BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
17. Juli 2024 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Anerkennung von Urteilen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat – Rahmenbeschluss 2008/909/JI – Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Art. 267 AEUV – Begriff ‚Gericht‘ – Überprüfungsverfahren auf Ersuchen des Ministers – Offensichtliche Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens“
In der Rechtssache C‑235/24 PPU [Niesker] ( i )
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Sonderkammer des Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden (Berufungsgericht Arnhem-Leeuwarden, Niederlande) mit Entscheidung vom 29. März 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 2. April 2024, in dem Verfahren
S. A. H.,
Beteiligter:
Openbaar Ministerie,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer),
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Richter T. von Danwitz (Berichterstatter), P. G. Xuereb und A. Kumin sowie der Richterin I. Ziemele,
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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von S. A. H., vertreten durch T. de Boer und F. Dölle, Advocaten, |
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des Openbaar Ministerie, vertreten durch A. K. Kooij, H. J. Lambers und V. Smink, |
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der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und A. Hanje als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Leupold, F. van Schaik und J. Vondung als Bevollmächtigte, |
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
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1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 267 AEUV, der Art. 6, 8 und 9 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. 2008, L 327, S. 27) sowie von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta). |
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Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines auf Ersuchen des Ministers van Veiligheid en Justitie (Minister für Sicherheit und Justiz, Niederlande) (im Folgenden: Minister) eingeleiteten Verfahrens der Überprüfung einer Beurteilung der Sonderkammer des Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden (Berufungsgericht Arnhem-Leeuwarden, Niederlande) (im Folgenden: Sonderkammer) vom 18. Januar 2019 hinsichtlich der Anerkennung, Vollstreckung und Anpassung einer in Schweden gegen S. A. H. verhängten freiheitsentziehenden Sanktion in den Niederlanden. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
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3 |
Art. 6 („Stellungnahme und Unterrichtung der verurteilten Person“) des Rahmenbeschlusses 2008/909 bestimmt: „(1) Unbeschadet des Absatzes 2 darf ein Urteil zusammen mit einer Bescheinigung dem Vollstreckungsstaat für die Zwecke der Anerkennung des Urteils und der Vollstreckung der Sanktion nur übermittelt werden, wenn die verurteilte Person im Einklang mit dem Recht des Ausstellungsstaats ihre Zustimmung erteilt hat. (2) Die Zustimmung der verurteilten Person ist nicht erforderlich, wenn das Urteil zusammen mit der Bescheinigung an einen der folgenden Staaten übermittelt wird: …
(3) In allen Fällen, in denen sich die verurteilte Person noch im Ausstellungsstaat befindet, ist ihr Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Hält der Ausstellungsstaat es in Anbetracht des Alters der verurteilten Person oder ihres körperlichen oder geistigen Zustands für erforderlich, so wird diese Gelegenheit zur Stellungnahme ihrem gesetzlichen Vertreter gegeben. Bei der Entscheidung in der Frage, ob das Urteil zusammen mit der Bescheinigung übermittelt werden soll, ist die Stellungnahme der verurteilten Person zu berücksichtigen. Hat die verurteilte Person von der in diesem Absatz eingeräumten Gelegenheit Gebrauch gemacht, so wird ihre Stellungnahme insbesondere im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 4 dem Vollstreckungsstaat übermittelt. Erfolgt die Stellungnahme der verurteilten Person mündlich, so sorgt der Ausstellungsstaat dafür, dass dem Vollstreckungsstaat eine schriftliche Aufzeichnung der betreffenden Erklärung zur Verfügung steht. (4) Die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unterrichtet die verurteilte Person, unter Verwendung des Standardformulars der Unterrichtung gemäß Anhang II, in einer ihr verständlichen Sprache von ihrer Entscheidung, das Urteil zusammen mit der Bescheinigung zu übermitteln. Hält sich die verurteilte Person zum Zeitpunkt dieser Entscheidung im Vollstreckungsstaat auf, so wird dieses Formular dem Vollstreckungsstaat übermittelt, der dann die verurteilte Person entsprechend unterrichtet. …“ |
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4 |
Art. 8 („Anerkennung des Urteils und Vollstreckung der Sanktion“) dieses Rahmenbeschlusses sieht vor: „(1) Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats erkennt ein gemäß Artikel 4 und im Verfahren gemäß Artikel 5 übermitteltes Urteil an und ergreift unverzüglich alle für die Vollstreckung der Sanktion erforderlichen Maßnahmen, es sei denn, sie beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung gemäß Artikel 9 geltend zu machen. (2) Ist die Sanktion nach ihrer Dauer mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats eine Anpassung dieser Sanktion nur in den Fällen beschließen, in denen die Sanktion die für vergleichbare Straftaten nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehene Höchststrafe überschreitet. Die angepasste Sanktion darf nicht niedriger als die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats für vergleichbare Straftaten vorgesehene Höchststrafe sein. (3) Ist die Sanktion nach ihrer Art mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates diese an die nach ihrem eigenen Recht für vergleichbare Straftaten vorgesehene Strafe oder Maßnahme anpassen. Diese Strafe oder Maßnahme muss so weit wie möglich der im Ausstellungsstaat verhängten Sanktion entsprechen, weshalb deren Umwandlung in eine Geldstrafe nicht in Betracht kommt. (4) Die angepasste Sanktion darf nach Art oder Dauer die im Ausstellungsstaat verhängte Sanktion nicht verschärfen.“ |
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Art. 9 („Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung“) dieses Rahmenbeschlusses lautet: „(1) Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats kann die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion versagen, wenn …
…“ |
Niederländisches Recht
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Art. 2:11 der Wet wederzijdse erkenning en tenuitvoerlegging vrijheidsbenemende en voorwaardelijke sancties (Gesetz über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Freiheits- und Bewährungsstrafen) vom 12. Juli 2012 (Stb. 2012, Nr. 333), die den Rahmenbeschluss 2008/909 in das niederländische Recht umsetzt, in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: WETS) bestimmt: „(1) Sofern [der] Minister nicht bereits selbst der Ansicht ist, dass Gründe für eine Versagung der Anerkennung der gerichtlichen Entscheidung vorliegen, übermittelt er diese und die Bescheinigung dem Generalanwalt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. (2) Der Generalanwalt legt die gerichtliche Entscheidung und die Bescheinigung unverzüglich der [Sonderkammer] im Sinne von Art. 67 der Wet op de rechterlijke organisatie [(Gerichtsverfassungsgesetz)] vor. Er gibt gegenüber der Sonderkammer innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem er ihr die oben genannten Dokumente übermittelt hat, seine etwaige Stellungnahme zu diesen Dokumenten ab. (3) Die [Sonderkammer] prüft:
(4) Geht die Dauer der verhängten freiheitsentziehenden Sanktion über die Höchststrafe hinaus, mit der entsprechende Handlungen nach niederländischem Recht bedroht sind, wird die Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion auf diese Höchststrafe herabgesetzt. (5) Ist die verhängte freiheitsentziehende Sanktion nach ihrer Art mit dem niederländischen Recht nicht vereinbar, wird diese Sanktion in eine Strafe oder Maßnahme umgewandelt, die vom niederländischen Recht vorgesehen ist und die so weit wie möglich der im Ausstellungsmitgliedstaat verhängten freiheitsentziehenden Sanktion entspricht. (6) Die Anpassung gemäß Abs. 4 oder Abs. 5 darf in keinem Fall zu einer Verschärfung der verhängten freiheitsentziehenden Sanktion führen. (7) Die [Sonderkammer] übermittelt [dem] Minister innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die gerichtliche Entscheidung und die Bescheinigung bei ihr eingegangen sind, ihre nach Abs. 3 vorgenommene Beurteilung in schriftlicher und mit Gründen versehender Form.“ |
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7 |
Art. 2:12 WETS sieht vor: „(1) [Der] Minister entscheidet über die Anerkennung der gerichtlichen Entscheidung unter Berücksichtigung der Beurteilung der [Sonderkammer]. …“ |
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8 |
In Art. 2:13 dieses Gesetzes heißt es: „(1) Die Anerkennung der gerichtlichen Entscheidung wird versagt, wenn …
(2) Die Anerkennung der Entscheidung wird nicht gemäß Abs. 1 Buchst. a, b, e und i versagt, solange die zuständige Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats nicht die Möglichkeit hatte, damit zusammenhängende Informationen zu übermitteln.“ |
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9 |
Art. 2:14 dieses Gesetzes sieht vor: „(1) Die Anerkennung der gerichtlichen Entscheidung kann versagt werden, wenn
(2) Die Anerkennung der Entscheidung wird nicht gemäß Abs. 1 Buchst. a versagt, solange die zuständige Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats nicht die Möglichkeit hatte, hierzu Informationen zu übermitteln.“ |
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In Art. 67 des Gerichtsverfassungsgesetzes heißt es: „(1) Das mit der Verwaltung des Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden [(Berufungsgericht Arnhem-Leeuwarden)] betraute Kollegium bildet eine Kollegialkammer … Die Zusammensetzung dieser Kammer wird von dem mit der Verwaltung betrauten Kollegium bestimmt. (2) Diese Kammer ist auch für die Aufgaben zuständig, die ihr nach … Art. 2:11 Abs. 3 und Art. 2:27 … [WETS] zugewiesen sind. …“ |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
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S. A. H. ist irakischer Staatsangehöriger. Er wohnt seit 1996 in den Niederlanden, wo er 2001 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhielt. |
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Mit Urteil vom 26. Februar 2015 wurde er vom Göta hovrätt (Berufungsgericht für Götaland, Schweden) wegen verbotenen Waffenbesitzes, rechtswidriger Bedrohungen, Belästigung sowie schwerer Körperverletzungen verurteilt. Das Gericht stellte fest, dass diese Straftaten S. A. H. aufgrund einer Störung seiner geistigen Fähigkeiten nicht zugerechnet werden könnten und erließ gegen ihn eine freiheitsentziehende Maßnahme, die in einer forensisch-psychiatrischen Behandlung von unbestimmter Dauer mit einer speziellen Untersuchung bei Entlassung aus der Klinik bestand. |
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Nachdem der Betroffene die Abgabe der Vollstreckung dieser Maßnahme an die Niederlande beantragt hatte, ersuchten die schwedischen Behörden den Minister, das Urteil anzuerkennen und zu vollstrecken, und übermittelten ihm anschließend das Urteil und die Bescheinigung im Sinne von Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909. |
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Diese Dokumente wurden nach Art. 2:11 WETS an die Sonderkammer übermittelt, die am 18. Januar 2019 u. a. die Auffassung vertrat, dass die gegen S. A. H. verhängte freiheitsentziehende Maßnahme anzupassen und durch eine mit der Verpflichtung, sich einer staatlich organisierten Behandlung zu unterziehen, verbundene Maßnahme der Unterbringung ohne Festlegung einer Höchstdauer zu ersetzen sei. |
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Am 18. Februar 2019 erkannte der Minister als zuständige Behörde im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/909 die Entscheidung vom 26. Februar 2015 unter Berücksichtigung der Beurteilung der Sonderkammer vom 18. Januar 2019 an. Die freiheitsentziehende Maßnahme wurde in eine entsprechende Maßnahme der Unterbringung umgewandelt und der Betroffene in einem forensisch-psychiatrischen Zentrum in den Niederlanden untergebracht. |
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Am 6. August 2020 erließ der Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Staatssekretär für Justiz und Sicherheit, Niederlande) einen Bescheid über den Entzug des Aufenthaltstitels mit Rückwirkung zum 29. August 2014 und erklärte S. A. H. zum unerwünschten Ausländer. |
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S. A. H. stellte die Rechtmäßigkeit der Anerkennungsentscheidung vom 18. Januar 2019 in einem zivilgerichtlichen Verfahren in Abrede und machte dabei u. a. geltend, dass das Verfahren, das zu der Beurteilung vom 18. Januar 2019 geführt habe, nicht den Anforderungen von Art. 47 der Charta entsprochen habe. Der Gerechtshof Den Haag (Berufungsgericht Den Haag, Niederlande) gab dem entsprechenden Antrag mit Urteil vom 5. September 2023 statt und verpflichtete den Minister, seine Entscheidung zu überprüfen. |
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Mit Schreiben vom 15. September 2023 ersuchte der Minister die Sonderkammer, im Rahmen eines diesen Anforderungen genügenden Verfahrens eine erneute Beurteilung vorzunehmen. |
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Auf dieses Ersuchen berief die Sonderkammer am 12. Januar 2024 ein informelles Treffen ein, zu dem die Anwälte von S. A. H. sowie Vertreter der Staatsanwaltschaft eingeladen waren. |
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Die Sonderkammer beschreibt das von ihr geleitete Verfahren insoweit wie folgt: Der Minister ersuche sie über den Generalanwalt um eine Beurteilung, deren Inhalt sich darauf beschränke, ob ein zwingender Versagungsgrund für die Anerkennung nach der WETS vorliege, ob die Tat in den Niederlanden strafbar sei und ob die in einem anderen Mitgliedstaat verhängte Strafe oder freiheitsentziehende Maßnahme gegebenenfalls anzupassen sei. Gegen die Entscheidung des Ministers könne kein Rechtsbehelf eingelegt werden. Dennoch könne sie auf Ersuchen des Ministers mit einem Antrag auf Nachprüfung befasst werden, nachdem die verurteilte Person entweder eine Beschwerde bei ihm eingereicht habe oder von dieser Person ein Zivilverfahren angestrengt worden sei, wie es vorliegend der Fall sei. |
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In diesem Zusammenhang wirft die Sonderkammer zunächst die Frage auf, ob sie die Eigenschaften eines „Gerichts“ im Sinne von Art. 267 AEUV hat, das an den Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen richten kann. Hierzu führt sie aus, dass sie bisher davon ausgegangen sei, dass dies nicht der Fall sei, und dass auch der Evaluierungsbericht über die Niederlande vom 2. Dezember 2022, der im Rahmen der vom Rat der Europäischen Union koordinierten Neunten Runde der gegenseitigen Begutachtungen zu Rechtsinstrumenten der gegenseitigen Anerkennung im Bereich freiheitsentziehende oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen erstellt worden sei (13190/1/22 REV 1), zu diesem Schluss gelangt sei. Aus der Entstehungsgeschichte der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften gehe jedoch hervor, dass der niederländische Gesetzgeber eine rechtliche Beurteilung der sich im Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 2 bis 4 und Art. 9 des Rahmenbeschlusses 2008/909 ergebenden Rechtsfragen ausdrücklich gewollt habe. |
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Darüber hinaus hält die Sonderkammer die Frage, ob das bei ihr anhängige Verfahren als kontradiktorisch eingestuft werden kann, für entscheidungserheblich und führt aus, dass sie ihre rechtliche Grundlage im Gesetz habe, ständigen Charakter besitze, Rechtsnormen anwende, unabhängig sei und die ihr von der verurteilten Person unterbreiteten Argumente berücksichtige. Die von ihr vorgenommene Beurteilung sei zudem obligatorischer Art, auch wenn sie auf einige Punkte beschränkt sei. |
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Für die Sonderkammer stellt sich die weitere Frage, ob die rechtliche Beurteilung, die sie nach Art. 2:11 WETS vornimmt, in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt oder zu den durch das Unionsrecht geregelten Situationen gehört und, wenn ja, ob die Möglichkeit, eine Überprüfung im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens zu beantragen, wie sie sich in der Praxis entwickelt hat, den Anforderungen von Art. 47 der Charta genügt. Schließlich ersucht sie um Klärung der Frage, ob es Möglichkeiten der Anpassung einer durch den Rahmenbeschluss 2008/909 erlaubten freiheitsentziehenden Maßnahme gibt. |
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Unter diesen Umständen hat die Sonderkammer beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Zum Eilverfahren
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Die Sonderkammer hat beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren im Sinne von Art. 23a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen. |
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Zur Stützung dieses Antrags macht die Sonderkammer geltend, dass sich S. A. H. in Haft befinde und dass die Beantwortung der Vorlagefragen dazu führen könnte, dass diese Freiheitsentziehung beendet werden müsse. |
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Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass das Vorabentscheidungsersuchen die Auslegung des Rahmenbeschlusses 2008/909 betrifft, der zum Dritten Teil Titel V („Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“) des AEU-Vertrags gehört. Sie kann daher dem Eilvorabentscheidungsverfahren unterworfen werden. |
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Zweitens ist die Voraussetzung der Dringlichkeit insbesondere dann erfüllt, wenn die im Ausgangsverfahren betroffene Person gegenwärtig ihrer Freiheit beraubt ist und ihre weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits abhängt, wobei hinsichtlich der Lage dieser Person auf den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags, die Vorlage zur Vorabentscheidung dem Eilverfahren zu unterwerfen, abzustellen ist (Urteil vom 8. Dezember 2022, CJ [Entscheidung über die Aufschiebung der Übergabe wegen Strafverfolgung], C‑492/22 PPU, EU:C:2022:964, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass dem Betroffenen tatsächlich die Freiheit entzogen ist, da er in einer forensisch-psychiatrischen Einrichtung in den Niederlanden untergebracht ist. Darüber hinaus hat die Sonderkammer ausgeführt, dass die Beantwortung der Vorlagefragen, die sich aus dem Unionsrecht ergebende Anforderungen beträfen, die auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation anwendbar sein könnten, dazu führen könne, dass dieser Freiheitsentzug beendet werde, da insbesondere die in Schweden gegen den Betroffenen verhängte freiheitsentziehende Maßnahme in den Niederlanden in eine nicht freiheitsentziehende Maßnahme umgewandelt werden könnte. |
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Unter diesen Umständen hat die Erste Kammer des Gerichtshofs am 22. April 2024 auf Vorschlag des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, dem Antrag der Sonderkammer, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen, stattzugeben. |
Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
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Nach Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs kann der Gerichtshof, wenn das Vorabentscheidungsersuchen offensichtlich unzulässig ist, nach Anhörung des Generalanwalts durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen. |
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Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden. |
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Es ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteil vom 9. März 2010, ERG u. a., C‑378/08, EU:C:2010:126, Rn. 72, und Beschluss vom 9. Januar 2024, Bravchev, C‑338/23, EU:C:2024:4, Rn. 18). |
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Folglich muss die vorlegende Einrichtung, um zur Anrufung des Gerichtshofs im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens befugt zu sein, als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV eingestuft werden können, was der Gerichtshof auf der Grundlage des Vorabentscheidungsersuchens zu prüfen hat (Urteil vom 7. Mai 2024, NADA u. a., C‑115/22, EU:C:2024:384, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung) |
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35 |
Nach ständiger Rechtsprechung stellt der Gerichtshof bei der Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der vorlegenden Einrichtung um ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, auf eine Reihe von Merkmalen ab, zu denen u. a. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit gehören (Urteil vom 7. Mai 2024, NADA u. a., C‑115/22, EU:C:2024:384, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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36 |
Außerdem können die nationalen Gerichte nach ständiger Rechtsprechung den Gerichtshof nur anrufen, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (Urteil vom 3. Mai 2022, CityRail, C‑453/20, EU:C:2022:341, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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37 |
Die Vorlageberechtigung einer Einrichtung ist also sowohl anhand struktureller als auch anhand funktioneller Kriterien zu prüfen. Dabei kann eine nationale Einrichtung, wenn sie gerichtliche Funktionen ausübt, als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV qualifiziert werden, während dies bei Ausführung anderer Aufgaben, insbesondere administrativer Art, nicht möglich ist (Urteil vom 3. Mai 2022, CityRail, C‑453/20, EU:C:2022:341, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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38 |
Folglich ist es für die Feststellung, ob eine nationale Einrichtung, die nach dem Gesetz mit Aufgaben unterschiedlicher Art betraut ist, als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV zu qualifizieren ist, erforderlich, die spezifische Natur der Aufgaben zu prüfen, die sie in dem konkreten normativen Kontext ausübt, in dem sie sich zur Anrufung des Gerichtshofs veranlasst sieht (Urteil vom 3. Mai 2022, CityRail, C‑453/20, EU:C:2022:341, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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39 |
Außerdem kann, wenn die vorlegende Einrichtung als Verwaltungsbehörde handelt, ohne dass sie gleichzeitig einen Rechtsstreit zu entscheiden hat, nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine Rechtsprechungstätigkeit ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2006, Standesamt Stadt Niebüll, C‑96/04, EU:C:2006:254, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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40 |
Im vorliegenden Fall erfüllt die Sonderkammer ausweislich des Inhalts der dem Gerichtshof vorgelegten Akten, insbesondere der Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der WETS, hinsichtlich ihrer gesetzlichen Grundlage, ihres ständigen Charakters, der Anwendung von Rechtsnormen sowie ihrer Unabhängigkeit offenkundig die Kriterien, die für die Einstufung einer vorlegenden Einrichtung als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV maßgeblich sind. |
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41 |
Was die anderen insoweit relevanten Kriterien und erstens die Frage anbelangt, ob die Sonderkammer im Ausgangsverfahren eine gerichtliche Funktion ausübt, ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass nach den Art. 2:11 und 2:12 WETS die Sonderkammer vom Minister angerufen wird, damit sie ihm eine Beurteilung der in Art. 2:11 Abs. 3 WETS genannten eng umrissenen Rechtsfragen übermittelt, die der Minister bei der Entscheidung über die Anerkennung der gerichtlichen Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats berücksichtigt, wie dies in Art. 2:12 WETS ausdrücklich vorgesehen ist. |
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42 |
Wie die niederländische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen bestätigt hat, ist der Minister zwar verpflichtet, dieser Beurteilung in diesen Fragen zu folgen, doch verfügt er über ein eigenes Ermessen und die Befugnis, die Entscheidung über die Anerkennung des Urteils des Ausstellungstaats zu erlassen oder nicht zu erlassen. So kann der Minister gemäß Art. 2:11 WETS beschließen, die Sonderkammer nicht in seine Entscheidung einzubeziehen, wenn er von vornherein der Ansicht ist, dass Ablehnungsgründe vorliegen. Der Minister prüft darüber hinaus auch die Gründe für die Versagung der Anerkennung gemäß Art. 2:14 WETS und kann auf dieser Grundlage die Auffassung vertreten, dass ein Grund für die Versagung der Anerkennung des Urteils vorliege, auch wenn die Sonderkammer anderer Ansicht war. Hinsichtlich der Gewähr, dass der Minister der Beurteilung der Sonderkammer tatsächlich folgt, ist außerdem zu beachten, dass in dem in Rn. 21 des vorliegenden Beschlusses genannten Evaluierungsbericht über die Niederlande festgestellt wurde, dass diese Beurteilung für den Minister „technisch“ nicht bindend sei. |
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43 |
Zweitens ist in Bezug auf das Vorliegen eines vor der Sonderkammer anhängigen „Rechtsstreits“ darauf hinzuweisen, dass die Sonderkammer gemäß Art. 2:11 WETS nicht auf Initiative der verurteilten Person, sondern auf Initiative des Ministers angerufen wird. |
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44 |
Ferner geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen hervor, dass die verurteilte Person die vom Minister getroffene Entscheidung nicht vor der Sonderkammer anfechten kann. Denn nur der Minister kann an die Sonderkammer ein Überprüfungsersuchen richten. Dazu hat die Sonderkammer ausgeführt, dass sie nicht wisse, ob der Minister eine Auswahl unter den Beschwerden treffe, die er ihr zur Überprüfung vorlege. |
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45 |
Es ist auch anzumerken, dass die Beurteilung durch die Sonderkammer weder öffentlich verkündet noch der verurteilten Person mitgeteilt wird; vielmehr wird diese lediglich über die Entscheidung des Ministers informiert. |
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46 |
Was drittens den kontradiktorischen Charakter des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verfahrens betrifft, so hat die Sonderkammer zwar ausgeführt, dass sie in der Praxis die schriftlichen Erklärungen der verurteilten Person, die ihr vom Minister oder unmittelbar von dieser Person übermittelt würden, berücksichtige. Jedoch ist in der WETS nicht geregelt, dass es der verurteilten Person möglich ist, am Verfahren teilzunehmen und schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen, wohingegen der Generalanwalt der Staatsanwaltschaft nach diesem Gesetz über eine solche Möglichkeit verfügt. |
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47 |
Daraus folgt zum einen, dass die Beurteilung durch die Sonderkammer offensichtlich im Rahmen eines Verfahrens erfolgt, das nicht kontradiktorisch ist und nicht dazu bestimmt ist, einen Rechtsstreit zu entscheiden. Zum anderen hat diese Beurteilung weder die Form noch die Bezeichnung noch den Inhalt eines Urteils, das im Rahmen der Ausübung einer gerichtlichen Funktion erlassen wird, sondern ist Teil des Verfahrens des Erlasses einer Entscheidung administrativer Art des Ministers. |
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48 |
Jedenfalls geht aus den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen und den Erklärungen der Parteien hervor, dass die verurteilte Person die Entscheidung des Ministers vor einem Zivilgericht auf der Grundlage der diesem Gericht zukommenden Restzuständigkeit anfechten kann, indem sie bei diesem Gericht, das in diesem Verfahren unstreitig den Charakter eines „Gerichts“ im Sinne von Art. 267 AEUV hat, beantragt, diese Entscheidung überprüfen oder anpassen zu lassen. |
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49 |
In Anbetracht aller dieser Erwägungen ist die Sonderkammer im Rahmen des Verfahrens nach Art. 2:11 WETS offensichtlich nicht dazu berufen, eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter zu treffen, so dass sie kein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV darstellt. |
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50 |
Nach alledem ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen offensichtlich unzulässig. |
Kosten
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51 |
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei der vorlegenden Einrichtung anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Einrichtung. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: |
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Das von der Sonderkammer des Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden (Berufungsgericht Arnhem-Leeuwarden, Niederlande) mit Entscheidung vom 29. März 2024 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig. |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.
( i ) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.