicht in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fallen, in den Anwendungsbereich der die Zivil- und Handelssachen betreffenden Verordnung(14), sofern diese anwendbar ist(15).

26.      Diese Lösung wurde im Rahmen der Neufassung durch die Verordnung 2015/848 kodifiziert, die neben der Abgrenzung der jeweiligen Anwendungsbereiche von Insolvenzverfahren einerseits und Zivil- und Handelssachen andererseits nun ausdrücklich vorsieht, dass die Verordnung 2015/848 so auszulegen ist, dass Rechtslücken zwischen ihr und der Verordnung Nr. 1215/2012 so weit wie möglich vermieden werden(16). Logischerweise sollten die in Nr. 22 der vorliegenden Schlussanträge genannten Grenzen der vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 ausgeschlossenen Bereiche daher im Rahmen der Anwendung der Verordnung 2015/848 nicht auf diese übertragen werden.

27.      Um die vorstehende Schlussfolgerung anwenden zu können, muss gleichwohl sichergestellt werden, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt tatsächlich in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung 2015/848 fällt.

2.      Zur Anwendung der Verordnung 2015/848 auf eine Anfechtungsklage wegen Zahlungen, die aufgrund eines Steuergesetzes an eine Steuerbehörde geleistet wurden

28.      Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/848, der die Zuständigkeit der Gerichte des Eröffnungsstaats für die Entscheidung über eine Anfechtungsklage betrifft, ist das maßgebliche Doppelkriterium für die Einordnung der Klage in den Anwendungsbereich dieser Verordnung die Rechtsgrundlage dieser Klage und die Enge des Zusammenhangs, der zwischen einer gerichtlichen Klage und dem Insolvenzverfahren besteht, so dass diese Gerichte für die Entscheidung über Klagen zuständig sind, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen(17).

29.      Mit anderen Worten geht aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung in keiner Weise hervor, dass für die Bestimmung ihres Anwendungsbereichs die Begleitumstände maßgeblich sind, wie sie im Ausgangsrechtsstreit vorliegen, nämlich diejenigen, die mit der Rechtsgrundlage der beglichenen Forderung (einer Steuerforderung) oder auch der Eigenschaft des Gläubigers (einer Steuerbehörde als Beklagter des Ausgangsverfahrens) zusammenhängen(18). Es steht jedoch fest, dass der Ausgangsrechtsstreit eine Klage betrifft, die sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren ergibt, wobei die Anfechtungsklage zudem das einzige in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 genannte Beispiel für eine solche Klage ist. Folglich fällt diese Klage in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

30.      Diese Schlussfolgerung scheint mir durch den Kontext und die Ziele der Verordnung 2015/848 gestützt zu werden.

31.      Es ist darauf hinzuweisen, dass die sogenannten „Anfechtungsklagen“ ein breites Spektrum von Klagen umfassen, die auf der Grundlage der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners darauf abzielen, die von ihm und die zu seinen Gunsten erfolgten Verfügungen und Geschäfte für ungültig zu erklären. Zwar nehmen diese zivil- oder handelsrechtlichen Verfügungen und Geschäfte einen wichtigen Platz im Leben des Schuldners ein, beeinflussen somit seine Liquidität und können gegebenenfalls Konsequenzen nach sich ziehen, wenn er in die Insolvenz gerät. Gleichwohl unterliegen die Schuldner, soweit sie zivil- und handelsrechtliche Tätigkeiten ausüben, auch einer Reihe weiterer Verpflichtungen, insbesondere steuerlicher Natur. Es erscheint daher durchaus denkbar, dass neben Forderungen im Zusammenhang mit zivil- und handelsrechtlichen Verfügungen und Geschäften auch solche Forderungen, die auf anderen Verpflichtungen beruhen, insbesondere solchen steuerlicher Natur, in den Anwendungsbereich der Verordnung 2015/848 fallen, sobald sie Gegenstand einer Anfechtungsklage sind.

32.      In diesem Zusammenhang sieht Art. 2 Nr. 12 der Verordnung 2015/848, der den Begriff „ausländischer Gläubiger“ definiert, ausdrücklich vor, dass dieser Begriff die Steuerbehörden anderer Mitgliedstaaten als des Staats der Eröffnung des Insolvenzverfahrens umfasst. Zwar wird diese Definition in dieser Verordnung in Bestimmungen verwendet, die sich insbesondere auf das Recht auf Forderungsanmeldung beziehen und somit Situationen betreffen, die im Gegensatz zu derjenigen stehen, mit der die polnische Steuerbehörde im Ausgangsverfahren konfrontiert ist. Ich halte es jedoch nicht für ein relevantes Kriterium, bei der Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften im Bereich der Insolvenzverfahren danach zu differenzieren, in welcher Eigenschaft ausländische Gläubiger vor einem Gericht auftreten oder gar, welches Recht diese ausländischen Gläubiger ausüben, nämlich das Recht, Forderungen anzumelden, oder das Recht auf Verteidigung, wenn von ihnen die Rückgewähr der vom nicht mehr verfügungsberechtigten Schuldner geleisteten Zahlungen verlangt wird(19).

33.      Darüber würde es meines Erachtens den mit der Verordnung 2015/848 verfolgten Zielen widersprechen, die Anwendung ihres Art. 6 Abs. 1 im Fall einer Anfechtungsklage gegen eine Steuerbehörde zum Zweck der Rückforderung von Umsatzsteuerzahlungen auszuschließen, weil diese Anwendung dann vom Kriterium der Eigenschaft der ausländischen Gläubiger oder des von ihnen ausgeübten Rechts abhängig wäre. Diese Verordnung zielt nämlich darauf ab, die effiziente Abwicklung von Insolvenzverfahren zu gewährleisten(20), wobei der Gesamtheit der Gläubiger Vorrang eingeräumt wird(21), und fördert den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger(22). Diese Ziele wären jedoch nicht zu erreichen, wenn die anzuwendende Rechtsordnung anhand des oben genannten Kriteriums bestimmt würde.

34.      Schließlich sprechen die Ziele der Vorhersehbarkeit der gerichtlichen Zuständigkeit in Insolvenzsachen und mithin der Rechtssicherheit für eine Auslegung, wonach die Verordnung 2015/848 Anwendung findet, wenn sich eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Beklagten richtet, der den Status einer Steuerbehörde eines anderen Mitgliedstaats als des Staats der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat. Eine Harmonisierung der Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklagen in der Union trägt nämlich zur Verwirklichung dieser Ziele bei(23), die hingegen beeinträchtigt werden könnte, wenn die Anwendung der in der betreffenden Verordnung vorgesehenen Rechtsordnung je nach der Natur der Steuerforderung und der Eigenschaft des Gläubigers unterschiedlich gehandhabt würde.

35.      Daraus folgt, dass der Ausschluss einer gegen die Steuerbehörde eines anderen Mitgliedstaats als des Staats der Verfahrenseröffnung gerichteten Anfechtungsklage vom Anwendungsbereich der Verordnung 2015/848 einer unzulässigen Einschränkung des Geltungsbereichs dieser Verordnung gleichkäme und den mit ihr verfolgten Zielen zuwiderliefe.

3.      Zwischenergebnis

36.      Im Licht all dieser Erwägungen bin ich zum einen der Ansicht, dass die durch die Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen Beschränkungen nicht auf Insolvenzverfahren übertragbar sind, die den von den Vorschriften für Zivil- und Handelssachen abweichenden Regeln unterliegen und unter die Verordnung 2015/848 fallen. Zum anderen findet Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung Anwendung, wenn sich die Anfechtungsklage gegen eine Zahlung richtet, die an eine Steuerbehörde eines anderen Mitgliedstaats als des Staats der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet wurde.

37.      In Anbetracht des vorstehenden Ergebnisses werde ich im Folgenden untersuchen, welche Tragweite die Befreiung von der Gerichtsbarkeit im Rechtssystem der Union hat und in welchem Verhältnis sie zu Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 steht, um festzustellen, ob sie der Ausübung der in dieser Verordnung vorgesehenen gerichtlichen Zuständigkeit durch das vorlegende Gericht entgegensteht.

B.      Zu den Auswirkungen des Grundsatzes der Befreiung von der Gerichtsbarkeit, der gegenüber einer Anfechtungsklage geltend gemacht wird, auf die Ausübung der gerichtlichen Zuständigkeit eines Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde

38.      Die Beantwortung der vom vorlegenden Gericht in der vorliegenden Rechtssache gestellten Frage veranlasst mich, zu prüfen, ob es in der Rechtsordnung der Union Modalitäten für den Verzicht auf die Befreiung von der Gerichtsbarkeit gibt und welche Folgen diese haben. Bei dieser Prüfung werden mehrere Aspekte des Unionsrechts zu berücksichtigen sein, die sich sowohl aus dem Primärrecht als auch aus der Verordnung 2015/848 ergeben, wobei jedoch einige Vorbemerkungen voranzustellen sind.

1.      Vorbemerkungen

39.      Insoweit ist zunächst auf die Art und Weise, in der das Unionsrecht das allgemeine Völkerrecht in seiner gewohnheitsrechtlichen Form betrachtet(24), sowie auf die Besonderheiten des Unionsrechts hinzuweisen. Anschließend sind nähere Ausführungen zur Einstufung des Rechtsgeschäfts angebracht, das die Grundlage für die Zahlungen bildet, deren Rückgewähr der Insolvenzverwalter im Rahmen der Anfechtungsklage begehrt.

a)      Zum Verhältnis zwischen Unionsrecht und Völkerrecht

40.      Bekanntlich ist die Union ein Völkerrechtssubjekt und als solches Inhaberin völkerrechtlicher Rechte und Trägerin völkerrechtlicher Pflichten. Insbesondere ist sie zur Einhaltung des allgemeinen Völkerrechts verpflichtet, dessen Teil sie ist. Darüber hinaus muss sie gegenüber ihren Mitgliedstaaten die Einhaltung der internationalen Regeln gewährleisten, um diese Staaten nicht zu zwingen, gegen die Verpflichtungen aus den Rechtsinstrumenten zu verstoßen, an denen sie beteiligt sind(25).

41.      In dieser Hinsicht heißt es in Art. 3 Abs. 5 EUV, der nunmehr die Rechtsprechung des Gerichtshofs kodifiziert(26), dass die Union in ihren Beziehungen zur übrigen Welt einen Beitrag zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts leistet. Beim Erlass eines Rechtsakts ist sie also verpflichtet, das gesamte Völkerrecht zu beachten, auch das die Organe der Union bindende Völkergewohnheitsrecht(27).

42.      Gleichwohl ist die Union – die zwar aufgrund ihrer vertraglichen Gründung, ihrer völkerrechtlichen Rechtspersönlichkeit, ihrer staatlichen Struktur, der Festlegung ihrer Zuständigkeiten oder auch ihres internationalen Handelns die „Genetik“ internationaler Organisationen teilt – ein einzigartiges Völkerrechtssubjekt, das durch die Besonderheit gekennzeichnet ist, sich nicht auf eine einfache internationale Organisation reduzieren zu lassen, ohne jedoch einen Staat zu bilden(28).

43.      Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Gründungsverträge der Union(29) sie mit einer neuen, eigenständigen Rechtsordnung versehen haben, für deren Einhaltung sie sorgen muss(30). Diese Autonomie des Unionsrechts sowohl gegenüber dem Recht der Mitgliedstaaten als auch gegenüber dem Völkerrecht wird durch die wesentlichen Merkmale der Union und ihres Rechts gerechtfertigt, die insbesondere die Verfassungsstruktur der Union sowie das Wesen dieses Rechts selbst betreffen. Das Unionsrecht ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass es einer autonomen Quelle, den Verträgen, entspringt und Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten hat, sowie durch die unmittelbare Wirkung einer ganzen Reihe für ihre Staatsangehörigen und für sie selbst geltender Bestimmungen. Solche Merkmale haben zu einem strukturierten Netz miteinander verflochtener Grundätze, Regeln und Rechtsbeziehungen geführt, das die Union selbst und ihre Mitgliedstaaten wechselseitig sowie die Mitgliedstaaten untereinander bindet(31).

44.      Diese Autonomie, die vor allem für das Verhältnis des Unionsrechts zum Recht der Mitgliedstaaten charakteristisch ist(32), hat auch erhebliche Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten innerhalb der Union und letztlich auf die Schlussfolgerung, die hinsichtlich der Folgen zu ziehen ist, die sich für diese Rechtsbeziehungen aus dem Verhältnis zwischen dem Völkergewohnheitsrecht und dem Unionsrecht ergeben. Die Mitgliedstaaten der Union haben nämlich sowohl aus der Sicht der Rechtsordnung der Union als auch aus der Sicht des Völkerrechts Verpflichtungen.

45.      In dieser Hinsicht werde ich nicht der Erste sein, der anerkennt, dass ein heikles Spannungsverhältnis zwischen den Verpflichtungen der Union besteht, einerseits das Völkerrecht zu achten und andererseits ihre Autonomie zu wahren, oder auch, dass es wichtig ist, das Gleichgewicht zwischen der Wahrung der verfassungsrechtlichen Identität der Union und der Garantie aufrecht zu halten, dass das Unionsrecht der Völkergemeinschaft nicht feindlich gegenübersteht, sondern einen aktiven Teil dieser Gemeinschaft bildet(33). Um somit eine harmonische Koexistenz der Verpflichtungen und der Normen aus zwei unterschiedlichen Rechtsordnungen zu gewährleisten, dürfen weder das Unionsrecht noch das Völkerrecht – und insbesondere das Völkergewohnheitsrecht – dazu dienen, sich den Verpflichtungen in der jeweils anderen betroffenen Rechtsordnung zu entziehen.

46.      Was das Völkergewohnheitsrecht im Allgemeinen betrifft, so lässt es sich definieren als ein „normativer Prozess, der zur Schaffung einer ursprünglich ungeschriebenen völkerrechtlichen Norm führt. … [D]as Gewohnheitsrecht ist das Ergebnis des Zusammenwirkens einer tatsächlichen Praxis und der Anerkennung des rechtlichen – und damit verbindlichen – Charakters der diese Praxis begründenden Verhaltensweisen durch die Staaten (opinio iuris sive necessitatis)“(34). Somit handelt es sich um ein besonderes Regelwerk, da seine Existenz nicht von der Zustimmung seiner Adressaten abhängt(35). Eine Abweichung vom Völkergewohnheitsrecht kommt nur im Rahmen der Beziehungen inter partes in Betracht, da dieses Gewohnheitsrecht universelle Geltung hat und somit stets auch Dritte bindet, die sich nicht der Anwendung einer vom Völkergewohnheitsrecht abweichenden Regel unterworfen haben(36).

47.      Was insbesondere die Befreiung von der Gerichtsbarkeit betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sie im Völkergewohnheitsrecht verankert ist und die Staaten davor schützt, vor ausländischen Gerichten verfolgt zu werden. Dieser Immunität, die auf dem Grundsatz par in parem non habet imperium – wonach ein Gleicher unter Gleichen keine Befehlsgewalt hat – beruht, hat der Gerichtshof im Licht der internationalen Praxis keine absolute Geltung beigemessen. Sie wird nämlich je nach der Art der vorgenommenen Handlungen anerkannt. Insbesondere kann sie ausgeschlossen sein, wenn sich der gerichtliche Rechtsbehelf auf Handlungen bezieht, die nicht unter die hoheitlichen Befugnisse fallen, nämlich auf Handlungen iure gestionis, während sie allgemein anerkannt wird, wenn der Rechtsstreit iure imperii vorgenommene Rechtshandlungen betrifft. Diese Auslegung der Tragweite des Grundsatzes der Befreiung von der Gerichtsbarkeit ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung(37).

48.      Vor diesem Hintergrund ist nunmehr zu klären, wie die Handlung einzustufen ist, die den vom Insolvenzverwalter im Ausgangsverfahren zurückgeforderten Zahlungen zugrunde liegt, und welche Konsequenzen sich daraus für die Behandlung der in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Problematik ergeben.

b)      Zur Einstufung der Handlung, die die Grundlage für die von der Anfechtungsklage betroffenen Zahlungen bildet, als hoheitliche Handlung

49.      Wie bereits erwähnt, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Befreiung von der Gerichtsbarkeit nur geltend gemacht werden kann, wenn man sich einem hoheitlichen Akt gegenübersieht.

50.      In dieser Hinsicht steht außer Zweifel, dass die Anfechtungsklage und das im Rahmen dieser Klage geltend gemachte Recht auf Rückgewähr unter das Insolvenzrecht fallen. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass die an die Steuerbehörde geleisteten und vom Insolvenzverwalter angefochtenen Umsatzsteuerzahlungen auf dem Steuergesetz eines anderen Mitgliedstaats der Union als des Staats der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhen. Es liegt jedoch auf der Hand, dass die Befugnis, Umsatzsteuer zu erheben und einzutreiben, ein klassisches Beispiel für die hoheitlichen Befugnisse eines Staates ist. Solche Befugnisse stehen der öffentlichen Hand zu, um ihre Steuereinnahmen zu organisieren, von denen die öffentlichen Finanzen im Allgemeinen abhängen. Somit treffen im vorliegenden Fall beide Rechtsverhältnisse aufeinander, da mit der Anfechtungsklage die Rückgewähr der aufgrund eines hoheitlichen Akts geleisteten Zahlungen begehrt wird.

51.      Das vorlegende Gericht weist den Gerichtshof – auch wenn es sich dem nicht anschließt – auf den Standpunkt eines Teils der deutschen Rechtslehre hin, wonach bei einer Anfechtungsklage gegen eine nach dem Steuerrecht geleisteten Zahlung davon ausgegangen werden könne, dass es nicht um hoheitliches Handeln gehe. Im Wesentlichen ergebe sich das im Rahmen der Anfechtungsklage geltend gemachte Recht auf Rückgewähr nicht aus dem früheren Rechtsverhältnis zwischen dem insolventen Schuldner und dem Anfechtungsgegner.

52.      Ich bin jedoch der Auffassung, dass eine solche Schlussfolgerung der Anwendung der Kriterien, die sich aus der in Nr. 47 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben, nicht standhält. Das entscheidende Kriterium für die Einstufung der Handlung ist nämlich die Rechtsgrundlage des Anspruchs des Klägers. Insbesondere geht es darum, festzustellen, ob dieser Anspruch seinen Ursprung in einem hoheitlichen Akt hat. Die Art der vom Kläger erhobenen Klage ist für diese Einstufung hingegen ohne Belang. So wurde eine Klage auf finanziellen Ersatz des den Klägern entstandenen materiellen und immateriellen Schadens – eine klassische Klage zivilrechtlicher Art – als vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens ausgeschlossen angesehen, gerade weil sie sich gegen eine hoheitliche Handlung richtete(38).

53.      Meines Erachtens lässt sich diese Rechtsprechung ohne Weiteres auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens übertragen. Für die Einstufung einer Handlung als hoheitlich (iure imperii) oder privatwirtschaftlich (iure gestionis) ist nämlich nicht die Natur des im Rahmen eines Verfahrens ausgeübten Rechts oder die Natur einer vor den nationalen Gerichten erhobenen Klage maßgeblich, sondern die Natur der angefochtenen Handlung(39).

54.      In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass das Bestehen der Steuerschuld und, allgemeiner gesagt, die staatliche Befugnis zur Festsetzung der Höhe dieser Schuld durch eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht berührt würden. Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hätten die Rechtmäßigkeit der Steuer nämlich nicht zu prüfen, da sie im Rahmen von Anfechtungsklagen irrelevant ist. Die Ausübung dieser Befugnis wäre jedoch vom Recht des Mitgliedstaats abhängig, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das somit den Zeitpunkt bestimmen würde, zu dem diese Ausübung ihre Wirkung entfalten könnte. Nur in diesem Sinne könnte die Steuerbehörde eines anderen Mitgliedstaats zur Rückgewähr von Beträgen verurteilt werden, die sie in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse vereinnahmt hat.

55.      Es wäre daher zumindest gekünstelt, sich auf die Natur des im Rahmen der Anfechtungsklage ausgeübten Rechts oder gar auf die Natur dieser Klage selbst zu konzentrieren, um die wahre Natur der Handlung, deren Aufhebung angestrebt wird – in diesem Fall der Erhebung der Umsatzsteuer –, zu neutralisieren. Eine andere Sichtweise hätte zudem sehr bedenkliche Auswirkungen auf die Tragweite des Grundsatzes der Befreiung von der Gerichtsbarkeit in der Rechtsordnung der Union.

56.      Zum einen liefe man Gefahr, schon die Unterscheidung zwischen Handlungen iure imperii und solchen iure gestionis bedeutungslos zu machen, wenn man sich fortan auf die Natur des ausgeübten Rechts oder der gegen solche Handlungen erhobenen Klage stützen würde. Insbesondere würde eine – im Rahmen von Insolvenzverfahren erstmalige – Abweichung von der etablierten Praxis der Einstufung dieser Handlungen in rechtlicher Hinsicht gerade den Staat, der seine Befreiung von der Gerichtsbarkeit geltend macht, aus dem Blickfeld verdrängen(40). Zum anderen würde ein solches Ergebnis zu Rechtsunsicherheit führen, da die Einstufung von Handlungen als acta iure imperii oder acta iure gestionis je nach dem betreffenden Rechtsgebiet variieren könnte(41).

57.      Dies vorausgeschickt, ist festzustellen, dass die Analyse – würde man in der vorliegenden Rechtssache der Praxis folgen, zwischen Handlungen iure imperii und solchen iure gestionis zu unterscheiden – mit dem Ergebnis abzuschließen wäre, dass die Befreiung von der Gerichtsbarkeit der Ausübung der in der Verordnung 2015/848 vorgesehenen gerichtlichen Zuständigkeit durch das vorlegende Gericht entgegensteht, da die Zahlungen, deren Rückgewähr der Insolvenzverwalter zugunsten der Masse begehrt, aufgrund einer Handlung iure imperii geleistet wurden, die von einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung vorgenommen wurde. Meines Erachtens ist die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation jedoch aus den nachstehend darzulegenden Gründen deutlich komplexer, so dass die Einstufung einer Handlung als actum iure imperii nicht automatisch zum Ausschluss der Ausübung der internationalen Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts führen kann.

58.      In der folgenden Analyse werde ich zunächst prüfen, ob es im Rechtssystem der Union Modalitäten für die Ausgestaltung der Befreiung von der Gerichtsbarkeit gibt, und anschließend deren mögliche Anwendung auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt untersuchen.

2.      Zur Frage, ob es in der Rechtsordnung der Union Modalitäten für die Ausgestaltung der Befreiung von der Gerichtsbarkeit gibt

59.      Unstreitig kennt das Völkergewohnheitsrecht drei Formen des ausdrücklichen Verzichts auf die Immunität, die sich aus einer internationalen Übereinkunft, aus einem schriftlichen Vertrag oder einer Erklärung vor Gericht bzw. einer Mitteilung im Rahmen eines bestimmten Verfahrens ergeben können. Unstreitig ist auch, dass ein solcher Verzicht – ebenfalls im Rahmen des Völkergewohnheitsrechts – konkludent sein kann, wenn er sich aus einer internationalen Übereinkunft oder einem Vertrag ableiten lässt.

60.      Wie die Regierungen der Mitgliedstaaten in der mündlichen Verhandlung dargelegt haben, kann nach ihrer Auffassung im Rechtssystem der Union nur ein ausdrücklicher, von den Mitgliedstaaten selbst erklärter Verzicht auf die Befreiung von der Gerichtsbarkeit wirksam sein. Ein solcher Verzicht könne somit weder in einem abgeleiteten Rechtsakt enthalten sein noch konkludent erfolgen. Die Union, die Rechtspersönlichkeit besitze, habe keine allgemeine Befugnis, an Stelle ihrer Mitgliedstaaten darauf zu verzichten.

61.      Hierzu ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass die Union das Werk ihrer Mitgliedstaaten ist. Sie hat ihren Ursprung in dem Willen, der in den von ihren Mitgliedstaaten selbst verabschiedeten verbindlichen Verträgen zum Ausdruck kommt, nämlich derzeit im EUV und im AEUV, in denen die von der Union verfolgten Ziele, die Regeln für die Arbeitsweise ihrer Organe, die Entscheidungsprozesse sowie die Beziehungen zwischen der Union und den Mitgliedstaaten festgelegt sind(42). Auf der Grundlage dieses Willens der Mitgliedstaaten ist die Union zudem mit immer mehr Zuständigkeiten ausgestattet worden, die diese Staaten ihr zu übertragen beschlossen haben, und hat eine von der ihrer Mitglieder getrennte Rechtspersönlichkeit erhalten.

62.      Ebenfalls auf der Grundlage ihres eigenen Willens haben die Mitgliedstaaten somit eingewilligt, ihre Souveränitätsrechte zugunsten der Rechtsordnung der Union einzuschränken, und zwar in immer weiteren Bereichen(43). Diese Einschränkung der Souveränitätsrechte ist eine direkte Folge der Übertragung von Zuständigkeiten in den in den Verträgen vorgesehenen Bereichen von der innerstaatlichen Rechtsordnung auf die Rechtsordnung der Union. Die Einschränkung ihrer Rechte durch die Mitgliedstaaten, die sie durch spätere einseitige, mit dem Unionsrecht unvereinbare Maßnahmen nicht rückgängig machen können, ist zwar endgültig, aber durch die Verträge genau vorgegeben.

63.      Es versteht sich von selbst, dass die Einschränkung der Souveränitätsrechte der Mitgliedstaaten zugunsten der Rechtsordnung der Union durch die Übertragung von Zuständigkeiten weder diese Union zu einem Staat macht noch den Mitgliedstaaten ihre Souveränität vollständig entzieht. Diese Staaten werden nämlich insofern integriert, als sie sich „zu einem Prozess der gemeinsamen Ausübung der Souveränität, auch in den Bereichen, die zu deren wesentlichen Attributen gehören“, verpflichtet haben(44).

64.      Dennoch bleiben die Mitgliedstaaten „Herren der Verträge“, da sie allein diese Verträge ändern können(45), und sie sind ganz allgemein im klassischen Sinne souverän, da sie sogar befugt sind, über ihre Mitgliedschaft in der Union zu entscheiden(46). Ebenso behalten die Mitgliedstaaten ihre Souveränität insbesondere in Bezug auf „ihre jeweilige nationale Identität, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt[,] … [und] die grundlegenden Funktionen des Staates“(47).

65.      In dieser Hinsicht stellt die Befreiung von der Gerichtsbarkeit zwar zweifellos einen wichtigen Aspekt der staatlichen Souveränität sowohl aus innerstaatlicher(48) als auch aus völkerrechtlicher(49) Sicht dar, befindet sich jedoch an der Schnittstelle zwischen dieser Einschränkung der Souveränitätsrechte durch die Übertragung bestimmter Zuständigkeiten auf die Union einerseits und jener Souveränität, die „für den Mitgliedstaat der Union fortbesteht und erhalten bleibt(50)“, andererseits. Logischerweise kann der Beitritt zur Union als Zustimmung der Mitgliedstaaten zur Einschränkung ihrer innerstaatlichen Souveränität verstanden werden oder, mit anderen Worten, als Zustimmung zur Einschränkung der Freiheit der internen Organisation des Mitgliedstaats, die in den durch die Verträge festgelegten Bereichen fortan von einer gemeinsamen Entscheidung abhängt.

66.      Insbesondere bedeutet die Ausübung der Regelungsbefugnisse durch die Union anstelle ihrer Mitgliedstaaten, dass die Bestimmungen der Verträge es ihr in verschiedenen Bereichen der Politik der Union gestatten, auf der Grundlage dieser Befugnisse materiellrechtliche Vorschriften zu erlassen. Mit anderen Worten: Damit diese Zuständigkeitsbestimmungen der Union wirksam werden, ist die Union befugt, Rechtsakte des abgeleiteten Rechts zu erlassen.

67.      Allerdings entzieht der Erlass abgeleiteter Rechtsakte den Mitgliedstaaten nicht jegliche Entscheidungsbefugnis, ebenso wenig wie er diese Staaten hinter der Union verschwinden lässt, da dieser Erlass nicht ohne ihre staatliche Mitwirkung erfolgt. Die „dreieckige“ Organstruktur der Union(51) und die Verfahren zur Verabschiedung von Sekundärrechtsakten sind nämlich so gestaltet, dass die rechtliche Verabschiedung dieser Rechtsakte ohne die institutionelle Mitwirkung der Mitgliedstaaten unmöglich ist. Diese Mitwirkung wird insbesondere im Rahmen des Rates sichergestellt.

68.      Auch wenn die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeiten auf die Union übertragen haben, damit diese Rechtsakte des abgeleiteten Rechts erlässt, wäre es folglich rechtlich unzutreffend, davon auszugehen, wie die Regierungen der Mitgliedstaaten vor dem Gerichtshof anzudeuten scheinen, dass die Union beim Erlass dieser Rechtsakte als eigenständige juristische Person völlig unabhängig von ihren Mitgliedstaaten handele, um mit dieser Begründung auszuschließen, dass ein Verzicht auf die Befreiung von der Gerichtsbarkeit in der Rechtsordnung der Union nicht nur möglich ist, sondern auch aus einem Rechtsakt des abgeleiteten Rechts hervorgehen kann. Insbesondere bin ich der Ansicht, dass der Umstand, dass ein Verzicht in einem abgeleiteten Rechtsakt vorgesehen sein kann, an sich kein Hindernis für die Rechtswirksamkeit dieses Verzichts darstellt, da die Union im Rahmen des Willens ihrer Mitgliedstaaten und gemäß der Entscheidungsstruktur handelt, die diesen Staaten insbesondere ein Mitentscheidungsrecht gewährleistet.

69.      Als Zweites stellt sich somit die Frage, ob es möglich ist, aus einem sekundären Rechtsakt einen konkludenten Verzicht abzuleiten. Insoweit kann es im Hinblick auf das Unionsrecht unangemessen erscheinen, das Erfordernis anzuerkennen, dass eine Abweichung von der Befreiung von der Gerichtsbarkeit stets nur ausdrücklich erfolgen könne, da das Unionsrecht aus einer sehr umfangreichen Gesamtheit von Regeln besteht, die sich nicht auf eine bloße Sonderregelung mit begrenztem sachlichem Anwendungsbereich reduzieren lässt, sondern eine ganze Reihe völkerrechtlicher Verträge und ein umfangreiches Regelwerk abgeleiteten Rechts umfasst. So könnte es sich schlichtweg als unmöglich erweisen, kategorisch die Bedingung aufzustellen, dass eine Abweichung vom Völkergewohnheitsrecht ausdrücklich erfolgen müsse(52). Zudem ist zu beachten, dass sich der Wille zum Verzicht angesichts dieser konkludenten Natur nicht notwendigerweise unmittelbar auf die Immunität selbst beziehen muss, sondern sich auch aus dem Wortlaut eines Rechtsakts oder dessen Logik ergeben kann. Ein solcher Wille lässt sich nämlich aus einem Rechtsakt oder seiner Logik ableiten, wenn dessen Anwendung ohne diesen Verzicht keine Wirkung entfalten könnte.

70.      Ferner ist in Übereinstimmung mit den Standpunkten der Regierungen der Mitgliedstaaten festzustellen, dass auch das Völkerrecht keinen zwingend ausdrücklichen Verzicht verlangt, da der stillschweigende Verzicht auf die Befreiung von der Gerichtsbarkeit rechtlich existiert. In einem Fall, in dem die Union im Rahmen ihrer in den Verträgen vorgesehenen Zuständigkeit tätig wird, sehe ich jedenfalls – im Gegensatz zu den Regierungen der Mitgliedstaaten – keine Gründe, die es erlauben würden, auszuschließen, dass es in der Rechtsordnung der Union, ähnlich wie bei einem völkerrechtlichen Abkommen zwischen zwei oder mehreren Staaten, einen stillschweigenden Verzicht geben könnte.

71.      Mit dem von den Regierungen der Mitgliedstaaten in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argument, dass die Union eine Rechtspersönlichkeit besitze, die sich von der ihrer Mitglieder unterscheide, lässt sich die vorstehende Schlussfolgerung meines Erachtens nicht widerlegen. Diese Rechtspersönlichkeit kommt nämlich in dem zum Ausdruck, was den Zielen entspricht, die der Union, deren Zuständigkeitsbereich durch die Verträge geregelt ist, zugewiesen wurden. Insbesondere ermöglicht sie es der Union, sowohl intern (durch das Recht, Verträge abzuschließen, Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern sowie vor Gericht aufzutreten) als auch auf internationaler Ebene (insbesondere durch die Befugnis, internationale Übereinkünfte zu schließen) tätig zu werden. Die Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit beruhte somit auf dem Gedanken, der Union zu ermöglichen, auf internationaler Ebene „mit einer Stimme“ zu sprechen und ein kohärentes und wirksames außenpolitisches Handeln zu entwickeln(53); sie erlaubt es jedoch nicht, auszuschließen, dass die Zuständigkeiten im Einklang mit dem Willen der Mitgliedstaaten ausgeübt werden, so dass diese Mitgliedstaaten nicht vollständig hinter der mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Union zurücktreten.

72.      Dies vorausgeschickt, führt in der Unionsrechtsordnung, die durch die sozusagen „neu gestaltete“(54) Souveränität ihrer Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist, die Einschränkung der Souveränitätsrechte aufgrund des Beitritts zur Union, die sich in dieser Ausübung von Zuständigkeiten niederschlägt, nicht automatisch im Rahmen ihrer gesamten Rechtsordnung zum Verzicht auf die Befreiung von der Gerichtsbarkeit. Eine solche Schlussfolgerung, die uneingeschränkt auf alle vom Unionsrecht geregelten Bereiche angewendet würde und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit nähme, sich dagegen zu wehren, von den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats beurteilt zu werden, entbehrt nämlich jeder Rechtsgrundlage in den Verträgen und erweist sich als zumindest unverhältnismäßig.

73.      Mit anderen Worten lässt sich aus der Beschränkung der Souveränitätsrechte der Mitgliedstaaten zugunsten der Rechtsordnung der Union kein allgemeiner Verzicht auf ihre Befreiung von der Gerichtsbarkeit in dem Sinne ableiten, dass diese Beschränkung in allen durch die Verträge festgelegten Bereichen für die Gestaltung bestimmter Bereiche der nationalen Politiken dieser Staaten gelten könnte.

74.      Um jedoch die von der Union verfolgten Ziele(55) und ihre Autonomie zu gewährleisten sowie ihr strukturiertes Netz miteinander verflochtener Grundsätze, Regeln und Rechtsbeziehungen zu wahren, das die Union selbst und ihre Mitgliedstaaten wechselseitig sowie die Mitgliedstaaten untereinander bindet(56), ist der Schluss zulässig, dass das Völkergewohnheitsrecht, soweit es den Grundsatz der Befreiung von der Gerichtsbarkeit betrifft, innerhalb der Rechtsordnung der Union auszugestalten ist. Insbesondere lässt sich nicht ausschließen, dass erstens ein punktueller Verzicht auf die Befreiung von der Gerichtsbarkeit im Unionsrecht vorgesehen werden kann und zweitens dieser Verzicht nicht nur ausdrücklich, sondern – wie es die im Völkerrecht geltenden Modalitäten des Verzichts vorsehen – auch konkludent erfolgen kann. Eine solche Schlussfolgerung ist umso mehr geboten, als es notwendig ist, die harmonische Koexistenz der Verpflichtungen und der Normen aus zwei unterschiedlichen Rechtsordnungen in der in Nr. 45 der vorliegenden Schlussanträge beschriebenen Weise zu gewährleisten.

3.      Zur Anwendung der Modalitäten für die Ausgestaltung der Befreiung von der Gerichtsbarkeit innerhalb der Rechtsordnung der Union

75.      Nach meiner Auffassung gibt es sowohl in der Verordnung 2015/848 als auch im Primärrecht der Union Gründe, die die Feststellung rechtfertigen, dass sich aus dieser Verordnung ein punktueller und konkludenter Verzicht auf die Befreiung von der Gerichtsbarkeit ableiten lässt, was im Folgenden zu untersuchen ist.

a)      Zu den Gründen, die sich aus der Verordnung 2015/848 ergeben

76.      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass weder Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 1 noch diese Verordnung in ihrer Gesamtheit einen Hinweis auf einen ausdrücklichen Verzicht auf den Grundsatz der Befreiung der Mitgliedstaaten der Union von der Gerichtsbarkeit für den Fall enthalten, dass eine Anfechtungsklage gegen eine Steuerbehörde eines anderen Mitgliedstaats als des Eröffnungsstaats erhoben wird. Dennoch bin ich der Ansicht, dass sich dem Kontext und den Zielen eben dieser Verordnung mehrere Gründe entnehmen lassen, die darauf hindeuten, dass sich dieser Verzicht implizit ableiten lässt.

77.      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Anforderungen an die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit im Einklang mit der Verordnung 2015/848 im Wesentlichen diejenigen sind, wonach die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens(57) und für alle Klagen zuständig sind, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, wie beispielsweise Anfechtungsklagen(58). Für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen gilt das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Verfahren eröffnet wird(59). Dieses Recht regelt, welche Forderungen als Insolvenzforderungen anzumelden sind und wie Forderungen zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen(60). Darüber hinaus kann jeder Gläubiger seine Forderung im Hauptinsolvenzverfahren und in jedem Sekundärinsolvenzverfahren anmelden(61); dies gilt auch für die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten(62). Die Verordnung zielt somit darauf ab, die Gleichbehandlung aller Gläubiger zu gewährleisten(63).

78.      Ließe man es zu, dass eine Steuerbehörde, die zudem ausdrücklich unter den ausländischen Gläubigern im Sinne von Art. 2 Nr. 12 der Verordnung 2015/848 angeführt wird, im Rahmen eines Rechtsstreits wie dem des Ausgangsverfahrens ihre Befreiung von der Gerichtsbarkeit geltend machen kann, hätte das gerade zur Folge, eine Ungleichheit zwischen den Gläubigern zu schaffen, was den Zielen der Verordnung 2015/848 zuwiderliefe. Die polnische Steuerbehörde würde nämlich im Verhältnis zur Gesamtheit der Gläubiger vorzeitig den gesamten Forderungsbetrag erhalten, während alle anderen Gläubiger nur Anspruch auf Zahlung einer Quote ihrer Forderung hätten, die zudem von ihrem Rang abhängig wäre. Darüber hinaus ist offensichtlich, dass die nationalen Steuerbehörden – im Gegensatz zur polnischen Steuerbehörde – vor ihren eigenen nationalen Gerichten keine Immunität beanspruchen könnten(64).

79.      Allgemeiner betrachtet würde ein solcher Ansatz die einheitliche und kohärente Anwendung der in der Verordnung 2015/848 vorgesehenen Zuständigkeitsregeln beeinträchtigen, da die nach den Regeln dieser Verordnung vorgesehene Ausübung der gerichtlichen Zuständigkeit je nach der Eigenschaft des Beklagten und je nach dem betreffenden Eröffnungsstaat variieren würde, obwohl nichts in dieser Verordnung eine solche unterschiedliche Behandlung aufgrund dieser Eigenschaft rechtfertigt(65).

80.      Zweitens geht aus der Verordnung 2015/848 hervor, dass ihr Erlass als erforderlich erachtet wurde, um das Ziel eines effizienten und wirksamen Funktionierens der Insolvenzverfahren zu erreichen(66) und sogar die Effizienz und Wirksamkeit der Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitender Wirkung zu verbessern(67). Angesichts der grenzüberschreitenden Auswirkungen der Geschäftstätigkeit von Unternehmen und mithin auch der damit verbundenen Insolvenzverfahren unterstreicht die Verordnung die Notwendigkeit einer Koordinierung der Maßnahmen in Bezug auf das Vermögen eines zahlungsunfähigen Schuldners. Insbesondere wurde es für notwendig erachtet, die Bestimmungen über den Gerichtsstand, die Anerkennung und das anwendbare Recht in diesem Bereich in einer Maßnahme der Union zu bündeln, die in den Mitgliedstaaten verbindlich ist und unmittelbar gilt.

81.      In diesem Zusammenhang liegt es auf der Hand, dass diese Wirksamkeit gefährdet wäre, wenn eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats als des Staats der Verfahrenseröffnung ihre Befreiung von der Gerichtsbarkeit geltend machen könnte. Dieser Widerspruch gegen die Ausübung der gerichtlichen Zuständigkeit im Rahmen der Verordnung 2015/848 hätte nämlich zur Folge, dass Zahlungen an einen ausländischen Gläubiger – im vorliegenden Fall an die Steuerbehörde eines anderen Mitgliedstaats – nicht in die Insolvenzmasse zurückfließen würden, was dieser Masse schaden würde.

82.      Im Übrigen sieht die Verordnung 2015/848 einige Abweichungen von den in ihr festgelegten Regeln vor. Diese Abweichungen betreffen jedoch Ausnahmefälle(68). Insbesondere scheint mir diese Verordnung insgesamt den offensichtlichen Willen des Unionsgesetzgebers widerzuspiegeln, jegliche Behinderung der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen von Insolvenzverfahren zu vermeiden, und lässt vermuten, dass acta iure imperii keine Auswirkungen auf die Ausübung der Zuständigkeit im Sinne der Verordnung 2015/848 haben.

83.      Im Übrigen scheint mir diese Schlussfolgerung, dass acta iure imperii auf diese Ausübung keine Auswirkungen haben, durch die anderen Rechtsinstrumente in Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen gestützt zu werden, in denen der Unionsgesetzgeber darauf bedacht war, Klagen gegen einen Staat, die darauf abzielen, dessen Haftung für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte geltend zu machen, ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen(69). Ich bin daher der Ansicht, dass das Fehlen eines solchen ausdrücklichen Ausschlusses im Rahmen der Verordnung 2015/848 den Willen zum Ausdruck bringt, jegliche Auswirkung, die hoheitlichen Handlungen zugestanden wird, im Rahmen der durch diese Verordnung aufgestellten Regeln auszuschließen.

84.      Allgemeiner betrachtet stelle ich mir hinsichtlich der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit des Unionsrechts die Frage, welche Logik der Verordnung 2015/848 zugrunde liegt, die als sekundärrechtlicher Rechtsakt darauf abzielt, die in Art. 81 AEUV festgelegten Ziele umzusetzen. Konkreter gefragt: Was bliebe von den Grundsätzen übrig, die für Konflikte über die internationale Zuständigkeit in Insolvenzverfahren gelten, wenn die Mitgliedstaaten von ihnen abweichen dürften, obwohl diese Verordnung zum einen für sie in allen ihren Teilen verbindlich ist und zum anderen keinerlei Abweichung von ihren Vorschriften aufgrund der Eigenschaft des Gläubigers als einer öffentlichen und ausländischen Einrichtung vorsieht, die es ihm ermöglichen würde, sich auf die Befreiung von der Gerichtsbarkeit zu berufen?

85.      Drittens und letztens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof die Ausschließlichkeit der internationalen Zuständigkeit für Klagen bestätigt hat, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, wie beispielsweise Anfechtungsklagen(70).

86.      In diesem Zusammenhang frage ich mich, ob der Anspruch auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gewahrt ist. Insbesondere wenn das vorlegende Gericht nicht befugt wäre, über eine gegen eine Steuerbehörde eines anderen Mitgliedstaats erhobene Anfechtungsklage zu entscheiden, bestünde die Gefahr, dass dem Insolvenzverwalter das Recht auf Zugang zum Gericht genommen würde, das einen Bestandteil des in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz darstellt. Eine Klage vor polnischen Gerichten wäre nämlich aufgrund der ausschließlichen Zuständigkeit unzulässig. Die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat, in dem das Hauptverfahren eröffnet wurde, stellt jedoch eine Ausnahme dar, die voraussetzt, dass der Schuldner eine Niederlassung(71) im Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats hat(72).

87.      Nach meiner Auffassung darf die Möglichkeit, sich auf die Befreiung von der Gerichtsbarkeit zu berufen, keinesfalls davon abhängen, ob ein Sekundärverfahren eingeleitet werden kann oder nicht. Zudem würde selbst dann, wenn es im Ausgangsverfahren möglich wäre, ein solches Verfahren einzuleiten, dessen Einleitung allein zum Zweck der Geltendmachung eines Anfechtungsanspruchs dem Zweck dieses Verfahrens zuwiderlaufen, der im Wesentlichen darin besteht, zur wirksamen Verwaltung der Insolvenzmasse oder der effizienten Verwertung des Gesamtvermögens beizutragen(73). Gibt es keine Niederlassung, würde dem Insolvenzverwalter somit jegliches Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vorenthalten. Eine solche Folge lässt sich jedoch nicht mit der Natur der hoheitlichen Handlung rechtfertigen, auf der die von diesem Verwalter angefochtenen Zahlungen beruhen.

88.      In diesem Zusammenhang vertreten einige Regierungen der Mitgliedstaaten vor dem Gerichtshof die Auffassung, dass die Möglichkeit, die Befreiung von der Gerichtsbarkeit geltend zu machen, nicht von der Möglichkeit abhängen könne, gegen die Handlungen der Steuerbehörde eines anderen Mitgliedstaats als des Staats der Verfahrenseröffnung ein Sekundärverfahren einzuleiten oder einen anderen Rechtsbehelf einzulegen. Die anderen machen geltend, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Vorenthaltung des Rechts auf Zugang zum Gericht handele, da ein zuständiger Richter bestimmt werde, der die Klage aber für unzulässig erklären würde.

89.      Diese insbesondere in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumente der Regierungen der Mitgliedstaaten überzeugen mich nicht.

90.      In den Rechtssachen, in denen die Befreiung von der Gerichtsbarkeit geltend gemacht wurde, hat der Gerichtshof nämlich bereits entschieden, dass sich das vorlegende Gericht vergewissern muss, dass den Rechtssuchenden, wenn es der auf diese Befreiung gestützten Einrede stattgäbe, nicht ihr Recht auf Zugang zu den Gerichten genommen würde, das einen Bestandteil des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz darstellt(74). Die Auffassung, dass der Zugang zu den Gerichten auch dann gewährleistet sei, wenn die Geltendmachung der Befreiung von der Gerichtsbarkeit der Ausübung der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit entgegenstehe, wirft für mich insbesondere die Frage nach der Tragweite dieses Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz auf. Vor allem frage ich mich, ob dieses Recht durch eine solche Auffassung nicht völlig entwertet würde. Meines Erachtens würde die Übernahme des von den Regierungen der Mitgliedstaaten vertretenen Standpunkts die Gefahr mit sich bringen, den Insolvenzverwalter im Hinblick auf den Zugang zu den Gerichten einer Situation tatsächlicher Rechtlosigkeit auszusetzen, in der für ihn keine alternative Möglichkeit ersichtlich wäre, eine Anfechtungsklage gegen die polnische Steuerbehörde zu erheben.

91.      Sämtliche aus der Verordnung 2015/848 abgeleiteten Erwägungen lassen mich zu dem Ergebnis gelangen, dass diese Verordnung implizit einen Verzicht auf die Befreiung von der Gerichtsbarkeit enthält. Dieser Schluss auf den impliziten Verzicht auf die Befreiung von der Gerichtsbarkeit im Rahmen eines abgeleiteten Rechtsakts, nämlich der Verordnung 2015/848, steht auch mit dem Primärrecht im Einklang und zeugt somit vom klaren und unmissverständlichen Willen der Mitgliedstaaten, den Grundsätzen Vorrang zu geben, die für die Kompetenzkonflikte gelten, die in Anbetracht der unterschiedlichen Rechtsordnungen und ihrer eigenen Zuständigkeitsregeln in Insolvenzverfahren im Hinblick auf die Befreiung von der Gerichtsbarkeit auftreten können.

b)      Zu den Gründen, die sich aus dem Primärrecht der Union ergeben

92.      Meiner Ansicht nach steht das Vorliegen eines konkludenten Verzichts auf die Befreiung von der Gerichtsbarkeit im Rahmen der Anwendung der Verordnung 2015/848 nicht nur im Einklang mit dem Primärrecht, das sich aus dem Willen der Mitgliedstaaten der Union ergibt, sondern lässt sich auch durch dessen Bestimmungen untermauern.

93.      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es innerhalb der Union bereits Anpassungen der Befreiung von der Gerichtsbarkeit gibt. Alle Mitgliedstaaten haben nämlich anerkannt, dass in bestimmten Bereichen die obligatorische Zuständigkeit des Gerichtshofs gegeben ist, die auch Rechtsstreitigkeiten umfasst, mit denen diese Staaten vor ihn gebracht werden können(75). So wird anerkannt, dass in bestimmten Fällen derartige Anpassungen der Staatenimmunität vorgenommen werden können, um den Besonderheiten der Rechtsordnung der Union Rechnung zu tragen.

94.      Dies vorausgeschickt, ist erstens darauf hinzuweisen, dass in Art. 3 Abs. 2 EUV, der die Ziele der Union betrifft, vorgesehen ist, dass die Union ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bietet. Die Schaffung dieses Raums ist in Titel V AEUV vorgesehen. Insbesondere entwickelt die Union gemäß Art. 81 Abs. 1 AEUV, der die Rechtsgrundlage für die Verordnung 2015/848 bildet, „eine justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen beruht. Diese Zusammenarbeit kann den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umfassen.“ Dieser Bereich fällt in den Anwendungsbereich der zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten geteilten Zuständigkeiten, so dass die Mitgliedstaaten ihre Souveränitätsrechte im Sinne der in den Nrn. 62 bis 66 der vorliegenden Schlussanträge beschriebenen Weise einschränken, soweit die Union ihre Zuständigkeit ausübt.

95.      Indem die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Ratifizierung der Verträge zugestimmt haben, am Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts teilzunehmen, das Unionsrecht in diesem Bereich zu beachten und der Union geteilte Zuständigkeiten zu übertragen, haben sie damit auch akzeptiert, dass die Rechtsakte des abgeleiteten Rechts, die insbesondere im Einklang mit Art. 81 Abs. 2 AEUV zur Weiterentwicklung dieses Raums erlassen werden, die Grundsätze für die Regelung von Kompetenzkonflikten festlegen, die angesichts der unterschiedlichen Rechtsordnungen und ihrer eigenen Zuständigkeitsregeln auftreten können.

96.      Daraus ist zu schließen, dass sich diese Anerkennung somit im Einklang mit den in den einschlägigen Rechtsinstrumenten für Kompetenzkonflikte aufgestellten Grundsätzen auch darauf erstreckt, dass über Rechtsstreitigkeiten, die sich u. a. aus Insolvenzverfahren ergeben, einschließlich solcher Rechtsstreitigkeiten, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, von den Gerichten anderer Mitgliedstaaten entschieden wird.

97.      Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach dem Protokoll Nr. 21 zu den Verträgen der Union, das u. a. Irland betrifft(76), dieser Staat in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts einen abweichenden Status innehat, und zwar in dem Sinne, dass die im Rahmen dieses Raums erlassenen Maßnahmen für Irland nicht automatisch bindend sind, sondern von seiner freiwilligen Teilnahme abhängen(77). Zum anderen beteiligt sich das Königreich Dänemark gemäß dem diesen Staat betreffenden Protokoll Nr. 22 nicht an den im Rahmen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beschlossenen Maßnahmen(78). Daher können diese Mitgliedstaaten in diesem Bereich keinerlei Verpflichtungen unterliegen. Anders verhält es sich mit den Mitgliedstaaten, die sich uneingeschränkt an diesem Raum beteiligen. So kann sich die Ansicht, bei der Anwendung der Verordnung, die für internationale Kompetenzkonflikte in Bezug auf Insolvenzverfahren gelte, könne man sich auf den völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatz der Befreiung von der Gerichtsbarkeit berufen, als offensichtlich unvereinbar mit den Verpflichtungen erweisen, die alle Staaten treffen, die den Verträgen zu den gleichen Bedingungen und ohne andere Vorbehalte als die in den Zusatzprotokollen zum Ausdruck gebrachten beigetreten sind(79).

98.      Zweitens drängt sich diese durch das Primärrecht gestützte Schlussfolgerung, dass im Bereich der Insolvenzverfahren eine implizite Abweichung von der Befreiung von der Gerichtsbarkeit vorliegt, im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichheit der Mitgliedstaaten der Union vor den Verträgen, dessen Einhaltung die Union sicherstellt(80), umso mehr auf.

99.      Dieser Grundsatz hat seinen Ursprung – noch bevor er in den Verträgen verankert wurde – in der Rechtsprechung des Gerichtshofs(81). Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass die Zugehörigkeit zur Union (ehemals: zu den Gemeinschaften) es ihren Mitgliedern erlaubt, die Vorteile der Union für sich zu nutzen, ihnen aber auch Verpflichtungen auferlegt. Insbesondere wurde klargestellt, dass es nicht angeht, dass ein Mitgliedstaat die Bestimmungen einer Verordnung unvollständig anwendet oder unter ihnen eine Auswahl trifft, so dass er „bestimmte Regelungen des [Unionsrechts], … die nach seiner Auffassung gewissen nationalen Interessen zuwiderlaufen, vereitelt …, wobei er sich obendrein noch … einen ungerechtfertigten Vorteil zum Nachteil seiner Vertragspartner verschafft“(82).

100. Im vorliegenden Fall der polnischen Steuerbehörde zu gestatten, sich aufgrund der Rechtsgrundlage, auf der die vom Insolvenzverwalter angefochtenen Zahlungen beruhen, nämlich einer hoheitlichen Handlung, auf ihre Befreiung von der Gerichtsbarkeit zu berufen und damit die Ausübung der internationalen Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts zu vereiteln, würde mithin in der Praxis bedeuten, den nationalen Interessen Vorrang vor dem Unionsrecht einzuräumen und die Gleichheit der Mitgliedstaaten hinsichtlich der sich aus diesem Recht ergebenden Verpflichtungen zu gefährden.

101. In dieser Hinsicht könnte die Vereitelung der Ausübung der internationalen Zuständigkeit im Sinne der Verordnung 2015/848 durch die Möglichkeit, sich auf die Befreiung von der Gerichtsbarkeit zu berufen, als eine verschleierte Form des Bestrebens angesehen werden, das nationale Recht über das Unionsrecht zu stellen. Ein solcher Vorrang lässt sich jedoch angesichts der Grundsätze der Rechtsordnung der Union nicht rechtfertigen, wie ich in Nr. 62 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt habe.

102. Zwar muss die Union gemäß Art. 4 Abs. 2 EUV u. a. die grundlegenden Funktionen des Staates achten. Es steht auch außer Zweifel, dass die Erhebung der Umsatzsteuer zu diesen grundlegenden Funktionen und sogar zu den hoheitlichen Befugnissen gehört. Auch wenn die Mitgliedstaaten Herren über ihre hoheitlichen Funktionen bleiben, müssen sie diese jedoch unter Beachtung des Unionsrechts ausüben(83).

103. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Union verpflichten sich die Mitgliedstaaten nämlich zu loyaler und solidarischer Zusammenarbeit, sogar in Bereichen, die zu ihren grundlegenden Funktionen gehören, wie aus Art. 4 Abs. 3 EUV hervorgeht. Dieser Grundsatz gilt für alle nationalen Institutionen. Auch wenn dieser Grundsatz in der Rechtsprechung häufig herangezogen wird, um die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der Organe der Union zur Zusammenarbeit zu untermauern(84), liegt ihm der Kerngedanke zugrunde, die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts durch gegenseitige Achtung und Unterstützung bei der Erfüllung der in den Verträgen festgelegten Aufgaben zu gewährleisten. Logischerweise erstreckt sich der Grundsatz der Zusammenarbeit nicht nur auf positive Aktionen (die Ergreifung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirksamkeit des Unionsrechts), sondern auch auf negative Aktionen (das Absehen von Maßnahmen, die dieser Wirksamkeit oder gar den Zielen der Union zuwiderlaufen würden). Es liegt jedoch auf der Hand, dass die Geltendmachung der Befreiung von der Gerichtsbarkeit eine negative Handlung darstellt, die die Ausübung der durch die Unionsvorschriften begründeten Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit behindert und damit die Wirksamkeit dieser Vorschriften durch die Ausübung hoheitlicher Befugnisse beeinträchtigt(85).

104. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung auf die Befreiung von der Gerichtsbarkeit den Kapitalmarkt behindern könnte, der eine der Schlüsselpolitiken darstellt, die die Union zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung und damit auch der ihrer Mitgliedstaaten umsetzen will. Die Ungewissheit über das Schicksal von Forderungen im Fall einer grenzüberschreitenden Insolvenz – die durch die Möglichkeit hervorgerufen wird, sich auf die Befreiung von der Gerichtsbarkeit zu berufen – bringt nämlich die Gefahr mit sich, Investitionen zu dämpfen und damit auch die Effizienz des Binnenmarkts insgesamt zu mindern. Sollte die Befreiung eines Mitgliedstaats von der Gerichtsbarkeit in der Ausgangssache anerkannt werden, würde das Interesse eines einzelnen Mitgliedstaats der Union somit auf Kosten der kollektiven Interessen aller Mitgliedstaaten bevorzugt, wobei diese kollektiven Interessen im Übrigen dem Begriff der Union selbst innewohnen.

105. Nach alledem bin ich der Auffassung, dass das Primärrecht der Union, das sich aus dem Willen ihrer Mitgliedstaaten ergibt, eine punktuelle und implizite Anpassung des völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatzes der Befreiung von der Gerichtsbarkeit in dem Sinne zulässt, dass im Rahmen der Verordnung 2015/848 vom Vorliegen eines konkludenten Verzichts auf die Befreiung von der Gerichtsbarkeit auszugehen ist(86).

4.      Abschließende Erwägungen

106. Nehmen wir gleichwohl einmal an, dass der von den Regierungen der Mitgliedstaaten vor dem Gerichtshof vertretenen Auffassung zu folgen wäre, wonach im Wesentlichen die von der polnischen Steuerbehörde beanspruchte Befreiung von der Gerichtsbarkeit gegenüber einer vor den deutschen Gerichten erhobenen Anfechtungsklage, mit der die an diese Behörde geleisteten Umsatzsteuerzahlungen zurückgefordert werden, der Ausübung der durch die Verordnung 2015/848 begründeten gerichtlichen Zuständigkeit durch das vorlegende Gericht entgegenstehe, da diese Verordnung keine Möglichkeit eines konkludenten Verzichts vorsehe.

107. Abgesehen davon, dass eine solche Auffassung nicht den aus dem Primärrecht abgeleiteten Gründen standhalten könnte, die im Zusammenhang mit den Zielen und Verhaltensregeln stehen, die sich die Mitgliedstaaten im Rahmen der Rechtsordnung der Union selbst vorgegeben haben, würde sie, sofern man ihr folgte, in der Praxis zu einem paradoxen Ergebnis führen. Die Souveränität eines anderen Mitgliedstaats als des Staats der Eröffnung des Insolvenzverfahrens würde nämlich zum Nachteil der Souveränität des letzteren geschützt, da die Anwendung seines materiellen Insolvenzrechts, die nach den in der Verordnung 2015/848 für Insolvenzverfahren vorgesehenen Kollisionsnormen geboten ist, durch die Befreiung eines anderen Mitgliedstaats von der gerichtlichen Zuständigkeit vereitelt würde.

108. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Insolvenzrecht über seine finanzielle oder buchhalterische Dimension hinaus auch eine gesellschaftliche, menschlichere und grundlegende Dimension aufweist, da es nicht nur darauf abzielt, zum reibungslosen Funktionieren des Marktes, zur wirtschaftlichen Stabilität und zum Vertrauen in die Kreditvergabe beizutragen, sondern auch den Schutz der Interessen zu gewährleisten, die die Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Souveränität und durch den Erlass materieller Insolvenzvorschriften für wesentlich erachten. So sind diese Vorschriften Ausdruck gesellschaftlicher Belange, die insbesondere die Interessen der Arbeitnehmer sowie steuerliche, ökologische und sonstige Aspekte betreffen. Insbesondere spiegeln sich all diese Dimensionen im System der Rangfolge der Gläubiger wider, wie es sich aus den materiell-rechtlichen Insolvenzvorschriften der Mitgliedstaaten der Union ergibt.

109. Es bedarf jedoch keiner großen Vorstellungskraft, um zu erkennen, dass die Anerkennung der Befreiung von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf eine Anfechtungsklage einen „Aufruf zum Handeln“ nach dem Vorbild der polnischen Steuerbehörde auslösen würde. Wenn es dieser Behörde gestattet wäre, die Steuerschuld unter Missachtung der im deutschen Recht vorgesehenen Rangfolge der Gläubiger einzutreiben, ohne das Risiko einer gerichtlichen Überprüfung nach dem Recht des Mitgliedstaats einzugehen, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, warum sollten dann die Steuerbehörden der anderen Mitgliedstaaten nicht in allen anderen grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren ebenso vorgehen? Folglich könnten sich die Mitgliedstaaten zu ihrer großen Überraschung nicht nur einem Kollaps des durch die Verordnung 2015/848 geschaffenen Systems zur Abwicklung grenzüberschreitender Insolvenzverfahren konfrontiert sehen, sondern auch mit der Durchkreuzung aller in ihrem nationalen Insolvenzrecht festgelegten Prioritätserwägungen, da die Insolvenzmasse durch die Ausübung der steuerlichen Befugnisse eines anderen Mitgliedstaats zum Nachteil der übrigen Gläubiger und ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung durch die Gerichte des Eröffnungsstaats geschmälert werden könnte.

110. Meiner Ansicht nach würde der von den Regierungen der Mitgliedstaaten vor dem Gerichtshof vertretene Standpunkt alle Aspekte des Insolvenzrechts zugunsten der Befreiung von der Gerichtsbarkeit als Bestandteil ihrer Souveränität außer Kraft setzen. Dieser Bestandteil bereitet jedoch, so wichtig er auch sein mag, Probleme im Hinblick auf die Achtung der Souveränität eines anderen Mitgliedstaats, dessen materielles Recht kollisionsrechtlich zur Anwendung berufen wäre und an das die Bürger dieses Staates berechtigte Erwartungen knüpfen können.

5.      Vorgeschlagene Antwort

111. Ich schlage daher vor, auf die dem Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 12 und Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass er den Schluss auf das Vorliegen eines konkludenten Verzichts auf die Befreiung von der Gerichtsbarkeit zulässt, wenn nach dieser Verordnung die internationale Zuständigkeit der Gerichte eines Eröffnungsstaats für die Entscheidung über gegen die Behörden der Mitgliedstaaten der Union erhobene Klagen begründet ist, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen.

112. Im Übrigen halte ich es für den Fall, dass der Gerichtshof meinem Vorschlag zur Beantwortung der Vorabentscheidungsfrage nicht folgen sollte, für wichtig, zu betonen, dass es dann – um den Zugang des Insolvenzverwalters zur Justiz nicht zu behindern – angebracht wäre, die Ausschließlichkeit der internationalen Zuständigkeit, wie sie in den Bestimmungen der Verordnung 2015/848 vorgesehen ist, zu überdenken.

V.      Ergebnis

113. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs (Deutschland) wie folgt zu antworten:

Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren in Verbindung mit Art. 2 Nr. 12 und Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung

ist dahin auszulegen, dass

er einen konkludenten Verzicht auf die Befreiung von der Gerichtsbarkeit enthält, wenn nach dieser Verordnung die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für die Entscheidung über gegen die Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhobene Klagen begründet ist, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen.


1      Originalsprache: Französisch.


2      Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. 2015, L 141, S. 19).


3      Europarat, Sammlung der Europäischen Verträge, Nr. 74. Dieses Übereinkommen wurde im Europarat erarbeitet und in Basel (Schweiz) am 16. Mai 1972 zur Unterzeichnung durch die Staaten aufgelegt. Die Republik Polen hat dieses Übereinkommen nicht ratifiziert.


4      Dieses Übereinkommen, das am 2. Dezember 2004 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet und am 17. Januar 2005 zur Unterzeichnung durch die Staaten aufgelegt wurde, ist bis heute noch nicht in Kraft getreten.


5      Die Bestimmungen dieses Übereinkommens werden mitunter als Ausdruck der Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts angesehen (vgl. Crawford, J., Brownlie’s Principles of Public International Law, Oxford University Press, Oxford, 2019 [9. Aufl.], S. 473 und die dort angeführte Rechtsprechung).


6      Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass auf das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Insolvenzverfahren das Recht des Mitgliedstaats der Eröffnung Anwendung findet (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 in Verbindung mit deren 66. Erwägungsgrund), nämlich das deutsche Recht. Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts sehen die § 129 Abs. 1 und § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der deutschen Insolvenzordnung vor, dass eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene und die Insolvenzgläubiger benachteiligende Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt hat, anfechtbar ist, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung den Eröffnungsantrag kannte. Es steht fest, dass die polnische Steuerbehörde über diesen Antrag informiert worden war und dass die Zahlungen an diese Behörde im Zeitraum zwischen der Einreichung des Eröffnungsantrags und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten.


7      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).


8      Übereinkommen von Brüssel vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die aufeinander folgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen).


9      Verordnung des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).


10      Verordnung des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. 2000, L 160, S. 1).


11      Erläuternder Bericht vom 8. Juli 1996 zum Übereinkommen über Insolvenzverfahren vom 3. Mai 1996, verfasst von Virgós, M., und Schmit, E., Dokument des Rates der Europäischen Union 6500/96, DRS 8 (CFC) (im Folgenden: Virgós-Schmit-Bericht).


12      Die Verordnung Nr. 1346/2000, die durch die Verordnung 2015/848 ersetzt und aufgehoben wurde, war die Nachfolgerin des Europäischen Übereinkommens über Insolvenzverfahren (Dokument des Rates CONV/INSOL/X1), das seinerseits das Ergebnis von über 25 Jahren Diskussionen und Verhandlungen war. Dieses Übereinkommen ist nicht in Kraft getreten, da das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland es nicht innerhalb der vereinbarten Frist bis zum 23. Mai 1996 unterzeichnet hat. Der Wortlaut der Verordnung Nr. 1346/2000, der im Wesentlichen in die Verordnung 2015/848 übernommen wurde, entspricht jedoch im Wesentlichen dem des Übereinkommens. Daher kann der Virgós-Schmit-Bericht nützliche Hinweise für die Auslegung der zuletzt genannten Verordnung geben.


13      Ergänzend sei angemerkt, dass sich aus der Rechtsprechung ergibt, dass der Anwendungsbereich der Verordnung 2015/848 – im Gegensatz zu dem der Verordnung Nr. 1215/2012 – nicht weit ausgelegt werden darf (Urteil vom 6. Februar 2019, NK, C‑535/17, EU:C:2019:96, Rn. 24 bis 26).


14      Urteile vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition (C‑157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 11. Juni 2015, Comité d’entreprise de Nortel Networks u. a. (C‑649/13, EU:C:2015:384, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insoweit weise ich darauf hin, dass die aus dieser Rechtsprechung zu ziehenden Lehren in ihrem Kontext betrachtet werden müssen. Ungeachtet etwaiger praktischer Schwierigkeiten, die insbesondere bei hybriden Verfahren oder Vorverfahren zu Insolvenzverfahren auftreten können (vgl. The Implementation of the New Insolvency Regulation, Recommendations and Guidelines JUST/2013/JCIV/AG/4679, Max-Planck‑Institut, S. 36 bis 40 und 63 bis 65), gilt dieser Ansatz zur Auslegung der Verordnungen 2015/848 und Nr. 1215/2012 daher nur, wenn man mit einer Situation befasst ist, die vom Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung ausdrücklich ausgeschlossen und in den der erstgenannten ausdrücklich einbezogen ist.


15      Art. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 definiert ihren Anwendungsbereich autonom.


16      Sieber Erwägungsgrund der Verordnung 2015/848.


17      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, Tünkers France und Tünkers Maschinenbau (C‑641/16, EU:C:2017:847, Rn. 22 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Das Gebiet, dem eine Klage zuzurechnen ist, ist nämlich anhand der Rechtsgrundlage zu bestimmen, auf der diese Klage beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2014, H, C‑295/13, EU:C:2014:2410, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).


18      Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass diese Umstände zwar für die Feststellung relevant sein können, ob eine Sache in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt oder nicht, da sie die Natur der zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Rechtsbeziehungen oder dessen Gegenstand kennzeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C‑641/18, im Folgenden: Urteil Rina, EU:C:2020:349, Rn. 32). In Anbetracht des Wortlauts von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 und – wie wir im Folgenden sehen werden – ihres Kontextes und ihrer Ziele sind solche Gesichtspunkte jedoch für die Bestimmung des Anwendungsbereichs der Verordnung 2015/848 nicht relevant.


19      Zumindest würde die Vorgabe eines solchen Kriteriums die Anwendung der Zuständigkeitsvorschrift des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 zwangsläufig erschweren oder ihr sogar die praktische Wirksamkeit nehmen.


20      Erster Erwägungsgrund der Verordnung 2015/848.


21      Erwägungsgründe 41 und 48 der Verordnung 2015/848.


22      63. Erwägungsgrund der Verordnung 2015/848.


23      Urteil vom 16. Januar 2014, Schmid (C‑328/12, EU:C:2014:6, Rn. 33).


24      Hierzu stelle ich klar, dass sich die Schlussfolgerungen meiner Analyse ausschließlich auf das Völkergewohnheitsrecht beziehen.


25      Delile, J. F., „Les effets de la coutume internationale dans l’ordre juridique de l’Union européenne“, Cahiers de droit européen, 2017, S. 159 bis 192.


26      Die Rechtslehre hebt hervor, dass sich die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinsichtlich der Einbeziehung völkerrechtlicher Normen in die Rechtsordnung der Union weiterentwickelt hat, wobei drei „Epochen“ unterschieden werden. Die erste begünstigte das Völkerrecht im Wesentlichen insofern, als die Europäische Gemeinschaft an jede Regel des allgemeinen Völkerrechts gebunden war, die ihre Mitgliedstaaten nicht abbedungen hatten, so dass der Gerichtshof, wenn er sich mit einer Lücke im Gemeinschaftsrecht konfrontiert sah, implizit gehalten war, die Regeln des Völkergewohnheitsrechts anzuwenden. Die zweite unterschied sich von der ersten durch eine geringe Bereitschaft zur Anwendung völkerrechtlicher Vorschriften, die dazu führte, dass die Autonomie des Gemeinschaftsrechts und dessen klare Abgrenzung vom Völkerrecht gefordert wurden, was sicherlich darauf zurückzuführen war, dass es in den damaligen Gründungsverträgen an einer die Einhaltung des Völkerrechts ausdrücklich gebietenden Bestimmung fehlte, aber auch geschah, um die nationalen Gerichte dazu anzuregen, den Gerichtshof mit Vorabentscheidungsfragen zu befassen, wobei ein Ansatz bevorzugt wurde, bei dem die Quellen des Gemeinschaftsrechts eher im nationalen Recht als im Völkerrecht gesucht werden. Die dritte Epoche schließlich, die in den 1990er Jahren begann, ist durch die Öffnung des Unionsrechts gegenüber dem Völkerrecht gekennzeichnet, die nunmehr in Art. 3 Abs. 5 EUV kodifiziert ist (Malenovský, J., „Le juge et la coutume internationale: perspective de l’Union européenne et de la Cour de justice“, The Law and Practice of International Courts and Tribunals, Bd. 12, 2013, S. 218).


27      Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a. (C‑366/10, EU:C:2011:864, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).


28      Vgl. z. B. Dubouis, L., „La nature de l’Union européenne“, in Cohen-Jonathan, G., und Dutheil de la Rochère, J. (Hrsg.), Constitution européenne, démocratie et droits de l’homme, Bruylant, Brüssel, 2003, S. 84.


29      Ursprünglich der Europäischen Gemeinschaften.


30      Gutachten 1/91 (EWR‑Abkommen – I) vom 14. Dezember 1991 (EU:C:1991:490, Rn. 35).


31      Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a. (C‑621/18, EU:C:2018:999, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).


32      Stellungnahme der Generalanwältin Kokott in dem Gutachtenverfahren 2/13 ([Beitritt der Union zur EMRK], EU:C:2014:2475, Rn. 159).


33      Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Rina (C‑641/18, EU:C:2020:3, Nr. 141).


34      Salmon, J. (Hrsg.), Dictionnaire de droit international public, Brüssel, 2001, S. 283 und 284.


35      Soussan, A., „Droit international non conventionnel et ordre juridique de l’Union européenne“ in Union européenne et droit international, en l’honneur de P. Daillier. Éditions Pedone, Paris, 2012.


36      Leray, E., und Potteau, A., „L'intégration du droit international coutumier dans l'ordre juridique communautaire“, La Semaine juridique, édition générale Nr. 5, 3. Februar 1999, II 10022, S. 5.


37      Vgl. u. a. Urteile vom 19. Juli 2012, Mahamdia (C‑154/11, EU:C:2012:491, Rn. 55), und Rina (Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 3. September 2020, Supreme Site Services u. a. (C‑186/19, EU:C:2020:638, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).


38      Vgl. Urteil vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a. (C‑292/05, EU:C:2007:102, Rn. 41). Ebenso ist der Gerichtshof im Urteil Rina nicht auf der Grundlage der vor dem nationalen Gericht erhobenen Schadensersatzklage, sondern auf der Grundlage der von den betroffenen Unternehmen durchgeführten Klassifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen – vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen – zu der Auffassung gelangt, dass diese Maßnahmen nicht in Ausübung hoheitlicher Befugnisse durchgeführt wurden (Rn. 49).


39      In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass sich die Natur der Handlungen, auf die sich die Anfechtungsklage bezieht, weder aufgrund der Eigenschaft der natürlichen oder juristischen Person ändert, die ihrer Verpflichtung nachkommt, noch aufgrund der Tatsache, dass die Steuerforderungen nicht von der Steuerbehörde selbst eingezogen werden. Die Begleichung der Steuerschuld setzt nämlich auch voraus, dass die Steuerbehörde diese Zahlung akzeptiert. Darüber hinaus kann die Nichtzahlung zu im Steuerrecht vorgesehenen Folgen führen, die mit privatrechtlichen Beziehungen nichts zu tun haben, so dass die Zahlung der Steuern untrennbar mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden ist.


40      Wie bereits erwähnt, kommt es für die Unterscheidung zwischen Handlungen iure gestionis und iure imperii darauf an, ob der Staat als Privatperson handelt, d. h. ob er die Handlung ohne jede Ausübung hoheitlicher Befugnisse vornimmt – bzw. diese Handlung, anders ausgedrückt, so beschaffen ist, dass sie von jeder Privatperson hätte vorgenommen werden können –, oder ob die Handlung unter die Ausübung hoheitlicher Befugnisse fällt.


41      Wie aus der in Nr. 47 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung hervorgeht, besteht das entscheidende Kriterium für die Anwendung der Befreiung von der Gerichtsbarkeit in der Natur der Handlung, gegen die eine Klage erhoben wurde. Nach meiner Auffassung gibt es keinen sachlichen Grund, der dafür spricht, im Rahmen von Insolvenzverfahren zum Zweck der Einstufung der betreffenden Handlung ein neues Kriterium einzuführen, das sich auf die Natur des ausgeübten Rechts oder der gegen eine solche Handlung erhobenen Klage bezieht.


42      Art. 1 EUV.


43      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 1963, van Gend & Loos (26/62, EU:C:1963:1), und Gutachten 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 157).


44      Mouton, J.‑D., „Vers la reconnaissance de droits fondamentaux aux États dans le système communautaire?“, in Les dynamiques du droit européen en début de siècle. Mélanges en l’honneur de J.‑C. Gautron, Paris, Pedone, 2004, S. 473.


45      Art. 48 EUV.


46      Art. 50 EUV.


47      Art. 4 Abs. 2 EUV. Hervorhebung nur hier. Bekanntermaßen war die Unterscheidung zwischen diesen verschiedenen Politikbereichen der Union und der Mitgliedstaaten in der Praxis aber nicht immer so klar.


48      D. h. die ausschließliche Hoheitsgewalt eines Staates über sein Staatsgebiet und seine Bevölkerung, die sich in seiner Unabhängigkeit, dem Grundsatz der Nichteinmischung und seiner Freiheit der internen Organisation niederschlägt.


49      D. h., dass die Staaten als Völkerrechtssubjekte alle gleichberechtigt sind, ohne dass einer der Autorität eines anderen unterliegt.


50      Gaudin, H., „L’identité de l’Union européenne au prisme de la souveraineté de ses États membres“, Revue générale du droit, Chronique de droit de l’Union, 2021.


51      In dem Sinne, dass der Rat die Interessen der Mitgliedstaaten, die Kommission die Interessen der Union und das Parlament die Interessen der Bürger wahrt.


52      Malenovský, J., „A la recherche d’une solution intersystémique aux rapports du droit international et du droit de l’union européenne“, Annuaire français de droit international, Bd. 65, 2019. S. 201 bis 234.


53      Blin, O., „La personnalité juridique de l'Union européenne après Lisbonne: véritable acquisition ou simple reconnaissance?“, Bioy, X. (Hrsg.), La personnalité juridique. Traditions et évolutions. séries „Les Travaux de l’IFR Mutation des normes juridiques“, Nr. 14, Presses de l’Université Toulouse 1 Capitole, LGDJ – Lextenso Éditions. Toulouse, 2013, S. 131 bis 142.


54      Gaudin, H., a. a. O.


55      Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich um Ziele handelt, die sich die Mitgliedstaaten selbst gesetzt haben.


56      Siehe Nr. 43 der vorliegenden Schlussanträge.


57      Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2015/848.


58      Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/848.


59      Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2015/848.


60      Art. 7 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung 2015/848.


61      Art. 45 Abs. 1 der Verordnung 2015/848.


62      Art. 2 Nr. 12 der Verordnung 2015/848.


63      63. Erwägungsgrund der Verordnung 2015/848.


64      Es versteht sich von selbst, dass die Befreiung von der Gerichtsbarkeit nur gegenüber den Gerichten eines anderen Staates beansprucht werden kann.


65      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Königreich Dänemark der einzige Mitgliedstaat ist, der generell nicht an die Anwendung dieser Verordnung gebunden ist, wie aus dem 88. Erwägungsgrund der Verordnung 2015/848 hervorgeht.


66      Dritter Erwägungsgrund der Verordnung 2015/848.


67      Achter Erwägungsgrund der Verordnung 2015/848.


68      Zu diesen Ausnahmen zählen insbesondere jene, die sich aus Art. 20 in Verbindung mit Art. 33 der Verordnung 2015/848 im Hinblick auf die Auswirkungen der Ausübung der internationalen Zuständigkeit gemäß dieser Verordnung ergeben. Im vorliegenden Fall würde es sich, wenn die Berufung auf die Befreiung von der gerichtlichen Zuständigkeit der Ausübung der auf der Grundlage der in dieser Verordnung aufgestellten Regeln wirksam begründeten Zuständigkeit entgegenstünde, jedenfalls nicht um eine in dieser Verordnung vorgesehene Ausnahme handeln.


69      Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2014, L 189, S. 59). Es ist offenkundig, dass die Frage des Anwendungsbereichs eines Rechtsinstruments des Unionsrechts von der Frage der Ausübung der sich aus einem solchen Instrument ergebenden Zuständigkeit zu unterscheiden ist. Im vorliegenden Fall betrifft dieses Beispiel somit ausschließlich den Umstand, dass acta iure imperii keine Auswirkungen auf die Ausübung der internationalen Zuständigkeit gemäß der Verordnung 2015/848 haben.


70      Urteil vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte (C‑296/17, EU:C:2018:902, Rn. 36). In diesem Urteil ging es zwar um die Auslegung des Umfangs der internationalen Zuständigkeit im Rahmen von Insolvenzverfahren, wie er durch Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 geregelt war, an deren Stelle – mit insoweit nahezu identischem Wortlaut – die Verordnung 2015/848 getreten ist. Auch wenn Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 eine zusätzliche Regelung eingeführt hat, lässt sich diese Rechtsprechung, die zum Umfang der internationalen Zuständigkeit im Rahmen der früheren Verordnung ergangen ist, auf den vorliegenden Fall übertragen, da diese Klagen im Sinne der Verordnung 2015/848 unter dieselbe internationale Zuständigkeit fallen wie die Insolvenzverfahren selbst.


71      Art. 3 Abs. 2 der Verordnung 2015/848.


72      Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass der im Ausgangsverfahren tätige Insolvenzverwalter auf eine entsprechende Frage in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, die Existenz einer solchen Niederlassung habe nicht festgestellt werden können.


73      48. Erwägungsgrund der Verordnung 2015/848.


74      Urteil Rina, Rn. 55.


      Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 27. November 2025, Renouard/Frankreich (CE:ECHR:2025:1127JUD004691121, §§ 53 und 54), auf das sich die französische Regierung in der mündlichen Verhandlung berufen hat, keine gegenteilige Schlussfolgerung zulässt. Aus diesem Urteil geht nämlich im Wesentlichen hervor, dass der Umstand, dass der Einrede der Befreiung von der französischen Gerichtsbarkeit stattgegeben wurde, nicht als unverhältnismäßige Einschränkung des Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht angesehen wurde, da diesem Beschwerdeführer Rechtsbehelfe vor den Gerichten der Vereinigten Arabischen Emirate zur Verfügung standen. Im Gegensatz dazu wäre im vorliegenden Fall kein anderer Rechtsbehelf möglich, wenn die Befreiung von der Gerichtsbarkeit die Ausübung der gerichtlichen Zuständigkeit verhindern würde. Zwar hat der Internationale Gerichtshof in einer Rechtssache, in der es darum ging, ob die Einrede der Befreiung von der Gerichtsbarkeit unabhängig davon ist, ob zur Erlangung von Schadensersatz andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, entschieden, dass die Frage, ob ein Staat vor den Gerichten eines anderen Staates Immunität genießt, völlig unabhängig von der Frage ist, ob dieser Staat völkerrechtlich verantwortlich ist und ob ihm eine Wiedergutmachungspflicht obliegt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese zuletzt genannte Rechtssache in einem ganz besonderen Kontext stand, der die Entschädigung der Opfer von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit betraf und auch mit den besonderen Umständen der insoweit geführten Verhandlungen zwischen den betroffenen Staaten zusammenhing (Jurisdictional Immunities of the State [Befreiung der Staaten von der Gerichtsbarkeit], [Deutschland/Italien, Streithelfer: Griechenland], Urteil, I.C.J. Reports 2012, S. 99 bis 102).


75      Vgl. Art. 258 bis 260 AEUV.


76      Auch wenn dieses Protokoll ursprünglich das Vereinigte Königreich und Irland band, ist dies seit dem Brexit nicht mehr der Fall. Somit gilt dieses Protokoll seitdem nur noch für Irland.


77      Dem 87. Erwägungsgrund der Verordnung 2015/848 zufolge hat Irland jedenfalls den Wunsch geäußert, sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung zu beteiligen.


78      Gemäß dem 88. Erwägungsgrund der Verordnung 2015/848 beteiligt sich das Königreich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.


79      Vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. Juni 1965, Acciaierie San Michele/Hohe Behörde (9/65, EU:C:1965:63).


80      Art. 4 Abs. 2 EUV.


81      Urteil vom 7. Februar 1973, Kommission/Italien (39/72, EU:C:1973:13).


82      Vgl. u. a. Rn. 20, 24 und 25 des Urteils vom 7. Februar 1973, Kommission/Italien (39/72, EU:C:1973:13). Abschließend gelangte der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen die Verpflichtungen verstoßen hat, die er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Union eingegangen ist.


83      Vgl. entsprechend u. a. Urteil vom 13. April 2010, Bressol u. a. (C‑73/08, EU:C:2010:181, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).


84      Vgl. u. a. Urteil vom 27. Juni 2000, Kommission/Portugal (C‑404/97, EU:C:2000:345, Rn. 40), und Beschluss vom 6. Dezember 1990, Zwartveld u. a. (C‑2/88‑IMM, EU:C:1990:440, Rn. 17 bis 21). Im Übrigen ist der angeführte Beschluss im Hinblick auf die analoge Auslegung aufschlussreich. In diesem Beschluss hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften keinesfalls dahin ausgelegt werden kann, dass es den Gemeinschaftsorganen gestatte, die Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit nicht zu beachten. Wenn dies für die Union gilt, warum sollten dann die Mitgliedstaaten eine Befreiung von der Gerichtsbarkeit beanspruchen können, um sich – wie im vorliegenden Fall bei der Anwendung der Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit – dieser Verpflichtung zu entziehen?


85      Eine solche Schlussfolgerung drängt sich natürlich gerade deshalb auf, weil es besondere Bestimmungen des Unionsrechts zur internationalen Zuständigkeit in Insolvenzverfahren gibt. Gäbe es hierzu keine Vorschriften des Unionsrechts, müsste allerdings auf das nationale Recht und auf die Grundsätze des Völkerrechts zurückgegriffen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Dezember 1981, Foglia, 244/80, EU:C:1981:302, Rn. 24).


86      Selbstverständlich gilt diese Schlussfolgerung nur für die Mitgliedstaaten. Obwohl die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung auch für Klagen gegen Staatsangehörige von Drittstaaten zuständig sind (vgl. Urteil vom 16. Januar 2014, Schmid, C‑328/12, EU:C:2014:6, Rn. 33 und Tenor), beteiligen sich diese Staaten nicht am europäischen Projekt, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, sie hätten auf ihre Befreiung von der Gerichtsbarkeit verzichtet. Dieser Standpunkt führt zwar zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Steuerbehörden eines Mitgliedstaats und denen eines Drittstaats. Dabei handelt es sich jedoch um eine inhärente Folge des durch die Verordnung geschaffenen Systems. Abgesehen davon sind Drittstaaten nicht an die in der Verordnung 2015/848 vorgesehenen Zuständigkeitsvorschriften gebunden, so dass es möglich wäre, in diesen Staaten eine Anfechtungsklage zu erheben, wodurch der angesprochenen Ungleichbehandlung abgeholfen werden könnte.