URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
5. März 2026 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Asylpolitik – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Art. 3 Abs. 2 – Art. 29 – Überstellung des Asylbewerbers in den für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat – Aussetzung der Aufnahme und Wiederaufnahme von Asylbewerbern durch den zuständigen Mitgliedstaat – Richtlinie (EU) 2013/32 – Art. 33 – Unzulässige Anträge“
In der Rechtssache C‑458/24 [Daraa] ( i )
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Sigmaringen (Deutschland) mit Entscheidung vom 7. Mai 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Juni 2024, in dem Verfahren
DO
gegen
Bundesrepublik Deutschland
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe (Berichterstatterin), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter F. Schalin, M. Gavalec und Z. Csehi,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: G. Chiapponi, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2025,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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von DO, vertreten durch Rechtsanwalt M. Weidmann, |
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der deutschen Regierung, vertreten durch R. Kanitz als Bevollmächtigten, |
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der dänischen Regierung, vertreten durch D. Elkan, M. Jespersen, C. A.‑S. Maertens und J. Sandvik Loft als Bevollmächtigte, |
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der französischen Regierung, vertreten durch B. Dourthe, O. Duprat-Mazaré und B. Fodda als Bevollmächtigte, |
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der italienischen Regierung, vertreten durch W. Ferrante und S. Fiorentino als Bevollmächtigte, |
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der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch, J. Schmoll und M. Kopetzki als Bevollmächtigte, |
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der finnischen Regierung, vertreten durch H. Leppo als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Debieuvre, E. Garello, A. Katsimerou und J. Vondung als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Oktober 2025
folgendes
Urteil
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1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31, im Folgenden: Dublin‑III‑Verordnung) sowie von Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60). |
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2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen DO, einem syrischen Staatsangehörigen, und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (im Folgenden: Bundesamt), das seinen Asylantrag abgelehnt und seine Abschiebung nach Italien angeordnet hat. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Dublin‑III‑Verordnung
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3 |
In den Erwägungsgründen 4 und 5 der Dublin‑III‑Verordnung heißt es:
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Art. 3 („Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz“) Abs. 1 und 2 der Dublin‑III‑Verordnung sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. (2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta [(im Folgenden: Charta)] mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.“ |
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5 |
Kapitel III der Dublin‑III‑Verordnung definiert die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats. Dieses Kapitel umfasst die Art. 7 bis 15 dieser Verordnung. |
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6 |
Art. 18 der Dublin Ill-Verordnung befindet sich in deren Kapitel V („Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats“) und sieht in seinem Abs. 1 Buchst. a und b vor: „Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
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7 |
Kapitel VI der Dublin‑III‑Verordnung betrifft die Verfahren zur Aufnahme und Wiederaufnahme von Antragstellern und umfasst die Art. 20 bis 33 der Verordnung. |
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Art. 22 („Antwort auf ein Aufnahmegesuch“) Abs. 1 und 7 der Dublin‑III‑Verordnung bestimmt: „(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs. … (7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“ |
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9 |
In diesem Kontext bestimmt Art. 26 („Zustellung der Überstellungsentscheidung“) Abs. 1 der Dublin‑III‑Verordnung: „Stimmt der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d zu, setzt der ersuchende Mitgliedstaat die betreffende Person von der Entscheidung in Kenntnis, sie in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, sowie gegebenenfalls von der Entscheidung, ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht zu prüfen. …“ |
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10 |
Art. 27 („Rechtsmittel“) Abs. 1 und 4 der Dublin‑III‑Verordnung sieht vor: „(1) Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d hat das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. … (4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen.“ |
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Art. 29 („Modalitäten und Fristen“) Abs. 1 und 2 der Dublin‑III‑Verordnung bestimmt: „(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. … (2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“ |
Verordnung Nr. 1560/2003
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Art. 8 („Zusammenarbeit zum Zwecke der Überstellung“) der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. 2003, L 222, S. 3) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 (ABl. 2014, L 39, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1560/2003) sieht in Abs. 1 vor: „Der zuständige Mitgliedstaat hat die rasche Überstellung des Asylbewerbers zu ermöglichen und dafür Sorge zu tragen, dass dessen Einreise nicht behindert wird. …“ |
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13 |
In Art. 9 („Verschieben der Überstellung und nicht fristgerechte Überstellungen“) der Verordnung Nr. 1560/2003 heißt es: „(1) Der zuständige Mitgliedstaat wird unverzüglich unterrichtet, wenn sich die Überstellung wegen eines Rechtsbehelfsverfahrens mit aufschiebender Wirkung oder wegen materieller Umstände wie de[s] Gesundheitszustand[s] des Antragstellers, [der] Nichtverfügbarkeit des Beförderungsmittels oder de[s] Umstand[s], dass der Antragsteller sich der Überstellung entzogen hat, verzögert. … (2) Ein Mitgliedstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der [Dublin‑III‑Verordnung] genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der [Dublin‑III‑Verordnung] gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu. …“ |
Richtlinie 2013/32
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Art. 33 („Unzulässige Anträge“) der Richtlinie 2013/32 bestimmt: „(1) Zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der [Dublin‑III‑Verordnung] ein Antrag nicht geprüft wird, müssen die Mitgliedstaaten nicht prüfen, ob dem Antragsteller der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9)] zuzuerkennen ist, wenn ein Antrag auf der Grundlage des vorliegenden Artikels als unzulässig betrachtet wird. (2) Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn
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Deutsches Recht
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Die Richtlinie 2013/32 wurde mit dem Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. 2008 I S. 1798, im Folgenden: AsylG) in deutsches Recht umgesetzt. |
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§ 29 Abs. 1 AsylG in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt: „Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn 1. ein anderer Staat
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. …“ |
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
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17 |
DO, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste am 18. April 2023 nach Deutschland ein und stellte am 26. April 2023 einen Asylantrag. |
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18 |
Auf Grundlage der in der Eurodac-Datenbank enthaltenen Informationen wurde jedoch die Italienische Republik als der für die Prüfung dieses Antrags zuständige Mitgliedstaat ermittelt. |
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Am 27. April 2023 richtete das Bundesamt daher an die Italienische Republik ein Ersuchen um Aufnahme von DO. Die italienischen Behörden antworteten hierauf nicht, was gemäß Art. 22 Abs. 7 der Dublin‑III‑Verordnung als Stattgabe das Aufnahmegesuchs gilt. |
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Mit Bescheid vom 18. Juli 2023 lehnte das Bundesamt den Asylantrag von DO gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung als unzulässig ab und begründete dies damit, dass die Italienische Republik für die Prüfung dieses Antrags zuständig sei. Es ordnete zudem die Abschiebung von DO nach Italien an. |
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Am 27. Juli 2023 erhob DO Klage gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht Sigmaringen (Deutschland), dem vorlegenden Gericht. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2023 ordnete dieses die aufschiebende Wirkung der Klage an. |
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22 |
Das vorlegende Gericht führt aus, dass aus zwei Rundschreiben, die am 5. bzw. 7. Dezember 2022 von der italienischen Dublin-Einheit an alle Dublin-Einheiten verschickt worden seien, hervorgehe, dass die Italienische Republik vorläufig und vorbehaltlich von Ausnahmen keine Überstellungen von Personen, die internationalen Schutz beantragten, nach Italien gemäß der Dublin‑III‑Verordnung mehr akzeptiere. Sie verweigere somit jedwede Aufnahme von Antragstellern, für die sie nach dieser Verordnung zuständig sei. |
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23 |
Es müsse daher erstens geprüft werden, ob die Bundesrepublik Deutschland aufgrund dieser Weigerung gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 dieser Verordnung zum zuständigen Mitgliedstaat geworden sei. Wenn ja, wäre der Bescheid des Bundesamts rechtswidrig. |
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24 |
Das vorlegende Gericht stimmt insoweit der Auffassung zu, dass diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach nur dann Anwendung findet, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta mit sich bringen. Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat sich weigere, Antragsteller aufzunehmen, stelle jedoch keine solchen Schwachstellen dar. |
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Das vorlegende Gericht ist allerdings der Ansicht, dass eine solche Weigerung einen „Systembruch“ der Dublin‑III‑Verordnung darstelle, und fordert den Gerichtshof auf, dem abzuhelfen. Diese Verordnung gehe von der auf gegenseitigem Vertrauen beruhenden Annahme aus, dass die Mitgliedstaaten Antragsteller aufnähmen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten, für dessen Prüfung sie zuständig seien. Unter Berücksichtigung dieser Annahme und des Ziels einer zügigen Bearbeitung der Anträge sei davon auszugehen, dass die Bereitschaft des zuständigen Mitgliedstaats, Personen aufzunehmen, die internationalen Schutz beantragten, ein „ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal“ von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Verordnung sei. Die Weigerung, diese Antragsteller aufzunehmen, hätte daher einen Verstoß gegen diese Bestimmung zur Folge, und zwar unabhängig von den Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat. Diese Bestimmung könne daher in dem Fall, mit dem es befasst sei, zu einem Übergang der Zuständigkeit von der Italienischen Republik auf die Bundesrepublik Deutschland führen. |
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26 |
Zweitens führt das vorlegende Gericht für den Fall, dass der Gerichtshof einen solchen Übergang der Zuständigkeit verwerfe, aus, dass der Antrag von DO nach deutschem Recht als unzulässig abzulehnen wäre. Es sei unmöglich, in diesem Stadium zu wissen, ob DO innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 der Dublin‑III‑Verordnung vorgesehenen sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Italien überstellt werden könne. DO würde somit für einen dieser Frist entsprechenden Zeitraum in eine „Refugee in orbit“-Situation versetzt, in der sich faktisch kein Mitgliedstaat für seinen Antrag zuständig fühle. Die Prüfung dieses Antrags würde damit unangemessen verzögert. Das vorlegende Gericht fragt sich, ob eine solche Situation mit den Anforderungen von Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 vereinbar ist. |
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27 |
Drittens fragt sich das vorlegende Gericht, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen es davon ausgehen kann, dass ein Mitgliedstaat generell die Aufnahme von Personen verweigert, gegen die eine Überstellungsentscheidung erlassen wurde, und ob eine solche Weigerung die subjektiven Rechte dieser Personen verletzen kann. |
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28 |
Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Verfahren vor dem Gerichtshof
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Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. September 2024 ist der Antrag des vorlegenden Gerichts auf Behandlung der vorliegenden Rechtssachen im beschleunigten Verfahren im Sinne von Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zurückgewiesen worden. |
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten und zur zweiten Frage
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30 |
Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Dublin‑III‑Verordnung dahin auszulegen ist, dass der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat seine Prüfung der in Kapitel III dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien auch dann fortsetzen muss oder sogar selbst zuständig wird, wenn der nach diesen Kriterien ursprünglich als zuständig bestimmte Mitgliedstaat Aufnahmen und Wiederaufnahmen von Personen, gegen die gemäß dieser Verordnung eine Überstellungsentscheidung erlassen wurde, einseitig ausgesetzt hat, und zwar selbst dann, wenn in diesem letztgenannten Mitgliedstaat keine systemischen Schwachstellen bestehen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta mit sich bringen. |
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31 |
In einem ersten Schritt ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin‑III‑Verordnung eine Person, die internationalen Schutz beantragt, nicht an den für die Prüfung ihres Antrags zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden darf, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass ihr aufgrund von systemischen Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta droht. In diesem Fall wird gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Verordnung der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat, wenn er nach Fortsetzung der Prüfung der Kriterien des Kapitels III der Verordnung feststellt, dass keine Überstellung an einen aufgrund dieser Kriterien bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden kann (Urteil vom 19. Dezember 2024, Tudmur, C‑185/24 und C‑189/24, EU:C:2024:1036, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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32 |
Aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin Ill-Verordnung ergibt sich, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen abhängt. Denn nur „systemische Schwachstellen“, die „eine Gefahr einer unmenschlichen oder [erniedrigenden] Behandlung im Sinne des Artikels 4 der [Charta] mit sich bringen“, machen die Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in den zuständigen Mitgliedstaat unmöglich und verlangen die Fortsetzung der Prüfung der in Kapitel III dieser Verordnung genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Gegenseitiges Vertrauen im Fall einer Überstellung], C‑392/22, EU:C:2024:195, Rn. 57 und 58, sowie vom 19. Dezember 2024, Tudmur, C‑185/24 und C‑189/24, EU:C:2024:1036, Rn. 35). |
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33 |
Die erste dieser Voraussetzungen, nämlich das Vorliegen „systemischer Schwachstellen“, ist erfüllt, wenn die in Rede stehenden Schwachstellen immer noch vorhanden sind und allgemein das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen betreffen, die für Personen gelten, die internationalen Schutz beantragen, oder zumindest für bestimmte insgesamt betrachtete Personengruppen, die internationalen Schutz beantragen. Diese Schwachstellen müssen im Übrigen eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2024, Tudmur, C‑185/24 und C‑189/24, EU:C:2024:1036, Rn. 36 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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34 |
Die zweite Voraussetzung, die das Vorliegen einer Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta betrifft, wird geprüft, wenn solche systemischen Schwachstellen die Gefahr mit sich bringen, dass die betroffene Person in dem als zuständig bestimmten Mitgliedstaat einer gegen Art. 4 der Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Februar 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Gegenseitiges Vertrauen im Fall einer Überstellung], C‑392/22, EU:C:2024:195, Rn. 62, und vom 19. Dezember 2024, Tudmur, C‑185/24 und C‑189/24, EU:C:2024:1036, Rn. 38). |
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35 |
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der Umstand, dass der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin‑III‑Verordnung als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Aufnahme und Wiederaufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, einseitig ausgesetzt hat, für sich genommen nicht die Feststellung nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Verordnung rechtfertigen kann, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta mit sich bringen (Urteil vom 19. Dezember 2024, Tudmur, C‑185/24 und C‑189/24, EU:C:2024:1036, Rn. 43). |
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36 |
Folglich ist, wenn es keine anderen Anhaltspunkte für das Bestehen systemischer Schwachstellen gibt, die eine solche Gefahr mit sich bringen, davon auszugehen, dass in einer Situation, in der der nach den in Kapitel III der Dublin‑III‑Verordnung genannten Kriterien als zuständig bestimmte Mitgliedstaat einseitig die Aufnahmen und Wiederaufnahmen von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ausgesetzt hat, die kumulativen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Verordnung nicht erfüllt sind. Daher muss in einem solchen Fall der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat weder die Prüfung der in Kapitel III dieser Verordnung genannten Kriterien auf der Grundlage dieser Bestimmung fortsetzen noch selbst nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 dieser Verordnung zuständiger Mitgliedstaat werden. |
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37 |
Diese Auslegung wird durch die Ziele der Dublin‑III‑Verordnung bestätigt, mit der insbesondere eine klare und praktikable Methode der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeführt werden soll und Sekundärmigrationen von Asylbewerbern zwischen den Mitgliedstaaten verhindert werden sollen (Urteile vom 30. November 2023, Ministero dell’Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt – Mittelbare Zurückweisung], C‑228/21, C‑254/21, C‑297/21, C‑315/21 und C‑328/21, EU:C:2023:934, Rn. 141, sowie vom 19. Dezember 2024, Tudmur, C‑185/24 und C‑189/24, EU:C:2024:1036, Rn. 41). |
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38 |
Der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin‑III‑Verordnung als zuständig bestimmt wird, kann sich nicht durch eine bloße einseitige Ankündigung seinen Pflichten nach dieser Verordnung entziehen. Eine solche Möglichkeit würde nämlich dazu führen, diese Kriterien zu missachten, und damit das ordnungsgemäße Funktionieren des durch diese Verordnung geschaffenen Systems gefährden. Ginge man davon aus, dass sich aus einer solchen einseitigen Ankündigung ableiten ließe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller systemische Schwachstellen aufweisen, die eine derart ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen, dass jede Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, in den zuständigen Mitgliedstaat verhindert wird und die Zuständigkeit von diesem Mitgliedstaat auf den Mitgliedstaat der Sekundärmigration übergeht, könnte dies dadurch zu solchen Migrationen ermutigen, dass für die Antragsteller Anreize geschaffen würden, ihre Migrationsroute in einen anderen Mitgliedstaat fortzusetzen, dessen Bedingungen ihnen günstiger erscheinen (Urteil vom 19. Dezember 2024, Tudmur, C‑185/24 und C‑189/24, EU:C:2024:1036, Rn. 42). |
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39 |
Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Dublin III‑Verordnung zusätzlich und unabhängig von den beiden in Rn. 32 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal enthält, wonach der zuständige Mitgliedstaat bereit sein müsste, Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufzunehmen oder wieder aufzunehmen. Abgesehen davon, dass eine solche Voraussetzung in keiner Weise aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung hervorgeht, wäre sie mit den Zielen dieser Verordnung, wie sie in Rn. 37 des vorliegenden Urteils dargestellt wurden, unvereinbar und würde letztendlich deren Beachtung für den Mitgliedstaat optional machen. |
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40 |
In einem zweiten Schritt ist, soweit das vorlegende Gericht befürchtet, dass in einer Situation wie der in Rn. 36 des vorliegenden Urteils beschriebenen für die betreffende Person, die internationalen Schutz beantragt, der Zugang zum Verfahren auf internationalen Schutz ungerechtfertigt behindert wird und letztlich kein Mitgliedstaat ihren Antrag prüft, darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Im Hinblick darauf kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. Urteile vom 20. März 1986, Tissier, 35/85, EU:C:1986:143, Rn. 9, und vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C‑758/24 und C‑759/24, EU:C:2025:591, Rn. 44). |
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41 |
Der Umstand, dass das vorlegende Gericht in seinen Fragen formal bestimmte Vorschriften des Unionsrechts angeführt hat, hindert den Gerichtshof nämlich nicht daran, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens von Nutzen sein können, indem er aus dem gesamten von dem Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeitet, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. Urteile vom 29. November 1978, Redmond, 83/78, EU:C:1978:214, Rn. 26, und vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C‑758/24 und C‑759/24, EU:C:2025:591, Rn. 45). |
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42 |
Im Licht dieser Rechtsprechung ist, um dem vorlegenden Gericht eine vollständige Antwort zu geben, auch Art. 29 der Dublin‑III‑Verordnung auszulegen, zu dem die Parteien und die in Art. 23 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten sonstigen Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben. |
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43 |
Dieser Art. 29 sieht in Abs. 1 vor, dass die Überstellung der betreffenden Person in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verordnung aufschiebende Wirkung hat. |
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44 |
Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so ist nach Art. 29 Abs. 2 dieser Verordnung der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. |
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45 |
Erstens ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass diese von Rechts wegen einen Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat vorsieht, ohne dies von irgendeiner Reaktion des zuständigen Mitgliedstaats abhängig zu machen (Urteil vom 25. Oktober 2017, Shiri, C‑201/16, EU:C:2017:805, Rn. 30). |
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46 |
Zudem ist, wie der Generalanwalt in den Nrn. 51 und 52 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, Art. 29 Abs. 2 der Dublin III‑Verordnung weit formuliert und beschränkt den Übergang der Zuständigkeit nicht auf spezielle Fallgestaltungen. Vielmehr erfolgt der Übergang gemäß dieser Bestimmung von Rechts wegen, „[wenn] die Überstellung [der Person, die internationalen Schutz beantragt,] nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt [wird]“. In Anbetracht des Wortlauts dieser Bestimmung erfolgt dieser Übergang der Zuständigkeit somit unabhängig von den Gründen für eine solche Nichtdurchführung und unabhängig davon, ob die Nichtdurchführung dem ersuchenden Mitgliedstaat, dem zuständigen Mitgliedstaat oder der betreffenden Person zuzurechnen ist. |
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47 |
Daraus folgt, dass dieser Übergang der Zuständigkeit auch dann stattfindet, wenn die Überstellung der betroffenen Person wegen der einseitigen Aussetzung der Aufnahmen und Wiederaufnahmen von Personen, die internationalen Schutz beantragen, durch den nach den in Kapitel III dieser Verordnung genannten Kriterien als zuständig bestimmten Mitgliedstaat nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 der Dublin‑III‑Verordnung vorgesehenen Frist abgeschlossen werden konnte. |
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48 |
Zweitens wird diese wörtliche Auslegung durch den Kontext, in den sich Art. 29 Abs. 2 der Dublin III‑Verordnung einfügt, sowie durch die Ziele dieser Verordnung bestätigt. |
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49 |
Was als Erstes den Kontext betrifft, geht zum einen aus Art. 29 Abs. 1 dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 der Verordnung Nr. 1560/2003 hervor, dass sich der ersuchende und der zuständige Mitgliedstaat im Hinblick auf die Durchführung der Überstellung der betreffenden Person abstimmen müssen und der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, diese Überstellung unverzüglich zuzulassen und dafür Sorge zu tragen, dass die Einreise dieser Person in sein Staatsgebiet nicht behindert wird. |
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50 |
Zum anderen ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Dublin‑III‑Verordnung, dass der Unionsgesetzgeber nicht der Ansicht war, dass sich die praktische Unmöglichkeit, eine Überstellungsentscheidung durchzuführen, für eine Rechtfertigung der Unterbrechung oder der Aussetzung der in Art. 29 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Überstellungsfrist eigne. Er hat nämlich keine allgemeine Bestimmung in diese Verordnung aufgenommen, die eine solche Unterbrechung oder eine solche Aussetzung vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C‑245/21 und C‑248/21, EU:C:2022:709, Rn. 65 und 66, sowie vom 12. Januar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Überstellungsfrist – Mehrzahl von Anträgen], C‑323/21 bis C‑325/21, EU:C:2023:4, Rn. 69). Erst recht hat er auch keine Ausnahme davon vorgesehen, dass am Ende dieser Frist die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz von Rechts wegen übergeht. |
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51 |
Für bestimmte häufige Fälle der praktischen Unmöglichkeit der Durchführung der Überstellungsentscheidung hat der Unionsgesetzgeber in Art. 29 Abs. 2 der Dublin‑III‑Verordnung darüber hinaus lediglich vorgesehen, dass die Überstellungsfrist auf höchstens ein Jahr verlängert werden kann, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung weder eine Unterbrechung noch eine Aussetzung der Überstellungsfrist vorsieht, sondern ihre Verlängerung, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Verlängerung Ausnahmecharakter zukommt und sie somit eng auszulegen ist, was ihre entsprechende Anwendung auf andere Fälle einer Unmöglichkeit der Durchführung der Überstellungsentscheidung ausschließt (Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C‑245/21 und C‑248/21, EU:C:2022:709, Rn. 67 und 68). |
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52 |
Der Gerichtshof hat deshalb entschieden, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Überstellungsfrist in Situationen, in denen die Überstellung der betreffenden Person unmöglich ist, angewendet werden muss (Urteil vom 12. Januar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Überstellungsfrist – Mehrzahl von Anträgen], C‑323/21 bis C‑325/21, EU:C:2023:4, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zwar auch aufgrund von dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht zuzurechnenden Umständen wie etwa der Gesundheitszustand dieser Person (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C‑578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 89) oder die Covid-19-Pandemie (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C‑245/21 und C‑248/21, EU:C:2022:709, Rn. 71). |
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53 |
Als Zweites ist in Bezug auf die von der Dublin‑III‑Verordnung verfolgten Ziele darauf hinzuweisen, dass sich aus den Erwägungsgründen 4 und 5 dieser Verordnung ergibt, dass durch sie eine auf sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die betreffenden Personen objektiven und gerechten Kriterien beruhende klare und praktikable Formel eingeführt werden soll, um den für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat rasch zu bestimmen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung dieses Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden (Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C‑245/21 und C‑248/21, EU:C:2022:709, Rn. 56). |
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54 |
Um dieses Ziel einer zügigen Bearbeitung zu erreichen, hat der Unionsgesetzgeber die in Anwendung der Dublin‑III‑Verordnung geführten Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren mit einer Reihe zwingender Fristen versehen, die gewährleisten sollen, dass diese Verfahren ohne nicht gerechtfertigte Verzögerung durchgeführt werden (Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C‑245/21 und C‑248/21, EU:C:2022:709, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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55 |
Insbesondere soll die in Art. 29 Abs. 1 der Dublin‑III‑Verordnung gesetzte Überstellungsfrist von sechs Monaten gewährleisten, dass die betreffende Person tatsächlich so rasch wie möglich an den für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat überstellt wird, dabei aber in Anbetracht der praktischen Komplexität und der organisatorischen Schwierigkeiten, die mit der Durchführung ihrer Überstellung einhergehen, die Zeit eingeräumt wird, die die beiden beteiligten Mitgliedstaaten benötigen, um sich im Hinblick auf die Durchführung der Überstellung abzustimmen, und die insbesondere der ersuchende Mitgliedstaat benötigt, um die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln (Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C‑245/21 und C‑248/21, EU:C:2022:709, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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56 |
Diese Fristen zeugen somit von der besonderen Bedeutung, die der Unionsgesetzgeber einer raschen Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats beimisst, sowie davon, dass es in Anbetracht des Ziels, einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden, nach Ansicht des Unionsgesetzgebers wichtig ist, dass solche Anträge gegebenenfalls von einem anderen Mitgliedstaat als dem nach den in Kapitel III dieser Verordnung genannten Kriterien als zuständig bestimmten Mitgliedstaat geprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2017, Shiri, C‑201/16, EU:C:2017:805, Rn. 39, vom 13. November 2018, X und X, C‑47/17 und C‑48/17, EU:C:2018:900, Rn. 69 und 70, sowie vom 30. März 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Aussetzung der Überstellungsfrist im Berufungsverfahren], C‑556/21, EU:C:2023:272, Rn. 38). |
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57 |
Als solcher trägt der Übergang der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz im Fall der Nichtdurchführung der Überstellung des Antragstellers innerhalb der gesetzten Frist für die Überstellung zur raschen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats bei und gewährleistet den effektiven Zugang des Antragstellers zum Asylverfahren. |
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58 |
Es trifft zu, dass Art. 29 Abs. 2 der Dublin‑III‑Verordnung, wie er im vorliegenden Urteil ausgelegt wird, dem nach den in Kapitel III der Dublin‑III‑Verordnung genannten Kriterien ursprünglich bestimmten Mitgliedstaat de facto erlaubt, sich nach Ablauf der Frist für die Überstellung durch eine bloße einseitige Aussetzung der Verfahren für die Aufnahme und Wiederaufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, seinen Zuständigkeiten aus dieser Verordnung zu entziehen und so die aus dieser Verordnung folgende Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten zu ändern. |
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Allerdings ist zum einen hervorzuheben, dass, wie aus Rn. 49 des vorliegenden Urteils hervorgeht, selbst im Fall einer solchen einseitigen Aussetzung sich der ersuchende und der zuständige Mitgliedstaat abstimmen und sie zusammenarbeiten müssen, um die Überstellung vor Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 der Dublin‑III‑Verordnung vorgesehenen Frist für die Überstellung durchzuführen. Zudem bleibt, wie der Generalanwalt in Nr. 70 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Zuständigkeit des nach den in Kapitel III dieser Verordnung genannten Kriterien als zuständig bestimmten Mitgliedstaats während der Überstellungsfrist voll und ganz bestehen, so dass während dieser Frist das mit dieser Verordnung eingeführte System der Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats aufrechterhalten bliebt. |
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Zum anderen ist der von Rechts wegen erfolgende Übergang der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz, falls die Überstellung der betreffenden Person nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt wird, letztlich die einzige Möglichkeit, dieser Person einen effektiven Zugang zum Asylverfahren und somit die Effektivität ihres Grundrechts, Asyl in einem Mitgliedstaat zu beantragen, wie es in Art. 18 der Charta gewährleistet wird, sicherzustellen. |
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In einem dritten Schritt ist jedenfalls hinzuzufügen, dass der ersuchende Mitgliedstaat die Anwendung von Art. 29 Abs. 2 der Dublin‑III‑Verordnung nicht mit der Begründung ablehnen darf, dass der nach den in Kapitel III dieser Verordnung genannten Kriterien als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Anwendung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verfahren ausgesetzt hat. |
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In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Mitgliedstaat die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht mit dem Hinweis darauf rechtfertigen kann, dass andere Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen ebenfalls nicht nachkämen. Denn in der durch den AEU-Vertrag geschaffenen Unionsrechtsordnung kann die Durchführung des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten nicht von einer Gegenseitigkeitsvoraussetzung abhängig gemacht werden. Die Art. 258 und 259 AEUV sehen die geeigneten Rechtsbehelfe vor, um Verstößen der Mitgliedstaaten gegen Verpflichtungen aus dem AEU-Vertrag zu begegnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Januar 1990, Blanguernon, C‑38/89, EU:C:1990:11, Rn. 7, sowie vom 11. Juli 2018, Kommission/Belgien, C‑356/15, EU:C:2018:555, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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63 |
Somit besteht die Abhilfe gegen einen etwaigen Verstoß gegen die Dublin‑III‑Verordnung – wie ihn das vorlegende Gericht im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits festgestellt hat – durch den nach den in Kapitel III der Dublin‑III‑Verordnung genannten Kriterien ursprünglich als zuständig bestimmten Mitgliedstaat darin, dass die Europäische Kommission wie jeder andere Mitgliedstaat berechtigt ist, gegen diesen Mitgliedstaat eine Vertragsverletzungsklage gemäß Art. 258 bzw. Art. 259 AEUV zu erheben (vgl. entsprechend Urteile vom 19. Dezember 2019, Deutsche Umwelthilfe, C‑752/18, EU:C:2019:1114, Rn. 53, und vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C‑497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 79). |
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Aus dem Vorstehenden ergibt sich für den Ausgangsrechtsstreit, dass die Bundesrepublik Deutschland erst nach Ablauf der Überstellungsfrist bei Nichtdurchführung der Überstellung gegebenenfalls der für die Prüfung des Antrags von DO auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat wird. |
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65 |
In diesem Zusammenhang ist, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche und vollständige Antwort zu geben, noch hinzuzufügen, dass Art. 29 Abs. 1 der Dublin‑III‑Verordnung dahin auszulegen ist, dass die Überstellungsfrist, wenn, wie im Ausgangsverfahren, ein Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung gemäß Art. 27 Abs. 4 dieser Verordnung aufschiebende Wirkung hat, ab dem Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung über diesen Rechtsbehelf zu laufen beginnt, so dass die Durchführung der Überstellungsentscheidung spätestens sechs Monate nach der abschließenden Entscheidung über den Rechtsbehelf erfolgen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C‑245/21 und C‑248/21, EU:C:2022:709, Rn. 49). |
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66 |
Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass
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Zur dritten Frage
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67 |
Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass er es gestattet, einen Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung, dass der zuständige Mitgliedstaat nicht bereit sei, die Person, die internationalen Schutz beantragt, aufzunehmen oder wieder aufzunehmen, als unzulässig abzulehnen. |
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68 |
Gemäß Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 müssen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Dublin‑III‑Verordnung ein Antrag auf internationalen Schutz nicht geprüft wird, nicht prüfen, ob dem Antragsteller dieser Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95 zuzuerkennen ist, wenn ein Antrag auf der Grundlage dieses Artikels als unzulässig betrachtet wird. Art. 33 Abs. 2 zählt insoweit abschließend die Situationen auf, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können (Urteile vom 19. März 2019, Ibrahim u. a., C‑297/17, C‑318/17, C‑319/17 und C‑438/17, EU:C:2019:219, Rn. 76, sowie vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland [Außerhalb des Aufnahmestaats geborenes Kind von Flüchtlingen], C‑720/20, EU:C:2022:603, Rn. 48). |
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69 |
Aus dem abschließenden Charakter der Aufzählung in Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 und dem Ausnahmecharakter der in dieser Aufzählung enthaltenen Unzulässigkeitsgründe folgt, dass diese Bestimmung eng auszulegen ist und daher nicht auf eine Situation angewendet werden kann, die nicht seinem Wortlaut entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland [Außerhalb des Aufnahmestaats geborenes Kind von Flüchtlingen], C‑720/20, EU:C:2022:603, Rn. 51). |
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70 |
Bei den in Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 aufgeführten Situationen wird nicht der Umstand genannt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, und erst recht nicht die einseitige Aussetzung der Verfahren zur Aufnahme und Wiederaufnahme der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, durch diesen Mitgliedstaat. |
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71 |
Überdies folgt aus dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 und insbesondere aus dem Satzteil „[z]usätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der [Dublin‑III‑Verordnung] ein Antrag nicht geprüft wird“, dass diese Bestimmung klar zwischen den Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz nicht nach Maßgabe dieser Verordnung geprüft wird, und den Fällen unterscheidet, in denen ein solcher Antrag aus einem der in Art. 33 Abs. 2 dieser Richtlinie abschließend aufgezählten Gründe als unzulässig abgelehnt werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. April 2017, Ahmed, C‑36/17, EU:C:2017:273, Rn. 38). |
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72 |
Wenn der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz mit der in Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 nicht genannten Begründung nicht zu prüfen, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist und dass dieser andere Mitgliedstaat einem Ersuchen um Aufnahme oder Wiederaufnahme des Antragstellers stattgegeben hat, hat der Unionsgesetzgeber die Auffassung vertreten, dass die Ablehnung eines solchen Antrags nicht durch eine Unzulässigkeitsentscheidung nach dieser Bestimmung, sondern durch eine Überstellungsentscheidung ohne Prüfung gemäß Art. 26 der Dublin‑III‑Verordnung sicherzustellen sei (vgl. entsprechend Beschluss vom 5. April 2017, Ahmed, C‑36/17, EU:C:2017:273, Rn. 39 und 41, sowie Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a., C‑297/17, C‑318/17, C‑319/17 und C‑438/17, EU:C:2019:219, Rn. 79). |
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73 |
Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass er es nicht gestattet, einen Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung, dass der zuständige Mitgliedstaat nicht bereit sei, die Person, die internationalen Schutz beantragt hat, aufzunehmen oder wieder aufzunehmen, als unzulässig abzulehnen. |
Zur vierten und zur fünften Frage
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74 |
Angesichts der Antworten auf die erste und die zweite Frage sind die vierte und die fünfte Frage nicht zu beantworten. |
Kosten
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75 |
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.
( i ) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.