BESCHLUSS DES GERICHTS (Siebte Kammer)

15. Juli 2025(*)

„ Nichtigkeitsklage – Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke GEMBALLIN – Ältere Unionswort- und ‑bildmarke sowie ältere nationale Wortmarke GEMBALLA – Relativer Nichtigkeitsgrund – Keine Beeinträchtigung der Wertschätzung – Art. 8 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt “

In der Rechtssache T‑510/24,

Gemballa GmbH mit Sitz in Leonberg (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin J. Schmitt,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Stoyanova-Valchanova als Bevollmächtigte,

Beklagter,

anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht:

Marc Philipp Gemballa, wohnhaft in Leonberg, vertreten durch Rechtsanwalt C. Wolf,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin K. Kowalik-Bańczyk, des Richters E. Buttigieg (Berichterstatter) und der Richterin B. Ricziová,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Gemballa GmbH, die Aufhebung und Abänderung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 23. Juli 2024 (Sache R 2018/2023-1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 27. August 2021 stellte die Klägerin beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke, die am 7. November 2019 auf Antrag des Streithelfers, Herrn Marc Philipp Gemballa, für das Wortzeichen GEMBALLIN eingetragen worden war.

3        Die Nichtigerklärung wurde in Bezug auf folgende von der angegriffenen Marke erfassten Waren der Klassen 9, 18 und 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beantragt:

–        Klasse 9: „Sonnenbrillen; Sonnenbrillenetuis; Brillen; Brillenetuis“;

–        Klasse 18: „Gepäck; Regen- und Sonnenschirme; Reisetaschen und Koffer; Aktentaschen und Aktenmappen; Kulturbeutel“;

–        Klasse 25: „Bekleidungsstücke; Jacken; Pullover; Hoodies [Kapuzenpullover]; Hosen; Sportbekleidung; Hemden; Blusen; Kleider; Röcke; Mäntel; Anzüge; T‑Shirts; Bedruckte T‑Shirts; Kopfbedeckungen; Mützen [Kopfbedeckungen]“.

4        Der Antrag auf Nichtigerklärung war auf die folgenden älteren Marken gestützt:

–        die nachstehend wiedergegebene Unionsbildmarke, die am 31. Oktober 2005 unter der Nr. 3 806 601 für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 28 und 37 eingetragen worden war und ordnungsgemäß verlängert wurde:

–        Klasse 12: „Kraftfahrzeuge, insbesondere Sportwagen und deren wesensbestimmende Teile, insbesondere Karosserien und deren Teile, Verdecke, Spoiler und Rückspiegel; Zubehör für Kraftfahrzeuge soweit in Klasse 12 vorhanden; Innenausstattung von Kraftfahrzeugen, insbesondere Sportwagen; Felgen für Fahrzeugräder; Radkappen; Kraftfahrzeugmotoren“;

–        Klasse 28: „Verkleinerte Fahrzeugmodelle“;

–        Klasse 37: „Umbau einschließlich Tuning von Kraftfahrzeugen, insbesondere Sportwagen; Ein- und Anbau von Sonderausstattungen in und an Kraftfahrzeugen, insbesondere Sportwagen; technische Betreuung und Wartung von Sportwagen“.

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–        die Unionswortmarke GEMBALLA, die am 2. Mai 2012 unter der Nr. 10 450 674 u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 28 und 37 eingetragen worden war und ordnungsgemäß verlängert wurde:

–        Klasse 12: „Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Kraftfahrzeuge und deren Teile; Sportwagen und deren Teile, Karosserien und deren Teile, Verdecke, Spoiler und Rückspiegel; Zubehör für Kraftfahrzeuge soweit in Klasse 12 enthalten; Innenausstattung von Kraftfahrzeugen, insbesondere Sportwagen; Felgen; Radkappen; Kraftfahrzeugmotoren; Boote, Schiffe, Yachten“;

–        Klasse 28: „Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck; Golftaschen, Golfhandschuhe, Golfschläger, Fahrzeugmodelle (verkleinert)“;

–        Klasse 37: „Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten; Umbau einschließlich Tuning von Kraftfahrzeugen, insbesondere Sportwagen; Ein- und Anbau von Sonderausstattungen in und an Kraftfahrzeugen, insbesondere Sportwagen; technische Betreuung und Wartung von Kraftfahrzeugen, insbesondere Sportwagen“.

–        die deutsche Wortmarke GEMBALLA, die am 11. Oktober 2011 unter der Nr. 30 2011 038 106 u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 28 und 37 eingetragen worden war und ordnungsgemäß verlängert wurde:

–        Klasse 12: „Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Kraftfahrzeuge und deren Teile; Sportwagen und deren Teile, Karosserien und deren Teile, Verdecke, Spoiler und Rückspiegel; Zubehör für Kraftfahrzeuge soweit in Klasse 12 enthalten; Innenausstattung von Kraftfahrzeugen, insbesondere Sportwagen; Felgen; Radkappen; Kraftfahrzeugmotoren; Boote, Schiffe, Yachten“;

–        Klasse 28: „Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck; Golftaschen, Golfhandschuhe, Golfschläger, Fahrzeugmodelle (verkleinert)“;

–        Klasse 37: „Bauwesen; Reparatur von Kraftfahrzeugen; Installationsarbeiten; Umbau einschließlich Tuning von Kraftfahrzeugen, insbesondere von Sportwagen; Ein- und Anbau von Sonderausstattungen in und an Kraftfahrzeugen, insbesondere Sportwagen; technische Betreuung, nämlich Wartung von Kraftfahrzeugen, insbesondere von Sportwagen“.

5        Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf die in Art. 60 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) genannten Gründe gestützt.

6        Auf Antrag des Streithelfers forderte das EUIPO die Klägerin zum Nachweis der ernsthaften Benutzung der zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemachten älteren Marken auf. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nach.

7        Am 31. Juli 2023 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Antrag auf Nichtigerklärung gestützt auf die ältere Unionsbildmarke GEMBALLA sowie auf Art. 60 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 statt und erklärte die angegriffene Marke für alle oben in Rn. 3 genannten Waren für nichtig.

8        Am 27. September 2023 legte der Streithelfer beim EUIPO gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde ein.

9        Die Beschwerdekammer gab mit der angefochtenen Entscheidung der Beschwerde statt und wies den Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke zurück.

10      Erstens war sie in den Rn. 41 und 68 der angefochtenen Entscheidung der Ansicht, dass die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen zwar ausreichten, um die ernsthafte Benutzung der älteren Marken für die von diesen Marken erfassten Waren der Klasse 12 und Dienstleistungen der Klasse 37 zu belegen, nicht aber, um diese Benutzung für die von diesen Marken erfassten Waren der Klasse 28 nachzuweisen.

11      Zweitens war sie in den Rn. 58 und 69 der angefochtenen Entscheidung der Auffassung, dass diese Unterlagen nicht geeignet seien, die Bekanntheit der älteren Marken für die von diesen Marken erfassten Waren der Klasse 12 und Dienstleistungen der Klasse 37 zu belegen. Sie stellte daher fest, dass eine der Voraussetzungen der Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 nicht erfüllt sei.

12      Drittens befand sie in den Rn. 65, 66, 70 und 71 der angefochtenen Entscheidung, dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung ausscheide, da es an einer Ähnlichkeit der von der angegriffenen Marke erfassten Waren mit den von den älteren Marken erfassten Waren und Dienstleistungen fehle.

 Anträge der Parteien

13      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die angegriffene Unionsmarke für nichtig zu erklären; und

–        dem EUIPO und gegebenenfalls dem Streithelfer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

14      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.

15      Der Streithelfer beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

16      Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

17      Im vorliegenden Fall entscheidet das Gericht, das sich durch die Aktenstücke für hinreichend unterrichtet hält, in Anwendung von Art. 126 seiner Verfahrensordnung, ohne das Verfahren fortzusetzen, auch wenn eine Partei die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (vgl. Beschluss vom 29. Januar 2025, Fashion Box/EUIPO – Ghostthinker [RE:PLAY], T‑164/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:123, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Als Klagegrund macht die Klägerin eine Verletzung von Art. 60 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 geltend.

19      Zur Stützung ihres Klagegrundes bringt sie im Wesentlichen vor, die Beschwerdekammer habe in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht festgestellt, dass die Voraussetzung für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001, die die Bekanntheit der älteren Marken für die von diesen Marken erfassten Waren der Klasse 12 und Dienstleistungen der Klasse 37 verlange, nicht erfüllt sei.

20      Gemäß Art. 60 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 wird eine angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke im Sinne von Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung für nichtig erklärt, wenn sie mit der älteren Marke identisch oder dieser ähnlich ist, ungeachtet dessen, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll, mit denen identisch oder denen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die eine ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Fall einer älteren Unionsmarke um eine in der Union bekannte Marke und im Fall einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

21      Der erweiterte Schutz, der der älteren Marke durch Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 gewährt wird, setzt somit die Erfüllung mehrerer Voraussetzungen voraus. Erstens muss die ältere, angeblich bekannte Marke eingetragen sein. Zweitens müssen die ältere Marke und die Marke, deren Eintragung beantragt wird, identisch oder einander ähnlich sein. Drittens muss die ältere Marke in der Union bekannt sein, wenn es sich um eine ältere Unionsmarke handelt, oder im betreffenden Mitgliedstaat, wenn es sich um eine ältere nationale Marke handelt. Viertens muss die Benutzung der angemeldeten Marke ohne rechtfertigenden Grund die Gefahr herbeiführen, dass die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Da diese Voraussetzungen zusammen erfüllt sein müssen, scheidet eine Anwendung der Bestimmung aus, wenn nur eine von ihnen nicht vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 2007, Sigla/HABM – Elleni Holding [VIPS], T‑215/03, EU:T:2007:93, Rn. 34 und 35, sowie vom 31. Mai 2017, Alma-The Soul of Italian Wine/EUIPO – Miguel Torres [SOTTO IL SOLE ITALIANO SOTTO il SOLE], T‑637/15, EU:T:2017:371, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Derjenige, der sich auf die Bekanntheit seiner Marke beruft, hat den Nachweis für diese Bekanntheit zu erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2024, Kneipp/EUIPO – Patou [Joyful by nature], T‑157/23, EU:T:2024:267, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Um die Voraussetzung der Bekanntheit zu erfüllen, muss eine Marke einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt sein, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen angesprochen werden soll. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung sind alle relevanten Umstände des Falls zu berücksichtigen – also insbesondere der Marktanteil der älteren Marke, die Intensität, geografische Verbreitung und Dauer ihrer Benutzung sowie der Werbeaufwand des Unternehmens für diese Marke –, ohne dass zu verlangen ist, dass die Marke einem bestimmten Prozentsatz des in dieser Weise definierten Publikums bekannt ist oder sich ihre Bekanntheit auf das gesamte in Rede stehende Schutzgebiet erstreckt, sofern diese Bekanntheit in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets vorliegt (vgl. Urteil vom 24. April 2024, Joyful by nature, T‑157/23, EU:T:2024:267, Rn. 19 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zum maßgeblichen Publikum

24      Was die Definition des maßgeblichen Publikums anbelangt, ist nach der Rechtsprechung das Publikum, bei dem die ältere Marke Bekanntheit erlangt haben muss, dasjenige, an das sich diese Marke richtet, also je nach der vermarkteten Ware oder Dienstleistung die breite Öffentlichkeit oder ein spezielleres Publikum, z. B. ein bestimmtes berufliches Milieu (vgl. Urteil vom 14. Juli 2021, JT/EUIPO – Carrasco Pirard [QUILAPAYÚN], T‑197/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:429, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      In der angefochtenen Entscheidung führte die Beschwerdekammer aus, dass sie zunächst den Antrag auf Nichtigerklärung im Hinblick auf die ältere Unionsbildmarke prüfe, und stellte sodann in den Rn. 50 und 54 dieser Entscheidung fest, dass sich die von dieser Marke erfassten Waren der Klasse 12 und die von der Marke erfassten Dienstleistungen der Klasse 37 (im Folgenden: in Rede stehende Waren und Dienstleistungen) an ein allgemeines Publikum richteten.

26      Die Klägerin bringt vor, dass das relevante Publikum „nicht nur das Luxussegment [umfasst], sondern auch diejenigen, die Wert auf individuelle Leistungssteigerung und Personalisierung ihres Fahrzeugs legen, unabhängig von dessen Erstkaufpreis“, und dass „[d]iese Vielfältigkeit“ anerkannt werden müsse, um das relevante Publikum korrekt zu bestimmen.

27      Das EUIPO und der Streithelfer tragen vor, dass die Beschwerdekammer das maßgebliche Publikum zutreffend bestimmt habe.

28      Insoweit ist das oben in Rn. 26 wiedergegebene Vorbringen der Klägerin, soweit es als Rüge eines Fehlers bei der Beurteilung des maßgeblichen Publikums angesehen werden kann, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

29      Wie das EUIPO ausgeführt hat, stützt nämlich die Behauptung der Klägerin, dass das relevante Publikum nicht nur das Luxussegment umfasse, die Feststellung der Beschwerdekammer, wonach das maßgebliche Publikum für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen – im Wesentlichen Automobile, Teile und Zubehör sowie Tuning- und Wartungsdienstleistungen in Bezug auf Kraftfahrzeuge – das allgemeine Publikum sei.

 Zum Nachweis der Bekanntheit der älteren Marken

30      In den Rn. 50 und 54 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin zum Nachweis der Bekanntheit der älteren Unionsbildmarke belegen müsse, dass diese Marke einem bedeutenden Teil des allgemeinen Publikums zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eintragung der angegriffenen Marke für die betreffenden Waren und Dienstleistungen bekannt gewesen sei und dies auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Nichtigerklärung noch der Fall sei.

31      Zu den von der älteren Unionsbildmarke erfassten Waren der Klasse 12 hat die Beschwerdekammer zunächst in Rn. 51 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass sich die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen hauptsächlich auf Dienstleistungen des Umbaus und der Veredelung von Kraftfahrzeugen bezögen und dass sie, soweit sie einen Zusammenhang zu den Waren „Kraftfahrzeuge“ aufwiesen, ausschließlich getunte Fahrzeuge, insbesondere getunte Luxusfahrzeuge, sowie deren Teile und Zubehör zeigten. Sie belegten daher lediglich, dass die Klägerin auf einem sehr begrenzten Marktsegment tätig sei, ließen aber keine Rückschlüsse zu, dass ihre Geschäftstätigkeit über den angesprochenen Kreis der Liebhaber von Luxusumbauten und ‑tuning hinaus dem allgemeinen Publikum bekannt gewesen sei.

32      Sodann hat die Beschwerdekammer in Rn. 52 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Klägerin weder Angaben zu ihrem Marktanteil auf dem allgemeinen Markt für Kraftfahrzeuge bzw. Sportwagen noch eine Marktstudie zur Bekanntheit der älteren Unionsbildmarke vorgelegt habe oder dargetan habe, dass sie umfangreiche, an die Allgemeinheit der Verbraucher gerichtete Werbekampagnen durchgeführt habe.

33      Schließlich hat die Beschwerdekammer in Rn. 53 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die eingereichten Unterlagen allenfalls die Bekanntheit der älteren Marke für getunte Luxusfahrzeuge sowie ihre Teile und Zubehör nachwiesen, jedoch nicht für Kraftfahrzeuge oder Sportwagen sowie ihre Teile und Zubehör im Allgemeinen, für die die ältere Marke gemäß Art. 64 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 als eingetragen gelte.

34      In Bezug auf die von der älteren Unionsbildmarke erfassten Dienstleistungen der Klasse 37 hat die Beschwerdekammer zunächst in den Rn. 54 und 55 der angefochtenen Entscheidung insbesondere festgestellt, dass sich die Unterlagen auf das sehr begrenzte Marktsegment des Umbaus und der Veredelung von Luxusfahrzeugen bezögen und dass sich die Klägerin in ihren Pressemitteilungen und Katalogen u. a. als „Veredler für die innovativsten, ausgefallensten, extremsten, teuersten und exklusivsten Fahrzeugumbauten“ bezeichne und sich auf das Segment der Luxus-Modifikationen konzentriere. Sodann spiegele sich die Exklusivität dieser Umbauten auch in den hohen Preisen wider, die in den eingereichten Preislisten und Rechnungen ausgewiesen seien, wobei ein Standardumbau etwa 200 000 Euro koste. Folglich richteten sich die Umbau- und Veredelungsdienstleistungen der Klägerin nicht an das maßgebliche Publikum, sondern ausschließlich an den sehr begrenzten Kreis der Liebhaber von Luxusautos und Luxustuning.

35      Schließlich zog die Beschwerdekammer daraus in Rn. 57 der angefochtenen Entscheidung den Schluss, dass die von der Klägerin vorgelegten Beweise ausreichend sein mögen, um eine Bekanntheit der älteren Unionsbildmarke bei Liebhabern von Luxusautos und Luxustuning nachzuweisen, sie jedoch die Bekanntheit dieser Marke für die von ihr erfassten Dienstleistungen der Klasse 37 nicht belegen könnten.

36      In Rn. 69 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer im Wesentlichen ausgeführt, dass sich ihre Feststellung zum fehlenden Nachweis der Bekanntheit der älteren Unionsbildmarke aus den gleichen Gründen auf die anderen älteren Marken erstrecke.

37      Diesen Beurteilungen der Beschwerdekammer tritt die Klägerin im Wesentlichen mit zwei Rügen entgegen.

38      Mit einer ersten Rüge macht die Klägerin geltend, dass die älteren Marken entgegen der Auffassung der Beschwerdekammer nicht nur für Luxuswaren und ‑dienstleistungen bekannt seien.

39      Erstens wendet sie sich gegen die Bezeichnung „Kreis von Liebhabern von Luxusautos und Luxustuning“, für den die Bekanntheit der Beschwerdekammer zufolge nachgewiesen worden ist, und begründet dies im Wesentlichen damit, dass dieser Kreis zu eng sei. Die Kategorisierung als „Luxus“ sei subjektiv, da sie je nach den persönlichen Werten, Erfahrungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Verbraucher variiere. Außerdem sei die Begeisterung für Tuning und Sportwagen nicht ausschließlich an hochpreisige Fahrzeuge gebunden. Die Bezugnahme auf den Kreis der Liebhaber von Luxusautos und Luxustuning zeuge von einem mangelnden Verständnis der Beschwerdekammer für den betroffenen Wirtschaftsbereich, da der Begriff „getunte Luxusfahrzeuge“ Sportwagen einschließe und Verbraucher „deshalb … getunte Fahrzeuge oft direkt mit hochwertigen Sportwagen [assoziierten]“.

40      Zweitens macht die Klägerin geltend, dass die herausragende Bekanntheit der älteren Marken für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen durch umfangreiches Material bewiesen worden sei.

41      Das EUIPO und der Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

42      Insoweit ist erstens zum Vorbringen der Klägerin, mit dem sie den ihrer Ansicht nach zu engen „Kreis von Liebhabern von Luxusautos und Luxustuning“ beanstandet, für den der Beschwerdekammer zufolge die Bekanntheit nachgewiesen worden ist, festzustellen, dass es sich bei der Kategorisierung als „Luxus“ entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht um eine subjektive Kategorisierung handelt.

43      Luxuswaren und ‑dienstleistungen zeichnen sich nämlich dadurch aus, dass sie zu einem hohen Preis verkauft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2021, Albéa Services/EUIPO – dm-drogerie markt [ALBÉA], T‑852/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:569, Rn. 34). Die Kategorisierung erfolgt somit anhand der Preise der Waren und Dienstleistungen.

44      In der angefochtenen Entscheidung hat sich die Beschwerdekammer für ihre Feststellung, dass sich die von der Klägerin vertriebenen Waren und Dienstleistungen an den sehr begrenzten Kreis der Liebhaber von Luxusautos und Luxustuning richteten, auf eine Prüfung der von der Klägerin zum Nachweis der Bekanntheit der älteren Marken vorgelegten Unterlagen gestützt, insbesondere auf von der Klägerin eingereichte Rechnungen und Preislisten, die die hohen Kaufpreise für ein Komplettfahrzeug der älteren Unionsbildmarke sowie der von dieser Marke erfassten Umbaudienstleistungen zeigten (vgl. Rn. 38 und 55 der angefochtenen Entscheidung).

45      Ferner hat sich die Beschwerdekammer auf die von der Klägerin eingereichten Pressemitteilungen und Kataloge gestützt, in denen sich diese u. a. als „Veredler für die innovativsten, ausgefallensten, extremsten, teuersten und exklusivsten Fahrzeugumbauten“ beschreibt und auf das Segment der Luxus-Modifikationen konzentriert (vgl. Rn. 55 der angefochtenen Entscheidung).

46      In Anbetracht der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen durfte die Beschwerdekammer daher davon ausgehen, dass sich die von der Klägerin vertriebenen Waren und Dienstleistungen an den sehr begrenzten Kreis der Liebhaber von Luxusautos und Luxustuning richteten.

47      Zudem kann eine Ware oder Dienstleistung, die sich insbesondere wegen ihrer hohen Kosten nur ein geringer Teil des maßgeblichen Publikums leisten kann, zwar unter einer Marke in den Verkehr gebracht werden, die im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 einem bedeutenden Teil dieses Publikums bekannt ist. Eine solche Bekanntheit, die mit einer Bekanntheit der älteren Marke bei einem bedeutenden Teil des Publikums gleichzusetzen ist, an das sich die von dieser Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen richtet, ist allerdings nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2020, Ace of spades/EUIPO – Krupp und Borrmann [JC JEAN CALL Champagne PRESTIGE], T‑622/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:594, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Was zweitens den Nachweis der Bekanntheit der älteren Marken betrifft, macht die Klägerin lediglich geltend, dass deren herausragende Bekanntheit für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen durch umfassendes Material nachgewiesen worden sei; ein spezifisches Argument, das die Beurteilung der von ihr vorgelegten Unterlagen durch die Beschwerdekammer in Frage stellen könnte, bringt sie jedoch nicht vor.

49      Ferner wird das Vorbringen der Beschwerdekammer, dass die Klägerin weder Informationen über ihren Marktanteil am allgemeinen Markt für Kraftfahrzeuge oder Sportwagen noch eine Marktstudie zur Bekanntheit der älteren Unionsbildmarke vorgelegt habe oder dargetan habe, dass sie umfangreiche, an die Allgemeinheit der Verbraucher gerichtete Werbekampagnen durchgeführt habe, von der Klägerin nicht bestritten.

50      Folglich ist die erste Rüge als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

51      Mit einer zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, selbst wenn man mit der Beschwerdekammer davon ausgehe, dass die ältere Unionsbildmarke nur für „getunte Luxusfahrzeuge sowie ihre Teile und Zubehör“ der Klasse 12 und für die in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 37 für „Liebhaber von Luxusautos und Luxustuning“ bekannt sei, reiche dies aus, um die Voraussetzung für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 in Bezug auf die Bekanntheit dieser Marke als erfüllt anzusehen. Demnach habe sich die Beschwerdekammer widersprüchlich verhalten, als sie festgestellt habe, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, und die weiteren Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht geprüft habe. Zudem seien diese weiteren Voraussetzungen erfüllt.

52      Das EUIPO und der Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

53      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Rn. 45, 50, 51, 54, 57, 58 und 69 der angefochtenen Entscheidung ergibt, dass die Beschwerdekammer anhand der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen festgestellt hat, dass das Publikum, dem die älteren Marken für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen bekannt seien, ein sehr begrenzter Kreis der Liebhaber von Luxusautos und Luxustuning sei, der keinen bedeutenden Teil des allgemeinen Publikums darstelle.

54      Die Klägerin hat jedoch nicht dargetan und nicht einmal – unter Bezugnahme auf konkrete Beweise – behauptet, dass die Beschwerdekammer einen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie festgestellt habe, dass das Publikum, dem die älteren Marken bekannt seien, keinen bedeutenden Teil des allgemeinen Publikums darstelle.

55      Vor diesem Hintergrund vermag das Vorbringen der Klägerin die Feststellung der Beschwerdekammer nicht in Frage zu stellen, dass die Voraussetzung für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001, die die Bekanntheit der älteren Marken für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen verlange, nicht erfüllt sei.

56      Da sich aus der oben in Rn. 21 angeführten Rechtsprechung ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung kumulativ sind, kann die Klägerin der Beschwerdekammer somit nicht vorwerfen, sie habe nicht geprüft, ob die weiteren Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung erfüllt waren.

57      Folglich ist die zweite Rüge als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

58      Nach alledem ist der Klagegrund, auf den die Klägerin ihre Anträge stützt, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, so dass die Klage, der somit offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, insgesamt zurückzuweisen ist, ohne dass der Verteidigungsgrund und die Verteidigungsrüge des Streithelfers, mit denen ein Verstoß gegen Art. 64 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 bzw. ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung geltend gemacht werden, geprüft zu werden brauchen.

 Kosten

59      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

60      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr, wie vom Streithelfer beantragt, dessen Kosten aufzuerlegen. Da das EUIPO hingegen nur im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, ist, weil keine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, zu entscheiden, dass das EUIPO seine eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, wird abgewiesen.

2.      Die Gemballa GmbH trägt die Kosten von Herrn Marc Philipp Gemballa sowie ihre eigenen Kosten.

3.      Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 15. Juli 2025

Der Kanzler

 

Die Präsidentin

V. Di Bucci

 

K. Kowalik-Bańczyk


*      Verfahrenssprache: Deutsch.