Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 19. Februar 2025 –
QX World/EUIPO – Mandelay (EDUCTOR)

(Rechtssache T‑103/24)

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke EDUCTOR – Ältere nicht eingetragene Marke EDUCTOR – Relativer Nichtigkeitsgrund – Art. 53 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 60 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001) – Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001) – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Grundsatz der funktionalen Kontinuität – Art. 72 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 – Rechtsfehler – Kriterien für die Bewertung der notorischen Bekanntheit einer Marke – Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft – Verfälschung der vorgelegten Beweismittel – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

1. 

Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Beschwerde gegen die Entscheidung einer erstinstanzlich befassten Stelle des Amtes, die der Beschwerdekammer vorgelegt wird – Funktionale Kontinuität zwischen diesen beiden Dienststellen – Prüfung der Beschwerde durch die Beschwerdekammer – Umfang

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 71 Abs. 1)

(vgl. Rn. 24)

2. 

Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage bei den Unionsgerichten – Voraussetzung für die Zulässigkeit – Klagegründe, die sich allein gegen die Entscheidung der Beschwerdekammern richten

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 72 Abs. 1)

(vgl. Rn. 30)

3. 

Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Keine Zustimmung des Markeninhabers zur Eintragung, die von einem Agenten oder Vertreter auf seinen eigenen Namen beantragt wird – Notorisch bekannte Marke – Begriff – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 2 Buchst. c, Art. 8 Abs. 3 und Art. 53 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 35, 37, 38, 47)

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Die QX World Kft trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Mandelay Kft.

3. 

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten.