BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

11. September 2025 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Grundsätze des Unionsrechts – Nationales Verfahren zur Bestellung eines Vertreters für eine geistig behinderte Person – Schwierigkeit, einen geeigneten Vertreter zu finden – Zweifel am Rechtsprechungscharakter des Verfahrens vor der vorlegenden Einrichtung“

In der Rechtssache C‑406/24

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bezirksgericht Linz (Österreich) mit Beschluss vom 3. Juni 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Juni 2024, in dem Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für

RC,

anderer Verfahrensbeteiligter:

VertretungsNetz mit Sitz in Linz (Österreich),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Kumin, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz (Berichterstatter) und des Richters S. Gervasoni,

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 3 bis 5, 12, 19 und 28 des am 13. Dezember 2006 in New York geschlossenen und mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (ABl. 2010, L 23, S. 35, im Folgenden: VN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen), der Art. 1, 20, 21 und 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie der in Art. 6 Abs. 3 EUV genannten allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere der Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung, der praktischen Wirksamkeit und des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes.

2

Es ergeht im Rahmen eines vom Bezirksgericht Linz (Österreich) von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für RC.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

3

Das VN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat nach seinem Art. 1 zum Ziel, „den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern“.

4

In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieses Übereinkommens heißt es:

„Im Sinne dieses Übereinkommens

bedeutet ‚Diskriminierung aufgrund von Behinderung‘ jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Genießen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen;

bedeutet ‚angemessene Vorkehrungen‘ notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können;

…“

5

Art. 3 („Allgemeine Grundsätze“) des Übereinkommens bestimmt:

„Die Grundsätze dieses Übereinkommens sind:

b) die Nichtdiskriminierung;

c) die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft;

e) die Chancengleichheit;

f) die Zugänglichkeit;

…“

6

Art. 4 („Allgemeine Verpflichtungen“) Abs. 1 des VN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sieht vor:

„Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten,

a)

alle geeigneten Gesetzgebungs‑, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen;

b)

alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen;

…“

7

Art. 5 („Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung“) Abs. 1 bis 3 dieses Übereinkommens bestimmt:

„(1)   Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben.

(2)   Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen.

(3)   Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten.“

8

Art. 12 („Gleiche Anerkennung vor dem Recht“) Abs. 2 und 3 des Übereinkommens sieht vor:

„(2)   Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.

(3)   Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.“

9

Gemäß Art. 19 („Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft“) des VN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen „anerkennen [die Vertragsstaaten] das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern …“.

10

Art. 28 („Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz“) Abs. 1 dieses Übereinkommens sieht vor:

„Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf einen angemessenen Lebensstandard für sich selbst und ihre Familien, einschließlich angemessener Ernährung, Bekleidung und Wohnung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz und zur Förderung der Verwirklichung dieses Rechts ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung.“

Österreichisches Recht

11

§ 271 des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: ABGB) lautet:

„Einer volljährigen Person ist vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als

1.

sie bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann,

2.

sie dafür keinen Vertreter hat,

3.

sie einen solchen nicht wählen kann oder will und

4.

eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt.“

12

Nach § 272 Abs. 1 ABGB darf „[e]in gerichtlicher Erwachsenenvertreter … nur für einzelne oder Arten von gegenwärtig zu besorgenden und bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten bestellt werden“.

13

Art. 274 ABGB lautet:

„(1)   Zum Erwachsenenvertreter ist vorrangig mit deren Zustimmung die Person zu bestellen, die aus einer Vorsorgevollmacht, einer Vereinbarung einer gewählten Erwachsenenvertretung oder einer Erwachsenenvertreter-Verfügung hervorgeht.

(2)   Ist eine solche Person nicht verfügbar oder geeignet, so ist mit deren Zustimmung eine der volljährigen Person nahestehende und für die Aufgabe geeignete Person zu bestellen.

(3)   Kommt eine solche Person nicht in Betracht, so ist mit dessen Zustimmung ein Erwachsenenschutzverein zu bestellen.

(4)   Ist auch die Bestellung eines Erwachsenenschutzvereins nicht möglich, so ist – nach Maßgabe des § 275 – ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder mit deren Zustimmung eine andere geeignete Person zu bestellen.

(5)   Ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) ist vor allem dann zu bestellen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, ein Erwachsenenschutzverein … vor allem dann, wenn sonst besondere Anforderungen mit der Erwachsenenvertretung verbunden sind.“

14

Nach § 275 Z 1 ABGB kann ein Notar oder Rechtsanwalt, der nicht aufrecht in der Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten oder Notaren eingetragen ist, die Übernahme einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung nur ablehnen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15

Mit Beschluss vom 18. Juli 2022 leitete das Bezirksgericht Linz, die vorlegende Einrichtung, von Amts wegen ein gerichtliches Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für RC ein.

16

Die vorlegende Einrichtung beabsichtigt, zur Besorgung von Angelegenheiten, die im Sinne der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordern, einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter für RC zu bestellen. Im Ausgangsverfahren beantragte RC eine solche Unterstützung auch.

17

Gemäß den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen ist die Rechtssache seit Oktober 2022 spruchreif und ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter für RC zu bestellen. Die vorlegende Einrichtung konnte jedoch keine der in § 274 Abs. 1 bis 3 ABGB genannten natürlichen Personen oder Erwachsenenschutzvereine zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für RC bestellen, da die nach diesen Bestimmungen hierfür erforderliche Zustimmung dieser Personen bzw. Vereine nicht vorlag. Gemäß § 274 Abs. 4 ABGB wandte sich diese Einrichtung sodann an Notare und Rechtsanwälte. Weil die Führung der Geschäfte von RC nicht vorwiegend Rechtskenntnisse im Sinne von § 275 Z 1 ABGB erforderte, erklärte sich keiner von ihnen bereit, die Erwachsenenvertretung zu übernehmen.

18

Die vorlegende Einrichtung äußert Zweifel an der Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften mit den Art. 3 bis 5, 12, 19 und 28 des VN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, mit den in den Art. 1, 20, 21 und 26 der Charta verankerten Grundrechten sowie mit den Grundsätzen der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung, der praktischen Wirksamkeit und des gerichtlichen Rechtsschutzes.

19

Nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts gingen das VN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und die anderen in der vorstehenden Randnummer genannten Rechte und Grundsätze des Unionsrechts dem Recht der Mitgliedstaaten vor, das im Konfliktfall unangewendet bleiben müsse.

20

Unter diesen Umständen hat das Bezirksgericht Linz beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist eine Regelung des nationalen Rechts (§§ 274 und 275 ABGB), die als Rechtsfolge nicht vorsieht, wen das Gericht als Vertretung für eine schutzbedürftige Person zu bestellen hat, wenn die im dort normierten Stufenbau zuletzt berufenen Berufsgruppen der Notare oder Rechtsanwälte samt Berufsanwärter sich auf den Ablehnungsgrund der „Besorgung von Angelegenheiten, die nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordern“ berufen können, mit den in Art. 3 des VN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verankerten „Allgemeinen Grundsätzen“ des Übereinkommens, konkret den dort normierten Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der vollen und wirksamen Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft, der Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und der Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit, der Chancengleichheit und der Zugänglichkeit, vereinbar?

2.

Ist eine Regelung des nationalen Rechts (§§ 274 und 275 ABGB), die als Rechtsfolge nicht vorsieht, wen das Gericht als Vertretung für eine schutzbedürftige Person zu bestellen hat, wenn die im dort normierten Stufenbau zuletzt berufenen Berufsgruppen der Notare oder Rechtsanwälte samt Berufsanwärter sich auf den Ablehnungsgrund der „Besorgung von Angelegenheiten, die nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordern“ berufen können, mit den in Art. 4 des VN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verankerten „Allgemeinen Verpflichtungen“ des Übereinkommens, konkret den dort normierten Grundsätzen, wonach die Mitgliedstaaten alle geeigneten Gesetzgebungs‑, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen und alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen haben, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen, vereinbar?

3.

Ist eine Regelung des nationalen Rechts (§§ 274 und 275 ABGB), die als Rechtsfolge nicht vorsieht, wen das Gericht als Vertretung für eine schutzbedürftige Person zu bestellen hat, wenn die im dort normierten Stufenbau zuletzt berufenen Berufsgruppen der Notare oder Rechtsanwälte samt Berufsanwärter sich auf den Ablehnungsgrund der „Besorgung von Angelegenheiten, die nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordern“ berufen können, mit dem in Art. 5 des VN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verankerten Diskriminierungsverbot, konkret der dort normierten Verpflichtung, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleichzubehandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben, sowie, dass die Vertragsstaaten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung verbieten und Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung garantieren, gleichviel aus welchen Gründen, vereinbar?

4.

Ist eine Regelung des nationalen Rechts (§§ 274 und 275 ABGB), die als Rechtsfolge nicht vorsieht, wen das Gericht als Vertretung für eine schutzbedürftige Person zu bestellen hat, wenn die im dort normierten Stufenbau zuletzt berufenen Berufsgruppen der Notare oder Rechtsanwälte samt Berufsanwärter sich auf den Ablehnungsgrund der „Besorgung von Angelegenheiten, die nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordern“ berufen können, mit dem in Art. 12 des VN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz, konkret der dort normierten Anerkennung der Vertragsstaaten, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen, sowie, dass die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen zu treffen haben, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen, vereinbar?

5.

Ist eine Regelung des nationalen Rechts (§§ 274 und 275 ABGB), die als Rechtsfolge nicht vorsieht, wen das Gericht als Vertretung für eine schutzbedürftige Person zu bestellen hat, wenn die im dort normierten Stufenbau zuletzt berufenen Berufsgruppen der Notare oder Rechtsanwälte samt Berufsanwärter sich auf den Ablehnungsgrund der „Besorgung von Angelegenheiten, die nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordern“ berufen können, mit der in Art. 19 des VN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verankerten Verpflichtung zur Inklusion, wonach die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen anerkennen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und wirksame und geeignete Maßnahmen zu treffen haben, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Inklusion in der Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, vereinbar?

6.

Ist eine Regelung des nationalen Rechts (§§ 274 und 275 ABGB), die als Rechtsfolge nicht vorsieht, wen das Gericht als Vertretung für eine schutzbedürftige Person zu bestellen hat, wenn die im dort normierten Stufenbau zuletzt berufenen Berufsgruppen der Notare oder Rechtsanwälte samt Berufsanwärter sich auf den Ablehnungsgrund der „Besorgung von Angelegenheiten, die nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordern“ berufen können, mit der in Art. 28 des VN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verankerten Verpflichtung, wonach die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderungen auf einen angemessenen Lebensstandard für sich selbst und ihre Familien, einschließlich angemessener Ernährung, Bekleidung und Wohnung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen anerkennen und geeignete Schritte zum Schutz und zur Förderung der Verwirklichung dieses Rechts ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung unternehmen, vereinbar?

7.

Ist eine Regelung des nationalen Rechts (§§ 274 und 275 ABGB), die als Rechtsfolge nicht vorsieht, wen das Gericht als Vertretung für eine schutzbedürftige Person zu bestellen hat, wenn die im dort normierten Stufenbau zuletzt berufenen Berufsgruppen der Notare oder Rechtsanwälte samt Berufsanwärter sich auf den Ablehnungsgrund der „Besorgung von Angelegenheiten, die nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordern“ berufen können, mit den in der Charta normierten Grundrechten, wonach die Würde des Menschen unantastbar ist und diese zu achten und zu schützen ist (Art. 1), alle Personen vor dem Gesetz gleich sind (Art. 20), Diskriminierungen, insbesondere wegen einer Behinderung, verboten sind (Art. 21) und der Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft, anerkannt wird (Art. 26), vereinbar?

8.

Ist eine Regelung des nationalen Rechts (§§ 274 und 275 ABGB), die als Rechtsfolge nicht vorsieht, wen das Gericht als Vertretung für eine schutzbedürftige Person zu bestellen hat, wenn die im dort normierten Stufenbau zuletzt berufenen Berufsgruppen der Notare oder Rechtsanwälte samt Berufsanwärter sich auf den Ablehnungsgrund der „Besorgung von Angelegenheiten, die nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordern“ berufen können, mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Unionsrechts im Sinne des Art. 6 Abs. 3 EUV, insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz und dem Diskriminierungsverbot, dem Gebot dem Unionsrecht effektive Wirkung zu verschaffen und die dadurch begründeten Rechte zu schützen („Effizienzgebot“) sowie dem Gebot des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, vereinbar?

Verfahren vor dem Gerichtshof

21

In ihrem Vorabentscheidungsersuchen hat die vorlegende Einrichtung den Gerichtshof ersucht, die vorliegende Rechtssache im beschleunigten Verfahren nach Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu behandeln.

22

Angesichts der Entscheidung des Gerichtshofs, gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, hat sich dieser Antrag erledigt.

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

23

Nach Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn ein Vorabentscheidungsersuchen offensichtlich unzulässig ist, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

24

Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

25

Zunächst werfen die Angaben im Vorabentscheidungsersuchen die Frage auf, ob das Bezirksgericht Linz, wenn es mit einem Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters befasst ist, als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV angesehen werden kann, das im Rahmen eines Verfahrens entscheidet, das auf den Erlass einer Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt. Diese Rechtsfrage braucht jedoch im Rahmen der vorliegenden Rechtssache nicht entschieden zu werden, da sämtliche Vorlagefragen aus anderen Gründen unzulässig sind.

26

Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen. Folglich spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 7. September 2023, Groenland Poultry, C‑169/22, EU:C:2023:638, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten erfordert es die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, dass dieses Gericht die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens, die ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführt sind, sorgfältig beachtet (Urteil vom 17. Oktober 2024, FA.RO. di YK & C., C‑16/23, EU:C:2024:886, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Auf diese Anforderungen wird im Übrigen in den Nrn. 13, 15 und 16 der Empfehlungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. 2019, C 380, S. 1) hingewiesen, die nunmehr in den Nrn. 13, 15 und 16 der Empfehlungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. C, C/2024/6008) enthalten sind.

28

So ist es nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung unerlässlich, dass die Vorlageentscheidung eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang enthält, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt (Urteil vom 8. Mai 2024, Instituto da Segurança Social u. a., C‑20/23, EU:C:2024:389, Rn. 49).

29

Außerdem müssen die in der Vorlageentscheidung enthaltenen Informationen zum einen den Gerichtshof in die Lage versetzen, sachdienliche Antworten auf die vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen zu geben, und es zum anderen den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten ermöglichen, von dem ihnen mit Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union verliehenen Recht zur Abgabe von Erklärungen Gebrauch zu machen. Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass dieses Recht gewahrt bleibt, und zwar unter Berücksichtigung dessen, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (Urteil vom 19. Dezember 2024, SISTEM LUX, C‑717/22 und C‑372/23, EU:C:2024:1041, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30

Im vorliegenden Fall möchte die vorlegende Einrichtung vom Gerichtshof mit ihren Fragen 1 bis 6 im Wesentlichen wissen, ob die Art. 3 bis 5, 12, 19 und 28 des VN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nationalen Rechtsvorschriften wie denen im Ausgangsverfahren entgegenstehen, die die Vertretung von Menschen mit Behinderungen regeln.

31

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Vertretung von Menschen mit Behinderungen zwar in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fällt, doch muss diese Zuständigkeit unter Beachtung des Unionsrechts ausgeübt werden (vgl. entsprechend Urteile vom 15. Oktober 2024,KUBERA, C‑144/23, EU:C:2024:881, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. April 2025, Kommission/Malta [Staatsbürgerschaft für Investoren], C‑181/23, EU:C:2025:283, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Da das VN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen mit dem Beschluss 2010/48 durch die Union genehmigt wurde, sind die Bestimmungen dieses Übereinkommens ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses Bestandteil der Unionsrechtsordnung (Urteil vom 11. September 2019, Nobel Plastiques Ibérica, C‑397/18, EU:C:2019:703, Rn. 39).

33

Bei diesem Übereinkommen handelt es sich jedoch um ein gemischtes Übereinkommen, das von der Union und ihren Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer geteilten Zuständigkeit geschlossen wurde. Bei solchen Übereinkommen ist der Gerichtshof, wenn er gemäß Art. 267 AEUV angerufen wird, dafür zuständig, die von der Union übernommenen Verpflichtungen von denjenigen abzugrenzen, für die allein die Mitgliedstaaten verantwortlich bleiben, und zu diesem Zweck die Bestimmungen eines solchen Übereinkommens auszulegen. Sodann ist der Gerichtshof für die Auslegung der Bestimmungen eines gemischten Übereinkommens zuständig, wenn diese in einen Bereich fallen, in dem die Union ihre Zuständigkeit ausgeübt und Vorschriften über die Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen erlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie, C‑240/09, EU:C:2011:125, Rn. 31, 32 und 34, sowie vom 14. Juli 2022, ÖBB‑Infrastruktur Aktiengesellschaft, C‑500/20, EU:C:2022:563, Rn. 40 und 41).

34

Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass eine spezielle Frage, die durch von der Union und ihren Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkommen geregelt wird, selbst wenn sie noch nicht Gegenstand einer unionsrechtlichen Regelung war, dem Unionsrecht unterliegt, wenn sie einen weitgehend vom Unionsrecht erfassten Bereich betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie, C‑240/09, EU:C:2011:125, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35

Nach ständiger Rechtsprechung besteht, wenn eine Vorschrift eines internationalen Übereinkommens sowohl auf dem nationalen Recht unterliegende als auch auf dem Unionsrecht unterliegende Sachverhalte anwendbar sein kann, ein klares Interesse daran, dass diese Vorschrift unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden soll, einheitlich durch den Gerichtshof ausgelegt wird, um in der Zukunft voneinander abweichende Auslegungen zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2022, ÖBB‑Infrastruktur Aktiengesellschaft, C‑500/20, EU:C:2022:563, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

36

Es ist jedoch festzustellen, dass das Vorabentscheidungsersuchen offensichtlich nicht die Informationen enthält, die es dem Gerichtshof ermöglichen, seine Zuständigkeit für die Auslegung der Bestimmungen des VN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gemäß der oben in den Rn. 33 bis 35 angeführten Rechtsprechung zu überprüfen. Insbesondere hat die vorlegende Einrichtung nicht dargelegt, dass zwischen den Bestimmungen dieses Übereinkommens, um deren Auslegung ersucht wird, und unionsrechtlichen Regelungen ein Zusammenhang besteht, wie dies nach dieser Rechtsprechung erforderlich ist.

37

Die vorlegende Einrichtung möchte zwar mit ihren Fragen 1 bis 6 vom Gerichtshof wissen, welche Verpflichtungen sich gegebenenfalls aus diesem Übereinkommen in Bezug auf die Vertretung von Menschen mit Behinderungen ergeben, doch bezieht sie sich in ihrem Vorabentscheidungsersuchen nur auf die Art. 3 bis 5, 12, 19 und 28 des Übereinkommens, ohne allerdings anzugeben, inwiefern die aufgeworfenen Fragen unter eine von der Union in Ausübung ihrer Zuständigkeiten erlassene spezifische Bestimmung oder in einen weitgehend vom Unionsrecht erfassten Bereich fallen.

38

Das Vorabentscheidungsersuchen enthält auch keine Angaben dazu, ob die Bestimmungen des Übereinkommens, um deren Auslegung ersucht wird, sowohl auf Sachverhalte Anwendung finden können, die dem nationalen Recht unterliegen, als auch auf Sachverhalte, die unter das Unionsrecht fallen.

39

Daraus folgt, dass das Vorabentscheidungsersuchen in Bezug auf die Fragen 1 bis 6 offensichtlich nicht den Anforderungen der oben in den Rn. 27 und 28 angeführten Rechtsprechung entspricht.

40

Mit ihrer siebten und ihrer achten Frage möchte die vorlegende Einrichtung vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob die in den Art. 1, 20, 21 und 26 der Charta verankerten Grundrechte sowie bestimmte allgemeine Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere die Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung, der praktischen Wirksamkeit und des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen.

41

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich der Charta, was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, in ihrem Art. 51 Abs. 1 definiert ist. Danach gilt sie für die Mitgliedstaaten nur bei der Durchführung des Rechts der Union; diese Bestimmung bestätigt die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden. Wird dagegen eine rechtliche Situation nicht vom Unionsrecht erfasst, ist der Gerichtshof nicht zuständig, um über sie zu entscheiden, und die möglicherweise angeführten Bestimmungen der Charta sowie die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts können als solche diese Zuständigkeit nicht begründen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2014, Julián Hernández u. a., C‑198/13, EU:C:2014:2055, Rn. 33; vom 13. Januar 2022, Marcas MC, C‑363/20, EU:C:2022:21, Rn. 33 bis 36, und vom 25. Januar 2024, Parchetul de pe lângă Curtea de Apel Craiova, C‑58/22, EU:C:2024:70, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

42

Im vorliegenden Fall fragt die vorlegende Einrichtung den Gerichtshof zwar nach der Auslegung der oben in Rn. 40 genannten Grundrechte und allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, erläutert aber nicht, welchen Zusammenhang sie zwischen den auf das Ausgangsverfahren anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und einer von den Bestimmungen der Charta oder den genannten allgemeinen Grundsätzen verschiedenen Vorschrift herstellt.

43

Somit genügt das Vorabentscheidungsersuchen in Bezug auf die siebte und die achte Frage offensichtlich nicht den Anforderungen, die sich aus Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 der Charta ergeben.

44

Nach alledem ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung offensichtlich unzulässig.

Kosten

45

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei der vorlegenden Einrichtung anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Einrichtung.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

 

Das vom Bezirksgericht Linz (Österreich) mit Beschluss vom 3. Juni 2024 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.