Rechtssache T‑288/24
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 10. September 2025
„Unionsmarke – Anmeldung einer Unionsmarke, die aus einem Klang einer Melodie besteht – Absolutes Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“
Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Begriff der Unterscheidungskraft
(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)
(vgl. Rn. 12, 13)
Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Beurteilung der Unterscheidungskraft – Kriterien – Wahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise
(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)
(vgl. Rn. 14-18)
Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Hörmarke, die aus dem Klang einer Melodie besteht
(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)
(vgl. Rn. 24-38)
Zusammenfassung
In seinem Urteil hebt das Gericht eine Entscheidung der Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ( 1 ) auf, weil sie die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ( 2 ) eines als Unionsmarke angemeldeten Hörzeichens, das aus dem Klang einer Melodie besteht, nicht zutreffend beurteilt hat.
Die Klägerin, bei der es sich um die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) handelt, meldete für bestimmte Transportdienstleistungen ( 3 ) eine aus dem Klang einer Melodie bestehende Marke an. Nach der Zurückweisung dieser Anmeldung durch die Prüferin legte die Klägerin Beschwerde beim EUIPO ein.
Die Beschwerdekammer stellte fest, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe. Da es sich bei ihr um ein Hörzeichen von zwei Sekunden handele, das nur aus einer einfachen Abfolge von vier verschiedenen wahrnehmbaren Tönen bestehe, sei sie so kurz und banal, dass ihr jede Resonanz sowie jeder Wiedererkennungswert bei Verbrauchern als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Dienstleistungen fehlten. Sie werde schlichtweg als ein funktionales Klangelement wahrgenommen, das die Aufmerksamkeit der Zuhörer wecken solle.
Die Klägerin hat dagegen beim Gericht Klage erhoben.
Würdigung durch das Gericht
Das Gericht ist der Auffassung, dass mehrere Gesichtspunkte den Schluss zulassen, dass die Merkmale der angemeldeten Marke in Bezug auf Dauer und Resonanz zu belegen vermögen, dass die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 und der dazu ergangenen Rechtsprechung vorliegt und nicht fehlt.
Erstens ist nämlich, was die Gewohnheiten in dem in Rede stehenden Wirtschaftssektor betrifft, allgemein bekannt, dass die Wirtschaftsteilnehmer des Transportsektors zunehmend auf „Jingles“, d. h. kurze Klangmotive, zurückgreifen, um den ihnen zuzuordnenden Waren und Dienstleistungen eine für das Publikum wiedererkennbare klangliche Identität zu verleihen, die ein Audioäquivalent zur visuellen Identität einer Marke darstellt. Diese Jingles ermöglichen es, die Aufmerksamkeit der Zuhörer in einem bisweilen geräuschvollen Umfeld, sei es in Flughafenwartehallen oder auf Zug- und Busbahnsteigen, zu erregen und zu Werbezwecken oder im Zusammenhang mit den zugeordneten Dienstleistungen Botschaften an die angesprochenen Verkehrskreise einzuleiten oder zu begleiten.
Zweitens weist der Klang der Melodie, aus der die angemeldete Marke besteht, keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den von dieser Marke erfassten Dienstleistungen auf und ist offenbar nicht aufgrund technischer oder funktionaler Überlegungen vorgegeben. Außerdem ist nicht nachgewiesen, dass dieser Klang dem Publikum bereits bekannt ist, so dass angenommen werden kann, dass es sich um ein Originalwerk handelt. In diesem Zusammenhang kann davon ausgegangen werden, dass er eher als Jingle, d. h. als kurze, prägnante und einprägsame Klangsequenz, dienen soll. Diese Beurteilung wird im Übrigen durch die Entscheidungspraxis und die Prüfungsrichtlinien für Hörmarken des EUIPO bestätigt, die eine Erkenntnisquelle darstellen können.
Angesichts der Merkmale der angemeldeten Marke in Bezug auf Dauer, benutzte Melodie und wahrnehmbare Klänge sowie der verschiedenen Angaben, die das EUIPO in der Vergangenheit zu der Rolle gemacht hat, die diese Merkmale bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer angemeldeten Hörmarke spielen, erweist sich die Beurteilung der Beschwerdekammer sowohl im Hinblick auf die Gewohnheiten im betreffenden Sektor als auch im Hinblick auf die Merkmale der angemeldeten Marke als fehlerhaft. Weder die Dauer der angemeldeten Marke noch ihre angebliche Einfachheit oder Banalität, die als solche einer Wiedererkennung der entsprechenden Melodie nicht entgegensteht, stellen Hindernisse dar, die als solche ausreichen, um ihr jede Unterscheidungskraft abzusprechen.
Drittens hat die Beschwerdekammer einen Fehler begangen, als sie davon ausging, dass die angemeldete Marke schlichtweg eine funktionale Aufgabe habe und dass üblicherweise vor Lautsprecherdurchsagen in Bezug auf Informationen zu Transportmitteln eine kurze Tonabfolge gespielt werde, um damit die Aufmerksamkeit der Reisenden zu erwecken. Selbst dann, wenn als eine der potenziellen Verwendungen der angemeldeten Marke die Nutzung in einem Bahnhof zur Ankündigung der zugehörigen Beförderungsleistung in Betracht zu ziehen wäre, wäre eine solche Verwendung, mag sie auch eine funktionale Aufgabe haben, kein Hindernis dafür, dass die angemeldete Marke ihre Funktion als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Dienstleistung erfüllt.
Viertens ist das Gericht in Bezug auf die übrigen von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen, die nicht unmittelbar den Verkehr betreffen, sondern ihm zugeordnete Aspekte, der Auffassung, dass anhand der Erwägungen der Beschwerdekammer zum einen schwer nachvollziehbar ist, mit welchen Aspekten dieser Dienstleistungen der Klang der Melodie, aus der diese Marke besteht, in Verbindung gebracht werden kann, und zum anderen, inwiefern der Umstand, dass das angemeldete Hörzeichen im Rahmen der Werbung für diese Dienstleistungen eingesetzt werden kann, gegen seine Eintragung als Marke sprechen soll.
Im Licht dieser Erwägungen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdekammer die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke nicht zutreffend beurteilt hat.
( 1 ) Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum vom 2. April 2024 (Sache R 2220/2023-5).
( 2 ) Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1).
( 3 ) Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen der Klasse 39 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Transportwesen; Personenbeförderung; Verpackung von Waren; Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen“.