BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)
26. Februar 2026 ( *1 )
„Aufhebungsklage – Öffentlicher Dienst – Personal der EIB – Klagefrist – Art. 41a der Personalordnung der EIB – Berechnung von Fristen – Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T‑267/24,
Christofer Edge, wohnhaft in Athen (Griechenland), vertreten durch Rechtsanwältin G. Karampoulia,
Kläger,
gegen
Europäische Investitionsbank (EIB), vertreten durch K. Carr und A. Geppert-Luciani als Bevollmächtigte, im Beistand von Rechtsanwältin A. Makri,
Beklagte,
erlässt
DAS GERICHT (Vierte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas, der Richter G. De Baere, J. Svenningsen und R. Meyer (Berichterstatter) sowie der Richterin D. Jočienė,
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere
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der Einrede der Unzulässigkeit, die die EIB mit am 22. April 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem gesondertem Schriftsatz erhoben hat, |
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der am 18. Juni 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Stellungnahme des Klägers zur Einrede der Unzulässigkeit, |
folgenden
Beschluss
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1 |
Mit seiner Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union beantragt der Kläger, Herr Christofer Edge, zum einen die Aufhebung der Entscheidungen der Europäischen Investitionsbank (EIB) vom 4. und 13. Oktober 2023, mit denen die Anträge auf Erstattung der durch den Schulbesuch seiner Kinder entstandenen Kosten abgelehnt wurden, und der Entscheidung der EIB vom 6. Februar 2024, mit der die Verwaltungsbeschwerden gegen diese Entscheidungen zurückgewiesen wurden, und zum anderen die Verurteilung der EIB, ihm 16400 Euro zu zahlen. |
Vorgeschichte des Rechtsstreits
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Mit befristetem Vertrag vom 22. November 2021 wurde der Kläger, der Vater zweier Kinder ist, von der EIB als Vertragsbediensteter eingestellt. |
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3 |
Er stellte einen Antrag auf Gewährung der Erziehungszulage zur Deckung der durch den Schulbesuch seiner älteren Tochter im Jahr 2023/2024 entstandenen Kosten. Mit Entscheidung vom 4. Oktober 2023 lehnte die EIB diesen Antrag ab. Am 9. Oktober 2023 legte der Kläger Verwaltungsbeschwerde gegen diese Entscheidung ein. |
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4 |
Am 13. Oktober 2023 entschied die EIB, die zuvor für die jüngere Tochter des Klägers gezahlte Erziehungszulage zurückzufordern. Am 28. November 2023 legte der Kläger Verwaltungsbeschwerde gegen diese Entscheidung ein. |
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Mit Entscheidung vom 6. Februar 2024 prüfte die EIB die beiden Verwaltungsbeschwerden des Klägers gemeinsam und wies diese zurück. |
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6 |
Mit Klageschrift, die am 17. Mai 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. |
Anträge der Parteien
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Der Kläger beantragt im Wesentlichen,
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Die EIB beantragt in ihrer Einrede der Unzulässigkeit,
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In seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt der Kläger,
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Rechtliche Würdigung
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Gemäß Art. 130 Abs. 1 und 7 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag des Beklagten über die Unzulässigkeit oder die Unzuständigkeit vorab entscheiden. Da im vorliegenden Fall die EIB beantragt hat, über die Unzulässigkeit zu entscheiden, beschließt das Gericht, das sich aufgrund der Aktenlage für hinreichend informiert hält, ohne Fortsetzung des Verfahrens über diesen Antrag zu entscheiden. |
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11 |
Die EIB stützt ihre Einrede der Unzulässigkeit auf zwei Gründe, mit denen sie Folgendes geltend macht:
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Zum zweiten Unzulässigkeitsgrund macht die EIB geltend, die Klage sei offensichtlich unzulässig, da die Klageschrift unter Verstoß gegen Art. 41a der Personalordnung der EIB und Art. 58 Abs. 1 der Verfahrensordnung verspätet eingereicht worden sei. |
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13 |
Der Kläger macht geltend, seine Klage sei zulässig, da nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verfahrensordnung der Tag, an dem die Zustellung der angefochtenen Entscheidung erfolge, bei der Berechnung der Frist nicht zu berücksichtigen sei. |
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14 |
Insoweit geht aus Art. 41a der Personalordnung der EIB hervor, dass Streitigkeiten zwischen der EIB und ihren Bediensteten innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Zustellung der mit Gründen versehenen Entscheidung über die Zurückweisung des Antrags vor den Gerichtshof der Europäischen Union gebracht werden. |
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15 |
Die von den Parteien angeführten Regeln für die Berechnung der in Art. 58 der Verfahrensordnung vorgesehenen Fristen gelten nur für die in den Verträgen, in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und in der Verfahrensordnung selbst vorgesehenen Verfahrensfristen (vgl. entsprechend Beschluss vom 13. März 1998, Lonuzzo-Murgante/Parlament,T‑247/97, EU:T:1998:55, Rn. 35). |
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16 |
Da die Personalordnung der EIB keine näheren Angaben dazu enthält, wie die in Art. 41a dieser Verordnung vorgesehene Frist, die in Monaten ausgedrückt ist und mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt, berechnet wird, ist die Methode anzuwenden, die unabhängig vom genauen Zeitpunkt der Zustellung der fraglichen Verwaltungsentscheidung sicherstellt, dass jede Partei die Frist vollständig ausschöpfen kann. Nach dieser Methode wird, wenn für den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, an dem das Ereignis eintritt oder die Handlung vorgenommen wird. |
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Diese Methode ist Ausdruck des lateinischen Sprichworts dies a quo non computatur in termino, das eine in zahlreichen Rechtssystemen der Mitgliedstaaten anerkannte Rechtsregel darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2004, Toeters und Verberk, C‑171/03, EU:C:2004:714, Rn. 31). |
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Die oben genannte Methode entspricht der in Art. 3 Abs. 1 des am 16. Mai 1972 in Basel unterzeichneten Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen vorgesehenen Regel, wonach „Fristen, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, … von Mitternacht des dies a quo bis Mitternacht des dies ad quem [laufen].“ |
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19 |
Die oben in Rn. 16 dargelegte Methode entspricht auch der in den Verfahrensordnungen des Gerichtshofs und des Gerichts für die Berechnung der Verfahrensfristen verwendeten Regel (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2004, Toeters und Verberk, C‑171/03, EU:C:2004:714, Rn. 35), die gemäß Art. 91 Abs. 5 des Statuts der Beamten der Europäischen Union für Klagen gilt, die auf Art. 91 dieses Statuts gestützt sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. März 1998, Lonuzzo-Murgante/Parlament,T‑247/97, EU:T:1998:55, Rn. 33 und 36). |
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20 |
Schließlich entspricht diese Methode der Regelung in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. 1971, L 124, S. 1), die mangels gegenteiliger Bestimmungen in Rechtsakten des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission für die Berechnung der Fristen gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2004, Toeters und Verberk, C‑171/03, EU:C:2004:714, Rn. 33). |
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Da die Klage nach Art. 41a der Personalordnung der EIB innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Zustellung beim Unionsgericht zu erheben ist, beginnt diese Frist nach der oben in Rn. 16 dargelegten Methode am Ende des Tages der Zustellung um Mitternacht und endet am letzten Tag des Dreimonatszeitraums um Mitternacht. Sie endet daher mit Ablauf des Tages, der in dem in der Frist angegebenen Monat dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist in Gang gesetzt wurde, also der Tag der Zustellung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 1987, Misset/Rat,152/85, EU:C:1987:10, Rn. 8, und Beschluss vom 17. Mai 2002, Deutschland/Parlament und Rat, C‑406/01, EU:C:2002:304, Rn. 14). |
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Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 60 der Verfahrensordnung aufgestellte Regel, wonach die Verfahrensfristen um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert werden, für alle Verfahrensfristen gilt, sofern die Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt. Sie gilt daher auch für Streitigkeiten zwischen der EIB und ihren Bediensteten, die gemäß Art. 41a der Personalordnung der EIB vor den Gerichtshof der Europäischen Union gebracht werden. |
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Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Entscheidung der EIB, mit der die Verwaltungsbeschwerden zurückgewiesen wurden, dem Kläger am 6. Februar 2024 zugestellt wurde. Die in Art. 41a der Personalordnung der EIB vorgesehene Frist begann daher am 6. Februar um Mitternacht zu laufen, oder mit anderen Worten am 7. Februar 2024 um 00.00 Uhr, und endete drei Monate später, d. h. am 6. Mai 2024 um Mitternacht. Diese Frist wird um die in Art. 60 der Verfahrensordnung vorgesehene pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert. Der Kläger musste daher seine Klage bis zum 16. Mai 2024 um Mitternacht erheben. |
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In seiner Stellungnahme beruft sich der Kläger auf die Anwendung von Art. 58 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Buchst. b der Verfahrensordnung, was dazu führe, dass die Frist am 17. Mai 2024 abgelaufen sei. Diese Berechnung des Klägers, unabhängig davon, dass sie sich auf Art. 58 der Verfahrensordnung stützt, der im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, liefe darauf hinaus, ihm eine Frist von drei Monaten und einem Tag einzuräumen, was nicht dem Wortlaut von Art. 41a der Personalordnung der EIB entspricht. |
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Nach alledem ist die am 17. Mai 2024 eingereichte Klageschrift verspätet eingereicht worden und die Klage als unzulässig abzuweisen, ohne dass über den ersten Unzulässigkeitsgrund entschieden werden muss. |
Kosten
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Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. |
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27 |
Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm neben seinen eigenen Kosten die Kosten der EIB gemäß ihrem Antrag aufzuerlegen. |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Vierte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) beschlossen: |
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Luxemburg, den 26. Februar 2026 Der Kanzler V. Di Bucci Der Präsident S. Papasavvas |
( *1 ) Verfahrenssprache: Griechisch.