URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

19. März 2026 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten – Richtlinie (EU) 2016/680 – Art. 10 – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – Erhebung biometrischer Daten – Abnahme von Fingerabdrücken und Anfertigung von Lichtbildern – Person, gegen die ein oder mehrere plausible Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat begangen hat oder versucht hat, eine Straftat zu begehen – Unbedingte Erforderlichkeit – Ermessen – Begründungspflicht – Weigerung der betroffenen Person, eine Erhebung ihrer biometrischen Daten zu dulden – Nationale Regelung, die es erlaubt, eine Person wegen einer eigenständigen Straftat zu verfolgen und zu verurteilen, mit der diese Weigerung auch ohne eine Verfolgung oder Verurteilung wegen der Straftat, die der beabsichtigten Datenerhebung zugrunde lag, geahndet wird“

In der Rechtssache C‑371/24 [Comdribus] ( i )

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) mit Entscheidung vom 26. April 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Mai 2024, in dem Strafverfahren gegen

HW,

Beteiligter:

Ministère public,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Fünften Kammer sowie der Richter J. Passer, E. Regan (Berichterstatter) und D. Gratsias,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: E. Sartori, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2025,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von HW, vertreten durch A. Baudelin, Avocat,

der französischen Regierung, vertreten durch R. Bénard, B. Dourthe, F. du Couëdic und B. Fodda als Bevollmächtigte,

der tschechischen Regierung, vertreten durch L. Březinová und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

von Irland, vertreten durch M. Browne, Chief State Solicitor, A. Burke und A. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von A. Thuillier, BL,

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Bouchagiar, H. Kranenborg und M. Wasmeier als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. August 2025

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c sowie der Art. 8 und 10 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. 2016, L 119, S. 89, berichtigt in ABl. 2021, L 74, S. 36).

2

Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen HW, an dessen Ende er wegen seiner Weigerung, erkennungsdienstliche Maßnahmen durch die Abnahme von Fingerabdrücken und die Anfertigung von Fotografien zu dulden, zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, obgleich er wegen der Straftat, die der Durchführung dieser Maßnahmen zugrunde lag, freigesprochen wurde.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 1 („Gegenstand und Ziele“) Abs. 1 der Richtlinie 2016/680 sieht vor:

„Diese Richtlinie enthält Bestimmungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.“

4

Art. 2 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„Diese Richtlinie gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecken.“

5

In Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.

‚personenbezogene Daten‘ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person … beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

2.

‚Verarbeitung‘ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

7.

‚zuständige Behörde‘

a)

eine staatliche Stelle, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zuständig ist, oder

b)

eine andere Stelle oder Einrichtung, der durch das Recht der Mitgliedstaaten die Ausübung öffentlicher Gewalt und hoheitlicher Befugnisse zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, übertragen wurde;

8.

‚Verantwortlicher‘ die zuständige Behörde, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;

12.

‚genetische Daten‘ personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden;

13.

‚biometrische Daten‘ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;

…“

6

Art. 4 („Grundsätze in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten“) der Richtlinie 2016/680 bestimmt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten

a)

auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden,

b)

für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,

c)

dem Verarbeitungszweck entsprechen, maßgeblich und in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht übermäßig sind,

(4)   Der Verantwortliche ist für die Einhaltung der Absätze 1, 2 und 3 verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können.“

7

Art. 8 („Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“) der Richtlinie sieht vor:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Verarbeitung nur dann rechtmäßig ist, wenn und soweit diese Verarbeitung für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, die von der zuständigen Behörde zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecken wahrgenommenen wird, und auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts der Mitgliedstaaten erfolgt.

(2)   Im Recht der Mitgliedstaaten, das die Verarbeitung innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie regelt, werden zumindest die Ziele der Verarbeitung, die personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden sollen, und die Zwecke der Verarbeitung angegeben.“

8

Art. 10 („Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten“) der Richtlinie lautet:

„Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung ist nur dann erlaubt, wenn sie unbedingt erforderlich ist und vorbehaltlich geeigneter Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person erfolgt und

a)

wenn sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zulässig ist,

b)

der Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen natürlichen Person dient oder

c)

wenn sie sich auf Daten bezieht, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat.“

9

Art. 54 („Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter“) der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jede betroffene Person unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 52 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf hat, wenn sie der Ansicht ist, dass die Rechte, die ihr aufgrund von nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zustehen, infolge einer nicht mit diesen Vorschriften im Einklang stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.“

Französisches Recht

10

In Art. 55‑1 des Code de procédure pénale (Strafprozessordnung) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Strafprozessordnung) heißt es:

„Ein Beamter der Kriminalpolizei kann bei jeder Person, … gegen die ein oder mehrere plausible Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat begangen hat oder versucht hat, eine Straftat zu begehen, externe Proben entnehmen oder unter seiner Aufsicht entnehmen lassen, die für die Durchführung technischer und wissenschaftlicher Untersuchungen zum Vergleich mit den für die Erfordernisse der Ermittlungen entnommenen Spuren und Indizien erforderlich sind.

Er führt erkennungsdienstliche Maßnahmen durch, insbesondere die Abnahme von Fingerabdrücken, Handflächenabdrücken oder die Anfertigung von Fotografien, die für die Einspeisung in und Abfrage von Polizeidateien nach den für die einzelnen Dateien geltenden Regeln erforderlich sind, oder lässt sie unter seiner Aufsicht durchführen.

Die Weigerung einer Person, gegen die ein oder mehrere plausible Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat begangen hat oder versucht hat, eine Straftat zu begehen, sich den in den Abs. 1 und 2 genannten, von einem Beamten der Kriminalpolizei angeordneten Maßnahmen zur Entnahme von Proben zu unterziehen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von 15000 Euro bestraft.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

11

Am 30. Mai 2020 besetzten mehr als 100 Klimaaktivisten die Avenue des Champs-Élysées in Paris (Frankreich). Die Ordnungskräfte griffen ein, um sie auseinanderzutreiben, und hielten mehrere Personen, darunter HW, wegen der Organisation einer nicht angemeldeten Demonstration und wegen Aufruhrs zur Identitätsfeststellung fest. Im Rahmen seines Polizeigewahrsams gab HW seine Personalien an, verweigerte jedoch die Abnahme von Fingerabdrücken und die Anfertigung von Fotografien sowie außerdem, den Entsperrcode seines Mobiltelefons mitzuteilen bzw. es selbst zu entsperren, obwohl er davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass diese Weigerungen Vergehen darstellten, für die ihm Freiheits- und Geldstrafen drohten.

12

Am 1. Juni 2020 wurde HW am Ende seines Polizeigewahrsams dem Staatsanwalt und dem Juge des libertés et de la détention (für die Anordnung der Untersuchungshaft zuständiger Richter, Frankreich) vorgeführt, der ihn gerichtlicher Aufsicht unterstellte und ihm mitteilte, dass er vor dem Tribunal correctionnel de Paris (Strafgericht Paris, Frankreich) erscheinen müsse. HW wurde zur Last gelegt,

erstens, am 30. Mai 2020 in Paris eine Demonstration auf öffentlichen Straßen organisiert zu haben, die nicht zuvor unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen angemeldet worden war, insbesondere indem er die Teilnehmer aufgefordert hat, ihre Ausweisdokumente nicht vorzulegen und den Anweisungen der Ordnungskräfte durch die Bildung einer Menschenkette nicht Folge zu leisten, wobei diese Anweisungen von den anderen Demonstranten sofort befolgt wurden;

zweitens, sich am 31. Mai 2020 in Paris geweigert zu haben, eine ihm bekannte geheime Vereinbarung zur Entschlüsselung eines kryptologischen Mittels, das möglicherweise zur Vorbereitung, Erleichterung oder Begehung eines Verbrechens oder Vergehens verwendet wurde, auf gerichtliche Aufforderung im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, eines Ermittlungsverfahrens auf frischer Tat oder eines richterlichen Ermittlungsverfahrens hin auszuhändigen oder durchzuführen, indem er sich geweigert hat, die Codes seines Telefons mitzuteilen;

drittens, sich am 30. Mai 2020 in Paris, als gegen ihn ein oder mehrere plausible Gründe für den Verdacht bestanden, dass er eine Straftat begangen hat oder versucht hat, eine Straftat zu begehen, geweigert zu haben, sich erkennungsdienstlichen Maßnahmen, insbesondere durch die Abnahme von Fingerabdrücken, Handflächenabdrücken oder die Anfertigung von Fotografien, zu unterziehen, die für die Einspeisung in und Abfrage von Polizeidateien nach den für die einzelnen Dateien geltenden Regeln erforderlich waren.

13

Mit Urteil vom 8. September 2021 sprach das Tribunal correctionnel de Paris (Strafgericht Paris) HW wegen der ersten beiden in der vorherigen Randnummer aufgeführten Vergehen frei. Für die im Rahmen des dritten dort genannten Vergehens vorgeworfenen Handlungen befand es ihn hingegen für schuldig und verurteilte ihn daher zu einer Geldstrafe in Höhe von 300 Euro.

14

HW und die Staatsanwaltschaft legten gegen dieses Urteil bei der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein.

15

Dieses Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti (Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei) (C‑205/21, EU:C:2023:49, Rn. 135), für Recht erkannt habe, dass Art. 10 der Richtlinie 2016/680 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c sowie mit Art. 8 dieser Richtlinie dahin auszulegen sei, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehe, die die systematische Erhebung biometrischer und genetischer Daten aller Personen, die einer vorsätzlichen Offizialstraftat beschuldigt würden, für die Zwecke ihrer Registrierung vorsähen, ohne die Verpflichtung der zuständigen Behörde vorzusehen, zum einen zu überprüfen und nachzuweisen, ob bzw. dass diese Erhebung für die Erreichung der konkret verfolgten Ziele unbedingt erforderlich sei, und zum anderen, ob bzw. dass diese Ziele nicht durch Maßnahmen erreicht werden könnten, die einen weniger schwerwiegenden Eingriff in die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person darstellten.

16

Ungeachtet dieses Urteils blieben einige Fragen zur Auslegung dieser Bestimmungen der Richtlinie 2016/680 offen, u. a. im Hinblick auf die Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften, um die es in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, gegangen sei und Art. 55‑1 der Strafprozessordnung.

17

Erstens gälten die Erwägungen des Gerichtshofs im genannten Urteil für ein Strafverfahren, das die systematische Erhebung biometrischer und genetischer Daten jeder Person vorsehe, gegen die hinreichende Beweise für die Begehung einer Straftat vorlägen, um ihre Beschuldigung zu rechtfertigen. Dagegen habe der Gerichtshof noch nicht über eine Rechtslage wie die in Art. 55‑1 der Strafprozessordnung vorgesehene entschieden, der die systematische Erhebung biometrischer Daten einer Person regele, gegen die im Rahmen von Ermittlungen ein oder mehrere plausible Gründe für den Verdacht bestünden, dass sie eine Straftat begangen habe oder versucht habe, eine Straftat zu begehen, ohne dass dies eine förmliche Beschuldigung impliziere. Daher sei zu prüfen, ob diese zuletzt genannte Voraussetzung ausreiche, um den Anforderungen der Richtlinie zu genügen.

18

Zweitens habe der Gerichtshof, obgleich er dazu befragt worden sei, ob die zuständige Behörde in Anbetracht der sich aus der Richtlinie ergebenden Anforderungen verpflichtet sei, die Erforderlichkeit der Erhebung biometrischer und genetischer Daten ordnungsgemäß zu begründen, im Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti (Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei) (C‑205/21, EU:C:2023:49), lediglich festgestellt, dass das nationale Gericht zu prüfen habe, ob das nationale Recht die Beurteilung der „unbedingten Erforderlichkeit“ der Erhebung sowohl biometrischer als auch genetischer Daten der betroffenen Person im Sinne von Art. 10 der Richtlinie erlaube. Die Antwort auf die Frage, ob das Erfordernis einer angemessenen Begründung der unbedingten Erforderlichkeit Gegenstand einer vorherigen Prüfung durch den Beamten der Kriminalpolizei, bei dem es sich gemäß Art. 55‑1 der Strafprozessordnung um die zuständige Behörde handele, und/oder einer nachträglichen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Erhebung durch das mit der Sache befasste Gericht sei, bleibe unklar.

19

Drittens werfe Art. 55‑1 der Strafprozessordnung eine im Hinblick auf das Unionsrecht zusätzliche, neuartige Frage auf. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung stelle die Weigerung, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen, eine eigenständige Straftat dar, die auch dann zu einer Strafverfolgung und einer Verurteilung führen könne, wenn die Haupttat, die der Erhebung zugrunde gelegen habe, nicht zu einer solchen Strafverfolgung oder einer solchen Verurteilung des mutmaßlichen Täters geführt habe. Somit stelle sich die Frage, ob die Voraussetzung der „unbedingten Erforderlichkeit“ im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 2016/680, die verlangt werde, um biometrische Daten erheben zu können, erfüllt sei und ob eine Strafverfolgung oder eine etwaige Verurteilung aufgrund dieser eigenständigen Straftat gerechtfertigt sei.

20

Die Antwort auf diese Fragen sei für das Ergebnis des Ausgangsverfahrens entscheidend, da HW nur wegen der Straftat der Weigerung, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen, verurteilt worden sei, während er bezüglich der Haupttat, mit der diese erkennungsdienstliche Maßnahme gerechtfertigt worden sei, freigesprochen worden sei, ohne dass zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens eine angemessene Begründung für die unbedingte Erforderlichkeit der Maßnahme geliefert worden sei.

21

Unter diesen Umständen hat die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 10 der Richtlinie 2016/680 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c sowie mit Art. 8 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie Art. 55‑1 der Strafprozessordnung entgegensteht, die eine systematische (daktyloskopische und fotografische) erkennungsdienstliche Behandlung von Personen vorsieht, gegen die ein oder mehrere Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat begangen haben oder versucht haben, eine Straftat zu begehen?

2.

Ist Art. 10 der Richtlinie 2016/680 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c sowie mit Art. 8 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie Art. 55‑1 der Strafprozessordnung entgegensteht, die keine Verpflichtung der zuständigen Behörde vorsieht, in jedem Einzelfall angemessen zu begründen, inwiefern die erkennungsdienstliche Behandlung unbedingt erforderlich ist?

3.

Ist Art. 10 der Richtlinie 2016/680 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c sowie mit Art. 8 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie Art. 55‑1 der Strafprozessordnung entgegensteht, die es erlaubt, eine Person, die die erkennungsdienstliche Behandlung verweigert hat, auch dann eigenständig zu verfolgen und zu verurteilen, wenn sie wegen der Straftat, die der erkennungsdienstlichen Maßnahme zugrunde lag, nicht verfolgt oder verurteilt wird?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

22

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 10 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c und Art. 8 der Richtlinie 2016/680 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die systematische Erhebung biometrischer Daten aller Personen vorsieht, gegen die ein oder mehrere plausible Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat begangen haben oder versucht haben, eine Straftat zu begehen.

23

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 10 der Richtlinie eine spezielle Bestimmung darstellt, die in Bezug auf bestimmte Kategorien personenbezogener Daten wie biometrische oder genetische Daten bezweckt, ihnen einen erhöhten Schutz zu gewährleisten, indem verschärfte Voraussetzungen für die Verarbeitung solcher Daten festgelegt werden. Diese Datenkategorien sind nämlich ihrem Wesen nach hinsichtlich der Grundrechte und Grundfreiheiten besonders sensibel, da im Zusammenhang mit der Verarbeitung solcher Daten erhebliche Risiken für die Freiheiten und Rechte der betroffenen Personen auftreten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2025, Policejní prezidium [Speicherung biometrischer und genetischer Daten], C‑57/23, EU:C:2025:905, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24

So sieht Art. 10 der Richtlinie für personenbezogene Daten, die in eine der in diesem Artikel abschließend aufgezählten Kategorien fallen (im Folgenden: sensible personenbezogene Daten), darunter biometrische und genetische Daten, vor, dass ihre Verarbeitung neben der Voraussetzung, dass einer der drei in seinen Buchst. a bis c aufgezählten Fälle – unter ihnen der in Buchst. a genannte Fall, wonach diese Verarbeitung nach dem Recht eines Mitgliedstaats zulässig sein muss – vorliegt, zwei weitere Voraussetzungen erfüllen muss, nämlich zum einen, dass „geeignete Garantien“ für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person bestehen müssen, und zum anderen, dass die beabsichtigte Verarbeitung „unbedingt erforderlich“ sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2025, Policejní prezidium [Speicherung biometrischer und genetischer Daten], C‑57/23, EU:C:2025:905, Rn. 77).

25

Was die zuletzt genannte Voraussetzung betrifft, ist deren Tragweite, da Art. 10 der Richtlinie 2016/680 eine besondere, auf sensible personenbezogene Daten anwendbare Umsetzung der in den Art. 4 und 8 dieser Richtlinie aufgestellten Grundsätze darstellt, die bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, beachtet werden müssen, anhand dieser Grundsätze zu bestimmen (Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti [Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei], C‑205/21, EU:C:2023:49, Rn. 121).

26

Daraus ergibt sich zum einen, dass die Tragweite der Voraussetzung der „unbedingten Erforderlichkeit“ im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 2016/680 gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie in Anbetracht der Zwecke der Erhebung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten zu bestimmen ist, wobei diese Zwecke festgelegt, eindeutig und rechtmäßig sein müssen. Außerdem verlangt diese Voraussetzung nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie, dass die personenbezogenen Daten dem Verarbeitungszweck entsprechen, maßgeblich und in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht übermäßig sind, was bedeutet, dass die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Datenminimierung beachten müssen, von dem Art. 10 eine spezielle Anwendung für sensible personenbezogene Daten darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti [Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei], C‑205/21, EU:C:2023:49, Rn. 122).

27

Zum anderen muss die Tragweite dieser Voraussetzung – im Licht von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2016/680 – auch im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt werden, wonach die Mitgliedstaaten u. a. vorsehen müssen, dass die Verarbeitung nur dann rechtmäßig ist, wenn und soweit sie für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, die von der zuständigen Behörde zu den in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie genannten Zwecken wahrgenommenen wird, sowie auf Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie, der vorscheibt, dass im Recht der Mitgliedstaaten, das die Verarbeitung innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie regelt, zumindest die Ziele der Verarbeitung, die personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden sollen, und die Zwecke der Verarbeitung angegeben werden (Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti [Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei], C‑205/21, EU:C:2023:49, Rn. 123).

28

In Anbetracht dieser Grundsätze, die sich aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c und Art. 8 der Richtlinie 2016/680 ergeben, impliziert die Voraussetzung der „unbedingten Erforderlichkeit“ im Sinne von Art. 10 dieser Richtlinie, der im Vergleich zu den Voraussetzungen, die sich aus den Art. 4 und 8 ergeben, verschärfte Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sensibler Daten festlegt, erstens, dass die unbedingte Erforderlichkeit ganz besonders streng im Hinblick auf die mit der in Rede stehenden Verarbeitung verfolgten Zwecke beurteilt wird und eine solche Verarbeitung daher nur in einer begrenzten Zahl von Fällen als erforderlich angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti [Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei], C‑205/21, EU:C:2023:49, Rn. 117 und 118, sowie vom 20. November 2025, Policejní prezidium [Speicherung biometrischer und genetischer Daten], C‑57/23, EU:C:2025:905, Rn. 78).

29

Somit dürfen die Zwecke einer Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten wie die Erhebung biometrischer und genetischer Daten nicht zu allgemein bezeichnet werden, sondern müssen hinreichend genau und konkret definiert werden, um beurteilen zu können, ob diese Verarbeitung im Sinne von Art. 10 der Richtlinie „unbedingt erforderlich“ ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2025, Policejní prezidium [Speicherung biometrischer und genetischer Daten], C‑57/23, EU:C:2025:905, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30

Zwar definiert die Richtlinie 2016/680 den Begriff „Zwecke der Verarbeitung“ nicht, es ist jedoch, wie sich aus Rn. 27 des vorliegenden Urteils ergibt, festzustellen, dass Art. 8 Abs. 2 diesen Begriff ausdrücklich von dem Begriff „Ziele der Verarbeitung“ unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2025, Policejní prezidium [Speicherung biometrischer und genetischer Daten], C‑57/23, EU:C:2025:905, Rn. 80).

31

Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass sich der Begriff „Ziele der Verarbeitung“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie auf die allgemeineren Zwecke bezieht, die in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie genannt sind und die mit einer Verarbeitung verfolgt werden müssen, um unter diese Richtlinie zu fallen, während der Begriff „Zwecke der Verarbeitung“ u. a. im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/680 dahin zu verstehen ist, dass er sich auf die speziellen und konkreten Zwecke bezieht, die mit einer Verarbeitung personenbezogener Daten im Hinblick auf die Aufgabe verfolgt werden, die dem Verantwortlichen übertragen ist, wie eine spezielle Aufgabe im Zusammenhang mit der Verhütung oder Aufdeckung von Straftaten, die Durchführung einschlägiger Ermittlungen oder Verfolgungen oder die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen (Urteil vom 20. November 2025, Policejní prezidium [Speicherung biometrischer und genetischer Daten], C‑57/23, EU:C:2025:905, Rn. 81).

32

Zweitens impliziert die Voraussetzung der „unbedingten Erforderlichkeit“ im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 2016/680, dass die Einhaltung des in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie genannten Grundsatzes der Minimierung der Datenverarbeitung besonders streng kontrolliert werden muss, und verlangt mithin, dass sich der für die Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten Verantwortliche vergewissert, dass der Zweck der betreffenden Verarbeitung nicht ebenso wirksam erreicht werden kann, indem auf andere als die in Art. 10 der Richtlinie aufgezählten Datenkategorien zurückgegriffen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti [Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei], C‑205/21, EU:C:2023:49, Rn. 125 und 126, sowie vom 20. November 2025, Policejní prezidium [Speicherung biometrischer und genetischer Daten], C‑57/23, EU:C:2025:905, Rn. 82 und 85), wobei in diesem Grundsatz der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zum Ausdruck gebracht wird (Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C‑548/21, EU:C:2024:830, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Drittens verlangt die Voraussetzung der „unbedingten Erforderlichkeit“ im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 2016/680 in Anbetracht der erheblichen Risiken, die die Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen insbesondere im Zusammenhang mit den Aufgaben der zuständigen Behörden für die in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie genannten Zwecke darstellt, dass der besonderen Bedeutung des mit der betreffenden Verarbeitung verfolgten Zwecks Rechnung getragen wird. Dabei kann diese Bedeutung u. a. anhand der Art dieses Zwecks, des Umstands, dass die Verarbeitung einem speziellen und konkreten Zweck dient, der mit der Verhütung von Straftaten oder Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit von einem gewissen Schweregrad, der Verfolgung solcher Straftaten oder dem Schutz vor solchen Bedrohungen zusammenhängt, sowie im Licht der besonderen Umstände, unter denen die Verarbeitung erfolgt, beurteilt werden (Urteil vom 20. November 2025, Policejní prezidium [Speicherung biometrischer und genetischer Daten], C‑57/23, EU:C:2025:905, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Viertens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass bei der Erhebung biometrischer und genetischer Daten von Personen, die der Begehung einer vorsätzlichen Straftat beschuldigt oder einer solchen Straftat verdächtigt werden, für die Zwecke der Identifizierung und künftiger Vergleiche die unbedingte Erforderlichkeit dieser Erhebung alle relevanten Faktoren berücksichtigen muss, wie u. a. die Art und die Schwere der mutmaßlichen Straftat, derentwegen gegen sie ermittelt wird, die besonderen Umstände dieser Straftat, der etwaige Zusammenhang zwischen der Straftat und anderen laufenden Verfahren, die Vorstrafen oder das individuelle Profil der betreffenden Personen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2025, Policejní prezidium [Speicherung biometrischer und genetischer Daten], C‑57/23, EU:C:2025:905, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35

Folglich kann ein Mitgliedstaat zwar der Richtlinie 2016/680 nachkommen, indem er entweder den zuständigen Behörden die Aufgabe überträgt, in jedem Einzelfall dafür zu sorgen, dass die Voraussetzung, dass jede Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten im Sinne von Art. 10 der Richtlinie „unbedingt erforderlich“ ist, eingehalten wird, oder indem er auf gesetzgeberischer Ebene Beurteilungskriterien festlegt, die die Behörden anschließend ohne Ermessen anzuwenden haben, doch müssen diese Kriterien im letztgenannten Fall geeignet sein, sämtliche Anforderungen zu erfüllen, die sich aus dieser Voraussetzung ergeben, wie sie in den Rn. 25 bis 34 des vorliegenden Urteils aufgeführt sind (Urteil vom 20. November 2025, Policejní prezidium [Speicherung biometrischer und genetischer Daten], C‑57/23, EU:C:2025:905, Rn. 87).

36

In Anbetracht all dieser Anforderungen hat der Gerichtshof entschieden, dass nationale Rechtsvorschriften, die die systematische Erhebung biometrischer und genetischer Daten aller Personen, die einer vorsätzlichen Offizialstraftat beschuldigt werden, für die Zwecke ihrer Registrierung vorsehen, ohne die Verpflichtung der zuständigen Behörde vorzusehen, zum einen zu überprüfen und nachzuweisen, dass diese Erhebung für die Erreichung der verfolgten speziellen und konkreten Zwecke unbedingt erforderlich ist, und zum anderen, dass diese Zwecke nicht durch Maßnahmen erreicht werden können, die einen weniger schwerwiegenden Eingriff in die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person darstellen, gegen diese Voraussetzung der „unbedingten Erforderlichkeit“ im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 2016/680 verstoßen, da solche Rechtsvorschriften unterschiedslos und allgemein zur Erhebung biometrischer und genetischer Daten der meisten beschuldigten Personen führen können (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 30. Januar 2024, Direktor na Glavna direktsia Natsionalna politsia pri MVR – Sofia, C‑118/22, EU:C:2024:97, Rn. 64, und vom 20. November 2025, Policejní prezidium [Speicherung biometrischer und genetischer Daten], C‑57/23, EU:C:2025:905, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

Im vorliegenden Fall bezieht sich Art. 55‑1 der Strafprozessordnung, soweit darin im Wesentlichen vorgesehen ist, dass ein Beamter der Kriminalpolizei bei jeder Person, gegen die ein oder mehrere plausible Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat begangen hat oder versucht hat, eine Straftat zu begehen, erkennungsdienstliche Maßnahmen durchführt oder unter seiner Aufsicht durchführen lässt, insbesondere die Abnahme von Fingerabdrücken oder die Anfertigung von Fotografien, in gleicher Weise wie die in Rn. 36 des vorliegenden Urteils genannten nationalen Rechtsvorschriften auf die in Art. 10 der Richtlinie 2016/680 bezeichnete „Verarbeitung“ von „biometrischen Daten“. Diese Maßnahmen führen nämlich im Sinne von Art. 3 Nrn. 2 und 13 der Richtlinie zum „Erheben“ von „daktyloskopischen Daten“ und „Gesichtsbildern“, die durch ein spezielles technisches Verfahren Daten zu den physischen Merkmalen einer Person liefern und deren eindeutige Identifizierung ermöglichen oder bestätigen.

38

Wie sich dem Wortlaut von Art. 55‑1 der Strafprozessordnung entnehmen lässt und wie die französische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen bestätigt hat, dient die Erhebung biometrischer Daten dazu, einen Abgleich der biometrischen Daten einer Person, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, mit den für die Erfordernisse der Ermittlungen gesammelten Spuren und Indizien zu ermöglichen und die beschuldigte Person im Rahmen dieser Ermittlungen oder anderer laufender oder künftiger Strafverfahren zu identifizieren.

39

Wie der Generalanwalt in den Nrn. 52 bis 54 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, entsprechen die so erhobenen Daten in Bezug auf die speziellen und konkreten Zwecke im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie dem Verarbeitungszweck und sind maßgeblich, sofern diese Zwecke angemessen und hinreichend genau vom Recht des betreffenden Mitgliedstaats einschließlich der Rechtsprechung der nationalen Gerichte definiert sind, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2025, Policejní prezidium [Speicherung biometrischer und genetischer Daten], C‑57/23, EU:C:2025:905, Rn. 90).

40

Allerdings ist der Anwendungsbereich der Erhebung biometrischer Daten, wie er in Art. 55‑1 der Strafprozessordnung definiert ist, besonders weit gefasst, da er alle Personen betrifft, gegen die ein oder mehrere plausible Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat begangen haben oder versucht haben, eine Straftat zu begehen.

41

Der bloße Umstand, dass ein oder mehrere plausible Gründe für den Verdacht bestehen, dass eine Person eine Straftat begangen hat oder versucht hat, eine Straftat zu begehen, kann aber nicht als ein Faktor angesehen werden, der für sich genommen die Annahme zuließe, dass die Erhebung ihrer biometrischen Daten im Hinblick auf die speziellen und konkreten Zwecke und unter Berücksichtigung der sich daraus ergebenden Verletzungen des Rechts auf Achtung des Privatlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, die durch die Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) garantiert werden, unbedingt erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti [Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei], C‑205/21, EU:C:2023:49, Rn. 130).

42

Zum einen kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Erhebung biometrischer Daten in bestimmten Fällen ungeachtet des Vorliegens eines oder mehrerer plausibler Gründe für den Verdacht, dass die betroffene Person eine Straftat begangen hat oder versucht hat, eine Straftat zu begehen, für die Zwecke des laufenden Strafverfahrens nicht konkret erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti [Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei], C‑205/21, EU:C:2023:49, Rn. 131).

43

Ob die Erhebung biometrischer Daten einer Person, die im Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben oder versucht zu haben, eine Straftat zu begehen, im Rahmen der gegen sie geführten Ermittlungen oder anderer laufender oder künftiger Strafverfahren unbedingt erforderlich ist, muss zum anderen gemäß der in Rn. 34 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung anhand aller relevanten Faktoren beurteilt werden.

44

Das vorlegende Gericht geht, wie sich bereits dem Wortlaut der ersten Frage entnehmen lässt, von der Prämisse aus, dass Art. 55‑1 der Strafprozessordnung eine systematische Erhebung biometrischer Daten aller Personen vorsieht, gegen die ein oder mehrere plausible Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat begangen haben oder versucht haben, eine Straftat zu begehen, ohne dass für die Beamten der Kriminalpolizei eine Verpflichtung bestünde, in jedem Einzelfall die „unbedingte Erforderlichkeit“ der Erhebung im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 2016/680 zu prüfen und darzulegen.

45

Die französische Regierung stellt diese Auslegung des nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht in Abrede.

46

Zum einen ergebe sich nämlich aus dem in Art. 55‑1 Abs. 1 der Strafprozessordnung verwendeten Begriff „kann“, dass der Beamte der Kriminalpolizei bei der Entnahme externer Proben, die für die Ermittlungen im Sinne dieser Bestimmung „erforderlich“ seien, über ein Ermessen verfüge.

47

Zum anderen ergebe sich ebenfalls aus dem Wortlaut von Art. 55‑1 Abs. 2 der Strafprozessordnung, dass die Durchführung der in dieser Bestimmung vorgesehenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen, insbesondere der Abnahme von Fingerabdrücken und der Anfertigung von Fotografien, von den einschlägigen Vorschriften abhingen, die für die jeweiligen aus diesen Maßnahmen gespeisten Polizeidateien gälten, wie das Automatisierte Fingerabdruck‑Identifizierungs-System bzw. das Vorstrafenregister nur für Fotografien. Mehrere vom vorlegenden Gericht nicht thematisierte Bestimmungen der Strafprozessordnung begrenzten die Möglichkeit zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen und zu deren Nutzung eng. Insbesondere würden gemäß diesen Bestimmungen erkennungsdienstliche Maßnahmen nur durchgeführt, wenn dies für die Ermittlungen erforderlich sei. Diese Möglichkeit unterliege außerdem strengeren Voraussetzungen als dem bloßen Bestehen eines Verdachts, eine Straftat begangen zu haben oder versucht zu haben, eine Straftat zu begehen, da das Vorliegen gewichtiger oder übereinstimmender Indizien verlangt werde, die eine Beteiligung der beschuldigten Person als Täter oder Mittäter einer mit einer Freiheitsstrafe bedrohten Straftat oder die Erforderlichkeit einer sicheren Identifizierung dieser Person wahrscheinlich machten.

48

Die französische Regierung weist außerdem darauf hin, dass die Voraussetzung der „unbedingten Erforderlichkeit“ im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 2016/680 zwar nicht in Art. 55‑1 der Strafprozessordnung genannt werde, aber dennoch ausdrücklich in den nationalen Rechtsvorschriften aufgeführt sei, mit denen diese Richtlinie im Einzelnen umgesetzt worden sei. Die Erhebung biometrischer Daten auf der Grundlage von Art. 55‑1 der Strafprozessordnung dürfe nicht gegen die Bestimmungen eben dieser Rechtsvorschriften verstoßen.

49

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, sich zur Auslegung nationaler Vorschriften zu äußern und zu entscheiden, ob ihre Auslegung oder Anwendung durch das nationale Gericht richtig ist, da eine solche Auslegung in die ausschließliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts fällt (Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C‑548/21, EU:C:2024:830, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50

Der Gerichtshof hat somit im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Kontext, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen. Daher muss die Prüfung der Vorlagefragen – unbeschadet der Kritik der Regierung eines Mitgliedstaats an der vom vorlegenden Gericht vorgenommenen Auslegung des nationalen Rechts – in Ansehung dieser Auslegung erfolgen, und es ist nicht Sache des Gerichtshofs, ihre Richtigkeit zu prüfen (Urteil vom 29. Juli 2024, CU und ND [Sozialhilfe – Mittelbare Diskriminierung], C‑112/22 und C‑223/22, EU:C:2024:636, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51

Selbst wenn Art. 55‑1 der Strafprozessordnung, wie vom vorlegenden Gericht ausgeführt, dahin auszulegen wäre, dass er zu einer systematischen erkennungsdienstlichen Behandlung, namentlich der Abnahme von Fingerabdrücken und der Anfertigung von Fotografien aller Personen, gegen die ein oder mehrere plausible Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat begangen haben oder versucht haben, eine Straftat zu begehen, führt, ohne dass die zuständige Behörde verpflichtet wäre, in jedem Einzelfall die „unbedingte Erforderlichkeit“ der erkennungsdienstlichen Behandlung im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 2016/680 zu prüfen, so verstieße eine solche nationale Regelung unter diesen Umständen gemäß der in Rn. 36 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung gegen Art. 10 der Richtlinie, da sie unterschiedslos und allgemein zur Erhebung biometrischer Daten dieser Personen führen könnte.

52

Das vorlegende Gericht wird allerdings zum einen, unter Berücksichtigung u. a. der in den Rn. 46 bis 48 des vorliegenden Urteils angeführten Gesichtspunkte, zu prüfen haben, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung die Kriminalpolizei verpflichtet, eine solche Erhebung systematisch vorzunehmen, ohne dass es ihr möglich ist, in jedem Einzelfall deren „unbedingte Erforderlichkeit“ im Sinne von Art. 10 der Richtlinie zu prüfen.

53

Zum anderen hat sich das vorlegende Gericht – unter Berücksichtigung u. a. des auch in der Begründung der Vorlageentscheidung thematisierten Vortrags von HW, der sich sowohl im Rahmen des Ausgangsverfahrens als auch in seinen schriftlichen Erklärungen darauf berufen hat, dass im Automatisierten Fingerabdruck‑Identifizierungs-System die Fingerabdrücke von 6,5 Millionen Menschen gespeichert seien – auch zu versichern, dass die tatsächliche Umsetzung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung durch die zuständigen Behörden gleichfalls nicht zu einer systematischen Erhebung biometrischer Daten aller Personen führt, gegen die ein oder mehrere plausible Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat begangen haben oder versucht haben, eine Straftat zu begehen (vgl. entsprechend Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a.,C‑378/07 bis C‑380/07, EU:C:2009:250, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung). Sollte nämlich die in Rn. 46 des vorliegenden Urteils genannte Hypothese, wonach der Beamte der Kriminalpolizei bei der Anwendung von Art. 55‑1 Abs. 1 der Strafprozessordnung über ein Ermessen verfüge, zutreffen, müsste er dieses Ermessen im Einklang mit den in den Rn. 28 bis 36 dieses Urteils dargelegten Anforderungen ausüben.

54

Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 10 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c und Art. 8 der Richtlinie 2016/680 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die systematische Erhebung biometrischer Daten jeder Person vorsieht, gegen die ein oder mehrere plausible Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat begangen hat oder versucht hat, eine Straftat zu begehen, es sei denn, dass das nationale Recht die mit dieser Erhebung verfolgten speziellen und konkreten Zwecke angemessen und hinreichend genau definiert und die zuständige Behörde verpflichtet ist, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Erhebung zur Erreichung dieser Zwecke unbedingt erforderlich ist, so dass sie nicht systematisch erfolgt.

Zur zweiten Frage

55

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 10 der Richtlinie 2016/680 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für die zuständige Behörde keine Verpflichtung vorsieht, in jedem Einzelfall angemessen zu begründen, dass es im Sinne dieser Bestimmung „unbedingt erforderlich“ ist, die biometrischen Daten jeder Person zu erheben, gegen die ein oder mehrere plausible Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat begangen hat oder versucht hat, eine Straftat zu begehen.

Zur Zulässigkeit

56

Die französische Regierung hält die Frage für unzulässig. Aus der Vorlageentscheidung ergebe sich nämlich, dass sich die Gründe, die das vorlegende Gericht dazu veranlasst hätten, diese Frage aufzuwerfen, auf die Behörde bezögen, die eine Kontrolle der „unbedingten Erforderlichkeit“ im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 2016/680 sicherzustellen habe. Die Formulierung der zweiten Frage beziehe sich aber nicht auf diesen Aspekt, sondern betreffe die Verpflichtung, im Einzelfall angemessen zu begründen, aus welchem Grund eine „unbedingte Erforderlichkeit“ für die erkennungsdienstliche Behandlung der betroffenen Personen bestehe. Eine Relevanz der Antwort auf die zweite Frage für den Ausgang des Ausgangsverfahrens sei damit nicht belegt. Das vorlegende Gericht lasse insbesondere eine Darlegung vermissen, inwieweit die vom ihm bezeichneten Bestimmungen des Unionsrechts, mithin Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c sowie die Art. 8 und 10 der Richtlinie, irgendeine Begründungspflicht rechtfertigten.

57

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen eines nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (Urteile vom 15. Mai 2003, Salzmann,C‑300/01, EU:C:2003:283, Rn. 31, und vom 18. Dezember 2025, Tenergie [Antrag auf Erlass der Einfuhrzölle], C‑259/24, EU:C:2025:1013, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58

Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 20. November 2025, Policejní prezidium [Speicherung biometrischer und genetischer Daten], C‑57/23, EU:C:2025:905, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht, wie sich aus Rn. 18 des vorliegenden Urteils ergibt, in der Begründung seines Vorabentscheidungsersuchens ausdrücklich die Frage aufwirft, ob „das Erfordernis einer angemessenen Begründung“ der „unbedingten Erforderlichkeit“ im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 2016/680, bezogen auf die erkennungsdienstliche Behandlung, die „zuständige Behörde“, wie sie in Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie definiert ist, mithin den Beamten der Kriminalpolizei, und/oder das nationale Gericht trifft, das die von dieser Behörde erlassenen Rechtsakte überprüft.

60

Dem lässt sich entnehmen, dass sich das vorlegende Gericht entgegen dem Vortrag der französischen Regierung nicht darauf beschränkt, Fragen zu der Behörde aufzuwerfen, die die Prüfung der „unbedingten Erforderlichkeit“ einer solchen Erhebung im Sinne von Art. 10 der Richtlinie vorzunehmen hat, sondern auch den Umfang der Begründungspflicht, die diese Behörde gegebenenfalls trifft, konkretisiert wissen möchte, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit der Begründung.

61

Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht oder sich auf ein Problem hypothetischer Natur bezieht.

62

Was die in der Vorlageentscheidung angeblich nicht dargelegten Gründe angeht, aus denen das Unionsrecht die zuständige Behörde verpflichte, zu begründen, warum die Erhebung biometrischer Daten im Sinne von Art. 10 der Richtlinie „unbedingt erforderlich“ sei, genügt der Hinweis, dass solche Gründe die inhaltliche Beantwortung der zweiten Frage betreffen und nicht ihre Zulässigkeit.

63

Folglich ist die zweite Frage zulässig.

Zur Beantwortung der Frage

64

Wie sich aus Rn. 24 des vorliegenden Urteils ergibt, sieht Art. 10 der Richtlinie 2016/680 vor, dass die Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten wie die Erhebung biometrischer Daten nicht nur die Voraussetzung erfüllen muss, dass die beabsichtigte Verarbeitung „unbedingt erforderlich“ ist, sondern insbesondere auch die Voraussetzung, dass „geeignete Garantien“ für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person bestehen.

65

Was die zuletzt genannte Voraussetzung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 54 dieser Richtlinie, der Art. 47 der Charta Ausdruck verleiht, ausdrücklich vorsehen müssen, dass jede Person, die der Ansicht ist, dass die Rechte, die ihr aufgrund nach der Richtlinie erlassener Vorschriften zustehen, infolge einer nicht mit diesen Vorschriften im Einklang stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden, das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf hat (Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C‑548/21, EU:C:2024:830, Rn. 117).

66

Insoweit ergibt sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das in Art. 47 der Charta garantierte Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf grundsätzlich verlangt, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch die Lektüre dieser Entscheidung oder durch eine Mitteilung dieser Gründe, um es ihm zu ermöglichen, seine Rechte unter bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und um dieses Gericht vollständig in die Lage zu versetzen, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung auszuüben (Urteil vom 13. Juni 2024, HYA u. a. II,C‑229/23, EU:C:2024:505, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67

Dieses Recht kann allerdings keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen und kann gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta eingeschränkt werden, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt der in Rede stehenden Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind sowie den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C‑548/21, EU:C:2024:830, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68

Daher muss die zuständige Behörde, die nach nationalem Recht biometrische Daten erheben darf, soweit dies im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 2016/680 „unbedingt erforderlich“ ist, die betroffenen Personen im Rahmen der einschlägigen nationalen Verfahren über die Gründe informieren, auf denen die „unbedingte Erforderlichkeit“ beruht, da diese Informationen notwendig sind, damit die betroffenen Personen u. a. das in Art. 54 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehene Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs im Einklang mit Art. 47 der Charta ausüben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C‑548/21, EU:C:2024:830, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69

Diese Erwägungen werden durch das Vorbringen der Regierungen, die sich am vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren beteiligt haben, nicht in Frage gestellt.

70

Erstens ist eine solche Verpflichtung der zuständigen Behörde, die „unbedingte Erforderlichkeit“ im Sinne von Art. 10 der Richtlinie, biometrische Daten einer Person zu erheben, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, in keiner Weise geeignet, die Ermittlungen zu beeinträchtigen. Eine solche Begründung darf nämlich, sofern sie hinreichend klar ist, um der betroffenen Person die Einlegung eines Rechtsbehelfs zu ermöglichen, summarisch sein.

71

Zweitens ist diese Begründungspflicht umso mehr geboten, als die zuständige Behörde, wie sich insbesondere aus den Rn. 25 bis 36 des vorliegenden Urteils ergibt, nach Art. 10 der Richtlinie in jedem Einzelfall die „unbedingte Erforderlichkeit“ der Erhebung biometrischer Daten zu prüfen und nachzuweisen hat. Wäre die Behörde nicht verpflichtet, ihre Entscheidungen insoweit zu begründen, wäre das mit der Überprüfung der Datenerhebung befasste nationale Gericht weder dazu in der Lage, die tatsächliche Ermessensausübung durch die Behörde nachzuprüfen, noch dazu, die Rechtmäßigkeit der Erhebung zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2024, Ministerstvo na vatreshnite raboti [Registrierung biometrischer und genetischer Daten II], C‑80/23, EU:C:2024:991, Rn. 58).

72

Diese Auslegung wird, wie die Europäische Kommission zu Recht geltend gemacht hat, durch Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2016/680 gestützt, der von der zuständigen Behörde, die als „Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 3 Nr. 8 der Richtlinie biometrische Daten erhebt, verlangt, die Einhaltung u. a. der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c genannten Verpflichtungen nachweisen zu können, woraus sich in Verbindung mit Art. 10 der Richtlinie ergibt, dass die Zwecke dieser Erhebung, wie in Rn. 29 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hinreichend genau und konkret sein müssen, um eine Beurteilung zu ermöglichen, ob die Erhebung im Sinne von Art. 10 der Richtlinie „unbedingt erforderlich“ ist.

73

Daraus folgt, dass das Bestehen einer gerichtlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Erhebung biometrischer Daten durch die „zuständige Behörde“, wie sie in Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie 2016/680 definiert ist, keinesfalls eine fehlende Verpflichtung dieser Behörde ausgleichen kann, die „unbedingte Erforderlichkeit“ der Erhebung gemäß Art. 10 der Richtlinie zu begründen, indem das Gericht anstelle der Behörde die Einhaltung dieser Verpflichtung sicherstellt, denn es ist Sache der Behörde, die nach Art. 10 der Richtlinie vorgeschriebene Beurteilung vorzunehmen, die es ihrerseits gerade ermöglicht, die Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2024, Ministerstvo na vatreshnite raboti [Registrierung biometrischer und genetischer Daten II], C‑80/23, EU:C:2024:991, Rn. 57 und 61).

74

Drittens kann, wie der Generalanwalt in Nr. 81 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Verpflichtung der zuständigen Behörde, im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 2016/680 die „unbedingte Erforderlichkeit“ der Erhebung biometrischer Daten zu begründen, nicht als eine unverhältnismäßige Belastung für die Behörde angesehen werden, da – wie sich insbesondere aus Rn. 36 des vorliegenden Urteils ergibt – diese Erhebung keinesfalls systematisch für Personen erfolgen darf, gegen die ein oder mehrere plausible Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat begangen haben oder versucht haben, eine Straftat zu begehen.

75

Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 10 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 und Art. 54 der Richtlinie 2016/680 und unter Berücksichtigung von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für die zuständige Behörde keine Verpflichtung vorsieht, in jedem Einzelfall angemessen zu begründen, dass es im Sinne von Art. 10 der Richtlinie „unbedingt erforderlich“ ist, die biometrischen Daten jeder Person zu erheben, gegen die ein oder mehrere plausible Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat begangen hat oder versucht hat, eine Straftat zu begehen.

Zur dritten Frage

76

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 10 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c und Art. 8 der Richtlinie 2016/680 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es erlaubt, eine Person wegen einer eigenständigen Straftat zu verfolgen und zu verurteilen, mit der ihre Weigerung, die Erhebung ihrer biometrischen Daten zu gestatten, geahndet wird, obwohl sie wegen der Straftat, die der beabsichtigten Datenerhebung zugrunde lag, nicht verfolgt oder verurteilt wurde.

Zur Zulässigkeit

77

Die französische Regierung bezweifelt die Zulässigkeit dieser Frage. Diese beziehe sich auf die Rechtmäßigkeit der eigenständigen, in Art. 55‑1 Abs. 3 der Strafprozessordnung vorgesehenen Straftat, mit der die Weigerung der betroffenen Person, sich erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu unterziehen, unter Strafe gestellt und geahndet werde, während die Richtlinie 2016/680 die Folgen einer solchen Weigerung nicht regele. Darüber hinaus gebe es keinen Unionsrechtsakt, in dem gemeinsame Regeln zur Möglichkeit der Mitgliedstaaten festgelegt würden, eine solche Weigerung unter Strafe zu stellen und zu ahnden. Art. 55‑1 Abs. 3 der Strafprozessordnung stelle daher keinerlei Umsetzung des Unionsrechts dar.

78

Hierzu genügt jedoch der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung der Einwand der Unanwendbarkeit eines Unionsrechtsakts auf das Ausgangsverfahren, sofern – wie hier bei der Richtlinie 2016/680 – nicht offensichtlich ist, dass seine Auslegung in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, die inhaltliche Beantwortung der Fragen betrifft (Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C‑548/21, EU:C:2024:830, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79

Die dritte Frage ist folglich zulässig.

Zur Beantwortung der Frage

80

Zur Beantwortung der dritten Frage ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine nationale Regelung, die wie Art. 55‑1 Abs. 3 der Strafprozessordnung die Verfolgung und Verurteilung einer Person wegen einer eigenständigen Straftat, mit der die Weigerung dieser Person geahndet wird, die Erhebung ihrer biometrischen Daten zuzulassen, auch dann ermöglicht, wenn diese Person für die Straftat, die der beabsichtigten Datenerhebung zugrunde lag, nicht verfolgt oder verurteilt wurde, in den Anwendungsbereich des Unionsrechts und insbesondere, wie das vorlegende Gericht in Erwägung zieht, in den der Richtlinie 2016/680 fällt. Sollte dies der Fall sein, wäre in einem zweiten Schritt noch zu bestimmen, ob die Bestimmungen der Richtlinie einer solchen Regelung entgegenstehen.

81

Was erstens den Anwendungsbereich der Richtlinie betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese gemäß ihrem Art. 2 Abs. 1 für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt, die durch die zuständige Behörde zu den in ihrem Art. 1 Abs. 1 genannten Zwecken, u. a. zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, verarbeitet werden.

82

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass ein Versuch der zuständigen Behörde, für die Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung eine Verarbeitung personenbezogener Daten durchzuführen, wie der Versuch, der stattgefunden hat, als die betroffene Person die Erhebung ihrer biometrischen Daten verweigert hat, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/680 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C‑548/21, EU:C:2024:830, Rn. 77).

83

Daraus ergibt sich, wie der Generalanwalt in Nr. 99 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass die Vereinbarkeit der beabsichtigten Erhebung biometrischer Daten mit der Richtlinie, wenn diese Weigerung die Person nach nationalem Recht der Verhängung einer Strafe aufgrund einer eigenständigen Straftat, die in dieser Weigerung liegt, aussetzt, eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung dieser Strafe darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund,C‑682/15, EU:C:2017:373, Rn. 41 und 74).

84

Folglich fällt eine nationale Regelung, die – wie Art. 55‑1 Abs. 3 der Strafprozessordnung – die Verfolgung und Verurteilung einer Person wegen einer eigenständigen Straftat, mit der die Weigerung dieser Person unter Strafe gestellt wird, die Erhebung ihrer biometrischen Daten zuzulassen, auch dann erlaubt, wenn diese Person für die Straftat, die der beabsichtigten Erhebung zugrunde lag, nicht verfolgt oder verurteilt wurde, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/680.

85

Was zweitens die Frage betrifft, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2016/680 einer solchen nationalen Regelung entgegenstehen, ist festzustellen, dass, da die Vereinbarkeit der beabsichtigten Erhebung biometrischer Daten mit diesen Bestimmungen, wie sich aus Rn. 83 des vorliegenden Urteils ergibt, eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der strafrechtlichen Sanktion ist, die wegen einer eigenständigen Straftat gegen die Person verhängt wird, die diese Erhebung verweigert, eine solche Sanktion gegen diese Person nur dann verhängt werden darf, wenn – wie sich insbesondere aus den Rn. 24 bis 36 des vorliegenden Urteils ergibt – der Versuch der Erhebung die Voraussetzung der „unbedingten Erforderlichkeit“ im Sinne von Art. 10 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c und Art. 8 der Richtlinie erfüllt.

86

Insoweit ist, wie sich der in den Rn. 34 und 43 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung entnehmen lässt, die Möglichkeit, dass die beabsichtigte Erhebung biometrischer Daten im Sinne der Richtlinie unbedingt erforderlich ist, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu dem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem die zuständigen Behörden die Erhebung beabsichtigen. Folglich ist der Umstand, dass die betroffene Person, gegen die ein oder mehrere plausible Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat begangen hat oder versucht hat, eine Straftat zu begehen, letztlich nicht für diese Straftat verfolgt oder verurteilt wird, für sich genommen für die Erfüllung dieser Voraussetzung der „unbedingten Erforderlichkeit“ nicht ausschlaggebend.

87

So hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass der bloße Umstand, dass die Erhebung biometrischer Daten einer Person, der eine Straftat vorgeworfen wird, vor ihrer rechtskräftigen Verurteilung erfolgt, nicht ausreicht, um auszuschließen, dass eine solche Erhebung als „unbedingt erforderlich“ im Sinne von Art. 10 der Richtlinie angesehen werden kann, da sich diese Erhebung auch in Anbetracht der betreffenden Art der Daten im Hinblick auf die speziellen und konkreten Zwecke als für ihre Identifizierung unbedingt erforderlich erweisen kann, u. a. um feststellen zu können, ob diese Person aufgrund ihrer etwaigen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung möglicherweise an anderen Straftaten, für die Daten dieser Art relevant sein könnten, beteiligt war oder ob Fluchtgefahr besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2025, Policejní prezidium [Speicherung biometrischer und genetischer Daten], C‑57/23, EU:C:2025:905, Rn. 93).

88

Allerdings fällt eine solche strafrechtliche Sanktion aufgrund einer eigenständigen Straftat, mit der die Weigerung einer Person geahndet wird, die Erhebung ihrer biometrischen Daten zuzulassen, in den Anwendungsbereich des Unionsrechts und muss deshalb den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts entsprechen, zu denen der u. a. in Art. 49 Abs. 3 der Charta verankerte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gehört, wonach das Strafmaß gegenüber der Straftat nicht unverhältnismäßig sein darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C‑205/20, EU:C:2022:168, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt zum einen, dass die verhängte Sanktion der Schwere der Straftat entspricht, und zum anderen, dass die individuellen Umstände des Einzelfalls sowohl bei der Bestimmung der Sanktion als auch bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt werden (Urteil vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N, C‑384/17, EU:C:2018:810, Rn. 45).

90

Wie der Generalanwalt in den Nrn. 109 bis 112 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ist es Sache des nationalen Gerichts, das für die Verhängung der strafrechtlichen Sanktion aufgrund einer eigenständigen Straftat, mit der die Weigerung einer Person geahndet wird, die Erhebung ihrer biometrischen Daten zuzulassen, zuständig ist, nach der in Rn. 34 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung u. a. das Verhalten und das Profil dieser Person, ihre Vorstrafen und die Schwere der mutmaßlichen Straftat, die der beabsichtigten Erhebung zugrunde lag, zu berücksichtigen.

91

Folglich ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 10 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c und Art. 8 der Richtlinie 2016/680 und unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 3 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung, die es erlaubt, eine Person wegen einer eigenständigen Straftat zu verfolgen und zu verurteilen, mit der ihre Weigerung, die Erhebung ihrer biometrischen Daten zu gestatten, geahndet wird, obwohl sie wegen der Straftat, die der beabsichtigten Datenerhebung zugrunde lag, nicht verfolgt oder verurteilt wurde, nicht entgegensteht, sofern die Erhebung „unbedingt erforderlich“ im Sinne von Art. 10 der Richtlinie ist und die insoweit verhängte strafrechtliche Sanktion dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt.

Kosten

92

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 10 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c und Art. 8 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die systematische Erhebung biometrischer Daten jeder Person vorsieht, gegen die ein oder mehrere plausible Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat begangen hat oder versucht hat, eine Straftat zu begehen, es sei denn, dass das nationale Recht die mit dieser Erhebung verfolgten speziellen und konkreten Zwecke angemessen und hinreichend genau definiert und die zuständige Behörde verpflichtet ist, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Erhebung zur Erreichung dieser Zwecke unbedingt erforderlich ist, so dass sie nicht systematisch erfolgt.

 

2.

Art. 10 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 und Art. 54 der Richtlinie 2016/680 ist unter Berücksichtigung von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für die zuständige Behörde keine Verpflichtung vorsieht, in jedem Einzelfall angemessen zu begründen, dass es im Sinne von Art. 10 der Richtlinie „unbedingt erforderlich“ ist, die biometrischen Daten jeder Person zu erheben, gegen die ein oder mehrere plausible Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat begangen hat oder versucht hat, eine Straftat zu begehen.

 

3.

Art. 10 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c und Art. 8 der Richtlinie 2016/680 ist unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte

dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung, die es erlaubt, eine Person wegen einer eigenständigen Straftat zu verfolgen und zu verurteilen, mit der ihre Weigerung, die Erhebung ihrer biometrischen Daten zu gestatten, geahndet wird, obwohl sie wegen der Straftat, die der beabsichtigten Datenerhebung zugrunde lag, nicht verfolgt oder verurteilt wurde, nicht entgegensteht, sofern die Erhebung „unbedingt erforderlich“ im Sinne von Art. 10 der Richtlinie ist und die insoweit verhängte strafrechtliche Sanktion dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

( i ) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.